Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100232/2026
Studienwechsel, Anrechnung Vorstudienzeiten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100232/2026vom 14.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. Jänner 2026 betreffend Familienbeihilfe 10.2024-12.2025 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Rückforderungsbescheid Anrechnung vom 27.01.2026 wurden von der Beschwerdeführerin ***Bf1*** (BF) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 10/2024 bis 12/2025 in Höhe von € 4.719,60 rückgefordert. Begründend wurde angeführt, dass ihr Sohn ***K1*** nach dem 3. Semester einen Studienwechsel durchgeführt habe und Familienbeihilfe dann zustünde, wenn die absolvierten Semester aus dem Vorstudium zur Gänze angerechnet wurden. Betreffend ***K2*** und ***K3*** wäre die anteilige Geschwisterstaffel zurückzufordern.
Mit Anbringen vom 03.02.2026 wurde Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid Anrechnung erhoben. Begründend wurde angeführt, dass für ***K1*** die absolvierten Semester aus dem Vorstudium zur Gänze angerechnet worden seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ***K1*** das Bachelorstudium ***St1*** an der Universität ***U*** von März 2021 bis einschließlich Sommersemester 2024 insgesamt sieben Semester betrieben habe. Seit dem Wintersemester 2024/2025 betreibe er das Bachelorstudium ***St3*** ***St3*** an der Universität ***U***. Insgesamt wären Prüfungen im Ausmaß von 69,50 ECTS-Punkten vom Vorstudium angerechnet worden, was einer Verkürzung der Wartezeit von sieben Semester um drei Semester (auf vier Semester) entspräche.
Mit Anbringen vom 11.02.2026 wurde ein Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht eingebracht (Vorlageantrag). Begründend wurde angeführt, dass ***K1*** das Bachelorstudium ***St1*** und das Studium ***St3*** ***St3*** im Wintersemester 2024//25 parallel betrieben habe und das Hauptstudium ***St1*** erst mit 14.02.2025 abgemeldet worden sei.
Mit Vorlagebericht vom 06.05.2026 wurde beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass mit WS 2024/25 ein Studienwechsel im Sinne des FLAG vorgelegen habe, auf den die Bestimmungen des § 17 StudFG anzuwenden wären. Da der Studienwechsel nach dem siebten inskribierten Semester erfolgt sei, würde ein beihilfeschädlicher Studienwechsel iSd § 17 Abs 1. Z 2 StudFG vorliegen. Im gegenständlichen Fall wären aus dem Vorstudium ***St1*** 46,50 ECTS angerechnet worden. Insgesamt wären 69,50 ECTS angerechnet worden, jedoch 23,00 ECTS davon würden aus dem Nebenstudium ***St2*** stammen, weshalb sich die Wartezeit um 2 Semester verkürzen würde. Die Wartezeit beträge somit 5 Semester, weshalb zu Recht der Zeitraum 10/2024 bis 12/2025 zurückgefordert worden sei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ***Bf1*** (BF) bezog im Beschwerdezeitraum 10/2024 bis 12/2025 für ihre Kinder ***K1***, ***K2*** und ***K3*** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
***K1*** (VNR ***VNR***) war an der Universität ***U*** jeweils vom 29.01.2021 bis 14.02.2025 für das Bachelorstudium ***St2*** als auch für das Bachelorstudium ***St1*** gemeldet. Weiters ist er für das Bachelorstudium ***St3*** ***St3*** seit 18.09.2024 gemeldet.
***K1*** absolvierte im Bachelorstudium ***St1*** (als Hauptstudium) insgesamt 83 ECTS-Punkte in sieben Semestern (SoSe21 bis SoSe24). Ab dem WiSe 24/25 wurden keine ECTS-Punkte mehr erzielt. Im Bachelorstudium ***St2*** absolvierte er insgesamt 37 ECTS-Punkte in sieben Semestern (SoSe 21 bis SoSe 24). Ab dem WiSe 24/25 wurden keine ECTS-Punkte mehr erzielt.
Im Zuge des Bachelorstudiums ***St3*** absolvierte er zum Stichtag 02.12.2025 im WS 24/25 100 ECTS-Punkte. Davon wurden vom Vorstudium ***St1*** 46,5 ECTS-Punkte und vom Vorstudium ***St2*** 23 ECTS-Punkte, insgesamt 69,5 ECTS-Punkte, angerechnet.
Ab dem Wintersemester 2024/25 erfolgte ein Studienwechsel von den Bachelorstudien ***St1*** und ***St2*** in das Bachelorstudium ***St3***.
2. Beweiswürdigung
Der, der Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verfahrensakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der BF.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen:
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. Aufl., 2020, § 26 Rz 12). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. Aufl., 2020, § 26 Rz 13). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. Aufl., 2020, § 26 Rz 16). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016).
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein.
Studienwechsel:
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (zweiter bis letzter Satz) gibt vor, unter welchen Voraussetzungen sich ein studierendes Kind in Berufsausbildung befindet (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. Aufl., 2020, § 2 Rz 53). Ein Studium begründet gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 einen Anspruch auf Familienbeihilfe, allerdings mit den im Gesetz genannten Einschränkungen. Bei einem Studienwechsel verweist § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (10. Satz) auf die Regelungen des § 17 Studienförderungsgesetz.
Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn ein Studierender das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechsel vor (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060).
Das Ablegen von Prüfungen und der Besuch von Lehrgangsveranstaltungen mit dem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbarem Bemühen den Ausbildungserfolg zu erzielen sind essenzielle Bestandteile um eine Berufsausbildung als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe anzuerkennen (vgl. VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142; UFS 28.1.2004, RV/0258-G/03; BFG 4.8.2014, RV/7100561/2012; 15.10.2015, RV/7104777/2015; Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. Aufl., 2020, § 2, Rz 98).
Für die Frage, ob bzw. wann ein Studienwechsel im Sinne des FLAG 1967 vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie lange ein Student für ein Studium gemeldet ist, sondern wie lange er dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Andernfalls hätte er es allein durch weitere Meldung für ein Studium - ohne dieses ernsthaft und zielstrebig zu betreiben - in der Hand, vordergründig einen beihilfenschädlichen Studienwechsel zu vermeiden, obwohl ein Studienwechsel tatsächlich bereits erfolgt ist.
Vom Sommersemester 2021 bis zum Sommersemester 2024 wurden in den Studiengängen ***St1*** und ***St2*** regelmäßig ECTS-Punkte erzielt. Ab dem Wintersemester 2024/25 liegt jedoch kein nach Außen erkennbares Bemühen mehr vor, den Ausbildungserfolg zu erzielen. Leistungen werden ausschließlich im Studium ***St3*** erbracht. ***K1*** betrieb daher ab diesem Zeitraum die bisherigen Studien ***St1*** und ***St2*** nicht mehr ernsthaft und zielstrebig, sondern begann im Anschluss an diese Studien, ohne diese abgeschlossen zu haben, das Studium ***St3***. Daraus lässt sich ableiten, dass zu Beginn des Wintersemesters 2024/25 ein Studienwechsel vollzogen wurde.
Maßgeblich für diese Beurteilung sind die tatsächlich absolvierten Prüfungsleistungen und nicht die Fortsetzungsmeldungen der ursprünglichen Studien ***St1*** und ***St2*** bis Februar 2025. Es liegt daher ein Studienwechsel ab dem Wintersemester 2024/25, nach sieben absolvierten Semestern in den Bachelorstudien ***St1*** und ***St2***, vor.
Anrechnung der Vorstudienzeiten:
§ 17. (1) StudFG lautet:
Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem dritten Semester Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist.
(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Wird ein Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt, bedeutet dies nach § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG iVm § 17 Abs. 3 StudFG und § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, dass für das Folgestudium grundsätzlich keine Familienbeihilfe zusteht, solange das vorangegangene Studium gedauert hat. Nach § 17 Abs 3 StudFG ist ein Studienwechsel iSd Abs 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs 1 Z 2 zu spät gewechseltem Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten. Dabei ist auf ganze Semester aufzurunden. Nach dem Studienwechsel ist bloß die für das neue Studium vorgesehene Studienzeit iSd § 2 Abs 1 lit beizubehalten, die durch den Studienwechsel nicht verkürzt wird (vgl. VwGH 28.2.2017, Ro 2016/16/0005).
Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien maßgeblich. Das Arbeitspensum eines Studienjahres ist nach § 54 Abs 2 UG 2002 für alle Bildungseinrichtungen und für alle Studien mit 60 ECTS-Punkten bemessen, daher ist pro Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten ein Semester zu berücksichtigen (bei Anerkennung von 1 bis 30 ECTS-Punkten ein Semester, bei Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkten zwei Semester usw). Wird mit dieser Anrechnung die Semesteranzahl der Vorstudien erreicht, wird vom Gesetzgeber damit unterstellt, dass für das nunmehr betriebene Studium der annähernd gleiche (Zeit)Aufwand erforderlich gewesen wäre. Die angerechneten Semester sind in die Anspruchsdauer des neuen Studiums einzurechnen (Verkürzung der Anspruchsdauer) und der Studienwechsel bleibt nach § 17 Abs 2 Z 1 StudFG ohne weitere Folgen (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 106, 107).
Wie oben ausgeführt liegt ein Studienwechsel ab dem Wintersemester 2024/25, nach sieben absolvierten Semestern in den Vorstudien, in das Studium ***St3*** vor. Dabei handelt sich um einen schädlichen Studienwechsel gem. § 17 Abs 1 Z 2 StudFG, da das Studium nach dem dritten Semester gewechselt wurde. Die Wartezeit gem. § 17 Abs 3 StudFG beträgt demnach sieben Semester.
Nach der Aktenlage wurden aus den Vorstudien Prüfungen im Umfang von 69,5 ECTS-Punkten angerechnet.
Wie das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung richtig dargestellt hat, entspricht die im vorliegenden Fall erfolgte Anrechnung der Universität ***U*** in Höhe von 69,5 ECTS-Punkten in Studienzeiten ausgedrückt einer Anrechnung auf die Wartezeit von drei Semestern. Da der Studienwechsel im gegenständlichen Fall nach dem siebten inskribierten Semester erfolgte, ist dieser Wechsel gemäß § 17 Abs. 3 StudFG unter Berücksichtigung der 3 anrechenbaren Semester nicht mehr zu beachten, wenn das Kind, im nunmehr betriebenen Studium, vier Semester zurückgelegt hat.
Die Rückforderung der Familienbeihilfe (inkl. Geschwisterstaffel) samt Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 10/2024 bis 12/2025 bzw. bis zum Erreichen der Altersgrenze erfolgte somit zu Recht.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage ob die Rückforderung zu Recht erfolgte, folgt dieses Erkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Linz, am 14. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100232/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100232.2026
- Stammnummer
- 152755
- Gültig
- 14.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:17
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF