Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102543/2026
Zu § 2 Abs. 3 lit. d FLAG 1967: Definition des Status als Pflegekind
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102543/2026vom 08.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. März 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. März 2026 betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für ***1***, geb. ***2***, ab Dezember 2025, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.), geb. ***3***, aserbaidschanischer Staatsbürger, beantragte am 16.12.2025 die Gewährung der Familienbeihilfe für seinen Bruder ***1***, geb. ***2***, aserbaidschanischer Staatsbürger, ab 12/2025. ***1*** besuche das Gymnasium in der ***4*** und sei im Bundesinternat Wien "***5***", ***6*** seit 15.12.2025 mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet. Er sei dort aus schulischen Gründen untergebracht. Der Unterhalt werde von ihm, dem Bf., überwiegend getragen. Die Eltern, ***7*** und ***8***, lebten in ***9***.
Das Finanzamt Österreich (FAÖ) wies den Antrag auf Familienbeihilfe vom 16.12.2025 für den Zeitraum ab 12/2025 mit Bescheid vom 05.03.2026 ab. Begründend wurde auf den "Kinderbegriff" iSd § 2 Abs. 3 FLAG 1967 verwiesen und dass ***1*** im Verhältnis zum Bf. weder ein leibliches, adoptiertes noch Enkel-, Stief- oder Pflegekind sei.
Mit 08.03.2026 erhob der Bf. Beschwerde. Sein Bruder sei minderjährig und besuche in Wien eine Schule. Aufgrund seiner Ausbildung lebe er in einem Bundesinternat in Wien. Er sei für seinen Bruder erziehungsberechtigt und komme überwiegend für seinen Unterhalt und die Pflege auf. Er sei für Versorgung, Betreuung und die finanziellen Bedürfnisse zuständig. Zuvor habe sein Bruder bei der gemeinsamen Tante gelebt. Diese habe die Familienbeihilfe erhalten. Da sich ihre Wohnsituation geändert habe, sie sei ausgezogen, sorge er für seinen Bruder, trage den Unterhalt und sei erziehungsberechtigt. Aufgrund der Mietbedingungen sei es nicht möglich, seinen Bruder in seiner Wohnung anzumelden. Deshalb sei er im Internat gemeldet. Dies ändere aber nichts an seiner Betreuung, Pflege und seiner Unterhaltsleistung. Er ersuche um Gewährung der Familienbeihilfe ab Dezember 2025.
Im Vorhalt des FAÖ vom 12.03.2026 wurde der Bf. aufgefordert,
1. Name, Wohnort und Beschäftigung der leiblichen Eltern bekannt zu geben,
2. bekannt zu geben, ob die leiblichen Eltern derzeit Familienleistungen für das Kind bezögen,
3. ob die leiblichen Eltern in der Vergangenheit und für welchen Zeitraum Familienleistungen für das Kind bezogen hätten,
4. warum die Familienbeihilfe nicht von einem leiblichen Elternteil beantragt werde,
5. ob Kontakt zwischen dem Kind und den leiblichen Eltern bestünde,
6. wer die Obsorge für das Kind habe, wo es mitversichert sei, ob es regelmäßige Besuche des Kindes bei den Eltern gebe (zB Wochenende, Ferien),
7. wer die Lebenshaltungskosten für ***1*** übernehme
und
8. sofern es sich um ein privatrechtliches Pflegeverhältnis handle, sei die Bewilligung bzw. Anzeige vorzulegen; im Falle eines behördlichen Pflegeverhältnis sei die entsprechende Entscheidung zu übermitteln.
Mit Eingabe vom 31.03.2026 führt der Bf. aus:
"Zu 1. Vater: ***7***, geb. ***10***, Logistiker, wohnhaft in ***9***, Aserbaidschan Mutter: ***8***, geb. ***10***, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, wohnhaft in ***9***, Aserbaidschan.
Zu 2. Die leiblichen Eltern beziehen derzeit keine Familienleistungen in Österreich.
Zu 3. In der Vergangenheit wurde die Familienbeihilfe durch unsere Tante bezogen (bis ca. November/Dezember 2025), bei der mein Bruder seit 2022 in Österreich gelebt hat.
Zu 4. Die Eltern beantragen keine Familienbeihilfe, da sie ihren Wohnsitz im Ausland haben. Mein Bruder hat seinen Lebensmittelpunkt in Österreich und wird hier tatsächlich von mir betreut und versorgt.
Zu 5. Es besteht regelmäßiger Kontakt zwischen meinem Bruder und seinen Eltern.
Zu 6. Die Obsorge wird gemeinsam mit unserer Tante ausgeübt. Mein Bruder war bisher über unsere Tante krankenversichert. Nach deren Wegzug ins Ausland wurde mein Bruder erfolgreich über mich mitversichert. Mein Bruder ist minderjährig und besucht eine Schule in Wien mit Internatsunterbringung. Das Internat dient ausschließlich dem Schulbesuch während der Woche. An Wochenenden, Feiertagen sowie in den Ferien hält sich mein Bruder regelmäßig bei mir auf, wo auch seine tatsächliche Betreuung, Versorgung und Organisation des Alltags durch mich erfolgt. In den Ferien besucht er gelegentlich seine Eltern im Ausland. Eine Anmeldung meines Bruders an meiner Wohnadresse ist derzeit aufgrund der mietvertraglichen Situation mit unserer Vermieterin nicht möglich. Aus diesem Grund ist er formal am Internatsstandort gemeldet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ich die tatsächliche Verantwortung für seine Betreuung, Pflege und seinen Unterhalt trage.
Zu 7. Die Lebenshaltungskosten meines Bruders werden überwiegend von mir getragen, insbesondere für Verpflegung, Kleidung, persönliche Ausgaben sowie alle laufenden Bedürfnisse. Zusätzlich erfolgt eine Unterstützung durch die Eltern. Ich bin die zentrale Bezugsperson meines Bruders im Alltag und übernehme die tatsächliche Verantwortung für seine Betreuung, Versorgung und finanzielle Absicherung.
Zu 8. Es handelt sich um ein familiäres Betreuungsverhältnis innerhalb der Familie und nicht um ein behördlich genehmigtes Pflegeverhältnis. Mein Bruder wird jedoch faktisch von mir betreut, versorgt und finanziell erhalten. Bereits in meiner Beschwerde habe ich dargelegt, dass ich für meinen Bruder überwiegend aufkomme und die Verantwortung trage. Die derzeitige Meldesituation ergibt sich ausschließlich aus organisatorischen Gründen (Internat und Mietverhältnis) und entspricht nicht der tatsächlichen Lebensrealität. Vor diesem Hintergrund ersuche ich erneut um Anerkennung eines Pflegekindschaftsverhältnisses im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes sowie um Aufhebung des Abweisungsbescheides und Gewährung der Familienbeihilfe ab Dezember 2025."
In einem weiteren Vorhalt vom 14.04.2026 forderte das FAÖ
1. die Vorlage der Anzeige bzw. Bewilligung des Magistrates der Stadt Wien hinsichtlich der übernommenen Obsorge für ***1***
2. den Nachweis der überwiegenden Kostentragung der Lebenshaltungskosten (Zahlungsbelege, Kontoauszüge) und
3. den Nachweis hinsichtlich der Mitversicherung des Bruders
an.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 29.04.2026 führt der Bf. aus:
"Zu 1. Obsorge/MA 11 Kinder- und Jugendhilfe Wien: Ich habe die Wiener Kinder- und Jugendhilfe (MA 11) kontaktiert, um eine entsprechende Bestätigung bzw. Anzeige vorzulegen. Mir wurde jedoch mitgeteilt, dass in Fällen eines innerfamiliären Betreuungsverhältnisses keine entsprechende Vollmacht oder Bestätigung ausgestellt wird und ich mich gegebenenfalls an das zuständige Bezirksgericht **** Wien wenden soll. Eine formelle behördliche Obsorgeübertragung liegt derzeit nicht vor. Allerdings wurde mir die Betreuung meines minderjährigen Bruders durch seine leiblichen Eltern ausdrücklich schriftlich übertragen. Eine entsprechende Bestätigung der Eltern lege ich bei. Ein gerichtliches Verfahren zur Obsorgeübertragung ist derzeit nicht anhängig, da es sich um eine funktionierende innerfamiliäre Betreuungssituation handelt und keine Konflikt- oder Gefährdungssituation vorliegt, die eine sofortige gerichtliche Regelung erforderlich machen würde. Die tatsächliche Betreuung, Versorgung und Verantwortung werden bereits vollumfänglich von mir wahrgenommen.
Zu 2. Lebenshaltungskosten: Ich komme überwiegend für die Lebenshaltungskosten meines Bruders auf. Dies umfasst insbesondere: - Kosten für das Internat - Taschengeld - Kleidung - Freizeit- und Alltagsausgaben - Verpflegung (einschließlich gemeinsamer Restaurantbesuche) - sonstige laufende persönliche Bedürfnisse. Entsprechende Nachweise (Kontoauszüge / Zahlungsbelege) lege ich bei.
Zu 3. Krankenversicherung: Mein Bruder ist derzeit über mich krankenversichert. Eine entsprechende Bestätigung lege ich ebenfalls bei. Ergänzend halte ich fest, dass mein Bruder aufgrund seiner schulischen Ausbildung im Internat untergebracht ist, sich jedoch regelmäßig an Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien bei mir aufhält und ich die tatsächliche Betreuung und Versorgung übernehme. Ich bin die zentrale Bezugsperson in seinem Alltag und trage die überwiegende Verantwortung für seine Pflege, Erziehung und seinen Unterhalt. Vor diesem Hintergrund liegt aus meiner Sicht ein faktisches Pflegekindschaftsverhältnis im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes vor. Ich ersuche daher um positive Erledigung meiner Beschwerde und Gewährung der Familienbeihilfe ab Dezember 2025."
Beilagen:
- Bestätigung ÖGK vom 27.03.2026 (Mitversicherung)
- Vollmacht der Eltern vom 14.05.2022 für ***Bf.*** und ***11*** zur "gemeinsamen oder individuellen Vertretung vor den österreichischen Behörden" in Originalversion samt Übersetzung und notarieller Beglaubigung
- Transaktionslisten der BA betreffend Überweisungen für ***1*** samt Belegen
- Bestätigung des Bundesinternates Wien "***5***" vom 19.03.2026 hins. des seit 01.09.2025 bestehenden Vollinternatsplatzes samt der monatlichen Internatsgebühr von € 409,00 (€ 207 für Pflege und € 202 für Betreuung)
- Schulbesuchsbestätigungen für das Schuljahr 2025/26 des Gymnasium ***4***, Klasse 6c vom 06.10.2025 und 17.03.2026
- Kopie der E-Card
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2026 wies das FAÖ die Beschwerde unter Verweis auf § 2 Abs. 3 lit. d FLAG 1967 als unbegründet ab. Es liege im Beschwerdefall weder eine Ermächtigung durch die leiblichen Eltern noch ein gerichtlicher Beschluss über das Erziehungsrecht vor. Überdies habe ***1*** seinen Lebensmittelpunkt im Internat.
Mit 10.06.2026 stellte der Bf. den Vorlageantrag. Darin führt der Bf. aus:
"Als neues Beweismittel lege ich eine zwischenzeitlich errichtete und notariell beglaubigte Vollmacht meiner Eltern vor. Dieses Dokument lag zum Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung noch nicht vor und konnte daher nicht berücksichtigt werden. Mein Bruder war bereits während seines Aufenthalts bei unserer Tante, Frau ***11***, aufgrund seiner schulischen Ausbildung im Internat untergebracht. Das Internat wurde somit schon damals ausschließlich zu Ausbildungszwecken genutzt. Außerhalb der Unterrichtszeiten hielt er sich bei Frau ***11*** auf, für diesen Zeitraum wurde Familienbeihilfe gewährt. Nach dem freiwilligen Umzug meiner Tante in das Vereinigte Königreich habe ich die tatsächliche Betreuung meines Bruders übernommen. An der Betreuungssituation änderte sich nichts, lediglich die betreuende Person wechselte. Ich übernehme die Betreuung, Versorgung und finanzielle Verantwortung für meinen Bruder. Ich trage die Internatskosten, stelle regelmäßig Taschengeld zur Verfügung, komme für laufende Ausgaben auf und mein Bruder ist über mich krankenversichert. Mein Bruder besucht das Internat ausschließlich aus schulischen Gründen. An Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien hält er sich regelmäßig bei mir auf. Das Internat dient seiner Ausbildung und ersetzt nicht die familiäre Betreuung. Darüber hinaus wird in den kommenden Wochen ein Wohnungswechsel stattfinden. Mit dem neuen Vermieter wurde bereits abgestimmt, dass mein Bruder an der neuen Wohnadresse angemeldet werden kann. Die entsprechende Meldung wird nach dem Umzug nachgereicht. Ich ersuche daher um Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Gewährung der Familienbeihilfe für den beantragten Zeitraum."
Der Beschwerdefall wurde mit Vorlagebericht vom 18.06.2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde.
Im Zuge des Vorhaltes durch das BFG vom 07.09.2026 teilte das FAÖ mit, dass das im Vorlageantrag angeführte Beweismittel - die notariell beglaubigte Vollmacht der Eltern des Bf. - nicht übermittelt wurde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf., aserbaidschanischer Staatsbürger, beantragt für seinen minderjährigen Bruder, ***1***, aserbaidschanischer Staatsbürger, geb. ***2***, die Gewährung der Familienbeihilfe ab 12/2025.
Die Eltern des Bf. und seines Bruders, der Vater ist Logistiker, die Mutter Kinderärztin, leben in ***9***, Aserbaidschan. Zwischen dem Bf., dem Bruder und den Eltern besteht regelmäßiger Kontakt.
Die Eltern des Bf. räumten ihn und ***11*** (Tante des Bf. und seines Bruders) bis 14.05.2028 die Befugnis ein, ***1*** vor den zuständigen Behörden der Republik Österreich zu vertreten. Eine Übertragung der Rechte von Erziehungsberechtigten bzw. durch den Jugendwohlfahrtsträger bzw. durch das Gericht auf den Bf. ist nicht erfolgt.
Der Bf. war mit seinem Hauptwohnsitz bis 06.07.2026 in ***12*** gemeldet. Seit 06.07.2026 ist der Bf. in der ***13*** mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet.
***1*** war bis 03.06.2024 bei seiner Tante ***11*** in der ***14*** mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet. Von 03.06.2024 - 15.12.2025 war er in der ***15*** (Unterkunftgeber ***16***) mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet.
***1*** besucht seit 07.03.2023 das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium ***4***. Im Schuljahr 2025/26 besuchte er die Klasse 6c des Gymnasiums.
Seit 15.12.2025 ist ***1*** im Bundesinternat Wien, in der ***6*** gemeldet und untergebracht. Dabei handelt es sich um einen Vollinternatsplatz, die Verpflegung beläuft sich auf € 207,00/p.M., die Betreuung auf € 202,00/p.M.
***1*** hält sich im weitaus überwiegenden Teil des Jahres im Vollinternat auf.
Das Einkommen des Bf. betrug 2025 € 32.827,54.
Der Bf. und die Eltern bestreiten für ***1*** die Lebenshaltungskosten. Die Kosten für die Internatsunterbringung (€ 409,00/p.M.) sowie sonstige anfallende Kosten (Kleidung, persönliche Ausgaben) werden vom Bruder an ***1*** überwiesen.
2. Beweiswürdigung
Der als erwiesen angenommene Sachverhalt basiert auf den von der Finanzverwaltung vorgelegten Akten. Maßgebend für den Sachverhalt waren weiters durch das Bundesfinanzgericht getätigte Abfragen in den Datenbanken der Finanzverwaltung (Familienbeihilfeinformation, Grunddaten, Einkunftsdaten) sowie Abfragen im Zentralen Melderegister.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF lautet auszugsweise:
Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind Kinder einer Person im Sinne dieses Abschnittes
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches [Anm.: nunmehr §§ 184 und 185 ABGB).
Das "Pflegeverhältnis" ist in den §§ 184 und 185 ABGB umschrieben.
Im Erkenntnis VwGH vom 27.10.1999, 97/15/0196 ist ausgeführt:
"Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 14. September 1993, 93/15/0120, und vom 20. April 1995, 95/13/0071, ausgesprochen hat, sind nur solche Personen Pflegekinder iSd § 2 Abs 3 lit. d FLAG, bei denen die Pflegeeltern ihre Rechte auf Grund einer Ermächtigung durch die unmittelbar Erziehungsberechtigten oder durch den Jugendwohlfahrtsträger ausüben oder bei denen das Gericht den Pflegeeltern auf ihren Antrag die Obsorge über das Kind ganz oder teilweise übertragen hat.
Innerhalb dieses Rahmens ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ein Pflegeverhältnis iSd § 2 Abs 3 lit. d FLAG nur dann anzunehmen, wenn den Pflegeeltern (Pflegepersonen) tatsächlich die Pflege der Kinder übertragen ist und sie diese Aufgabe in überwiegendem Ausmaß selber erfüllen. Auch das Pflegekindschaftsverhältnis iSd ABGB weist als Wesensmerkmal die eindeutige Lebensschwerpunktverlagerung des Kindes zu den Pflegeeltern auf, wobei sich diese Verlagerung im Wechsel des Kindes in den Haushalt der Pflegeeltern auf nicht bloß vorübergehende Dauer ausdrückt (vgl. Schwimann, ABGB I2, § 186 ABGB Rz 3). Ein solches Verständnis liegt auch dem Jugendwohlfahrtsgesetz zugrunde, welches in § 14 Pflegekinder definiert als Minderjährige, die von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, von Wahleltern oder vom Vormund gepflegt und erzogen werden.
Gemäß § 146 ABGB [Anm.: nunmehr § 160 ABGB] umfasst die Pflege des minderjährigen Kindes besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf."
Im Beschwerdefall wurden dem Bf. weder die Rechte der unmittelbar Erziehungsberechtigten (Eltern) noch Rechte durch den Jugendwohlfahrtsträger bzw. durch das Gericht übertragen. Dies bestätigt der Bf. selbst, indem er darauf verweist, dass "eine formelle behördliche Obsorgeübertragung derzeit nicht vorliege". Der im § 2 Abs. 3 lit. d FLAG 1967 geforderte Tatbestand, des Pflegschaftskindes, ist im Beschwerdefall nicht erfüllt. Damit ist aber die Beschwerde bereits entschieden.
Von den Eltern des Bf. wurde dem Bf. (bzw. seiner Tante) lediglich die Befugnis eingeräumt den Bruder vor den zuständigen Behörden der Republik Österreich zu vertreten, Formalitäten "durchzuführen", Anträge zu stellen, Dokumente vorzulegen und sie zu erhalten sowie die damit im Zusammenhang stehenden notwendigen Handlungen vorzunehmen.
Aus dem Vorbringen des Bf., dass er die Betreuung, die Versorgung und finanzielle Verantwortung für seinen Bruder trage, kann für die Beschwerde nichts gewonnen werden. Es ist unbestritten, dass sich ***1*** im weitaus überwiegenden Teil des Jahres in Internatspflege befindet. Der Schwerpunkt der Lebensinteressen von ***1*** liegt weder bei den leiblichen Eltern in ***9*** noch beim Bf., sondern - auf die Haushaltszugehörigkeit iSd § 2 Abs. 5 FLAG kommt es angesichts der Lebenssituation von ***1*** in diesem Zusammenhang nicht an - im Bereich des Internates.
Aus dem Verweis des Bf., dass im Beschwerdefall ein "faktisches Pflegekindschaftsverhältnis" vorliege, ist nichts zu gewinnen. Ein derartiges Pflegschaftsverhältnis ist dem FLAG fremd. § 2 Abs. 3 lit. d FLAG 1967 verweist ausdrücklich auf die §§ 186 und 186a ABGB [nunmehr: §§ 184 und 185 ABGB]. Der Gesetzgeber verbindet nach der Methode der rechtlichen (formalen) Anknüpfung abgabenrechtliche Folgen unmittelbar mit Kategorien und Institutionen anderer Rechtsgebiete, und übernimmt damit - sofern sich nichts anderes aus dem Gesamtzusammenhang ergibt - auch den Bedeutungsinhalt, der den Begriffen in der Heimatdisziplin zukommt (VwGH 20.4.1995, 95/13/0071).
Der Verweis des Bf. auf das Vorliegen einer nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung notariell beglaubigte Vollmacht durch die Eltern ist für die Beschwerde irrelevant. Wie vom FAÖ bekanntgegeben wurde, wurde iR des Beschwerdeverfahrens bzw. des Vorlageverfahrens ein entsprechendes Beweismittel nicht vorgelegt. Wie bereits ausgeführt begründet die mit 14.05.2022 datierte und von den Eltern des Bf. eingeräumte Vollmacht kein Pflegschaftsverhältnis.
Wenn der Bf. darauf verweist, dass Frau ***11*** (Tante) bis 11/2025 die Familienbeihilfe für ***1*** bezogen habe, sei darauf verwiesen, dass aus dem Anspruch einer anderen Person kein eigener subjektiver Anspruch abgeleitet werden kann. Im Übrigen sei dahingestellt, ob der Anspruch von Frau ***11*** zu Recht bestanden hat.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt eine Rechtsfrage im angeführten Sinn nicht vor. Das Erkenntnis basiert auf den gesetzlichen Vorschriften sowie der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Klagenfurt am Wörthersee, am 8. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 184 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 185 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 186 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 160 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 2 Abs. 3 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 186a ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 146 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102543/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102543.2026
- Stammnummer
- 152775
- Gültig
- 08.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:17
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF