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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100310/2026

Abzugsfähigkeit von Werbungskosten, Privatanteil

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100310/2026vom 26.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Oktober 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang * 29. März 2023: Die Beschwerdeführerin (Bf.) reichte die Arbeitnehmerveranlagung für das Veranlagungsjahr 2021 ein und machte unter der Kennzahl 719 "Andere Arbeitsmittel" Werbungskosten in Höhe von EUR 1.177,28 geltend. * 27. August 2024: Das zuständige Finanzamt richtete ein Ergänzungsersuchen an die Bf. und ersuchte diese um eine detaillierte Kostenaufstellung der beantragten Werbungskosten sowie um Angaben zur beruflichen Veranlassung dieser Aufwendungen. * 27. September 2024: Die Beantwortung des Ergänzungsersuchens der Bf. langte beim Finanzamt ein. * 10. Oktober 2024: Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 und anerkannte EUR 607,57 (inklusive Aus- und Fortbildungskosten Kz 722) als Werbungskosten. * 04. November 2024: Die Bf. erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2021. * 27. Februar 2025: Das Finanzamt wies in der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet ab. * 24. März 2025: Die Bf. brachte fristgerecht den Vorlageantrag ein. * 17. Juni 2026: Das Bundesfinanzgericht (BFG) gewährte der Bf. die Möglichkeit, innerhalb einer angemessenen Frist eine schriftliche Stellungnahme zum Vorlagebericht des Finanzamtes vom 10. Juni 2026 abzugeben. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, die Rechnung über den im Jahr 2019 erworbenen Personal Computer (PC) vorzulegen sowie die Berechnung der Abschreibung für Abnutzung (AfA) und des Privatanteils beizufügen. Des Weiteren wurde die Bf. ersucht, sich zur Frage zu äußern, ob die beantragten Kosten für die Handyprovider-Nutzung als Werbungskosten zu qualifizieren sind, und insbesondere eine Stellungnahme zum diesbezüglichen Privatanteil dieser Kosten abzugeben, nachdem die Bf. diese Kosten im Vorlageantrag nicht geltend gemacht hat, das Finanzamt jedoch im Vorlagebericht von einer 60-prozentigen beruflichen Veranlassung ausging. * 20. Juli 2026: Die Stellungnahme der Bf. langte beim BFG ein. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt 1.1. Andere Arbeitsmittel Streitgegenständlich sind die unter der Kennzahl 719 "Andere Arbeitsmittel" geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von EUR 1.177,28. Die Bf. ist als Stammschullehrerin an der Volksschule "***BS***" tätig. Sie ist verpflichtet, Arbeits- und Hilfsmittel zur Erbringung der Arbeitsleistung (zB Schreibwaren; Fachliteratur etc) selbst anzuschaffen und nutzt für ihre berufliche Tätigkeit private Medien wie Handy, PC und Zubehör. Der Dienstgeber der Bf. trägt keine Kosten für diese Arbeitsmittel. Die beantragten Werbungskosten der Kz 719 gliedern sich wie folgt auf: [Grafik]   [Grafik]   Bezüglich der beantragten Internetproviderkosten stellt das erkennende Gericht fest, dass die Bf. keine Kosten trägt, da die Rechnungen auf ihren Mann lauten und von einem (teilweisen) Kostenersatz der Bf. an ihren Mann weder die Rede ist noch diesbezügliche Nachweise erbracht wurden. Die Anschaffungskosten des PC Mifkom im Jahr 2016 hat ebenso der Gatte der Bf. getragen. Angemerkt sei, dass das Finanzamt aus diesem Grund keine Anschaffungskosten bzw. eine anteilige AfA als Werbungskosten anerkannte. Da der Dienstgeber keine Kosten der Arbeitsmittel trägt, stellt das erkennende Gericht fest, dass eine überwiegende berufliche Nutzung des PC (Verkäufer AY), welcher im Jahr 2019 um EUR 765,00 inklusive Umsatzsteuer seitens der Bf. angeschafft wurde, vorliegt. Dies gilt auch für die Handyproviderkosten, welche die Bf. monatlich bezahlt. Die beantragten Werbungskosten für Schulbedarf bezüglich Bücher (Weltbild EUR 142,80 und Kärntner Buchhandlung EUR 18,00) sind ausschließlich beruflich bedingt. Die überwiegende berufliche Notwendigkeit für die folgenden unter Schulbedarf als Werbungskosten beantragten Büroartikel sieht das erkennende Gericht ebenso in freier Beweiswürdigung als festgestellt. Artikel Preis Rechnung 1 Korrektur Tipp Ex EUR 3,89 Müller, 14.09.2021 3 Hefte EUR 9,57 Müller, 30.04.2021 4 Ringbücher EUR 7,96 Müller, 02.09.2021 Laminierfolien Summe EUR 24,38 Pagro Discont 15.03. und 17.12.21 1.2. Außergewöhnlichen Belastungen Die Bf. beantragte keine Änderung der außergewöhnlichen Belastungen in ihrer Beschwerde. Das Finanzamt beantragte im Vorlagebericht eine Anpassung der außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt statt wie veranlagt EUR 3.041,33 mit EUR 2.614,69 und begründet die Anpassung wie folgt:  Fahrtkosten für Begleitpersonen sind nicht absetzbar.  Die Apothekenrechnung enthält zahlreiche Aufwendungen für steuerlich nicht absetzbare Artikel (z. B. Zahncreme, Kosmetika).  Das Rezept vom 02.03.2020 ist nicht dem Beschwerdejahr 2021 zuzuordnen. Die Bf. nahm von einer Stellungnahme zum Vorlagebericht keinen Gebrauch. 2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellung basiert auf dem vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakt, dem Vorlagebericht sowie der Stellungnahme der Bf. vom 20. Juli 2026. Die berufliche Tätigkeit der Bf. als Volksschullehrerin und die Nicht-Übernahme von Kosten für Arbeitsmittel durch den Dienstgeber ergeben sich aus der Bestätigung der Schuldirektorin. Die Rechnungen für die Internetproproviderkosten sind auf den Gatten der Bf. ausgestellt und es liegen keine Nachweise über eine (teilweise) Kostenerstattung durch die Bf. vor. Die Anschaffung des PCs Mifkom erfolgte im Jahr 2016 durch den Gatten der Bf., was durch die Zahlungsbestätigung belegt ist und auch im Vorlagebericht des Finanzamtes erwähnt wird. Die Bf. bestritt dies im Beschwerdeverfahren nicht. Die überwiegende berufliche Nutzung des PCs (Verkäufer AY), der im Jahr 2019 für EUR 765,00 (inkl. Umsatzsteuer) angeschafft wurde, ergibt sich daraus, dass ein PC für die Unterrichtsvorbereitung unabdingbar ist und seitens der Schule kein solches Gerät zur Verfügung gestellt wird. Dass der PC auch privat verwendet wird, nachdem dieser sich im privaten Haushalt der Bf. befindet, ergibt sich aus der Stellungnahme der Bf. vom 20. Juli 2026, in welcher diese einen berufliche Anteil von 90% behauptet. Da die Bf. diesbezüglich keine weiteren konkrete Angaben und Beweise vorlegte, ist für das erkennende Gericht die exakte Höhe des Privatanteils nicht exakt verifizierbar und schätzt die Höhe des Privatanteils gemäß § 184 BAO. Selbes gilt für die Handyproviderkosten, für welche die Bf. einen beruflichen Anteil von 75% ohne weitere Angaben und Beweise behauptet. Dass die Bf. als Volksschullehrerin beruflich bedingt vermehrt mit dem privaten Handy telefoniert und im Internet nachschaut, sieht das BFG als erwiesen an, nachdem seitens der Schule kein Mobil-Telefon zur Verfügung gestellt wird. Die monatlichen Kosten mit maximal EUR 13,- sind gering, womit eine übermäßige private Nutzung ausgeschlossen werden kann und eine überwiegend berufliche Nutzung festgestellt wird. Die Bücher sind auf Grund der angeführten Buchtitel auf den Rechnungen ausschließlich beruflich veranlasst. Die Notwendigkeit der Büroartikel für den Lehrerberuf ergibt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Dienstgeber der Bf. trägt laut der Bestätigung der Schuldirektion keine Kosten, weshalb die Bf. diese Artikel auf eigene Rechnung beschafft. Die beantragte Menge der Büroartikel ist gering. Da diese Artikel jedoch im privaten Haushalt aufliegen und keine konkrete berufliche Nutzung aller Artikel im Einzelnen erfolgt ist, ist in freier Beweiswürdigung von einem anteiligen privaten Gebrauch auszugehen. Mangels konkreter Angaben ist die Höhe des Privatanteils gemäß § 184 Bundesabgabenordnung (BAO) im Wege der Schätzung zu ermitteln. Kosten der außergewöhnlichen Belastung: Die Bf. beantragte diesbezüglich keine Änderung in der Beschwerde. Die beantragte steuerliche Absetzbarkeit der Kosten der außergewöhnliche Belastung ergibt sich durch den Vorlagebericht des Finanzamtes. Die Bf. hat von einer diesbezüglichen Stellungnahme zum Vorlagebericht keinen Gebrauch gemacht. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) § 16 Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz): Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen. Sie sind der Einkunftsart zuzuordnen, bei der sie erwachsen sind. Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nichtabgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Die gesetzliche Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen. Es soll vermieden werden, dass ein Abgabepflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen (können), muss ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. VwGH 22.12.2004, 2002/15/0011). Die Bf. wurde seitens des Finanzamtes per Vorhalt vom 27. August 2024 wie folgt aufgefordert: "Sie haben Werbungskosten beantragt. Bitte schicken Sie uns dazu die Kopien der Belege, Zahlungsnachweise und eine Kostenaufstellung mit einer genauen Aufteilung der Kosten nach Themen sortiert. Jeder Kostenpunkt muss Datum, Bezeichnung der Kostenart und den Betrag aufweisen. Bitte teilen Sie uns auch Ihren beruflichen Aufgabenbereich mit und informieren Sie uns, wie die Ausgaben mit Ihrem Beruf zusammenhängen. Begründen Sie daher die konkrete berufliche Notwendigkeit jeder Position in der Kostenaufstellung". Arbeitsmittel Aufwendungen für Arbeitsmittel sind abzugsfähig, wenn sie mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 16, Tz 133). Arbeitsmittel sind Gegenstände, die für die Ausführung der beruflichen Betätigung verwendet werden. Entscheidend ist die tatsächliche Verwendung. Grundsätzlich nicht entscheidend ist, ob gleichartige Arbeitsmittel auch vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Arbeitsmittel sind sohin Hilfsmittel, die zur Verrichtung der vom Arbeitgeber zu erbringende Arbeitsleistung erforderlich sind und nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden (vgl. Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Tz 1). Bei Wirtschaftsgütern, die auch der privaten Lebensführung dienen können, ist nach der Rechtsprechung darauf abzustellen, ob die berufliche Tätigkeit derartige Gegenstände erforderlich macht (VwGH 31. 5. 1994, 91/14/0063; VwGH 24. 2. 2011, 2007/15/0042). Das Kriterium der Erforderlichkeit indiziert in solchen Zweifelsfällen die berufliche Veranlassung. Wendet man diese Ausführungen auf die Aufwendungen, die die Bf. als Arbeitsmittel geltend gemacht hat, an, ergibt sich unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhaltes folgendes: 1. PC (Mifcom): Da die Bf. die Kosten nicht selbst getragen hat (siehe Beweiswürdigung) scheidet eine Anerkennung als Werbungskosten § 16 Abs. 1 EStG 1988 ex lege aus. 2. PC (Verkäufer AY) Ein Computer eignet sich typischerweise auch für die private Lebensführung. Siehe dazu Jakom EStG Einkommensteuergesetz Kommentar, § 4 Rz 330, ABC-Betriebsausgaben "Computer": "Computer. Am Betriebsort ortsfest installierte Geräte führen zu BA. Gleiches gilt für Notebooks und Tablets, die ArbN für betriebl Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Bei in Privatwohnungen eingesetzten Computern (Notebooks, Tablets) kann angenommen werden, dass sie sowohl betriebl/berufl als auch privat verwendet werden. Der Privatanteil ist erforderlichenfalls im Schätzungsweg zu ermitteln; auf Grund der Erfahrungen des tägl Lebens ist nach EStR 1512 davon auszugehen, dass der Privatanteil mind 40 % beträgt (ebenso UFS 23.8.11, RV/0491-F/09). Wird vom StPfl eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen." Die Bf. führte in ihrer Stellungnahme zum Vorlagebericht des Finanzamtes lediglich an, dass der berufliche Anteil beim PC bei über 90% betragen würde. Mit dieser Angabe ohne eine weitere Konkretisierung und vertiefenden Angaben bzw. Belege zum Gesagten, wird seitens der Bf. keine niedrigere private Nutzung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Das erkennende Gericht weist jedoch darauf hin, dass die Einkommensteuer-Richtlinien lediglich einen Auslegungsbehelf seitens des Finanzamtes darstellen. Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Der 40% Satz drückt aus, dass die beantragten Kosten großteils beruflich verwendet werden, mangels weiteren Nachweises jedoch von einem höheren Privatanteil auszugehen ist, was hier der Fall ist. Die Anschaffungskosten des Computers (EUR 765) werden daher auf eine Nutzungsdauer von drei Jahren verteilt und um einen Privatanteil von 40 % gekürzt. Dementsprechend wird im Streitjahr 2021 eine AfA in Höhe von 153 Euro berücksichtigt (Jahres-AfA: 255 Euro, abzüglich 102 Euro Privatanteil). 4. Handyproviderkosten Kosten für beruflich veranlasste Telefonate und für eine beruflich veranlasste Verwendung eines (mobilen) Internetanschlusses sind im tatsächlichen Umfang als Werbungskosten absetzbar. Ist eine genaue Abgrenzung des beruflichen Teils der Kosten vom privaten Teil nicht möglich, hat eine Aufteilung im Schätzungswege zu erfolgen (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 7. GL § 16 Anm 35, 8. EL § 16 Anm 28). Die Bf. führte in ihrer Stellungnahme zum Vorlagebericht des Finanzamtes lediglich an, dass der berufliche Anteil bezüglich Handynutzung bei ca. 75% läge. Mit dieser Angabe ohne eine weitere Konkretisierung und vertiefenden Angaben bzw. Belege zum Gesagten, wird seitens der Bf. keine niedrigere private Nutzung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Ein Privatanteil von 40% drückt eine überwiegend berufliche Verwendung und eine hohe private Nutzung aus. Mit der Angabe einer beruflichen Nutzung von 75% verweist die Bf. selbst auf keinen nur geringfügigen Privatanteil. Mangels konkreterer Angaben der Bf. muss dieser seitens des erkennenden Gerichts geschätzt werden. Im Gleichklang mit dem Computer werden daher 40% Privatanteil geschätzt. Dementsprechend werden von den beantragten Handy-Provider Kosten iHv EUR 171,77 im Schätzungsweg 40% Privatanteil in Abzug gebracht, das sind 68,71 Euro, womit 103,06 Euro anzuerkennen sind. 5. Internetproviderkosten Da die Internetproviderkosten nicht von der Bf. selbst getragen wurden (siehe Beweiswürdigung) scheidet eine Anerkennung als Werbungskosten § 16 Abs. 1 EStG 1988 ex lege aus. 6. Büromaterial Entgegen der Ansicht des Finanzamtes ist Büromaterial dann als Werbungskosten absetzbar, wenn die Anschaffung beruflich veranlasst ist. Ob diese Aufwendungen freiwillig, dh. ohne ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers in Kauf genommen werden, ist nicht von Relevanz, ebenso ob gleichartige Arbeitsmittel auch vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden (vgl. VwGH 22.3.1991, 87/13/0074; vgl. auch Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Tz 4). In der Beschwerde hat die Bf. diesbezüglich glaubwürdig und vom Finanzamt im Vorlagebericht unwidersprochen vorgebracht, dass die Bf. Büromaterial, das sie zur Ausübung ihres Berufs benötigt, auf eigene Kosten anschaffen muss. Aber auch beim Büromaterial ist ein Privatanteil im Schätzungswege anzusetzen. Das erkennende Gericht geht von einer überwiegend beruflichen Nutzung aus, mangels konkreteren Nachweises geht das Gericht hier jedoch ebenfalls von einer höheren privaten Nutzung aus, nachdem auch zwei Kinder im privaten Haushalt leben. Somit sieht das erkennende Gericht drei von vier Ringordner, zwei von drei Heften als beruflich veranlasst. Bezüglich des Korrektur Tipp Ex und der Laminierfolien wird ein Privatanteil von 40%, nachdem sich diese prozentmäßig aufteilen lassen, im Gleichklang der anderen beantragten Werbungskosten wie PC (Punkt 2), ausgeschieden. Somit sind EUR 2,33 bezüglich Tipp Ex, EUR 6,38 bezüglich Hefte, EUR 5,97 bezüglich Ringordner und EUR 14,63 bezüglich Laminierfolien anzuerkennen. In Summe werden daher EUR 29,31 als Werbungskosten für Büromaterial anerkannt. 7. Bücher Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung hat der Verwaltungsgerichtshof als Ergebnis einer gebotenen typisierenden Betrachtungsweise in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet. Gleiches gilt für Tageszeitungen und Zeitschriften, Nachschlagewerke allgemeiner Art, Lexika und Landkarten (vgl. VwGH 16.10.2002, 98/13/0206, mwN). Wie in der Beweiswürdigung ersichtlich, weisen die Buchtitel einen schulischen Bezug auf, womit die Anerkennung als Werbungskosten iHv EUR 160,80 hiermit trotz der strengen Judikatur des VwGHs gegeben ist. Somit sind EUR 446,17 als sonstige Werbungskosten anzuerkennen. Angemerkt sei, dass zu den steuerlich anzuerkennenden Werbungskosten die unter der Kz 722 erklärungsgemäß veranlagten Fortbildungskosten iHv 346,30 (dagegen wurde keine Beschwerde gerichtet und hat sich das Finanzamt für deren Anerkennung ausgesprochen) hinzuzurechnen sind. Außergewöhnliche Belastungen: Nach der Bestimmung des § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind Belastungen abzugsfähig, sofern sie kumulativ außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Eine Belastung erwächst gem. § 34 Abs. 3 EStG 1988 zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Gemäß § 34 Abs. 6 iVm § 35 Abs. 5 EStG 1988 können bei Vorliegen einer Behinderung anstelle der Pauschbeträge die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes geltend gemacht werden. Die Nachweis- und Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trifft den Antragsteller (vgl. VwGH 18.05.1995,93/15/0079). Aufwendungen, die lediglich der allgemeinen Gesundheitsprävention, der Vorbeugung von Krankheiten oder der Steigerung des Wohlbefindens dienen, sind mangels Zwangsläufigkeit nicht abzugsfähig (vgl. Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG²¹, § 34 Rz 78). Dass die Kosten der außergewöhnlichen Belastung dem Selbstbehalt unterliegen, ist unstrittig, die Bf. legte werde eine Behindertenbescheinigung vor, noch behauptete diese eine solche zu besitzen. Der Rechtsansicht der Abgabenbehörde ist insofern beizupflichten als in diesen Fall keine Fahrtkosten für Begleitpersonen zwangsläufig erwachsen sind und bezüglich der Apothekenartikel wie Zahncreme, Antifaltencreme, Nachtcreme, Kosmetika etc. ebenso das Tatbestandselement der Zwangsläufigkeit fehlt. Ebenso können nur Kosten geltend gemacht werden, welche im Kalenderjahr 2021 entstanden sind. Die Kosten der außergewöhnlichen Belastung betragen somit gem § 34 EStG EUR 2.614,69, wobei der Selbstbehalt zur Anwendung kommt. Da bereits die im beschwerdeanhängigen Bescheid veranlagten Kosten der außergewöhnlichen Belastung dem Selbstbehalt unterlagen, kommt es hier zu keiner steuerlichen Auswirkung. Conclusio: Das Bundesfinanzgericht erkennt in Summe EUR 792,47 (Kz 719: EUR 446,17 und Kz 722: EUR 346,30) als Werbungskosten an, und ändert die außergewöhnlichen Belastungen auf EUR 2.614,69, wobei der Selbstbehalt in gleicher Höhe zu berücksichtigen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukämen. Die Entscheidung war im Wesentlichen von Umständen des Einzelfalls und der Beweiswürdigung abhängig. Die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision liegen demnach nicht vor. Klagenfurt am Wörthersee, am 26. August 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100310/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100310.2026
Stammnummer
152763
Gültig
26.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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