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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100103/2026

Abrechnungsbescheid: Eintritt der Uneinbringlichkeit von Forderungen iSd § 16 Abs. 3 UStG als Voraussetzung für die Beurteilung der Frage der Aufrechenbarkeit iSd § 19 IO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100103/2026vom 10.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***R_1***, den beisitzenden Richter ***R_2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***R_3*** und ***R_4*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf_Adr***, über die Beschwerde vom 23. Jänner 2026 gegen den Abrechnungsbescheid gem. § 216 BAO des Finanzamtes Österreich vom 15. Jänner 2026, Steuernummer ***Bf_StNr***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. September 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin ***S*** zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung 02/2025 mit Abgabenforderungen iSd § 19 IO, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ***L*** bereits aufrechenbar waren, aufzurechnen ist. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Am 03.03.2025 reichte der Beschwerdeführer (Bf) als Masseverwalter der ***L*** GmbH die Umsatzsteuervoranmeldung 02/2025 mit einer Gutschrift von € ***Betrag_1***, resultierend aus einer Umsatzsteuerberichtigung gem. § 16 Abs. 3 UStG 1994, ein. In seinem Anbringen vom 25.03.2025 brachte der Bf seine Ansicht zum Ausdruck, dass es sich bei der aus der UVA 02/2025 zu erwartenden Gutschrift um eine Massegutschrift handle, die nicht mit Insolvenzforderungen des Abgabengläubigers verrechnet werden dürfe, und beantragte die Auszahlung des Betrages lt. UVA auf das Massekonto. 2. Am 01.04.2025 beantragte der Bf die Rückzahlung gem. § 239 BAO für einen Betrag von € ***Betrag_2***. Den Rückzahlungsanträgen wurde, in Absprache über den Gesamtbetrag, am 03.04.2025 teilweise entsprochen, und ein Betrag von € ***Betrag_Rz*** an den Bf rückgezahlt. Betreffend den Restbetrag von € ***Betrag_Rest*** erging mit selbem Datum der Bescheid über die teilweise Abweisung des Rückzahlungsantrages. Dieser Bescheid wurde vom Bf bekämpft (vgl. Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zu RV/3100646/2025). 3. Mit Abrechnungsbescheid vom 15.01.2026 stellte die Abgabenbehörde in Erledigung des Anbringens vom 25.03.2025 fest, dass die Verrechnung der Gutschrift aus der UVA 02/2025 mit den offen aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten Umsatzsteuer 02/2024 und 03/2024 rechtmäßig erfolgt sei. Begründend wurde ausgeführt, dass Forderungen der ***L*** gegenüber der ***D*** GmbH und der ***G_GmbH*** nach Vergleichsabschlüssen mit den beiden GmbHs uneinbringlich geworden seien, und damit eine Umsatzsteuerberichtigung gem. § 16 Abs. 3 UStG 1994 im entsprechenden Ausmaß vorzunehmen gewesen sei. Dies sei in der UVA 02/2025 erfolgt. Der Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit der Forderungen und damit der den Rückforderungsanspruch des Insolvenzschuldners auslösende Sachverhalt liege nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ***L***, und sei dieser Rückforderungsanspruch daher grundsätzlich nur mit Masseforderungen des Abgabengläubigers aufrechenbar. Nur in den Fällen, in denen die Umsatzsteuer nicht abgeführt worden sei, sei der Rückforderungsanspruch zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse mit Insolvenzforderungen des Abgabengläubigers aufzurechnen. 4. In der Beschwerde vom 23.01.2026 verzichtete der Bf ausdrücklich auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung; die Beschwerde wurde gem. § 262 Abs. 2 BAO am 11.02.2026 direkt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zusammengefasst wurde die Beschwerde damit begründet, dass sich die Abgabenbehörde bei der Aufrechnung einer Massegutschrift mit Insolvenzforderungen nicht auf die gesetzlichen Grundlagen insbesondere der Insolvenzordnung (IO), sondern lediglich auf eine Randzahl der Umsatzsteuerrichtlinien stütze. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung, v.a. VwGH 20.05.2010, 2005/15/0163, sei jedoch eindeutig. Den Aufrechnungsvorschriften der IO, insbesondere §§ 19 und 20 IO, komme der Vorrang vor den Verrechnungsregeln des § 214 BAO zu. Gemäß § 20 IO sei die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Insolvenzeröffnung Schuldner der Insolvenzmasse geworden sei. Maßgeblich für diese Einordnung sei, wann der die Abgabepflicht oder den Rückforderungsanspruch auslösende Sachverhalt verwirklicht worden sei. Dies sei im Beschwerdefall unstrittig nach Insolvenzeröffnung eingetreten. Darauf, ob es durch die Rückzahlung der Massegutschrift zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse komme, komme es weder nach dem Wortlaut der gesetzlichen Grundlagen, noch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an. 5. Im Verfahren RV/3100646/2025 von der Abgabenbehörde vorgelegte Vergleiche mit Schuldnerinnen der ***L*** veranlassten das Bundesfinanzgericht zu Ermittlungen betreffend den Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren, und wurden in Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 14.04.2026 vom Bf umfangreiche Stellungnahmen erstattet, und Unterlagen vorgelegt. In einer abschließenden Stellungnahme vom 09.09.2026, auf welche der Bf in der mündlichen Verhandlung am 10.09.2026 replizierte, bekräftigte die Abgabenbehörde die im bisherigen Verfahren vertretene Rechtsauffassung. Den Sachverhalt betreffend vertrat der Bf in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, die Uneinbringlichkeit der Forderungen der ***L*** gegenüber ihren Schuldnerinnen sei mit Rechtskraft der gerichtlichen Vergleiche, daher im Februar 2025 und somit nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen der ***L***, eingetreten. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt 1. Über das Vermögen der ***L*** wurde mit Beschluss des Landesgerichtes ***I*** vom ***IE_Datum***, Aktenzeichen ***GZ_Ins***, das Insolvenzverfahren eröffnet; der Bf wurde zum Masseverwalter bestellt (vgl. Ediktsdatei). Als solcher machte er offene Kundenforderungen der ***L*** gegenüber der ***D*** GmbH iHv € ***Betrag_D***, sowie der ***G_GmbH*** iHv € ***Betrag_G*** (klagsweise) geltend. Am 17.12.2024 schloss der Bf mit den genannten zwei Schuldnern der ***L*** gerichtliche Vergleiche, die am 07.02.2025 rechtskräftig wurden (vgl. Vorlagebericht zu RV/3100646/2025, ON 10 u. 11). Eine Fortführung des Unternehmens iSe Fortführung der operativen Tätigkeit der ***L*** durch den Bf als Masseverwalter ist nicht erfolgt (vgl. Bericht ans Insolvenzgericht v. 22.07.2024); am 24.07.2024 beantragte der Bf die Schließung des Unternehmens (vgl. Antrag ans Insolvenzgericht v. 24.07.2024). Die iSd § 19 IO im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung aufrechenbaren Forderungen des Abgabengläubigers überstiegen den Gutschriftsbetrag lt. UVA 02/2025. Zur Forderung gegenüber der ***D*** GmbH: Die ***L*** wurde von der ***D*** GmbH im Jahr 2019 iZm dem Bauvorhaben ***M_H***, und im Jahr 2022 iZm dem Bauvorhaben ***W*** mit Schlosserarbeiten beauftragt. Eine vollständige Bezahlung des Werklohnes unterblieb, da die Ausführung der Gewerke durch die ***L*** mangelhaft war bzw. die ***L*** die Gewerke vor Insolvenzeröffnung nicht fertiggestellt hat. (vgl. Stellungnahme v. 29.04.2026 samt Beilagen; vgl. unten Pt. II.2.) Infolge des gerichtlichen Vergleichs vom 17.12.2024 bezahlte die ***D*** GmbH (netto) € ***Vergleichsbetrag_D*** an den Bf als Masseverwalter der ***L***; in der Folge berichtigte der Bf die Umsatzsteuer für die uneinbringliche Restforderung gem. § 16 Abs. 3 UStG 1994 in der Umsatzsteuervoranmeldung 02/2025. (vgl. Berechnung USt-Berichtigung lt. Vorlagebericht RV/3100646/2025, ON 13; UVA 02/2025) Zur Forderung gegenüber der ***G_GmbH***: Mit Werkverträgen vom November 2021 bzw. März 2022 beauftragte die ***G_GmbH*** die ***L*** mit Gewerken iZm dem Bauvorhaben ***St***. Eine vollständige Bezahlung des Werklohnes durch diese Kundin unterblieb, da die Ausführung der Gewerke durch die ***L*** mangelhaft war bzw. die ***L*** die Gewerke vor Insolvenzeröffnung nicht fertiggestellt hat. (vgl. Stellungnahmen v. 29.04.2026 und v. 05.06.2026; Klagebeantwortung v. 19.09.2024; vgl. außerdem unten Pt. II.2.) Infolge des gerichtlichen Vergleichs vom 17.12.2024 bezahlte die ***G_GmbH*** (netto) € ***Vergleichsbetrag_G*** an den Bf als Masseverwalter der ***L***; in der Folge berichtigte der Bf auch hier die Umsatzsteuer für die uneinbringliche Restforderung gem. § 16 Abs. 3 UStG 1994 in der Umsatzsteuervoranmeldung 02/2025. Insgesamt wies die Umsatzsteuervoranmeldung 02/2025 eine gem. § 16 UStG 1994 zu berichtigende Umsatzsteuer iHv € ***Betrag_1*** aus. (vgl. Berechnung USt-Berichtigung lt. Vorlagebericht RV/3100646/2025, ON 13; UVA 02/2025) Die Gründe für die Änderung der Bemessungsgrundlage iSd § 16 UStG 1994 lagen jeweils in einer mangelhaften Leistungsausführung durch die ***L*** vor Insolvenzeröffnung, bzw. ist eine vollständige Leistungserbringung durch die ***L*** vor Insolvenzeröffnung nicht erfolgt (vgl. unten Pt. II.2.). Es handelt sich bei der Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung 02/2025 um eine Konkursgutschrift, die mit Insolvenzforderungen des Abgabengläubigers zu verrechnen war. 2. Beweiswürdigung Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im gegenständlichen Verfahren, sowie im Verfahren RV/3100646/2025 vorgelegten Akteninhalten, dem elektronischen Abgabenakt der ***L*** bzw. den dort hochgeladenen Unterlagen, den im Ermittlungsverfahren des Bundesfinanzgerichtes erstatteten Stellungnahmen des Bf, und den im Ermittlungsverfahren vom Bf vorgelegten Unterlagen. Dass die Ursachen für die nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage bzw. die Uneinbringlichkeit der Forderungen vor der Insolvenzeröffnung der ***L*** liegen, ergibt sich aus der folgenden Beweiswürdigung. Vorausgeschickt wird, dass das Bundesfinanzgericht gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Im Rahmen der dem Verwaltungsgericht nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden "freien Überzeugung" genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt; die Abgabenbehörde bzw. das Verwaltungsgericht muss, wenn eine Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand der Tatsache nicht "im naturwissenschaftlichen-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0011, 09.09.2004, 99/15/0250, mwN). In der mündlichen Verhandlung vertrat der Bf, die Uneinbringlichkeit der Forderungen der ***L*** gegenüber der ***D*** GmbH und der ***G_GmbH*** sei mit Rechtskraft der Vergleiche im Februar 2025 eingetreten, und brachte dazu vor, dass v.a. die von der ***D*** GmbH eingewendeten Mängel lediglich behauptet, aber nie objektivierbar festgestellt worden seien, und dass auch die ***G_GmbH*** zwar umfangreiche Gegenforderungen aus Pönalzahlungen wegen Terminverlusten bzw. Leistungsverzögerungen geltend gemacht, aber nie tatsächlich Unterlagen über z.B Ersatzauftragsvergaben an weitere Firmen vorgelegt hätte. Die Vergleichsabschlüsse seien, was vom Senat als nachvollziehbar angesehen wird, in anwaltlicher Vorsicht bzw. zur raschen Lukrierung liquider Mittel für die Masse erfolgt. Daraus kann nach Ansicht des Senates jedoch keinesfalls geschlossen werden, dass die Forderungen der ***L*** gegenüber ihren Schuldnerinnen bis zum Abschluss bzw. der Rechtskraft der Vergleiche einbringlich gewesen wären. Im Erstbericht an das Insolvenzgericht vom 14.06.2024 führte der Bf als Ursache der Zahlungsunfähigkeit und im Weiteren den Insolvenzantrag der ***L*** die Nicht-Entrichtung der offenen Forderung gegenüber der ***G_GmbH*** iHv € ***Betrag_G*** an. In seiner Stellungnahme ans Bundesfinanzgericht vom 29.04.2026 räumte der Bf ein, dass, schon laut den Geschäftsführern der ***L***, zwei von drei beauftragten Gewerken im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht fertiggestellt gewesen seien. In seiner Stellungnahme vom 06.05.2026 ergänzte der Bf seine Ausführungen betreffend den Forderungsausfall gegenüber der ***G_GmbH*** dahingehend, dass diese in erster Linie Leistungsverzögerungen und fehlende Leistungen, nicht hingegen mangelhafte Leistungserbringung als Grund für die verweigerte Zahlung angeführt hatten, insbesondere im Vergleich keine Bereinigung von Mängeleinreden erfolgt sei. Dieser Stellungnahme legte der Bf die Klagebeantwortung der ***G_GmbH*** vom 19.09.2024, sowie Mails des Bauleiters ***A*** bei. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass die ***L*** in erheblichem Verzug bei der Herstellung der beauftragten Gewerke war, was der ***G_GmbH*** Folgekosten in Form von Kosten für Fremdfirmen zur Fertigstellung der Gewerke, den Verlust von öffentlichen Förderungen, und entgangenen Mieteinnahmen verursacht habe. Abgesehen davon, dass mangels (vollständiger) Leistungserbringung insoweit gar kein eine Abgabenpflicht auslösender Sachverhalt verwirklicht wurde, sind diese Umstände, sofern verwirklicht, wovon der Senat ausgeht, jedenfalls vor Insolvenzeröffnung eingetreten. Das (schriftliche) Vorbringen des Bf war im Wesentlichen konsistent, und wird durch die von ihm vorgelegten Unterlagen glaubhaft untermauert. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass von der ***G_GmbH*** nicht nur die Verzögerungen, sondern auch Mängel in den von der ***L*** erbrachten Leistungen eingewendet wurden. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Klagebeantwortung vom 19.09.2024 tritt der Bf in seiner Stellungnahme vom 05.06.2026 nicht dezidiert entgegen. In der mündlichen Verhandlung räumte der Bf zudem ein, dass von einer vollständigen Leistungserbringung an die ***G_GmbH*** durch die ***L*** nicht ausgegangen werden kann. Eine allenfalls mangelhafte Leistungserbringung durch die ***L*** ist mangels Betriebsfortführung durch den Bf als Masseverwalter unstrittig vor der Insolvenzeröffnung erfolgt. Betreffend die ***D*** GmbH gesteht der Bf in der Stellungnahme vom 29.04.2026 selbst ausdrücklich ein, dass von der ***D*** GmbH bzw. deren Auftraggeber angeführte, von der ***L*** zu verantwortende, Mängel schon in Sachverständigengutachten im Verfahren vor dem Landesgericht ***I*** ***GZ_Ziv*** festgestellt worden waren. In seiner Stellungnahme vom 05.06.2026 brachte der Bf zur ***D*** GmbH nichts weiter vor. Erstmals in der mündlichen Verhandlung äußerte der Bf dazu, dass ihm jene Gutachten zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht zur Verfügung gestanden seien, und für ihn nicht erkennbar gewesen sei, welche konkreten Bauvorhaben diese Gutachten betroffen hätten bzw. ob hier gegenständliche Bauvorhaben betroffen waren. Dem ist entgegenzuhalten, dass aus dem vom Bf mit Stellungnahme vom 29.04.2026 vorgelegten Verjährungsverzicht der ***D*** GmbH ausdrücklich hervorgeht, dass dem Verfahren ***GZ_Ziv*** eine Klage diverser Eigentümer der ***EG_H*** wegen Mängelbehebung zugrunde liegt. Ob der Bf von diesen Unterlagen zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses Kenntnis hatte, ist für den Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit im Übrigen ohne Belang. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen abzusprechen. Die Frage, ob am Abgabenkonto ausgewiesene Zahlungsverpflichtungen oder Gutschriften im Hinblick auf ein Insolvenzverfahren Masse- oder Insolvenzforderungen darstellen, ist grundsätzlich nicht Gegenstand eines Abrechnungsbescheides. Es wird jedoch durch das Abrechnungsbescheidverfahren letztlich die Möglichkeit der Anfechtung von Buchungsvorgängen eröffnet, folglich kann in einem solchen Verfahren schlechthin ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Konto des Abgabepflichtigen ausgetragen werden (Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023) § 216 BAO Rz 7 u. 8, unter Verweis auf VwGH 21.11.2013, 2011/15/0188 und 20.05.2010, 2005/15/0163). Gegenständlich wird die Feststellung der Unrichtigkeit des Gebarungsvorgangs der Verrechnung eines Teils der Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung 02/2025 mit Insolvenzforderungen, nämlich Umsatzsteuern 02 und 03/2024, begehrt. Der Bf vertritt die Ansicht, dass diese Gutschrift zur Gänze zu einem an die Masse rückzahlbaren Guthaben iSd § 215 BAO geführt habe. Die Abgabenbehörde vertritt demgegenüber die in der UStR 2420 zum Ausdruck kommende Auffassung, dass die Aufrechnung mit nicht entrichteten Umsatzsteuern zu erfolgen habe, da die Masse ansonsten ungerechtfertigt bereichert wäre. Die die Umsatzsteuerberichtigung auslösenden Sachverhalte wurden bereits vor Insolvenzeröffnung der ***L*** verwirklicht (vgl. oben Pt. II.2. dieses Erkenntnisses). Der Abschluss bzw. die Rechtskraft des gerichtlichen Vergleichs im Februar 20025 hingegen war nicht das die Uneinbringlichkeit iSd § 16 Abs. 3 UStG 1994 auslösende Moment, welches für die Beurteilung der Gutschrift als Insolvenz- oder Massegutschrift, und damit der Verrechenbarkeit der Gutschrift mit Insolvenzforderungen der Abgabenbehörde, ausschlaggebend war. Gemäß § 19 Abs. 1 IO brauchen Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits aufrechenbar waren, im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht zu werden. Gemäß § 20 Abs. 1 IO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schuldner der Insolvenzmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner der Insolvenzmasse die Gegenforderung zwar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, über dessen Vermögen in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste. Gemäß § 46 Z. 2 IO gehören zu den Masseforderungen u.a. Steuern, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Dasselbe gilt für Forderungen des Insolvenzschuldners aus Vergütungs- bzw. Rückforderungsansprüchen gegenüber dem Abgabengläubiger ("negative Abgabenansprüche"). Auf die Bescheiderlassung kommt es nicht an, da mit dem Bescheid lediglich die Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der Abgabenbehörde bewirkt wird, nicht aber das Entstehen des Anspruchs, sondern erfordert die insolvenzrechtliche Einordnung der aus einer Umsatzsteuerberichtigung entstehenden Abgabenforderung des Steuerpflichtigen die Feststellung, ob der die Abgabenforderung auslösende Sachverhalt vor oder nach Insolvenzeröffnung verwirklicht wurde. (VwGH 20.05.2010, 2005/15/0163, mwN) Da gegenständlich der die Abgabenforderung der ***L*** auslösende Sachverhalt vor deren Insolvenzeröffnung verwirklicht wurde, handelt es sich nicht um Masse- sondern Insolvenzforderungen der Insolvenzschuldnerin. Diese sind - zur Gänze - gem. § 19 IO mit Insolvenzforderungen des Abgabengläubigers aufrechenbar. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat, außer in den Fällen des § 278, das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes besteht dabei sowohl zugunsten als auch zulasten der beschwerdeführenden Partei. Es liegt im Wesen einer meritorischen Beschwerdeentscheidung, dass das Verwaltungsgericht anlässlich einer Bescheidbeschwerde die Sache nach allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten neu zu überprüfen hat. Darin eingeschlossen ist die gesamthafte Änderungsbefugnis, ohne durch die in der Bescheidbeschwerde vorgebrachten Gesichtspunkte beschränkt zu sein. (Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023) § 279 BAO Rz 11 u. 12, mwN) Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist insofern unrichtig, als die Gutschrift aus der UVA 02/2025 zu keinem rückzahlbaren Guthaben iHv € ***Betrag_Rz*** geführt hat, sondern zur Gänze mit Insolvenzforderungen des Abgabengläubigers aufzurechnen war. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall war in erster Linie die Sachverhaltsfrage des Zeitpunkts des Eintritts der Uneinbringlichkeit der Forderungen zu lösen, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. Eine Auseinandersetzung mit der in der genannten UStR-Randzahl vertretenen Rechtsansicht musste gegenständlich unterbleiben. Innsbruck, am 10. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100103/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100103.2026
Stammnummer
152754
Gültig
10.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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BFG RV/3100103/2026 — Abrechnungsbescheid: Eintritt der Uneinbringlichkeit von Forderungen iSd § 16 Abs. 3 UStG als Voraussetzung für die Beurteilung der Frage der Aufrechenbarkeit iSd § 19 IO · RIS AI