Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100583/2025
Kein Anspruch auf Energieabgabenvergütung für einen Dienstleistungsbetrieb (Wirtschaftsjahr 2019/2020)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100583/2025vom 17.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vertreter***, über die Beschwerde vom 14. August 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 4. August 2025 betreffend Abweisung des Antrages auf Vergütung von Energieabgaben für das Wirtschaftsjahr 05/2019 bis 04/2020 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Vergütung von Energieabgaben für das Wirtschaftsjahr 05/2019 bis 04/2020 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 4.8.2025 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.4.2025 auf Vergütung von Energieabgaben ab und begründete dies damit, dass nach § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz eine Vergütung von Energieabgaben für Betriebe, deren Schwerpunkt nicht nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt und soweit sie nicht näher bezeichnete Energieträger oder Wärme erzeugen, ausgeschlossen ist.
Die gegen den Abweisungsbescheid erhobene Beschwerde vom 14.8.2025 wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.8.2025 ab. In ihrem Vorlageantrag vom 22.8.2025 forderte die Beschwerdeführerin eine Auslegung der Inkrafttretensbestimmung des § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz "unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und des EuG". Das Finanzamt legte die Beschwerde am 15.9.2025 dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte ihre Abweisung.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Seilbahnunternehmen (Wirtschaftszweig: Seilbahn-, Sessel- und Schleppliftverkehr - ÖNACE H 49.39-1). Dies ist zwischen den Parteien unstrittig und durch den Akteninhalt zweifelsfrei belegt.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist zwischen den Parteien, ob jene Rechtsnormen, welche den Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben bzw. Betrieben, deren Schwerpunkt nicht nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, von der Vergütung von Energieabgaben regeln, im Streitzeitraum in Geltung standen oder nicht. Im Detail ist strittig, ob § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz für das hier gegenständliche Wirtschaftsjahr in der Fassung vor oder nach dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 111/2010, anzuwenden ist.
Angesichts der bisher ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht fest, dass Betriebe wie jener der Beschwerdeführerin ("Dienstleistungsbetriebe") in den Streitjahren nicht mehr in den Anwendungsbereich des Energieabgabenvergütungsgesetzes fallen (VwGH 18.12.2019, Ro 2016/15/0041; VwGH 18.12.2019, Ro 2017/15/0005; VwGH 29.6.2022, Ro 2020/15/0020; zuletzt auch VwGH 1.9.2026, Ra 2025/15/0007). Auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 14.6.2021, E 1743/2020 etc) und die neuere Judikatur des Bundesfinanzgerichtes (BFG 05.07.2023, RV/6100365/2022 mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der höchstgerichtlichen Judikatur sowie der Rechtsprechung des Gerichtes der Europäischen Union und des Bundesfinanzhofes; BFG 11.06.2026, RV/6100371/2020 mit ausführlicher Auseinandersetzung mit im Verfahren vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken und Anregungen zur Klärung diverser unionsrechtlicher Fragen) ist von dieser Rechtsauffassung geprägt. Das Bundesfinanzgericht folgt auch für den Beschwerdefall der Rechtsansicht, dass § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung nach BGBl I 111/2010 anzuwenden ist und daher der Betrieb der Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich des Energieabgabenvergütungsgesetzes fällt. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf die Vergütung von Energieabgaben. Die Beschwerde war abzuweisen.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Die Revision ist nicht zulässig, da die rechtliche Würdigung der zitierten und einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgt.
Innsbruck, am 17. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100583/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100583.2025
- Stammnummer
- 152756
- Gültig
- 17.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:17
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF