Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103571/2026
Verständigung gemäß § 281a BAO - bedingter und unbestimmter Antrag auf Unterbleiben der Beschwerdevorentscheidung
geltende FassungVerfahrensleitender BeschlussRV/7103571/2026vom 17.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Daniel Graschitz LL.M.(WU) in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Steuerspezialist Steuerberatungs GmbH, Löwengasse 47A Tür 3, 1030 Wien, zur Beschwerde vom 20. Juli 2026 gegen den Bescheid - Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens vom 18. Juni 2026 und den Bescheid - Pfändung einer Geldforderung vom 18. Juni 2026 des Finanzamtes Österreich, Steuernummer ***BF1StNr1***, den Beschluss:
I. Die Beschwerde wird an das vorlegende Finanzamt Österreich weiter- bzw rückgeleitet. Die Parteien werden hierüber gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.
II. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Begründung
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 20. Juli 2026 Beschwerde gegen den Bescheid - Pfändung einer Geldforderung gemäß § 65 AbgEO vom 18. Juni 2026 und den Bescheid - Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens vom 18. Juni 2026 ein.
In der Beschwerde wurde unter anderem folgender Antrag gestellt: "Der Einschreiter stellt daher die Anträge, […] in eventu, sollte über die Beschwerde nicht binnen angemessener Frist stattgebend entschieden werden, die Beschwerde gemäß § 262 Abs 2 BAO ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorlegen."
Die Beschwerde wurde am 28. August 2026 dem Bundesfinanzgericht von der belangten Behörde vorgelegt. Von der belangten Behörde wurde keine Beschwerdevorentscheidung erlassen und vom Beschwerdeführer kein Vorlageantrag gestellt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Würdigung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 262 Abs 1 BAO ist - im Allgemeinen - nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid über Bescheidbeschwerden abzusprechen.
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden.
Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht daher im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (vgl VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001; VwGH 7.4.2022, Ro 2021/13/0009).
Gemäß § 262 Abs 2 BAO hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung aber zu unterbleiben, wenn dies in der Beschwerde beantragt wird und wenn die Abgabenbehörde die Beschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Der Antrag auf Unterbleiben der Beschwerdevorentscheidung muss ausdrücklich und wirksam gestellt werden (BFG 12.7.2016, RV/7103175/2016; BFG 19.5.2021, RV/7400002/2017; siehe auch Ellinger/Sutter/Urtz, BAO³, § 262 Anm 7).
Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag mit der Formulierung "[…] in eventu, sollte über die Beschwerde nicht binnen angemessener Frist stattgebend entschieden werden, die Beschwerde gemäß § 262 Abs 2 BAO ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorlegen" erfüllt diese Voraussetzungen nicht (vgl VwGH 29.8.2013, 2011/16/0245 zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung, für den Fall, dass der Beschwerde nicht vollinhaltlich stattgegeben wird).
Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag stellt nämlich ein grundsätzlich unzulässiges bedingtes Anbringen dar, das geeignet ist, einen dem Verfahren abträglichen Schwebezustand herzustellen, weil die (den diesbezüglichen Entscheidungsprozess abschließende) Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdebegehren (nicht) zu entsprechen, im Rahmen einer entsprechenden Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat.
Selbst unter Außerachtlassung des unzulässigen bedingten Anbringens lässt auch die Formulierung "binnen angemessener Frist stattgebend entschieden wird" einen ausdrücklichen Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 262 Abs 2 BAO in der zu fordernden und unschwer zu leistenden Bestimmtheit eines solchen Begehrens nicht erkennen. Was als "angemessene Frist" im Sinne dieser Formulierung gilt, ist eine subjektive Wertung der jeweiligen Verfahrenspartei. Eine Bestimmung des Zeitpunktes ab dem die belangte Behörde, unabhängig von der von ihr beabsichtigten Entscheidung über die Beschwerde, zur Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht verpflichtet wäre, weil diese Entscheidung nicht innerhalb einer (nach Ansicht des Beschwerdeführers) "angemessenen Frist" erfolgt, ist nicht möglich und somit der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag nicht hinreichend bestimmt.
Das Bundesfinanzgericht hatte in weiterer Folge noch zu prüfen, ob die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung aus einem der (weiteren) in den § 262 Abs 3 und Abs 4 BAO genannten Gründe zu Recht unterlassen hat. Wie den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Unterlagen zu entnehmen ist, trifft auf die Beschwerde vom 20. Juli 2026 auch keine der weiteren Ausnahmen des § 262 Abs 3 und 4 BAO zu, weshalb zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist.
Gemäß § 281a BAO hat das Verwaltungsgericht, wenn es nach einer Vorlage (§ 265 BAO) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.
Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass das Verwaltungsgericht die vorgelegte Beschwerde an die Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken soll, was der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge bereits kraft eines Größenschlusses aus § 53 iVm § 2a BAO folgt. § 281a BAO sieht in diesem Zusammenhang (lediglich) die ausdrückliche Verpflichtung des Verwaltungsgerichts vor, die Parteien über diese Weiterleitung zu verständigen (vgl VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015 mwN).
Die Rückleitung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen. Wenn § 281a BAO vorsieht, dass die Verständigung "formlos" erfolgen soll, so ist dies dahin zu verstehen, dass eine bestimmte Form hiefür nicht vorgesehen ist. Zweckmäßig erfolgt diese Verständigung dadurch, dass eine Ausfertigung des verfahrensleitenden Beschlusses (samt Begründung, in der die Ansicht des Bundesfinanzgerichts dargelegt wird) den Parteien zugestellt wird (vgl VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015 mwN).
3.2. Zu Spruchpunkt II.
Die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen (vgl VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015 mwN). Gegen verfahrensleitende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts (vgl auch - zur Abgrenzung von sofort anfechtbaren Beschlüssen - VwGH 15.12.2022, Ro 2022/13/0031 mwN) ist nach § 25a Abs 3 VwGG eine abgesonderte Revision nicht zulässig; sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
Gegen einen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Beschwerde an eine andere Stelle weiterleitet, ist demnach eine abgesonderte Revision nicht zulässig (vgl zB VwGH 19.6.2018, Ko 2018/03/0002; VwGH 2.8.2018, Ra 2018/03/0072, mwN). Gleiches gilt auch für die "formlose" Verständigung über die Weiterleitung (Rückleitung) samt Mitteilung der Ansicht des Bundesfinanzgerichts, die der Bekanntgabe des Inhalts des verfahrensleitenden Beschlusses entspricht (VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015).
Belehrung und Hinweise
Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Sie können erst in der Revision oder Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (§ 25a Abs 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, § 88a Abs 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953).
Verneint das Bundesfinanzgericht nach der Vorlage der Beschwerde zu Unrecht seine Zuständigkeit, weil es fälschlich annimmt, es fehle (ohne Rechtfertigung durch eine der Ausnahmen des § 262 Abs 2 bis 4 BAO) an einer (wirksam zugestellten) Beschwerdevorentscheidung oder es sei kein Vorlageantrag (wirksam) eingebracht worden, und unterlässt es daher die Erledigung der Beschwerde, so steht beiden Parteien (vgl zur Amtspartei VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011) des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht der Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof offen (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010).
Wien, am 17. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 262 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Verfahrensleitender Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103571/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103571.2026
- Stammnummer
- 152779
- Gültig
- 17.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:17
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF