Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100945/2026
Pfändung einer Geldforderung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100945/2026vom 10.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach der Bestimmung des § 229 BAO lediglich die Ausfertigung eines Rückstandsausweises als Grundlage für die Einbringung im Vollstreckungsverfahren erforderlich. Eine Zusendung desselben an den Abgabenpflichtigen ist demgegenüber nicht vorgesehen. Der Rückstandsausweis bestätigt den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld und ist weder ein dem Abgabenschuldner noch ein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid. Die Vollstreckbarkeit von Rückstandsausweisen hängt nicht von ihrer vorherigen Zustellung an den Vollstreckungsschuldner ab (VwGH 09.11.2011, 2009/16/0175, mwN).
Gemäß § 65 Abs. 2 AbgEO ist im Pfändungsbescheid (nur) die Höhe der Abgabenschuld (= Summe der Abgabenschuldigkeiten laut Rückstandsausweis) und der Gebühren und Auslagenersätze anzugeben. Die Abgabenbehörde muss sich daher im Pfändungsbescheid nicht "mit der Möglichkeit der Sachverhaltsvariante", dass die Abgabenschuld nicht zu Recht bestehe, ob deren Höhe zutreffend sei oder aus welchem Titel sie resultiere, auseinandersetzen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde des Bf, Bf-Adr, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christian Fauland, Münzgrabenstraße 92a, 8010 Graz, vom 30.04.2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 01.04.2026 betreffend Pfändung einer Geldforderung zu Recht erkannt:
Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Bescheid
Aufgrund des Rückstandsausweises vom 01.04.2026 (OZ 10), der pfändete die Abgabenbehörde mit dem hier angefochtenen (an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers erlassenen) Zahlungsverbot vom 01.04.2026 (OZ 1/1) unter Angabe der Höhe der Abgabenschuld mit 17.291,78 € (= Summe der Abgabenschuldigkeiten laut Rückstandsausweis zuzüglich nochmaliger Pfändungsgebühr und Auslagenersatz für die erneute Amtshandlung) die Gehaltsforderung des Beschwerdeführers. Der Rückstandsausweis weist folgende Abgabenschuldigkeiten (unter Angabe des jeweiligen Fälligkeitstages) aus:
Abgabenart Zeitraum Betrag
Einkommensteuer 2023 5.345,79
Anspruchszinsen 2023 73,99
Einkommensteuer 01-03/2025 1.480,00
Säumniszuschlag 1 2025 108,68
Einkommensteuer 04-06/2025 1.480,00
Säumniszuschlag 2 2025 54,34
Einkommensteuer 07-09/2025 1.480,00
Säumniszuschlag 3 2025 53,46
Einkommensteuer 10-12/2025 1.483,00
Pfändungsgebühr 2025 115,59
Barauslagenersatz 2025 7,20
Einkommensteuer 2024 4.268,00
Einkommensteuer 01-03/2026 1.163,00
17.113,05
Beschwerde
Mit Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 30.04.2026 (OZ 4) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung. Als Begründung wurde vorgebracht, dass die im angefochtenen Bescheid angeführte Abgabenschuld nicht zuverlässig und auch nicht in der für einen Bescheid erforderlichen Qualität dargelegt sei. Die vom Finanzamt angegebene Abgabenschuld lasse sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht verifizieren. Die Begründung der "angefochtenen Bescheide" lasse weiters nicht erkennen, woraus die vermeintliche Abgabenschuld des Beschwerdeführers resultiere. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer seiner Abgabenpflicht immer zur Gänze nachgekommen. Die Schuld von im angefochtenen Bescheid nicht einmal bezeichneten Angaben könne bei richtiger Würdigung zu dem Ergebnis führen, dass die von der gegenständlichen Pfändung umfasste Geldforderung mangels Konkretisierung nicht möglich sei. Mangels ausreichender Beweiswürdigung sei die angefochtene Pfändung einer Geldforderung nicht zulässig. Rechtsanwendung sei die Verknüpfung von Tatbestands- und Sachverhaltsermittlung. Um zuverlässig beurteilen zu können, was rechtens sei, müsse feststehen, was sich historisch in der Realität zugetragen habe. Darum sei ein richtig, vollständig und wahr festgestellter Sachverhalt Grundvoraussetzung eines richtigen im Sinn von gerechtem Spruch. Einer Besteuerung oder deren Eintreibung seien ausnahmslos reale, nicht davon abweichende, alternativ mögliche - eben fiktive - Sachverhalte zugrunde zu legen. Naturgemäß könne die mit der Entscheidung betraute Person (beispielsweise Steuerprüfer, Finanzrichter) die historische und zu beurteilende Sachlage mangels Teilnahme nicht kennen. Sachaufklärung sei stets Rekonstruktion eines fremden historischen Geschehens. Einer der Mindestanforderungen an eine Bescheidbegründung sei, in einer geschlossenen Sachverhaltsdarstellung auf nachprüfbare Weise darzulegen, welches Geschehen der Entscheidung zugrunde liege, weshalb die Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass gerade dieser (und nicht irgendein anderer) Sachverhalt vorliege und weshalb der als erwiesen angesehene Sachverhalt dem Tatbestand der ins Auge gefassten Rechtsnorm entspreche. Das der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung methodisch folgende Begründungselement eines Bescheides habe in der Darstellung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung zu bestehen. In einer Bescheidbegründung seien sachverhaltsbezogen im Einzelnen eingehend jene Erwägungen der Behörde darzustellen, welche sie bewogen habe, einen anderen als den vom Abgabenpflichtigen behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen und aus welchen Gründen sich die Behörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung dazu veranlasst gesehen habe, im Fall des vorliegenden Beweisergebnisse gerade dem von ihr angenommenen und nicht einen durch Beweisergebnisse auch als denkmöglich erscheinenden Sachverhalt als erwiesen anzunehmen. Das Bestehen einer Abgabenschuld des Beschwerdeführers sei nicht verifizierbar. Das Finanzamt habe im angefochtenen Bescheid keine Erwägungen zur Frage des Titels der Abgabenschuld des Beschwerdeführers oder das Zurechtbestehen einer solchen angestellt. Die belangte Behörde habe nicht einmal dargelegt, um welche Art der Abgabe es sich bei der vermeintlichen Schuld des Beschwerdeführers handle. Das Finanzamt habe sich daher nicht mit der Möglichkeit der Sachverhaltsvariante, dass die Abgabenschuld nicht zu Recht bestehe, ob deren Höhe zutreffend sei, oder aus welchem Titel sie resultiere, auseinandergesetzt. Einer Behörde könne auch dann, wenn sie unrichtig entschieden habe, nicht Willkür zur Last gelegt werden, sofern sie nur bemüht gewesen sei, richtig zu entscheiden, indem sie Gründe und Gegengründe gegeneinander abgewogen habe. Das bedeute, dass es in der Regel nicht ausreichen würde, wenn die Behörde nur die für die Abweisung eines Anspruchs maßgeblichen Gründe aufzähle, es jedoch unterlasse, sich mit den Gründen auseinanderzusetzen, die für eine Bejahung der Anspruchsberechtigung zu sprechen schienen, sodass sie gar nicht in die Lage kommen könnte, Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu las-sen. Willkürliches Verhalten liege insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründe, denen jeglicher Begründungswert fehle. Nach § 115 Abs 3 BAO sei der Steuerprüfer zu Objektivität und einer Art materiellen Neutralität verpflichtet. Ausgehend von den von der Finanzbehörde getroffenen Feststellungen seien im angefochtenen Bescheid lediglich inhaltsleere Stehsätze, verba legalia und Verweise auf eine aus welchem Titel auch immer bestehende Abgabenschuld des Beschwerdeführers wiedergegeben. Demzufolge sei in den Entscheidungen kein für eine umfassende rechtliche Beurteilung erforderliches Element enthalten. Der angefochtene Bescheid sei daher aus all den genannten Gründen mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts behaftet, da die Abgabenforderung auf Basis einer nicht objektivierbaren und zudem gänzlich unrichtigen Ermittlungsgrundlage angenommen worden sei.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2026 (OZ 5) wies die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde als unbegründet ab und führte zur Begründung aus, dass der gegenständlichen Forderungspfändung der Rückstandsausweis vom 09.03.2026 zugrunde liege. Rückstandsausweise seien öffentliche Urkunden über Bestand und Vollstreckbarkeit von Abgabenschulden, keine Bescheide. Die Ausstellung erfolge als Grundlage für die Einbringung im Vollstreckungsverfahren. Eine Zusendung an den Abgabepflichtigen sei nicht vorgesehen. Ein mit einer Vollstreckbarkeitsklausel versehener Rückstandsausweis sei ein Exekutionstitel und damit die zwingende Voraussetzung im Einbringungsverfahren (VwGH 09.11.2011, 2009/16/0175; BFG 27.06.2017, RV/7200030/2017). Somit sei das gegenständliche Vollstreckungsverfahren infolge des Vorliegens eines Exekutionstitels gemäß § 229 letzter Satz BAO zu Recht erfolgt. Bei den nichtentrichteten Abgabenschuldigkeiten handle es sich um Abgabenforderungen (E 2023, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge, Einkommensteuervorauszahlungen), welche mit Bescheiden festgesetzt worden seien. Dem Abgabenschuldner sei daher bekannt, für welche Abgabenforderungen die Pfändung erfolgt sei.
Vorlageantrag
Mit Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 03.07.2026 (OZ 7) stellte der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung ohne weiters Vorbringen den Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag)
Beschwerdevorlage
Mit Vorlagebericht vom 31.08.2026 (OZ 14) legte die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen:
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Die Pfändung geschieht dadurch, dass die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen.
Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Vorweg ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzustellen, dass gemäß § 229 BAO als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen ist. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach der Bestimmung des § 229 BAO lediglich die Ausfertigung eines Rückstandsausweises als Grundlage für die Einbringung im Vollstreckungsverfahren erforderlich. Eine Zusendung desselben an den Abgabenpflichtigen ist demgegenüber nicht vorgesehen. Der Rückstandsausweis bestätigt den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld und ist weder ein dem Abgabenschuldner noch ein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid. Die Vollstreckbarkeit von Rückstandsausweisen hängt nicht von ihrer vorherigen Zustellung an den Vollstreckungsschuldner ab (VwGH 09.11.2011, 2009/16/0175, mwN).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund zeigt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass die im angefochtenen Bescheid angeführte Abgabenschuld nicht zuverlässig und auch nicht in der für einen Bescheid erforderlichen Qualität dargelegt sei, dass die vom Finanzamt angegebene Abgabenschuld sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht verifizieren lasse und dass die Begründung der "angefochtenen Bescheide" weiters nicht erkennen lasse, woraus die vermeintliche Abgabenschuld des Beschwerdeführers resultiere (Seite 3 des Beschwerdeschreibens), keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Mit der pauschalen Behauptung, dass der Beschwerdeführer seiner Abgabenpflicht immer zur Gänze nachgekommen sei (Seite 3 des Beschwerdeschreibens), wird ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Bestehen einer Abgabenschuld nicht verifizierbar sei. Das Finanzamt habe im angefochtenen Bescheid keine Erwägungen zur Frage des Titels der Abgabenschuld oder das Zurechtbestehen einer solchen angestellt (Seite 5 des Beschwerdeschreibens). Die belangte Behörde habe nicht einmal dargelegt, um welche Art der Abgabe es sich bei der vermeintlichen Schuld des Beschwerdeführers handle. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 65 Abs. 2 AbgEO im Pfändungsbescheid (nur) die Höhe der Abgabenschuld (= Summe der rückständigen Abgaben laut Rückstandsausweis) und der Gebühren und Auslagenersätze anzugeben ist. Die Abgabenbehörde muss sich daher im Pfändungsbescheid auch nicht "mit der Möglichkeit der Sachverhaltsvariante", dass die Abgabenschuld nicht zu Recht bestehe, ob deren Höhe zutreffend sei oder aus welchem Titel sie resultiere (siehe Seite 5 des Beschwerdeschreibens), auseinandersetzen.
Die Bescheidbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 10. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 65 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100945/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100945.2026
- Stammnummer
- 152758
- Gültig
- 10.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:17
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF