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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100730/2021

Kein Alleinerzieherabsetzbetrag bei Lebensgemeinschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100730/2021vom 09.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. September 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. September 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 30.6.2020 wurde elektronisch ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2019 gestellt. Mit Bescheid vom 1.9.2020 wurde der Antrag erledigt, wobei die Kosten der doppelten Haushaltsführung wegen Wegfall der Voraussetzungen nicht berücksichtigt wurden. Der Alleinerzieherabsetzbetrag wurde nicht berücksichtigt, weil ab 30.4.2019 laut Zentralem Melderegister (ZMR) ein Partner im gemeinsamen Haushalt lebe. Der Bescheid wurde mit Beschwerde vom 7.9.2020 hinsichtlich der Alleinerzieherabsetzbetrages angefochten, weil keine Lebens- sondern nur eine Wohngemeinschaft mit Hrn. ***A*** bestehe. Die Kosten und Erziehung ihrer Kinder liegen ausschließlich bei ihr. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1.12.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil sowohl die Beschwerdeführerin als auch Herr ***A*** seit 30.4.2019 an derselben Adresse gemeldet sind. Laut Mietvertrag ist ausdrücklich keine Untervermietung zulässig. Ein Facebook-Posting aus 2019 spricht ebenfalls für eine tiefere Beziehung. Am 17.12.2020 wurde ein Vorlageantrag gestellt, in dem auf div. Entscheidungen des BFG, UFS und VwGH hinsichtlich der Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages bei Lebensgemeinschaften verwiesen wird und nochmals ausgeführt wird, dass keine Lebens- sondern nur eine Wohngemeinschaft bestehe. Jeder hat sein eigenes Konto, kaufe getrennt die Lebensmittel ein und unterstütze seine Kinder. Herr ***A*** zahle die Hälfte der Miete an sie, ansonsten lebe jeder sein Leben. Am 11.08.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung aus den in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich dargelegten Gründen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist Zahnärztin und erzielte im Jahr 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Laut Zentralem Melderegister war die Beschwerdeführerin von 06.07.2017 bis 30.04.2019 in ***Ort 1***, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ebendort war Herr ***A*** von 08.08.2017 bis 08.02.2018 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Laut Zentralem Melderegister ist die Beschwerdeführerin seit 30.04.2019 bis dato (Abfragedatum 07.09.2026) in ***Bf1-Adr*** mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ebendort ist Herr ***A*** seit 30.04.2019 bis dato (Abfragedatum 07.09.2026) mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Beschwerdeführerin lebte im Jahr 2019 mehr als sechs Monate in einer Partnerschaft mit Herrn ***A***. 2. Beweiswürdigung Die Meldungen ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zum Vorliegen einer Partnerschaft basieren auf den Ermittlungen der belangten Behörde und den dazu dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen. Die Tatsache, dass Herr ***A*** bereits früher schon seinen Nebenwohnsitz am Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin hatte und beide seit sieben Jahren mit Hauptwohnsitz zusammen wohnen, verstärkt die Vermutung, dass es sich um eine Partnerschaft handelt. Dass der Sohn der Beschwerdeführerin, sein Kinderzimmer Herrn ***A*** zur Verfügung stelle, und daher sein Erwachsenendasein in dem für alle Bewohner zugänglichen Wohnzimmer verbringe und dort auch nächtige, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Beschwerdeführerin ist Zahnärztin und kann sich mit ihrem Gehalt ihre Mietwohnung problemlos leisten. Es ist nicht glaubwürdig, dass eine erwachsene finanziell unabhängige Frau ein Zimmer an einen "guten Freund" für einen derartig ausgedehnten Zeitraum untervermietet, zumal es bei so einem Zusammenleben mit "einem Fremden" zwangsläufig zu einer Einschränkung der persönlichen Freiheit und der Nutzung der Wohnung kommt. Herr ***A*** trägt die Hälfte der monatlichen Mietkosten iHv rund Euro 370,00, dass er im Kinderzimmer wohnen dürfe. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist es durchaus üblich, dass sich Paare, bei denen beide berufstätig sind, die Mietkosten je zur Hälfte teilen. Weiters wird auch auf den vorgelegten Mietvertrag vom 23.04.2019 (Benützung Absatz II Ziffer 3) hingewiesen, wonach die gänzliche oder teilweise entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des Mietgegenstandes dem Mieter verboten ist. Der Mieter ist lediglich berechtigt seinen Ehegatten/Ehegattin, Lebensgefährten/Lebensgefährtin sowie seine leiblichen Kinder im Wohnungsverband aufzunehmen. Der Verstoß gegen diese Bestimmungen stellt einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 30, Abs. 2, Z 13 Mietrechtsgesetz dar. Es wird noch auf eine Internetrecherche im sozialen Netzwerk "Facebook" hingewiesen, wo ein Eintrag vom 20.06.2019 mit folgendem Text gefunden wurde: "***A*** fühlt sich glückselig mit Timea Major in Hallstatt", wobei diese Glückseligkeit zusätzlich durch Fotos untermauert wird. Im Sinne des § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO6, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN). Im vorliegenden Fall wird daher in freien Beweiswürdigung festgestellt, dass unter Zugrundelegung der oben angeführten Argumente mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn ***A*** im beschwerdegegenständlichen Jahr in einer Lebensgemeinschaft gelebt hat. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 33 Absatz 4 Ziffer 2 Einkommensteuergesetz 1988 in der für 2019 geltenden Fassung steht einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich - bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, - bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner leben. Es müssen somit zwei Voraussetzungen vorliegen, damit der Alleinerzieherabsetzbetrag Berücksichtigung findet: Es muss ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 gegeben sein und dieser Steuerpflichtige darf nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner leben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 dann vor, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft Zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Indizien für eine Lebensgemeinschaft sind danach z.B. die behördliche Meldung an ein- und demselben Wohnort (vgl. VwGH vom 21.10.2003, 99/14/0224). Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei kann aber auch das eine oder andere Merkmal fehlen. Die Merkmale einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft müssen demgemäß nicht kumuliert vorliegen. Da in freier Beweiswürdigung durch das Bundesfinanzgericht festgestellt worden ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 in einer Lebensgemeinschaft gelebt hat, steht ihr der Alleinerzieherabsetzbetrag im Sinne der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen nicht zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt hier nicht vor. Da im gegenständlichen Fall im Übrigen die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung ebenfalls nicht vor (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/16/0006). Innsbruck, am 9. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100730/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100730.2021
Stammnummer
152759
Gültig
09.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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