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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100481/2026

auswärtige Berufsausbildung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100481/2026vom 11.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Kay Wrulich in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. Mai 2025 gegen den Einkommesteuerbescheid 2021 des Finanzamtes Österreich vom 6. Mai 2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht: I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2021 wird festgesetzt mit -1.362,00. Die Bemessungsgrundlage ist dem Ende der Entscheidungsgründe (Pkt. 3.1.1.) zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit am 7.9.2024 elektronisch eingebrachter Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 beantragte der Beschwerdeführer (kurz Bf) (u. a.) die Berücksichtigung des Pauschbetrages für die auswärtige Berufsausbildung für seinen Sohn. Ferner machte er unter dem Titel außergewöhnliche Belastungen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Internatsunterbringung des Sohnes (Kind ohne Behinderung) iHv € 4.101,- geltend. Nach einem Vorhalteverfahren erließ die Abgabenbehörde am 6.5.2025 den nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2021 und berücksichtigte (u. a.) den Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes iHv € 1.320,-. Begründend wurde ausgeführt, dass der Abgabenbehörde nicht alle Unterlagen vorgelegt worden seien und daher nur die nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigt werden konnten. Schließlich sei auch hinsichtlich der auswärtigen Berufsausbildung nur der Pauschbetrag zu berücksichtigen gewesen, zumal höhere tatsächlich angefallene Aufwendungen nicht anerkannt werden könnten. Mit rechtzeitig am 29.5.2025 eingebrachter Beschwerde legte der Bf weitere Unterlagen vor. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.6.2025 berücksichtigte die Abgabenbehörde sodann einen höheren Familienbonus Plus sowie den Unterhaltsabsetzbetrag für seine Tochter. In der Begründung wies die Abgabenbehörde nochmals darauf hin, dass die Berücksichtigung höherer tatsächlicher Kosten betreffend die auswärtige Berufsausbildung nicht zulässig sei. Schließlich brachte der Bf fristgerecht am 15.6.2025 einen Vorlageantrag ein und führte ergänzend aus, dass er die Aufwendungen, welche durch den Schulbesuch im Zusammenhang mit der Internatsunterbringung entstanden seien, als außergewöhnliche Belastung geltend machen möchte. In weiterer Folge erlangte die Abgabenbehörde darüber Kenntnis, dass der Bf von der ***Bank AG*** in (D) ***D*** Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen erzielte. In einem Vorhalteverfahren (Ergänzungsersuchen vom 10.7.2026) forderte die Abgabenbehörde den Bf auf, steuerpflichtige Kapitalerträge, sofern solche vorlägen, zu erklären. Mit Eingabe vom 17.8.2026 brachte der Bf für das hier nicht streitgegenständliche Jahr 2022 eine Beilage zur Einkommensteuererklärung für Einkünfte aus Kapitalvermögen (E1Kv) sowie eine "Aufstellung der realisierten Substanzgewinne und Kapitalerträge für die Jahre 2021 - 2023" ein. In der Aufstellung erklärte der Bf für das Jahr 2021 steuerpflichtige Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren iHv € 316,45 und eine daraus resultierende Steuer iHv € 87,02. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 21.8.2026 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf ist nicht selbständig ***bei AG*** beschäftigt und ist gemeinsam mit seinem Sohn an der Adresse ***Ort, Straße*** polizeilich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Bf ist ausschließlich im Inland ansässig. Der Bf lebt von seiner Ehefrau dauernd getrennt. Der Sohn des Bf besuchte im streitgegenständlichen Jahr die ***HTL*** und war während des Schuljahres im ***Internat*** untergebracht. Im Einzugsbereich des Wohnortes besteht keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit. Für die Unterbringung im ***Internat*** entstanden dem Bf Aufwendungen iHv € 4.101,-. Die ***HTL*** wurde im Jahr 2023 erfolgreich abgeschlossen. Die ***HTL*** liegt vom Familienwohnsitz rund 40 km entfernt. Die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt bei der schnellsten Verbindung mindestens eine Stunde und 20 Minuten. Der Bf eröffnete im Jahr 2021 ein Wertpapierdepot bei der ***Bank AG*** in ***D*** über die Handelsplattform ***x***. Im Jahr 2021 erzielte der Bf aus der Veräußerung von Wertpapieren einen Gewinn iHv € 316,45. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, den Wohnort und Familienwohnsitz ergeben sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Urkunden. An deren Richtigkeit bestehen keine Zweifel. Die Feststellungen zur Ausbildungsstätte des Sohnes ergeben sich aus den vorliegenden Schulbesuchs- und Schülerheimbestätigungen. Insofern war diese Feststellung bedenkenlos zu treffen. Die Feststellung, dass am Wohnort keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, gründet sich zum einen auf eine Abfrage der in Betracht kommenden Schulen und zum anderen auf das diesbezügliche glaubwürdige Vorbringen des Bf. Dieser brachte vor, dass die nächstgelegen HTL sich zwar in ***der Nähe*** befinde, das dortige Ausbildungsangebot jedoch nicht mit jenem der vom Sohn besuchten ***HTL*** vergleichbar sei. Der vom Sohn gewählte Ausbildungszweig werde ausschließlich in ***1*** angeboten. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben begründen würden, sind nicht hervorgekommen, zumal auch die Abgabenbehörde dem Grunde nach von dieser Sachverhaltsannahme ausgeht. Die Entfernung der Schule vom Wohnort ergibt sich aus einer Abfrage von google.maps. Dass die schnellste Verbindung vom Wohnort zur Schule mindestens eine Stunde und 20 Minuten beträgt, war aufgrund einer Fahrplanauskunft über vvt.at zu treffen. Die Feststellung zu den tatsächlichen Kosten für die Unterbringung im Internat war aufgrund der vorgelegten Aufstellung des Bf zu treffen. An der Richtigkeit bestehen keine Zweifel. Die Feststellung zum Wertpapierdepot sowie dem im Jahr 2021 erzielten Gewinn ergeben sich aus den eigenen Erklärungen des Bf in Zusammenschau mit den vorliegenden Bankunterlagen und der Kontrollmittelung der Abgabenbehörde. Die Unterlagen stimmen miteinander überein und ergeben ein widerspruchsfreies Gesamtbild. Im Übrigen besteht zwischen den Verfahrensparteien ausschließlich Streit darüber, in welcher Höhe die Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes zu berücksichtigen sind. Insofern konnte sich das erkennende Gericht den übereinstimmenden Sachverhaltselementen der Verfahrensparteien anschließen und die Feststellungen somit bedenkenlos treffen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Gem § 34 Abs 6 Teilstrich 2 EStG 1988 können Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs 8 ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden. Gem § 34 Abs 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Festzuhalten ist zunächst, dass wie ausgeführt lediglich die Rechtsfrage zu klären ist, in welcher Höhe die Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung zu berücksichtigen sind. Nach den getroffenen Feststellungen liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Aufwendungen dem Grunde nach vor. Nach der Literatur und Judikatur handelt es sich bei dem Pauschbetrag nach § 34 Abs 8 EStG 1988 um eine Zwangspauschale, die einen Abzug höherer Kosten nicht zulässt (VwGH 28.5.1997, 96/13/0109; VwGH 24.02.2000, 96/15/0187). Der Pauschbetrag dient dazu, die im Zusammenhang mit der Ausbildung angefallenen Unterbringungs- und Fahrtkosten abzudecken (Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (20. Lfg 2018) § 34 EStG - Außergewöhnliche Belastung Rz 64; Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 34). Insofern ist die Abgabenbehörde daher beizupflichten, wenn sie die tatsächlich angefallenen Kosten für die Unterbringung im Internat iHv € 4.101,- nicht anerkannte. Die Abgabenbehörde hat im Verfahren unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur wiederholt zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Kosten nicht berücksichtigt werden können. Es kann daher (lediglich) der gesetzlich vorgesehene Pauschbetrag iHv € 110,- pro Monat (Gesamt € 1.320,-) berücksichtigt werden. Eine darüberhinausgehende Anerkennung von tatsächlich angefallenen Aufwendungen ist aufgrund vorstehender Ausführungen unzulässig. Der Einkommensteuerbescheid war daher im Sinne der Beschwerdevorentscheidung abzuändern. Zusätzlich waren die ausländischen Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Veräußerung von Wertpapieren (€ 316,45) zu erfassen und der besonderen Besteuerung nach § 27a Abs 1 EStG 1988 zu unterziehen. Die darauf entfallende Einkommensteuer war iHv € 87,02 anzusetzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.1. Bemessungsgrundlage/Berechnung Einkommensteuer 2021: [...] 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall wird von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war. Innsbruck, am 11. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100481/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100481.2026
Stammnummer
152771
Gültig
11.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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