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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103064/2025

Geschäftsführerhaftung - Kein vorliegendes Verschulden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103064/2025vom 09.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch hgd SteuerberatungsgmbH, Mariahilfer Straße 47/5/2/1, 1060 Wien, über die Beschwerde vom 9. Juli 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 31. Mai 2019 betreffend Haftungsbescheid / Sonstige 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Haftungsbescheid vom 31. Mai 2019 wurde die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als Bf. bezeichnet) als ehemalige Geschäftsführerin für die aushaftende Abgabenschuld der ***GmbH neu***, ***FN***, vormals ***GmbH alt***, in Höhe von Euro 12.920,76 in Anspruch genommen. Dagegen erhob die Bf. mit Eingabe vom 9. Juli 2019 Beschwerde, zuvor wurde ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Juni 2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 23. Juli 2021 beantragte die Bf. die Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht. Mit Vorlagebericht vom 30. September 2025 erfolgte die Vorlage der Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesfinanzgericht. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. war von 22. April 2008 bis 26. Juni 2012 Geschäftsführerin und damit Vertreterin der ***GmbH neu***, ***FN***, vormals ***GmbH alt***. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom ***Datum 1***, ***GZ HG***, wurde die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens festgeleget. Am ***Datum 2*** wurde die Gesellschaft infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst. Am ***Datum 3*** wurde die Firma gemäß § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) in Folge Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht. Mit Haftungsbescheid vom 31. Mai 2019 wurde die Bf. als ehemalige Geschäftsführerin für die aushaftende Abgabenschuld der Primärschuldnerin in Höhe von Euro 12.920,76 in Anspruch genommen: | Abgabenart | Zeitraum | Betrag in Euro | Umsatzsteuer | 2011 | 8.359,76 | Körperschaftsteuer | 2011 | 2.810,54 | Verspätungszuschlag | 2011 | 815,02 | Aussetzungszinsen | 2011 | 130,44 | Verspätungszuschlag | 2011 | 805,00 | | Summe: | 12.920,76 2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, Abfragen aus dem Firmenbuch, Datenbankabfragen (Abgabenkonto der Primärschuldnerin) sowie ergänzende Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht (Ergänzungsvorhalte). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Die in den §§ 80 ff. Bundesabgabenordnung (BAO) bezeichneten Vertreter haften gemäß § 9 Abs. 1 BAO neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Damit eine Person nach diesen Bestimmungen zur Haftung für eine fremde Abgabenschuld herangezogen werden kann, müssen daher die folgenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sein:  Persönlicher Anwendungsbereich - Vertreter iSd §§ 80ff BAO  Bestehen einer Abgabenschuld  Uneinbringlichkeit der Abgabe  Schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten durch den Vertreter  Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgabe (Kausalität) Die Bf. war von 22. April 2008 bis 26. Juni 2012 Geschäftsführerin und damit Vertreterin der ***GmbH neu***, ***FN***, vormals ***GmbH alt*** und damit für den genannten Zeitraum zur Vertretung der Primärschuldnerin berufen. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung (vgl. VwGH 28.4.2011, 2011/16/0082). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/16/0092). Die Einbringung einer möglichen Konkursquote vom Primärschuldner ist zu berücksichtigen (vgl. VwGH 24.2.2010, 2006/13/0071). Der Haftungsbescheid wurde am 31. Mai 2019 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war die Primärschuldnerin bereits infolge Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht. Die ausständigen Abgaben waren bei der Primärschuldnerin daher uneinbringlich. Gemäß § 80 Abs 1 BAO haben die Vertreter von juristischen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die vorgeschriebenen und schlussendlich im Haftungsbescheid genannten Abgaben sind nicht zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet worden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht bei der Frage, ob der Vertreter schuldhaft eine Abgabenpflicht verletzt hat, eine qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters. Der Vertreter hat dabei darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten nicht möglich war. Andernfalls kann eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden (vgl zB 18.3.2013, 2011/16/0184; 19.3.2015, 2013/16/0166; 22.4.2015, 2013/16/0208; 19.5.2015, 2013/16/0016). In diesem Zusammenhang muss der Vertreter allerdings keinen negativen Beweis dafür vorbringen, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, sondern lediglich eine konkrete, schlüssige Darstellung der Gründe, die einer rechtzeitigen Abgabenentrichtung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben entgegengestanden sind (vgl zB 4.4.1990, 89/13/0212; 27.10.2008, 2005/17/0259). Gemäß § 134 Abs. 1 BAO war die Frist für die zeitgerechte Abgabe der Umsatzsteuererklärung sowie der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2011 bei elektronischer Übermittlung der 30. Juni 2012. Die Primärschuldnerin war bei FinanzOnline angemeldet, die Erklärungen für 2009 und 2010 wurden bereits elektronisch eingebracht. Im Zeitpunkt des Ausscheidens der Bf. aus der Geschäftsführung (14. Juni 2012) Stand nach Ansicht des BFG die Frist noch offen, weshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht vorliegt (vgl. BFG 21.11.2018, RV/7104861/2018; Behandlung der Beschwerde abgelehnt durch VfGH 13.3.2019, E 118/2019; Revision zurückgewiesen durch VwGH 12.6.2019, Ra 2019/13/0053; BFG 30.4.2020, RV/7101690/2018; BFG 17.9.2020, RV/7103488/2019, RV/7101512/2023). Da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO nicht vorliegen, erfolgte somit die Inanspruchnahme der Bf. als Haftungspflichtige für die Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin zu Unrecht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Klagenfurt am Wörthersee, am 9. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103064/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103064.2025
Stammnummer
152770
Gültig
09.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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