Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500319/2026
Verwaltungsstrafsache Parkometerabgabe: Abgabenverkürzung, wenn sich Lenker bei Erhalt der Bestätigungs-SMS des elektronischen Parkscheins in Entfernung von 10 bis 20 Metern vom Fahrzeug befindet
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500319/2026vom 26.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Konrad über die Beschwerde von ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 9. Juni 2026, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 1. Juni 2026, GZ. MA67/GZ/2026, betreffend einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 52/2025, nach der am 19. August 2026 im Beisein des Schriftführers SF durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 17,00 Euro zu leisten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (17,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (85,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt sohin 112,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 1. Juni 2026, GZ. MA67/GZ/2026, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (in der Folge als Bf. bezeichnet) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 17. Februar 2026 um 15:02 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Taborstraße 17, abgestellt habe, ohne dieses bei Beginn des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 85,00 Euro verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden auferlegt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) einen Betrag von 10,00 Euro als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher 95,00 Euro.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne dieses bei Beginn des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von diesem angefertigten Fotos.
In Ihrem Einspruch wendeten Sie ein, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Strafmandats am 17.02.2026 um 15:02 Uhr eine gültige Bestätigung über die Bezahlung eines Parkscheines vorlag. Die SMS-Bestätigung langte um 15:02 Uhr ein und gab es keinen Grund für Sie, sich noch weiterhin in der Nähe des Autos aufzuhalten.
Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenker*inneneigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 08:00 bis 18:00 Uhr sowie Samstag (werktags) von 08:00 bis 12:00 Uhr.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
,für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.'
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
,(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.'
Die Parkometerabgabe ist unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug, so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach dem Wiener Parkometergesetz (vgl. VwGH 26. Jänner 1998, 96/17/0354).
§ 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung), ABI. Nr. 33/2008 lautet wie folgt:
,Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.'
Gemäß § 6 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten, wenn die Abstellzeit fünfzehn Minuten übersteigt. Dieses wird durch Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
Gemäß § 6 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung ist zur Entrichtung des Entgeltes vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten.
§ 7 der Kontrolleinrichtungenverordnung regelt diesbezüglich:
,(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung).
Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.'
Eine Nachschau im HANDY-Parken-System ergab, dass der genannte Parkschein mit der Nummer PSNr am besagten Tag um 15:02 Uhr aktiviert wurde.
Jedoch findet Ihre offensichtliche Annahme, die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung - womit Sie gleichsam eine Rückwirkung unterstellen, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 15:02:30 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 15:02:00 Uhr beginnen würde - findet im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung.
Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Organstrafverfügung des eingeschrittenen Kontrollorgans zufolge wurde die Kontrolle des von Ihnen abgestellten Kraftfahrzeuges um 15:02 Uhr des genannten Tages durchgeführt. Diese Zeitangabe ist deshalb glaubwürdig, da sich Parkraumüberwachungsorgane bei ihrer Tätigkeit einer Beanstandungssoftware bedienen, die im Zuge einer Beanstandung die aktuelle Uhrzeit zum Zeitpunkt der Abfrage, ob ein elektronischer Parkschein aktiviert wurde, über einen Server bezieht. Diese Daten werden permanent mit den Daten von Handy Parken synchronisiert. Die Systemzeit (Serverzeit) ist daher für Sie in Bezug auf die Bestätigungs-SMS und für den Meldungsleger in Bezug auf die Abfrage und den Beanstandungszeitpunkt ident. Da das Parkraumüberwachungsorgan im Rahmen des Beanstandungsvorganges keine Möglichkeit hat, den Zeitpunkt der Abfrage, ob ein elektronischer Parkschein aktiviert wurde, zu verändern und eine negative Rückmeldung am elektronischen Überwachungsgerät des Meldungslegers (,kein Parkschein aktiviert') eine vorangehende Bestätigungs-SMS ausschließt, können Sie die Bestätigungs-SMS erst nach erfolgter Abfrage durch das Parkraumüberwachungsorgan erhalten haben.
Dass Sie sich zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das Parkraumüberwachungsorgan nicht beim abgestellten Kfz befanden, ergibt sich aus den Fotos des Meldungslegers.
Die im Rahmen der Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Fotos zeigen zweifelsfrei, dass sich zum Beanstandungszeitpunkt keine Person im (oder beim) Kfz befunden hat. Wären Sie beim Lösen des elektronischen Parkscheines im Kfz bzw. in der Nähe des Kfz angetroffen worden, wäre es zu keiner Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan gekommen und im Fall einer Beanstandung dieser Umstand aktenmäßig festgehalten worden.
Wenn Sie daher eine Parkscheinbuchung für 15:02 Uhr Systemzeit elektronisch bestätigt bekommen haben, kann die Bestätigung dieser Buchung nur in Abwesenheit vom Kfz empfangen worden sein.
Damit steht unzweifelhaft fest, dass Sie erst nach der Abfrage durch das Parkraumüberwachungsorgan Ihren elektronischen Parkschein bestätigt bekommen haben.
Somit war tatbestandsmäßig im Zeitpunkt der Parkraumüberwachungshandlung für das betreffende Kfz in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone kein Parkschein gelöst und bestätigt.
Der gesamte Arbeitsvorgang des*der Meldungslegers*in (Nachschau nach Parkscheinen, Umrundung des Fahrzeuges, Eingabe der KFZ Daten, Abfrage im System, Abwarten der Rückmeldung des Systems, Drücken des Beanstandungsknopfes am elektronischen Überwachungsgerät, Eingabe des Tatortes, der Ordnungsnummer und des Deliktcodes, Ausdrucken der Beanstandung, Verpacken und Anbringen am Fahrzeug und letztlich die Anfertigung von Fotos dauert so lange, dass diese Amtshandlung einem im oder beim Fahrzeug befindlichen Lenker nicht verborgen bleiben kann.
Daraus folgt zweifellos, dass Sie sich bei Erhalt der Bestätigungs-SMS bereits vom Fahrzeug entfernt hatten.
Entfernt sich der*die Lenker*in von seinem*ihrem Fahrzeug, gibt er*sie hierdurch klar zu verstehen, dass aus seiner*ihrer Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er*sie den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet.
Beim Papierparkschein liegt es auf der Hand, dass, wenn sich der*die Lenker*in vom Fahrzeug entfernt, ohne den entwerteten Parkschein gemäß § 5 Wiener Parkometerverordnung gut sichtbar anzubringen, die Parkometerabgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Gleiches gilt für elektronische Parkscheine. Nach § 7 Abs. 3 Wiener Parkometerverordnung gilt die Abgabe in diesem Fall erst dann als entrichtet, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird. Die Parkometerabgabe ist mit der Verwirklichung des ,Abstellens' zu entrichten. Entfernt sich der*die Lenker*in ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom ,abgestellten Fahrzeug' (ohne die Aktivierungsbestätigung abzuwarten), verwirklicht er*sie bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz (vgl. VwGH 26.1.1989, 96/17/0354).
Da der Parkschein erst nach Beanstandung aktiviert wurde und Sie die Bestätigung der Abstellanmeldung durch das elektronische System offensichtlich nicht abgewartet haben, wurde der in § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung normierten Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges nicht entsprochen.
Dies war gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet ist sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst werden und damit einer ständigen Kontrolle unterliegen, keine Bedenken bestehen, der Fall.
Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt ist, ändert daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.
Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten ist und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gilt, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, haben Sie den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben (vgl. BFG 18.8.2015, RV/7500838/2015).
Ihre Einwendungen waren sohin nicht geeignet Sie vom angelasteten Tatvorhalt zu entlasten.
Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und war die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Aufgrund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 730,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen, Parkscheine nicht oder unrichtig entwertet bzw. elektronische Parkscheine nicht aktiviert, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 730,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
Der Bf. brachte am 9. Juni 2026 eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis ein und führte wie folgt aus:
"Mir wird vorgeworfen, dass ich am 17.02.2026 um 15:02 Uhr mein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne dieses bei Beginn des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert und dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben.
Dieses Verwaltungsdelikt habe ich nicht begangen. Ich habe mein Fahrzeug zwar in der Taborstraße 17 in 1020 Wien abgestellt, jedoch habe ich direkt beim Aussteigen aus meinem Fahrzeug eine SMS abgeschickt und einen elektronischen Parkschein für die Dauer von 90 Minuten aktiviert. Dies muss kurz nach 15:00 Uhr gewesen sein, weil ich mich erinnern kann, dass ich einen Termin um 15:00 Uhr ums Eck hatte und mich um wenige Minuten verspätete. Den genauen Zeitablauf kann ich mangels Videoaufnahme nicht mehr nachweisen. Jedenfalls um 15:02 Uhr erhielt ich eine SMS-Bestätigung, dass mein 90 Minuten-Parkschein bis 16:45 Uhr gilt. Auch wenn ich bereits um 15:00 Uhr oder 15:01 Uhr den Parkschein aktiviert hätte, wäre die Gültigkeitsdauer des Parkscheins nicht verändert (begonnene Viertelstunde) und die Parkometerabgabe nicht verkürzt worden. Die Magistratsabteilung 67 stützt sich in der Begründung darauf, dass ich offensichtlich die falsche Annahme hätte, die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung. Diese Meinung vertrete ich aber gar nicht. Vielmehr habe ich eine Bestätigung über das elektronische System, das die Stadt Wien zur Handhabung der Parkometerabgabe zur Verfügung stellt (SMS) verwendet und um 15:02 Uhr eine Bestätigung erhalten, dass die Parkometerabgabe gültig entrichtet wurde. Diese Bestätigung kann um 15:02:00 oder bis 15:02:59 eingelangt sein. Der Vorwurf, ich hätte keinen Parkschein gelöst, bezieht sich aber genau auf diesen Zeitraum und ist daher falsch. Zum ,Tatzeitpunkt' gab es einen gültigen Parkschein. Die MA 67 führt in der Begründung ihres Straferkenntnisses richtig aus, dass die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten ist (was ich gemacht habe) und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gilt, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird. Es ist durchaus denkbar, dass die Beanstandung um 15:02:00 Uhr erfolgte und die Bestätigung der Gültigkeit des Parkscheins bei mir um 15:02:59 Uhr einlangte, dennoch wurde mir dieser Umstand nicht vorgeworfen und ist auch nicht meiner Sphäre zuzuordnen. Die Stadt Wien hat sich offensichtlich dazu entschlossen, derartige Kontrollen nicht auf die Sekunde, sondern lediglich auf die Minute genau abzurechnen. Hätte ich eine Bestätigung erhalten, dass mein Parkschein erst ab 15:03 Uhr gültig ist, hätte ich mich gegen die Anonymverfügung bzw das Straferkenntnis auch nicht zur Wehr gesetzt. Jedoch ist der Vorwurf, um 15.02 Uhr keinen Parkschein gehabt zu haben, einfach nicht richtig. Ich beantrage daher, das Straferkenntnis aufzuheben, weil der Verwaltungsstraftatbestand (um 15:02 über keinen gültigen Parkschein zu verfügen) objektiv nicht erfüllt ist und mir auch subjektiv keine Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. Weiters beantrage ich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, um meine weiteren Argumente zum Ablauf des Abstellens meines Fahrzeuges ausführlich darlegen zu können."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 13. Juni 2026).
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 16. Juni 2026, RV/GZ1/2026, wurden dem Bf. im Hinblick auf das Parteiengehör insbesondere die Rechtsgrundlagen zur Rechtswidrigkeit jedweder Entfernung vom Fahrzeug (ohne Parkscheinaktivierung) aufgrund der Entwertungspflicht bei "Beginn des Abstellens" zur Kenntnis gebracht, die Chronologie der gegenständlichen Amtshandlung zum Beweis dafür übersendet, dass im Zeitpunkt der Beanstandung kein (elektronischer) Parkschein für das beanstandete Kraftfahrzeug gebucht war und drei Fotografien des Kontrollorgans von der gegenständlichen Amtshandlung übermittelt.
Mit E-Mail vom 3. Juli 2026 (Stellungnahme) brachte der Bf. in seiner Stellungnahme unter anderem vor, dass er die Beschwerde keinesfalls zurückziehen werde. Er beantragte die Weiterführung des Verfahrens und er bestreite, dass er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe. Zu den übermittelten Unterlagen gab er bekannt, dass die vorgelegten Lichtbilder vermutlich ein Fahrzeug mit Stadt Kennzeichen zeigen würden. Da dieses aber nicht vollständig ersichtlich sei, seien die Lichtbilder nur eingeschränkt verwertbar und werde auf andere Art, als durch die Lichtbilder nachzuweisen sein, dass es sich dabei um das Fahrzeug des Bf. gehandelt habe. Darüber hinaus sei auf den Lichtbildern kein Zeitpunkt der Aufnahme des Bildes erkennbar. Es sei durchaus denkbar, dass diese Bilder wesentlich später angefertigt worden seien und nicht vor oder während des Anzeigevorganges. Weiters seien durch die Lichtbilder drei Himmelsrichtungen im näheren Umfeld des Fahrzeugs abgedeckt. Die Richtung, in die der rechte Scheinwerfer zeige, sei auf dem Bild nicht ersichtlich. Eine derartige Aufnahme wäre aber erforderlich um zu erkennen, dass er sich um 15:02 Uhr noch in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug aufgehalten habe. Aus den übermittelten Unterlagen sei nämlich im Detail abzuleiten, dass er am 17.02.2026 um 15:02:09 Uhr ein SMS an die Handy-Parken-Telefonnummer übermittelt habe. Das decke sich auch mit der Erinnerung an seinen Parkvorgang. Der Bf. habe kurz nach 15.00 Uhr sein Fahrzeug abgestellt, er habe zu seinem Handy gegriffen und während des Aussteigens aus dem Fahrzeug seine SMS-APP geöffnet, er habe durch Klicken auf den Button 90 die gewünschte Parkdauer eingegeben und auf "Senden" geklickt. Dieser Vorgang müsse sich im direkten Bereich des Fahrzeugs abgespielt haben. Die Bestätigung habe er wenige Sekunden später erhalten, weshalb er sich vom Fahrzeug entfernen habe können, wobei er den Weg gewählt habe, in die der rechte Scheinwerfer seines Fahrzeuges zeige. Aus den ihm übermittelten Unterlagen sei ersichtlich, dass die Abfrage durch den Parkraumkontrolleur um 15:02:06 erfolgt sei, also drei Sekunden vor seiner (bestätigten) Buchung. In der vom Systembetreiber an den Bf. übermittelten Bestätigung sei lediglich die Uhrzeit 15:02 Uhr (ohne Sekunden) angeführt worden, weshalb er davon ausgehen habe können, dass um diese Zeit die Parkometerabgabe gültig geleistet worden sei. Eine Beanstandung um 15:02 Uhr und sechs Sekunden widerspreche hier deutlich seinem Rechtsempfinden und hätte sich der Systembetreiber hier wohl auch ein besseres System bei der Ausstellung von Bestätigungen überlegen können (zB: Dürfe eine Bestätigung über die Gültigkeit eines Parkscheins ausgestellt werden, wenn schon eine Beanstandung erfolgt sei?). Der Bf. möchte hier kein systematisches und allenfalls rechtswidriges Vorgehen oder eine Bürgerabzocke unterstellen, aber es sei auch durchaus denkbar, dass ein Kontrolleur sich zu einem freien Parkplatz stellt, wartet bis ein Fahrzeug dort abgestellt werde und in dem Moment, in dem der Fahrer aussteigt und zu seinem Handy greift, um einen Parkschein zu ordern, eine Abfrage mache, ob der Parkschein vorhanden sei. Dadurch könnte es auf simple Art und Weise zu Beanstandungen kommen, obwohl die Parkometerabgabe ordentlich bezahlt worden sei. Die Vorgangsweise des Aktivierens des Parkscheines während des Aussteigens aus dem Fahrzeug sei schließlich nicht von ihm (dem Bf.) erfunden worden, sondern dürfte nach seinen Beobachtungen ein typischer Vorgang sein, der täglich von hunderten oder tausenden Fahrern so durchgeführt werde. Er fühle sich hier wirklich durch das System verfolgt und verstehe nicht, weshalb man brav zahlende Personen mit einem derartigen Verfahren belästige, statt sich um die Beanstandung von Personen zu kümmern, die gar keine Zahlungen leisten. Für den Fall der Fortführung des Verfahrens beantrage der Bf. zur Darlegung seines Standpunktes, dass er sich nicht von seinem Fahrzeug wegbewegt habe, bevor er die Parkometerabgabe geleistet und eine Bestätigung erhalten habe, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, seine Parteieneinvernahme sowie zum genauen Ablauf der Amtshandlung auch die Einvernahme des Parkraumkontrolleurs, an den der Bf. einige Fragen zu stellen habe. Sollte das BFG zu der Meinung gelangen, dass er die Parkometerabgabe nicht fahrlässig verkürzt habe, sondern dem Bf. nur vorzuwerfen sei, dass seine unmittelbare Anwesenheit beim Fahrzeug für den Parkraumkontrolleur zum damaligen Zeitpunkt nicht ausreichend wahrnehmbar gewesen sei, weshalb es zur 3 Sekunden-Überschneidung gekommen sei, so weise er darauf hin, dass nach seiner rudimentären Kenntnis des Verwaltungsstrafrechtes auch die Möglichkeit existiere, lediglich eine (kostenfreie) Verwarnung auszusprechen. Der Bf. könne garantieren, dass er durch dieses Verfahren jedenfalls davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er zukünftig jedenfalls die Bestätigungs-SMS abwarten müsse, bevor er sich auch nur wenige Meter vom Fahrzeug entfernen dürfe. Eine Verwaltungsstrafe sei aus seiner Sicht nicht erforderlich, um zukünftig derartige Beanstandungen zu vermeiden.
Am 19. August 2026 hat vor dem Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung stattgefunden.
In der mündlichen Verhandlung brachte der Bf. wie bisher vor und führte ergänzend aus, dass nur der Beanstandungszeitpunkt strittig sei. Ihm werde vorgeworfen, dass um 15:02 Uhr kein gültiger Parkschein gegeben gewesen sei. Er habe von der Behörde die Information erhalten, dass ab 15:02 Uhr der Parkschein gültig gewesen sei. Wenn eine Behörde eine Bestätigung abgibt, dass irgendetwas erfüllt oder nicht erfüllt worden sei, dann dürfe nicht eine davon abweichende Bestätigung abgegeben werden. Wenn ab 15:02 Uhr ein gültiger Parkschein bestätigt werde, und nicht erst ab 15:02:06 Uhr, dann habe ab 15:02 Uhr und Null Sekunden die Gültigkeit des Parkscheins zu gelten. Sonst hätte sich die Behörde eines anderen Systems bedienen müssen, das heißt, eine sekundengenaue Bezeichnung durchzuführen oder ein Kontrollsystem vorzusehen, dass die Beanstandung und die Buchung eines Parkscheines abgeglichen werden. Es dürfe nicht sein, dass eine Bestätigung ausgestellt werde, dass ein Parkschein gültig sei, obwohl davor eine Beanstandung gegeben gewesen sei.
Auf Befragen des Verhandlungsleiters, wonach der Bf. in der E-Mail vom 3. Juli 2026 die eingeschränkte Verwertbarkeit der mit Beschluss vom 16. Juni 2026 übermittelten Fotos geltend gemacht habe und dem Bf. das Originalfoto mit dem Ersuchen vorgehalten wurde, ob es sich bei dem beanstandeten Fahrzeug um seines gehandelt habe, gab der Bf. zu Protokoll, dass es sich um sein Fahrzeug handelt. Es sei jedoch nicht erkennbar, wann das Foto aufgenommen worden sei. Es könne auch deutlich nach 15:02 Uhr gewesen sein. Hinsichtlich der Frage des Verhandlungsleiters, wo sich der Bf. bei Eintreffen der Bestätigungs-Nachricht befunden habe, gab der Bf. zu Protokoll, dass er wahrscheinlich in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges gewesen sei, er könne sich an den Abstellvorgang nicht mehr erinnern. Er habe einen Termin ums Eck gehabt, sei kurz verspätet gewesen, vielleicht eine Minute. Er sei ausgestiegen, habe sein Handy aus der Hosentasche genommen, das Handy geöffnet, auf die App gedrückt, die er habe, die automatisch mit seinem Kennzeichen verbunden sei, und er habe die Parkdauer gewählt. Er habe auf "Bestätigen" gedrückt, wonach eine SMS abgesendet werde und er bekomme normalerweise innerhalb von Sekunden eine Bestätigung. Der Bf. nehme an, dass er das auch an diesem Tag so gemacht habe, sodass er sich 10, 15 Meter vom Auto entfernt befunden habe, als er die Bestätigung erhalten habe, vielleicht seien es auch 20 Meter gewesen. Gefragt, ob es für den Bf. nachvollziehbar sei, dass das Parkraumüberwachungsorgan um 15:02:06 Uhr keinen gültigen Parkschein im System vorgefunden habe, gab der Bf. an, das werde wohl so gewesen sein. Bei der theoretischen Annahme, dass, wenn die Fotos 1 Minute oder 5 Minuten später aufgenommen worden sind, dann sei er tatsächlich nicht in der Nähe gewesen. Die Fotos könne man dafür nicht heranziehen, wie weit sich der Bf. bei Erhalt der Bestätigung vom Fahrzeug entfernt habe. Er könne auch nicht nachweisen, ob die Parkraumbewirtschafterin nicht dort gestanden sei und gesehen hat, dass jemand in die freie Parklücke hineinfahre und schon dann eine Abfrage durchgeführt habe. Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wollte der Bf. keine zusätzliche Angaben machen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde das anzeigende Parkraumüberwachungsorgan als Zeugin einvernommen.
Auf Befragen des Verhandlungsleiters, ob sie Wahrnehmungen zu der hier gegenständlichen Sache habe - der Zeugin seien auf Nachfrage die drei aktenkundigen Fotos der Anzeige vorgelegt worden - gab sie an, sie sehe am Fahrzeug keinen Parkschein und auch keinen 29b Ausweis. An den konkreten Vorgang habe sie keine Erinnerung. Hinsichtlich der Frage, wie eine Kontrolle eines Fahrzeuges üblicherweise ablaufe gab die Zeugin an, sie hätte ihr Gerät, das mit einer Datenbank verbunden sei. Mit dem scanne sie das Kennzeichen. Sie bekäme die Information, ob ein elektronischer Parkschein gebucht sei oder ein Parkkleber aktuell sei oder eine sonstige Ausnahmegenehmigung vorliege. Wenn kein Parkschein bestehe, stehe "Kein Parkschein". Auf die Frage, ob die Zeugin zuerst die Abfrage mit dem Gerät mache oder ob sie schaue, ob ein Papierparkschein bestehe, gab sie an, sie gehe zuerst mit ihrem Gerät vor. Erst dann schaue sie ins Auto, erst dann beanstande sie. Hinsichtlich der Frage, was die Zeugin mache, wenn sich der Lenker in der Nähe befinde, zB wenn er einparke, gab sie an, wenn er gerade einparkt, lasse sie ihm Zeit. Wenn er drinnen sitzt, dann gehe sie in eine Kommunikation. Dann möchte sie wissen, ob ein Parkschein gebucht werde. Sie weise darauf hin, dass man auch einen Parkschein brauche, wenn man nur kurz stehen und im Auto bleibt. Sie suche üblicherweise nicht nach einem Lenker, sie könnte nicht verifizieren, ob er der Lenker sei. Die Zeugin habe keine Erinnerung an die konkrete Beanstandung, sie habe jedoch ein sehr gutes Erinnerungsvermögen. Auf Befragen des Verhandlungsleiters, ob die übliche Vorgangsweise im konkreten Fall eingehalten worden sei, gab die Zeugin an, es könne sein, dass man sie von Geschäften aus beobachte, ob das hier konkret der Fall gewesen sei, wisse sie nicht. Zur Frage, wie lange es dauere vom Eintreffen beim Fahrzeug bis zur Abfrage im System bzw. zum Anfertigen der Fotos gab die Zeugin an, sich mache es sofort, wenn das Auto stillsteht. Sie scanne, dann suche sie die Adresse, sie tippe die Fahrzeugart ein und mehrere Funktionen, dann mache sie die Fotos vom Fahrzeug, von vorne und von hinten. Davor und dazwischen schaue sie noch wegen Papierparkscheinen, das sei ein Vorgang. Die Fotos müssen genau und klar sein. Es passiere auch, dass der Lenker oder eine unbeteiligte Person sie ansprechen. Zur Frage, ob es möglich sei, dass die Fotos der Beanstandung wesentlich später angefertigt würden, gab die Zeugin zu Protokoll, nein, keinesfalls. Auf Befragen, ob die Zeugin im Zuge ihrer Kontrolltätigkeit den Lenker des Fahrzeuges wahrgenommen habe, gab sie an, sie sehe den Mann nicht als unsympathisch an und habe keine Erinnerung.
Über die Beschwerde hat der zuständige Einzelrichter erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. hatte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 17. Februar 2026 um 15:02 Uhr in 1020 Wien, Taborstraße 17, abgestellt.
In 1020 Wien, Taborstraße 17, besteht von Montag bis Freitag (werktags) von 8:00 bis 18:00 Uhr und Samstag 8:00 bis 12:00 Uhr Gebührenpflicht (lineare Kurzparkzone).
Die Aktivierung des 90-Minuten-Parkscheines Nr. PSNr (m-parking in Wien) und die Abfrage durch das Kontrollorgan erfolgten am 17. Februar 2026 um 15:02 Uhr und somit innerhalb derselben Minute.
Zum Abfragezeitpunkt durch das Parkraumüberwachungsorgan lag (noch) keine gültige Aktivierung vor. Im Zeitpunkt der Überprüfung (durch das Überwachungsorgan) des Vorliegens eines ordnungsgemäß gebuchten (elektronischen) Parkscheines befand sich der Bf. nicht beim abgestellten Fahrzeug.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, dessen Anzeigedaten, den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen drei Fotos (Akt S. 5-7), aus der Übersicht m-parking in Wien (Akt S 36) und den Aussagen des Bf. und des Parkraumüberwachungsorgans in der mündlichen Verhandlung.
Die Lenkereigenschaft sowie der Abstellort und -zeitpunkt sind unstrittig.
Durch die vom Kontrollorgan erfassten Anzeigedaten ist erwiesen, dass die Beanstandung zu dem oben angeführten Zeitpunkt erfolgt ist, da bei der Eingabe der Anzeigedaten auf dem Überprüfungsgerät (PDA) die Uhrzeit automatisch erfasst wird. Das PDA-Gerät bezieht die Daten von der Fa. Firma GmbH, welche die Serverzeit von drei Zeitservern ableitet und diese wiederum die Zeit von Funk- und Atomuhren ableiten. Eine Änderung der Uhrzeit durch das Kontrollorgan ist nicht möglich (vgl. BFG 01.10.2025, RV/7500638/2025).
Der Anzeige des Kontrollorgans ist eindeutig zu entnehmen, dass die Kontrolle um 15:02:06 durchgeführt wurde. Dem Bf. wurde, nachdem er sich bereits vom abgestellten Fahrzeug entfernt hatte, um 15:02:09 die Buchung eines 90-Minuten-Parkschein Nr. PSNr bestätigt.
Es steht zunächst zweifelsfrei und unstrittig fest, dass der elektronische Parkschein zeitlich (und somit unter Berücksichtigung von Sekunden) erst nach der Abfrage durch das Kontrollorgan bestätigt wurde. Damit war im Zeitpunkt der Überwachungshandlung kein Parkschein gelöst und bestätigt.
Es steht jedoch auch fest, dass sich der Bf. vom Fahrzeug entfernt hat, ohne die Bestätigung des elektronischen Parkscheines abzuwarten. Er selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er sich bei Erhalt der Bestätigung 10 bis 15 Meter, möglicherweise 20 Meter, vom Auto entfernt befunden habe. Es gibt keine Hinweise darauf, dass diese Angaben anzuzweifeln sind.
Das Bundesfinanzgericht nimmt den Sachverhalt aus den angeführten Gründen iSd § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen an.
3. Rechtliche Würdigung (Spruchpunkt I.)
Objektives Tatbild
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden (§ 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, kurz Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl Nr 2013/29).
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:
"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß der Kontrolleinrichtungsverordnung nicht vorgesehen. Vielmehr ist wesentlich, ob der Lenker den Bestätigungserhalt des elektronischen Parkscheins beim Fahrzeug abgewartet hat.
Bereits der Wortsinn "Beginn des Abstellens" lege die Interpretation dahin nahe, dass die Parkometerabgabe mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten sei. Entfernt sich der Lenker vom "abgestellten" Fahrzeug (auch nur zur Besorgung von Parkscheinen, oder wie hier um etwas verspätet zu einem Termin zu eilen), so verwirkliche er der höchstgerichtlichen Judikatur zu Folge bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 des (Wiener) Parkometergesetzes (VwGH 26.01.1998, 96/17/0354).
Wenn der Bf. angibt, er habe sich bei Erhalt der Bestätigung des elektronischen Parkscheins 10 bis 20 Meter vom Fahrzeug entfernt befunden, so ist zu diesem Zeitpunkt nicht nur der Beginn des Abstellens, sondern auch bereits der gesamte Abstellvorgang beendet. Der Bf. gab sogar an, dass er erst in einer Entfernung von 5 bis 10 Meter vom Fahrzeug die SMS zur Buchung des Parkscheins abgesandt hatte. Von einem rechtlich geforderten Abwarten auf die elektronische Bestätigung des Parkscheins kann insoweit keine Rede sein, noch weniger, wenn der Bf. offensichtlich auf dem Weg zu einem Termin die Buchungs-SMS absendet und auf dem Weg die Bestätigung erhält.
Im gegenständlichen Fall macht der Bf. geltend, dass er zum Beanstandungszeitpunkt 15:02 Uhr einen gültigen Parkschein ab 15:02 Uhr gehabt habe.
Das Bundesfinanzgericht erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass bei einer Zeitgleichheit der Bestätigungsmeldung und der Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan eine fahrlässige Abgabenverkürzung vorliegt (vgl. hierzu die im Internet unter https://findok.bmf.gv.at/ veröffentlichten Erkenntnisse BFG 10.01.2017, RV/7501440/2016 - "Aktivierung des elektronischen Parkscheines und Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan in derselben Minute"; BFG 03.02.2017, RV/7500988/2015 - "SMS-Bestätigung nicht beim Fahrzeug abgewartet"; BFG 09.03.2017, RV/7500355/2016 - "Bestätigung des elektronischen Parkscheins in Minute der Beanstandung"; BFG 29.03.2017, RV/7500933/2015 - "Elektronischer Parkschein zu spät gelöst"; BFG 03.04.2017, RV/7500515/2016 - "Beanstandung durch das Kontrollorgan und Buchung des Handyparkscheines innerhalb einer Minute"; BFG 05.04.2017, RV/7500144/2017 - "Elektronischer Parkschein in gleicher Minute wie Abfrage des Meldungslegers gebucht"; BFG 27.04.2017, RV/7501250/2015 - "Handyparken, SMS-Bestätigung in gleicher Minute").
Das Bundesfinanzgericht sieht als wesentlich an, dass sich der Bf. vom Fahrzeug entfernt hatte, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die Abgabe entrichtet worden war. Ob die Bestätigung des elektronischen Parkscheins eine oder drei Sekunden nach der Beanstandung ausgestellt wurde, ist nachrangig.
Im gegebenen Kontext ist anzumerken, dass auf zahlreichen Internetseiten darauf hingewiesen wird, dass im Hinblick auf die Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung bei Verwendung von "Handy-Parken" die Bestätigung über die Aktivierung des elektronischen Parkscheines beim Fahrzeug abzuwarten ist.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Überwachungshandlung kein Parkschein gelöst und bestätigt war. Da der Parkschein erst nach Beanstandung aktiviert wurde und die Bestätigung der Abstellanmeldung durch das elektronische System vom Bf. nicht beim Fahrzeug abgewartet wurde, wurde der in § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung normierten Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges nicht entsprochen.
Verschulden
Nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ging die belangte Behörde zu Recht von Fahrlässigkeit aus.
Wie im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend dargelegt ist, sind sowohl die objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Strafbemessung
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 730 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031; VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.
Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch insoweit geschädigt, als er das in Rede stehende Fahrzeug ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein in einer zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit 85,00 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 20 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung (Spruchpunkt II.)
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 17,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.
Vollstreckung (Spruchpunkt III.)
Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. BFG 13.05.2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt IV.)
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfrage der Abgabenverkürzung bei Entfernen vom Fahrzeug ohne Entrichtung der Abgabe ist vielmehr durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.01.1998, 96/17/0354) geklärt.
Wien, am 26. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500319/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500319.2026
- Stammnummer
- 152783
- Gültig
- 26.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:17
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF