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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102110/2026

Gebührenkumulation nach § 12 GebG bei drei selbständigen Begehren in einem Schriftsatz

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102110/2026vom 16.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. November 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 10. November 2025 hinsichtlich der Gebühr betreffend den Bescheid über die Zurückweisung dreier Anträge, eingebracht bei der Bezirkshauptmannschaft ***X*** unter der Geschäftszahl ***1*** sowie betreffend die Gebührenerhöhung, Erfassungsnummer ***Erfassungsnummer***, zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer brachte am 28. Jänner 2025 bei der Bezirkshauptmannschaft ***X*** eine Eingabe mit drei Begehren ein. Strittig ist, ob diese Begehren gebührenrechtlich als ein Ansuchen oder als drei selbständige Ansuchen im Sinne des § 12 Abs. 1 GebG zu beurteilen sind. Die Bezirkshauptmannschaft ***X*** wertete diese Eingabe mit Zurückweisungsbescheid vom 7. Mai 2025 als drei Anträge. Der Bescheid enthielt einen entsprechenden Gebührenhinweis, wonach Eingabengebühren von insgesamt EUR 42,90 zu entrichten seien. Nachdem der Beschwerdeführer lediglich einen Betrag von EUR 14,30 entrichtet hatte, wurde der belangten Behörde mit amtlichem Befund vom 17. Oktober 2025 mitgeteilt, dass die Gebühr nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht entrichtet worden sei. In der Folge setzte die belangte Behörde mit Bescheiden vom 10. November 2025 die Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 GebG mit EUR 42,90 sowie gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung von EUR 21,45 fest. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer am 24. November 2025 Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, bei seiner Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft ***X*** lediglich einen Antrag mit drei in einem inneren Zusammenhang stehenden Sachfragen gestellt zu haben. Die Vorschreibung der dreifachen Eingabengebühr sei daher nicht gerechtfertigt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. März 2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass gemäß § 12 GebG für jedes Ansuchen eine Eingabengebühr zu entrichten sei, wenn in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt würden. Im Beschwerdefall bestehe zwischen den begehrten Amtshandlungen kein der Gebührenkumulation entgegenstehender innerer Zusammenhang. Mit Eingabe vom 26. März 2026 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen, wonach lediglich ein Antrag mit drei sachlich zusammenhängenden Fragestellungen vorgelegen sei. Am 12. Mai 2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom selben Tag beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass durch die drei in der Eingabe vom 28. Jänner 2025 enthaltenen Ansuchen jeweils selbständige Behördenhandlungen ausgelöst worden seien, über die jeweils gesondert abzusprechen gewesen sei. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer richtete mit Schriftsatz vom 28. Jänner 2025 eine Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft ***X*** als zuständige Wasserrechtsbehörde und formulierte darin auszugsweise wie folgt: "Daher stellen wir gemäß den oben genannten rechtlichen Bestimmungen den ANTRAG Die zuständige Wasserrechtsbehörde mögen mit Ausfertigung eines Feststellungsbescheides gemäß AVG und WRG die Eindeutigkeit unserer eingereichten Verbauung der oben genannten Grundstücke des Bauverfahren Zahl ***2*** festlegen, gegebenen Falls das Schutzgebiet für den Tiefenbrunnen RAM I im Hinblick auf unsere Verbauung laut Bauverfahren Zahl ***2*** und beigefügten Lagepläne genau definieren. Weiters möge die Wasserrechtsbehörde zum Tiefenbrunnen RAM II auf dem Grundstück ***4***/3 die Festlegung eines Schutzgebietes gemäß WRG treffen." Über die Eingabe erging der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***X*** vom 7. Mai 2025, GZ ***1*** mit auszugsweisem wie folgt lautendem Inhalt: "Mit Schreiben vom 28.01.2025 stellte [der Beschwerdeführer] zum Verfahren ***3***, Wasserrechtsbescheid vom 26.07.1999, Wasserschutzgebiet für Tiefenbrunnen auf dem Grundstück ***4***, KG ***5***, I. den Antrag auf Ausfertigung eines Feststellungsbescheides gemäß AVG und WRG zur Festlegung der Eindeutigkeit der eingereichten Verbauung der Grundstücke im Bauverfahren zu ***2***, sowie II. auf genaue Definition eines Schutzgebietes für den Tiefenbrunnen RAM I im Hinblick auf die Verbauung laut Bauverfahren zu ***2***, und III. den Antrag auf Festlegung eines Schutzgebietes für den Tiefenbrunnen RAM II auf dem Grundstück ***4***/3 gemäß WRG Spruch Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen." Dieser Bescheid enthielt einen Gebührenhinweis betreffend den Gesamtbetrag von EUR 42,90 (je Antrag EUR 14,30). Der bei der Bezirkshauptmannschaft ***X*** eingelangte Rückschein weist den 20. Mai 2025 als Datum des Zustellversuchs und der Hinterlegung aus. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Hinterlegungsverständigung sei infolge einer Falschadressierung unrichtig zugeordnet worden. Nach der vorgelegten Abholbestätigung wurde die hinterlegte Sendung am 23. Mai 2025 abgeholt. Die gegen diesen Bescheid beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 29. Juli 2025, LVwG-***6*** ("betreffend Zurückweisung von Anträgen") abgewiesen. Der Beschwerdeführer veranlasste nach der vorgelegten Zahlungsbestätigung am 4. August 2025 eine Zahlung von EUR 14,30. Der amtliche Befund weist den 4. August 2025 als Datum der verspäteten Entrichtung aus. Einen darüber hinausgehenden Betrag entrichtete der Beschwerdeführer unstrittig nicht. Mit amtlichem Befund vom 17. Oktober 2025 teilte die Bezirkshauptmannschaft ***X*** der belangten Behörde, neben Angaben zum Gebührenschuldner, auszugsweise Folgendes mit: "1. Bekanntgabe der nicht (vollständig) entrichteten Gebühren Höhe der Gebühren nach dem GebG 42,90 davon verspätet entrichtet Datum (TTMMJJJJ) 14,30 04082025 davon noch nicht entrichtet 28,60 3. Gegenstand der Gebühren a) Bezeichnung und Inhalt der Schrift oder der Amtshandlung Bescheid Zurückweisung dreier Anträge Geschäftszahl Datum Ort der Ausstellung ***1*** 07052025 ***X*** Höhe der Gebühr 42,90" 2. Beweiswürdigung Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Jänner 2025, dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***X*** vom 7. Mai 2025, GZ ***1***, dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. Juli 2025, LVwG-***6***, dem Zustellnachweis, der Zahlungsbestätigung sowie dem amtlichen Befund vom 17. Oktober 2025. Der Wortlaut der Eingabe vom 28. Jänner 2025 ist unstrittig. Daraus ergeben sich die drei sachlich unterscheidbaren Begehren betreffend die Feststellung hinsichtlich der Verbauung, das Schutzgebiet des Tiefenbrunnens RAM I sowie das Schutzgebiet des Tiefenbrunnens RAM II. Ob diese Begehren gebührenrechtlich als ein Ansuchen oder als mehrere Ansuchen im Sinne des § 12 Abs. 1 GebG zu beurteilen sind, ist keine Tatfrage, sondern Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Der aktenkundige Zustellnachweis weist den 20. Mai 2025 als Datum des Zustellversuchs und der Hinterlegung aus. Der Beschwerdeführer brachte unter Vorlage des Abholscheins vor, dass die Hinterlegungsverständigung zunächst unrichtig zugeordnet worden sei. Unstrittig ist, dass ihm das hinterlegte Original des Bescheides jedenfalls am 23. Mai 2025 tatsächlich zukam. Dass lediglich EUR 14,30 geleistet wurden, ergibt sich übereinstimmend aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der vorgelegten Zahlungsbestätigung und dem amtlichen Befund der Bezirkshauptmannschaft ***X***. Eine darüber hinausgehende oder frühere Entrichtung ist aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 1. Gebührenpflicht der Eingabe Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterlagen im hier maßgeblichen Zeitraum Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, welche die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von EUR 14,30. Die Eingabe des Beschwerdeführers an die Bezirkshauptmannschaft ***X*** erfüllt diese Voraussetzungen. Sie wurde von einer Privatperson an ein Organ einer Gebietskörperschaft in einer Angelegenheit des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises gerichtet und diente der Herbeiführung behördlicher Entscheidungen im eigenen Interesse des Beschwerdeführers. Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben derjenige zur Entrichtung der Stempelgebühr verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird. Der Beschwerdeführer ist daher Gebührenschuldner. Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Der Zustellnachweis weist eine Hinterlegung am 20. Mai 2025 aus. Der Beschwerdeführer macht allerdings einen Mangel der Hinterlegungsverständigung geltend. Ob bereits mit Beginn der Abholfrist eine wirksame Zustellung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG vorlag, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben. Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer das zuzustellende Dokument jedenfalls am 23. Mai 2025 tatsächlich zukam. Selbst bei Annahme eines Mangels des ursprünglichen Zustellvorganges wäre dieser daher spätestens zu diesem Zeitpunkt gemäß § 7 ZustG geheilt gewesen (vgl. VwGH 17. Oktober 2019, Ra 2018/08/0004). Die Gebührenschuld entstand somit jedenfalls spätestens am 23. Mai 2025. Für die Höhe der Eingabengebühr ist daher die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgebend. Nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG betrug die Gebühr EUR 14,30 je gebührenpflichtigem Ansuchen. Dem im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***X*** enthaltenen Gebührenhinweis kam hingegen kein normativer Charakter zu. Ein solcher Gebührenhinweis stellt lediglich eine Information im Sinne des § 34 Abs. 1 GebG dar und ist als solcher nicht mit Rechtsmitteln bekämpfbar (vgl. VwGH 3. September 2025, Ra 2025/16/0033; 1. Februar 2024, Ra 2022/16/0095). Die gegen den Gebührenhinweis erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers vermochten daher weder den gesetzlichen Entstehungszeitpunkt der Gebührenschuld noch die Verpflichtung zur vorschriftsmäßigen Entrichtung der nach dem Gebührengesetz entstandenen Gebühr hinauszuschieben. Der Umstand, dass die Bezirkshauptmannschaft ***X*** die Begehren als unzulässig zurückwies, steht der Gebührenpflicht ebenfalls nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das Gebührengesetz an äußere formale Tatbestände an. Die Gebührenpflicht hängt insbesondere nicht davon ab, ob das gestellte Begehren erfolgreich ist oder überhaupt geeignet ist, die begehrte Amtshandlung herbeizuführen (vgl. VwGH 14. April 1986, 85/15/0324; 23. Juni 1993, 91/15/0129). 2. Anzahl der gebührenpflichtigen Ansuchen gemäß § 12 Abs. 1 GebG Gemäß § 12 Abs. 1 GebG ist, wenn in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden, für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz mehrere selbständige Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem inneren Zusammenhang stehen. Besteht hingegen ein innerer Zusammenhang, ist keine Gebührenkumulation vorzunehmen. Ein solcher innerer Zusammenhang liegt insbesondere dann vor, wenn ein Begehren lediglich ein Akzessorium eines anderen Begehrens darstellt. Die bloße Gleichartigkeit mehrerer Begehren oder Amtshandlungen reicht für die Annahme eines inneren Zusammenhangs nicht aus (vgl. VwGH 18. März 2013, 2011/16/0052; 18. Juli 2002, 2002/16/0158). Bei der Prüfung des inneren Zusammenhangs ist insbesondere zu berücksichtigen, ob das rechtliche Schicksal der kumulierten Begehren verschieden sein kann. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung anhand der jeweils maßgeblichen materiellen Rechtsgrundlagen und danach zu beurteilen, ob mehrere selbständige Amtshandlungen erforderlich sind (vgl. VwGH 18. März 2013, 2011/16/0052; 18. Dezember 2006, 2006/05/0266). Der Umstand allein, dass ein Verfahrensgegenstand eine Trennung nach einzelnen Punkten zulässt und über diese theoretisch unterschiedlich entschieden werden könnte, rechtfertigt noch nicht, einen nach dem Materiengesetz einheitlichen Antrag gebührenrechtlich in mehrere Ansuchen umzudeuten. Entscheidend ist insbesondere auch, ob das anzuwendende Materiengesetz selbst von einem einheitlichen oder von mehreren selbständigen Verfahrensgegenständen ausgeht (vgl. VwGH 5. September 2024, Ra 2024/16/0019). Im Beschwerdefall ist das erste Begehren ist auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die vom Beschwerdeführer als "Eindeutigkeit" bezeichnete Verbauung gerichtet. Ein gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehener Feststellungsbescheid ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur zulässig, wenn seine Erlassung im öffentlichen Interesse liegt oder für die Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt. Ein solcher Feststellungsbescheid ist gegenüber anderen gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten subsidiär (vgl. etwa VwGH 3. Dezember 2025, Ra 2025/12/0080). Demgegenüber betreffen die beiden weiteren Begehren jeweils das Schutzgebiet einer konkret bezeichneten Wasserversorgungsanlage, nämlich der Tiefenbrunnen RAM I und RAM II. Hinsichtlich RAM I begehrte der Beschwerdeführer, das Schutzgebiet im Hinblick auf seine Verbauung "genau [zu] definieren"; hinsichtlich RAM II begehrte er ausdrücklich die Festlegung eines Schutzgebietes gemäß WRG. Gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 kann die zuständige Wasserrechtsbehörde zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung oder Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit durch Bescheid besondere Anordnungen treffen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Wasserbenutzungsberechtigten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Bestimmung eines Schutzgebietes und ein entsprechendes Antragsrecht zuerkannt (VwGH 22. April 2010, 2008/07/0099). Nach seinem objektiven Erklärungswert war das Begehren hinsichtlich RAM I auf einen vom Feststellungsbegehren betreffend die Verbauung unterscheidbaren, gesonderten behördlichen Abspruch über das Schutzgebiet des Tiefenbrunnens RAM I gerichtet. Das Feststellungsbegehren einerseits und die beiden die Schutzgebiete betreffenden Begehren anderseits weisen daher unterschiedliche unmittelbare Entscheidungsgegenstände auf. Daran ändert hinsichtlich RAM I auch die Formulierung "gegebenen Falls" nichts. Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage auszulegen (vgl. VwGH 13. Oktober 2020, Ra 2020/15/0032). Sollte die Formulierung "gegebenen Falls" dahin zu verstehen sein, dass das Begehren betreffend RAM I nur für den Fall der Erfolglosigkeit des primären Feststellungsbegehrens gestellt wurde, wäre von einem Eventualbegehren auszugehen. Allein daraus folgt jedoch noch keine gebührenrechtliche Akzessorietät. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Eventualantrag, der auf eine gegenüber dem Hauptbegehren selbständige Amtshandlung gerichtet war, als gesondert gebührenpflichtiges Ansuchen beurteilt (vgl. VwGH 25. Jänner 1988, 87/15/0143; VwGH 26. Juni 1996, 93/16/0082). Für die gebührenrechtliche Beurteilung ist entscheidend, ob das weitere Begehren lediglich ein Akzessorium des Hauptbegehrens darstellt. Ein solches Verhältnis liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn der weitere Antrag lediglich der Stützung des Hauptantrages und der Wahrung der damit verbundenen Parteienrechte dient (vgl. VwGH 26. Juni 1996, 93/16/0082). Dies ist hinsichtlich des Begehrens betreffend RAM I nicht der Fall. Mit diesem Begehren wird nicht lediglich die Argumentation für das Feststellungsbegehren ergänzt oder ein im Verfahren über dieses Begehren bestehendes Parteienrecht gewahrt. Vielmehr wird ein eigenständiger behördlicher Abspruch über das Schutzgebiet einer konkret bezeichneten Wasserversorgungsanlage im Anwendungsbereich des § 34 WRG begehrt. Über dieses Begehren ist daher nach anderen materiellrechtlichen Voraussetzungen und mit einem anderen möglichen Entscheidungsergebnis abzusprechen als über das Feststellungsbegehren. Sein rechtliches Schicksal kann folglich von jenem des Feststellungsbegehrens verschieden sein. Die Begehren hinsichtlich RAM I und RAM II sind ebenfalls voneinander selbständig. Sie beziehen sich auf zwei unterschiedliche Wasserversorgungsanlagen. Die Voraussetzungen für Schutzmaßnahmen nach § 34 Abs. 1 WRG knüpfen an den Schutz der jeweils betroffenen Wasserversorgungsanlage vor Verunreinigung oder Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit an. Ob, in welchem räumlichen Umfang und mit welchen Anordnungen ein Schutzgebiet erforderlich ist, ist daher in Bezug auf die jeweils zu schützende Anlage zu beurteilen. Die Entscheidung über RAM I bedingt somit nicht notwendig dieselbe Entscheidung hinsichtlich RAM II. Vielmehr kann das rechtliche Schicksal beider Begehren verschieden sein. Damit unterscheidet sich der Beschwerdefall auch von jenem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2024, Ra 2024/16/0019, zugrunde liegenden Sachverhalt. Dort sah das anzuwendende Materiengesetz ausdrücklich "einen Antrag" vor. Der Verwaltungsgerichtshof verneinte deshalb die Berechtigung, diesen gesetzlich einheitlichen Verfahrensgegenstand allein wegen seiner Trennbarkeit nach mehreren Standorten in mehrere Ansuchen umzudeuten. Im Beschwerdefall fehlt eine vergleichbare materiengesetzliche Anordnung eines einheitlichen Verfahrensgegenstandes. Vielmehr werden eine Feststellungsentscheidung und gesonderte behördliche Absprüche betreffend die Schutzgebiete zweier unterschiedlicher Wasserversorgungsanlagen begehrt. Dass sämtliche Begehren in einem einzigen Schriftsatz unter der Überschrift "ANTRAG" zusammengefasst wurden, steht einer Gebührenkumulation nicht entgegen. Nach § 12 Abs. 1 GebG kommt es darauf an, ob innerhalb der Eingabe mehrere Ansuchen enthalten sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hierfür insbesondere maßgeblich, ob mehrere selbständige Amtshandlungen begehrt werden, deren rechtliches Schicksal verschieden sein kann, wobei die materiellen Rechtsgrundlagen und die Erforderlichkeit selbständiger Amtshandlungen zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 18. März 2013, 2011/16/0052). Die von der Bezirkshauptmannschaft ***X*** und vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwendete Bezeichnung der Begehren als "Anträge" entfaltet für die gebührenrechtliche Beurteilung keine Bindungswirkung. Allenfalls eine gewisse Indizwirkung. Der amtliche Befund ist nicht als Bescheid über die Gebührenpflicht anzusehen. Vielmehr ist die gebührenrechtliche Beurteilung von der belangten Behörde und in der Folge vom Bundesfinanzgericht eigenständig vorzunehmen (vgl. VwGH 26. Juni 2025, Ra 2025/16/0001). Nach diesen dargestellten Grundsätzen enthält die Eingabe vom 28. Jänner 2025 drei selbständige gebührenpflichtige Ansuchen im Sinne des § 12 Abs. 1 GebG. Die Eingabengebühr beträgt daher insgesamt 3 × EUR 14,30 = EUR 42,90. 3. Nicht vorschriftsmäßige Entrichtung und bescheidmäßige Festsetzung Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG sind feste Gebühren auf den dort vorgesehenen Zahlungswegen zu entrichten. § 203 BAO ist sinngemäß anzuwenden. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass eine feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nicht bezahlt wird. Eine erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte Zahlung beseitigt die bereits eingetretene nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nicht (vgl. VwGH 22. Oktober 2015, 2013/16/0101). Die Gebührenschuld entstand im Beschwerdefall mit Zustellung des abschließenden Bescheides jedenfalls spätestens am 23. Mai 2025. Zu diesem Zeitpunkt waren die geschuldeten EUR 42,90 unstrittig nicht entrichtet. Die Teilzahlung von EUR 14,30 erfolgte erst am 4. August 2025 und damit nach Entstehung der Gebührenschuld. Dass der Beschwerdeführer zunächst die Rechtmäßigkeit der Gebührenvorschreibung bestritt bzw. die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreichs abwartete, ändert am gesetzlichen Entstehungszeitpunkt und an der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung nichts. Die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr von EUR 42,90 erfolgte daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Der später entrichtete Betrag von EUR 14,30 war auf die festgesetzte Gebühr anzurechnen. 4. Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG Gemäß § 9 Abs. 1 GebG ist, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird, zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Da die gesamte Gebühr von EUR 42,90 im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nicht entrichtet war, wurde sie nicht vorschriftsmäßig entrichtet. Die erst am 4. August 2025 erfolgte Teilzahlung von EUR 14,30 vermag die bereits eingetretene nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nicht rückwirkend zu beseitigen (vgl. VwGH 22. Oktober 2015, 2013/16/0101). Die verkürzte Gebühr im Sinne des § 9 Abs. 1 GebG betrug daher EUR 42,90. Die zwingend zu erhebende Gebührenerhöhung beträgt 50 % dieses Betrages, somit EUR 21,45. Auf ein Verschulden des Gebührenschuldners oder darauf, ob ihm das Erkennen der Gebührenpflicht zugemutet werden konnte, kommt es nicht an (vgl. VwGH 12. November 1997, 97/16/0063). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Alter, seinen finanziellen Verhältnissen, den Schwierigkeiten bei der Nutzung von FinanzOnline oder zu seiner Rechtsauffassung über die Anzahl der gebührenpflichtigen Ansuchen ist daher für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 9 Abs. 1 GebG nicht entscheidungswesentlich. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die für den Beschwerdefall maßgebende Frage, unter welchen Voraussetzungen mehrere in einer Eingabe enthaltene Begehren als mehrere gebührenpflichtige Ansuchen gemäß § 12 Abs. 1 GebG anzusehen sind, ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt (vgl. VwGH 18. März 2013, 2011/16/0052; 5. September 2024, Ra 2024/16/0019; zur gesonderten Gebührenpflicht eines nicht bloß akzessorischen Eventualantrages VwGH 25. Jänner 1988, 87/15/0143). Eine vertretbare Auslegung einer Parteierklärung im Einzelfall wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. VwGH 18. August 2020, Ra 2020/16/0119). Das Bundesfinanzgericht weicht von der dargestellten Rechtsprechung nicht ab. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Wien, am 16. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102110/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102110.2026
Stammnummer
152777
Gültig
16.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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