Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102827/2026
Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde wegen Unterlassens von Ermittlungen (§ 278 Abs. 1 BAO)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102827/2026vom 03.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***X***, betreffend die Beschwerde vom 9. Jänner 2026 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 5. Dezember 2025 betreffend Abweisung des Antrages vom 1. August 2024 auf Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für November 2023 gemäß § 201 Abs. 2 Z 2 BAO, Steuer-nummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung (letztere vom 4. März 2026) werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf.) erwarb mit Kaufvertrag vom 6. Oktober 2023 ein Kraftfahrzeug der Marke Maserati ***A***, Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ***B***, von einer in Rumänien ansässigen Privatperson. Dieses Fahrzeug war am 16. Jänner 2018 erstmalig in der EU zugelassen worden und wies zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Bf. eine Lauf-leistung von rund 75.000 km auf. Lt. jenem Kaufvertrag betrug der Kaufpreis (lediglich) 15.000,00 €, da das gegenständliche Fahrzeug im Erwerbszeitpunkt einen Motorschaden aufgewiesen habe. Dazu ist eine Bestätigung der Firma ***C*** (als offizieller Maserati-Händler), ***AdresseC***, vom 5. Oktober 2023 aktenkundig, wonach beim gegenständlichen Fahrzeug ein schwerwiegender Schaden am Kurbeltrieb des Motors vorliege, sodass für eine vollständige Instandsetzung dieses Fahrzeuges der Motor zwingend erneuert werden müsse. Lt. dem ebenfalls aktenkundigen Angebot (Auftragsnummer ***1***) jener Firma belaufe sich die Reparatursumme auf 30.100,00 € inklusive 20% Umsatzsteuer.
In weiterer Folge gab der Bf. am 30. November 2023 beim ***FA*** (im Folgenden: Finanzamt) die Erklärung über die Normverbrauchsabgabe (Formular NoVA 2) betreffend das angeführte Fahrzeug ab und beantragte damit auch dessen Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank.
Vom Bf. wurde dabei ua. ein von ihm selbst in Auftrag gegebenes Schätzgutachten der ***D***, ***AdresseD***, vom 10. November 2023 vorgelegt, worin für das gegenständliche Fahrzeug ein Neuwert von 119.190,00 € (inklusive 32% Normverbrauchsabgabe und 20% Umsatzsteuer), ein zum 10. November 2023 ermittelter Händler-Verkaufswert von 74.360,00 € (inklusive 32% Normverbrauchsabgabe und 20% Umsatzsteuer, s S 2 des Schätzgutachtens) sowie ein Marktzeitwert (Mittelwert abzüglich Reparaturkosten) von 36.830,00 € (inklusive 20% Umsatzsteuer) ausgewiesen waren. Ausdrücklich wurde in diesem Schätzgutachten festgehalten, dass die Fahrzeugwertermittlung unter Berücksichtigung des vorliegenden Motorschadens erfolgt sei und dass das Wertgutachten anhand bereitgestellter Unterlagen des Auftraggebers erstellt worden sei, keine Fahrzeugbesichtigung durchgeführt worden sei bzw. keine Schadenfotos vorgelegt worden seien. Für die Richtigkeit der Angaben des Auftraggebers könne keine Haftung übernommen werden (s S 3 des Schätzgutachtens). Die Reparaturkosten wurden - unter Bezugnahme auf die Kostenangabe des oa. Angebotes der Firma ***C*** - mit 30.100,00 € inklusive 20% Umsatzsteuer angegeben.
Bei der Berechnung der Höhe der Normverbrauchsabgabe für das gegenständliche Fahrzeug durch das Finanzamt, die noch am 30. November 2023 erfolgte, ging letzteres bei der Bestimmung des gemeinen Wertes gemäß § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 von dem im oa. Schätz-gutachten der ***D*** ausge-wiesenen Händler-Verkaufswert von 74.360,00 € aus, rechnete 20% Umsatzsteuer heraus und ermittelte sohin eine Normverbrauchsabgabebemessungsgrundlage von 61.967,00 €. Dies ergab (unter Anwendung eines Steuersatzes von 32%) einen Normverbrauchsabgabe-betrag von 19.829,44 €, woraus sich nach Hinzurechnung eines Malusbetrages von 22,50 € und nach Abzug eines Postens von 112,50 € eine Abgabenschuld von 19.739,44 € errechnete.
In weiterer Folge wurde dem Sachbearbeiter des Finanzamts vom Bf. eine Überweisungs-bestätigung über die Normverbrauchsabgabe von 19.739,44 € vorgelegt, worauf das gegen-ständliche Fahrzeug noch am selben Tag (= 30. November 2023) in der Genehmigungsdaten-bank zur Zulassung freigeschaltet wurde. Am 29. Dezember 2023 wurde der Normverbrauchs-abgabebetrag ohne Erlassung eines Bescheides am Abgabenkonto verbucht.
Noch am 30. November 2023 wurde der gegenständliche Maserati ***A*** vom Bf. in Österreich mit dem Kennzeichen ***E*** kraftfahrrechtlich zum Verkehr zugelassen (eine Kopie des österreichischen Zulassungsscheines des Bf. befindet sich auf S 45 BFG-Akt).
Nachdem das Finanzamt nach interner Überprüfung festgestellt hatte, dass es zu keiner Überweisung durch den Bf. gekommen und keine Normverbrauchsabgabe für das vorliegende Fahrzeug abgeführt worden war, wurde das Fahrzeug am 5. Juni 2024 in der Genehmigungs-datenbank gesperrt.
Am 15. Juli 2025 wurde das Fahrzeug in Österreich kraftfahrrechtlich abgemeldet.
Bereits am 1. August 2024 hatte der Bf. beim Finanzamt für den gegenständlichen Maserati ***A*** eine berichtigte Erklärung über die Normverbrauchsabgabe (Formular NoVA 2) eingereicht, in der eine Bemessungsgrundlage von 30.691,67 € und eine Normverbrauchs-abgabe von 9.731,33 € erklärt worden waren. Dies war insbesondere damit begründet worden, dass die vom Finanzamt angewendete Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe für November 2023 nicht korrekt gewesen sei, da der Defekt am Motor bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt worden sei und richtigerweise der in der Fahrzeug-bewertung der ***D*** angeführte Marktzeitwert von 36.830,00 € abzüglich 20% Umsatzsteuer als gemeiner Wert die Bemessungsgrundlage darstelle.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 2025 wurde der Antrag vom 1. August 2024 auf Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für November 2023 gemäß § 201 Abs. 2 Z 2 BAO vom Finanzamt abgewiesen, da die ursprüngliche Berechnung der Normverbrauchsabgabe richtig sei.
Gegen diesen Bescheid wurde am 9. Jänner 2026 fristgerecht Beschwerde erhoben, da die von der Abgabenbehörde herangezogene Bemessungsgrundlage (gemeiner Wert gemäß § 5 Abs. 2 NoVAG 1991) der Normverbrauchsabgabe für November 2023 nicht korrekt sei, weil bei deren Ermittlung weder der Motorschaden am gegenständlichen Fahrzeug noch dessen Händler-Einkaufspreis berücksichtigt worden seien; dazu komme, dass die Reparaturkosten betreffend den Motorschaden (lediglich) ein Kostenvoranschlag gewesen und faktisch nicht in dieser Höhe durchgeführt worden seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. März 2026 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, wobei es va. darauf verwies, dass die erstmalige Zulassung des gegenständ-lichen Fahrzeuges zum Verkehr in Österreich durch den Bf. am 30. November 2023 tatsächlich erfolgt sei; für eine erfolgreiche Zulassung müssten aber technische Voraussetzungen erfüllt und diverse Unterlagen bei der Zulassungsstelle vorgelegt werden. Voraussetzung einer verwaltungsbehördlichen Zulassung zum Verkehr in Österreich sei, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Da das Fahrzeug tatsächlich zum Verkehr zugelassen worden sei, sei der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Zulassung als Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe heranzuziehen. Der Nachweis über abweichende, tatsächliche Reparaturkosten sei nicht erbracht worden.
Dagegen wurde am 2. April 2026 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht, in dem ergänzend zum bisherigen Vorbringen ausgeführt wurde, dass selbst bei Ermittlung des gemeinen Wertes auf Basis des Händler-Verkaufspreises von 74.360,00 € die vom Finanzamt angewendete Bemessungsgrundlage inkorrekt sei, da dieser Händler-Verkaufspreis neben der Umsatzsteuer auch explizit die Normverbrauchsabgabe von 32% enthalte (s S 2 des Schätzgutachtens der ***D***), womit neben der Umsatz-steuer auch die Normverbrauchsabgabe herauszurechnen sei. Dies deshalb, da letztere selbst keinen Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe darstelle. Folglich ergebe sich selbst in diesem Fall lediglich eine Normverbrauchsabgabe von 15.673,69 €.
Rechtslage:
- Gemäß § 1 Z 3 lit. a NoVAG 1991 in der auf den Streitfall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 18/2021 unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.
- § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 in der auf den Streitfall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 103/2019 lautet:
"(2) Die Abgabe ist in allen anderen Fällen (§ 1 Z 3 und Z 4) nach dem ohne Umsatzsteuer-komponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Unionsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert."
- Nach § 5 Abs. 3 NoVAG 1991 gehört die Normverbrauchsabgabe nicht zur Bemessungs-grundlage.
- Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 lit. a leg. cit. mit dem Tag der Zulassung.
Maßgeblich ist daher, an welchem Tag das Fahrzeug kraftfahrrechtlich zugelassen wird (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz2 (2021), § 7 Rz 10).
- Nach § 201 Abs. 2 Z 2 BAO kann die Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe erfolgen, wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist.
- Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Erwägungen:
Im vorliegenden Fall wurde gemäß § 1 Z 3 lit. a NoVAG 1991 durch die am 30. November 2023 seitens des Bf. erfolgte erstmalige Zulassung des gegenständlichen Fahrzeuges zum Verkehr im Inland ein Normverbrauchsabgabetatbestand verwirklicht. Strittig ist die Höhe des gemeinen Wertes (§ 5 Abs. 2 NoVAG 1991) jenes Fahrzeuges zu diesem Zeitpunkt.
Dazu ist festzuhalten, dass die abschließende Feststellung jenes Wertes dem Bundes-finanzgericht auf Basis der bisher durchgeführten Ermittlungen und der bisher vorgelegten Unterlagen nicht möglich ist. Dies aus folgenden Erwägungen:
a) Zunächst ist dem Bf. zuzustimmen, wenn er in seinem Vorlageantrag vom 2. April 2026 ausführt, dass selbst bei Ermittlung des gemeinen Wertes auf Basis des im Schätzgutachten der ***D*** ausgewiesenen Händler-Verkaufspreises von 74.360,00 € die vom Finanzamt angewendete Bemessungsgrundlage unrichtig sei, da dieser Händler-Verkaufspreis neben der Umsatzsteuer auch explizit die Normverbrauchsabgabe von 32% enthalte (s S 2 des Schätzgutachtens). Dies entspricht den Tatsachen, zumal auch die belangte Behörde auf S 4 ihres Vorlageberichtes vom 14. Juli 2026 selbst ausführt, der Händler-Verkaufspreis von 74.360,00 € beinhalte neben der Umsatzsteuer auch die Normverbrauchsabgabe von 32%. Somit hätte vom Finanzamt nicht nur die Umsatz-steuer von 20% (was die von der belangten Behörde herangezogene Normverbrauchsabgabe-bemessungsgrundlage von 61.967,00 € ergab), sondern auch die Normverbrauchsabgabe von 32% aus dem Betrag von 74.360,00 € herausgerechnet werden müssen, da gemäß § 5 Abs. 3 NoVAG 1991 die Normverbrauchsabgabe nicht zur Bemessungsgrundlage gehört.
b) Dazu kommt, dass nicht der Händler-Verkaufspreis, sondern der Mittelwert aus Händler-Einkaufspreis und Händler-Verkaufspreis (jeweils ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchs-abgabekomponente) als gemeiner Wert des Fahrzeuges gilt. Das Abstellen auf den Eurotax-Mittelwert als Ausgangsbasis für die Normverbrauchsabgabeberechnung wird auch vom Unabhängigen Finanzsenat bzw. Bundesfinanzgericht in seiner ständigen Rechtsprechung bestätigt (Haller, § 5 Rz 40, mit Judikaturnachweisen).
Ein solcher Händler-Einkaufspreis des gegenständlichen Maserati ***A*** zum Bewertungs-zeitpunkt November 2023 ist aber nicht aktenkundig; der in der vom Bf. mit seiner Beschwerde vom 9. Dezember 2026 vorgelegten, mit 10. September 2025 datierten Gebrauchtwagen-bewertung lt. Autopreisspiegel (APS) ausgewiesene Händler-Einkaufswert von 38.360,00 € erweist sich als nicht maßgebend, da dessen Berechnung der Bewertungsstichtag 10. September 2025 zugrunde gelegt wurde.
c) Was den vom Bf. ins Treffen geführten Motorschaden des gegenständlichen Fahrzeuges, der vom Finanzamt bei der Normverbrauchsabgabeberechnung für November 2023 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei und der dazu führe, dass der gemeine Wert jenes Fahrzeuges am 30. November 2023 - dem Zeitpunkt von dessen erstmaliger Zulassung zum Verkehr im Inland - lediglich 30.691,67 € betragen habe, betrifft, stellt sich für das Bundesfinanzgericht vor allem die Frage, wie es für den Bf. möglich war, dieses Fahrzeug - trotz des behaupteten Motorschadens - erstmalig zum Verkehr in Österreich zuzulassen (und diese Zulassung bis zum 15. Juli 2025 (dem Tag der kraftfahrrechtlichen Abmeldung des Fahrzeuges) aufrecht-zuerhalten), müssen doch, wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 4. März 2026 zutreffend ausführt, für eine erfolgreiche Zulassung im Inland bestimmte technische Voraussetzungen (das Fahrzeug muss den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen) erfüllt werden. Da es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um einen Gebrauchtwagen (Erstzulassung im EU-Ausland: 16. Jänner 2018, s oben) handelt, wäre bei dessen Zulassung im Inland ein gültiges, positives Prüfgutachten (§ 57a-Gutachten, "Pickerl-Überprüfung") vorzulegen gewesen; selbst bei Anwendung der sog. "3-2-1-Regelung" (§ 57a-Begutachtung drei Jahre nach der ersten Zulassung, dann zwei Jahre nach der ersten Begutachtung, dann ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung) hätte im vorliegenden Fall die § 57a-Begutachtung jedenfalls im Jänner 2024 (bzw. bei Anwendung der viermonatigen Toleranzfrist spätestens im Mai 2024) stattfinden müssen (das Fahrzeug war bis zum 15. Juli 2025 kraftfahrrechtlich in Österreich zum Verkehr zugelassen, s oben).
Mittels des von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsakts lässt sich die oa. Frage nicht beantworten.
Dazu kommt, dass der Bf. in seiner Beschwerde vom 9. Jänner 2026 ausführt, die Reparatur-kosten betreffend den behaupteten Motorschaden (wobei er sich offensichtlich auf die Kostenangabe der Firma ***C*** in deren Angebot (Auftragsnummer ***1***), wonach sich die Reparatursumme auf 30.100,00 € inklusive 20% Umsatzsteuer beläuft, bezieht) seien (lediglich) ein Kostenvoranschlag gewesen und faktisch nicht in dieser Höhe durchgeführt worden, und dass in dem vom Bf. selbst in Auftrag gegebenen Schätzgutachten der ***D*** vom 10. November 2023 ausdrücklich festgehalten wird, dass das Wertgutachten anhand bereitgestellter Unterlagen des Auftraggebers erstellt worden sei, keine Fahrzeugbesichtigung durchgeführt worden sei bzw. keine Schadenfotos vorgelegt worden seien und dass für die Richtigkeit der Angaben des Auftraggebers - des Bf. - keine Haftung übernommen werden könne.
Alle diese Unklarheiten (offenen Sachverhaltsfragen) hätte die belangte Behörde bereits im Erstverfahren - insbesondere durch Vorhalt an den Bf. (auch unter Aufforderung, die Bezug habenden Unterlagen vorzulegen (dazu gleich unten)) - aufzuklären gehabt; auch der Händler-Einkaufspreis des gegenständlichen Fahrzeuges zum Bewertungszeitpunkt November 2023 (s dazu oben unter Punkt b)) wäre zu ermitteln gewesen.
Dies hat die belangte Behörde nicht getan, woraus folgt, dass die Sache - die Feststellung der Höhe des gemeinen Wertes (§ 5 Abs. 2 NoVAG 1991) des vorliegenden Fahrzeuges zum Zeitpunkt 30. November 2023 - nicht entscheidungsreif ist. Der für die Entscheidung über die Beschwerde wesentliche Sachverhalt wurde nicht ausreichend erhoben und wesentliche Ermittlungen wurden unterlassen. Würde das Bundesfinanzgericht im beschwerdegegen-ständlichen Fall die fehlenden Ermittlungen erstmals durchführen, würde dies zu einer nicht unbeträchtlichen Verfahrensverzögerung führen, weil alle Ermittlungsergebnisse immer der jeweils anderen Verfahrenspartei zur Stellungnahme bzw. Gegenäußerung unter Beachtung des Parteiengehörs iSd § 115 Abs. 2 BAO zur Kenntnis gebracht werden müssen. Dazu kommt, dass es nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde ist, anstatt ihre Kontrollbefugnis wahr-zunehmen, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen (Ritz/Koran, BAO8, § 278 Rz 5, mit Judikaturnachweis).
Da von der Abgabenbehörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderer Bescheid hätte erlassen werden können, hat das Bundesfinanz-gericht im Rahmen seines Ermessens beschlossen, den streitgegenständlichen Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung (letztere vom 4. März 2026) aufzuheben und die Sache zur Durchführung von weiteren Ermittlungen an die Abgabenbehörde zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren werden daher, wie bereits ausgeführt, dem Bf. die bestehenden Unklarheiten (offenen Sachverhaltsfragen) vorzuhalten sein; weiters wird er aufzufordern sein, anzugeben, ob, wann und in welcher Höhe Reparaturkosten für den von ihm ins Treffen geführten Motorschaden seines Fahrzeuges tatsächlich angefallen sind und dies durch Vorlage entsprechender Rechnungen sowie positiver Prüfgutachten (§ 57a-Gutachten, "Pickerl-Überprüfung") nachzuweisen, sodass abschließend beurteilt werden kann, in welchem tatsächlichen Zustand das Fahrzeug am 30. November 2023 zum Verkehr im Inland zugelassen wurde.
Weiters wird seitens der belangten Behörde vom Bf. ein neuerliches, von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen erstelltes Schätzgutachten betreffend den Händler-Einkaufspreis, den Händler-Verkaufspreis und den gemeinen Wert (§ 5 Abs. 2 NoVAG 1991) des gegenständlichen Fahrzeuges zum Bewertungs-zeitpunkt 30. November 2023 abzuverlangen sein, wobei anlässlich der Erstellung dieses Gutachtens das Fahrzeug dem Sachverständigen zur Besichtigung vorzuführen sein wird und diesem die oa. Reparaturrechnungen, Prüfgutachten (§ 57a-Gutachten) sowie alle sonstigen, für die Bewertung des Fahrzeuges zum 30. November 2023 relevanten Dokumente vorzulegen sein werden.
Begründung der Ermessensentscheidung:
Die Aufhebung nach § 278 Abs. 1 BAO stellt eine Ermessensentscheidung dar, welche nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu treffen ist (§ 20 BAO). Zweckmäßig ist die Zurückverweisung im gegenständlichen Fall deshalb, weil zur Klärung des entscheidungs-wesentlichen Sachverhaltes noch wesentliche Ermittlungen notwendig sind, welche von der belangten Abgabenbehörde rascher und wirtschaftlicher erledigt werden können als vom Bundesfinanzgericht.
Billig ist die Zurückverweisung, weil es dem Bf. nicht zumutbar ist, die Entscheidung über die Beschwerde durch das deutlich aufwendigere Ermittlungsverfahren vor dem Verwaltungs-gericht zu verzögern. Auch der Umstand, dass durch eine wesentliche Verfahrensverlagerung zum Bundesfinanzgericht der Rechtsschutz und die Kontrollmechanismen eingeschränkt werden, kommt im Rahmen der Billigkeitserwägungen Bedeutung zu (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Fall der Zurückverweisung an die Abgabenbehörde ist nur zu prüfen, ob das Ermessen des § 278 Abs. 1 BAO richtig geübt worden ist. Dabei handelt es sich jedoch um die Beurteilung der Plausibilität der Begründung und somit um eine Sach- und keine Rechtsfrage. Diese Frage ist einer ordentlichen Revision nicht zugänglich.
Wien, am 3. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Z 3 lit. a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 5 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 2 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102827/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102827.2026
- Stammnummer
- 152773
- Gültig
- 03.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:17
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF