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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100425/2022

Veranlagung nach eingetretener absoluter Verjährung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100425/2022vom 14.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache zu Steuernummer ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG, Rathausstraße 15, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 22. Jänner 2020 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 13. Dezember 2019 betreffend Umsatzsteuer 2009 zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 13. Dezember 2019 wurde der Bf. zur Umsatzsteuer 2009 veranlagt. Mit diesem Bescheid wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen des Bf. zusammengefasst und vom Finanzamt Vorsteuerberichtigungen betreffend die Monate 7/2009 und 9/2009 vorgenommen. In der Beschwerde vom 20. Jänner 2020 monierte der Bf. das Fehlen einer Begründung. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Juni 2020 mit Hinweis auf den Außenprüfbericht abgewiesen. Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 beantragte der Bf. die Behandlung der Beschwerde durch das BFG. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17. September 2026 beantragten alle Parteien die Aufhebung des Bescheides wegen Verjährung. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung Mit Bescheid vom 13. Dezember 2019 wurde der Bf. zur Umsatzsteuer 2009 veranlagt. Mit diesem Bescheid wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen des Bf. zusammengefasst und vom Finanzamt Vorsteuerberichtigungen betreffend die Monate 7/2009 und 9/2009 vorgenommen. Die Feststellung ergibt sich aus dem aktenkundigen Bescheid, dem Vorlagebericht vom 8. Juni 2022 bzw. dem Außenprüfbericht vom 16.12.2019. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 209 Abs 3 BAO). Bei der Umsatzsteuer entsteht der Abgabenanspruch gemäß § 19 Abs. 2 bis 4 UStG 1994 jeweils mit Ablauf des Kalendermonats (vgl. zur Konsequenz für die absolute Verjährung Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 209, 581 f; zu einer insoweit noch vergleichbaren früheren Rechtslage auch die Erkenntnisse vom 4. Juli 1990, 89/15/0083, VwSlg 6518 F/1990, und vom 3. Mai 2000, 97/13/0202). Entsteht der Abgabenanspruch vor Ende eines Jahres (so wie im Beschwerdefall für Umsatzsteuervorauszahlung Juli bzw. September), so führt § 209 Abs 3 (absolute Verjährung) dazu, dass die Bemessungsverjährung (auch für hinterzogene Umsatzsteuer für Juli bzw. September) vor Ablauf der sich aus § 207 Abs 2 zweiter Satz ergebenden Frist endet (vgl UFS 24.1.2013, RV/0522-S/11). Der Festsetzung von Umsatzsteuer, die sich aus den im Juli bzw. September 2009 entstandenen Ansprüchen ergibt, steht damit die absolute Verjährung entgegen, die 31. Juli bzw. 30. September 2019 eingetreten ist. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall war keine Rechtsfrage strittig weshalb die Revision nicht zuzulassen war. Graz, am 14. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100425/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100425.2022
Stammnummer
152784
Gültig
14.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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