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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103630/2026

Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103630/2026vom 16.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. November 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 13. Oktober 2025 betreffend Einkommensteuer 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 13. Mai 2025 wurde vom Beschwerdeführer die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 elektronisch eingebracht. Darin wurden Krankheitskosten (3.536,57 €) sowie Begräbniskosten (8.495,07 €) als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Mit dem in Beschwerde gezogenen Einkommensteuerbescheid vom 13. Oktober 2025 wurden die Begräbniskosten von der Abgabenbehörde nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, mit der Begründung des Vorliegens von Aktiva aus dem Nachlass. Gegen diesen Bescheid erhob der Abgabepflichtige mit Eingabe vom 3. November 2025 Beschwerde, mit der Begründung, dass kein Barvermögen vererbt worden sei, und es sich bei der im Nachlass befindlichen Eigentumswohnung um eine Eigentumswohnung handle, welche aber in weiterer Folge von ihm im Schenkungswege an den Sohn übertragen worden sei. Die Beschwerde wurde von der Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. November 2025 mit der Begründung abgewiesen, dass Aktiva (Liegenschaftsvermögen) aus dem Nachlass zur Deckung der Begräbniskosten heranzuziehen seien. In dem mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 erhobenen Vorlageantrag wurde wiederholend vorgebracht, dass der Nachlass ausschließlich aus der Eigentumswohnung bestanden habe und darüberhinaus kein liquides Vermögen vorhanden gewesen sei. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Gattin des Beschwerdeführers verstarb am Datum. Der Nachlass der Ehegattin umfasste laut dem Einantwortungsbeschluss Liegenschaftsanteile an einer Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung ging im Erbweg laut Einantwortungsbeschluss vom Datum in das außerbücherliche Eigentum des Beschwerdeführers über. Die Wohnung wurde laut Schenkungsvertrag vom Datum vom Beschwerdeführer unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Einantwortung des Nachlasses nach seiner verstorbenen Gattin an seinen Sohn im Schenkungswege unter Vorbehalt des Wohnrechtes und eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten des Beschwerdeführers übertragen. Der Verkehrswert der Liegenschaft überstieg laut den unbestritten verbliebenen Feststellungen der Abgabenbehörde die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Begräbniskosten in Höhe von 8.495,07 € einschließlich der Verfahrenskosten (laut Einantwortungsbeschluss 305,52 €). 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Einantwortungsbeschluss und sowie dem Schenkungsvertrag und ist zwischen den Parteien im übrigen unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs 2), 2. sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs 3) und 3. sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs .4) Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Gemäß Abs. 2 leg cit. ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Gemäß Abs. 3 leg cit erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs 2 in Verbindung mit Abs 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von mehr als 36.400 Euro 12 %. Begräbniskosten einschließlich der Kosten für die Errichtung eines Grabmals können insoweit eine außergewöhnliche Belastung sein, als sie durch das zum Verkehrswert bewertete Nachlassvermögen nicht gedeckt sind (vgl Doralt/Mayr/Herzog, EStG11, § 34 Tz 78). Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt hat, gehören Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten (§ 549 ABGB) und sind daher vorrangig aus vorhandenen und verwertbaren Nachlassaktiven zu bestreiten. Ist kein ausreichender Nachlass zur Deckung der Begräbniskosten vorhanden, so haften hierfür grundsätzlich die Unterhaltsverpflichteten des Verstorbenen. Finden die Begräbniskosten in den vorhandenen Nachlassaktiva Deckung oder teilweise Deckung, kommt die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nicht oder nur in dem die Aktiva übersteigenden Ausmaß in Betracht. Ist die Deckung oder teilweise Deckung gegeben, fehlt es an der Zwangsläufigkeit. Begräbniskosten einschließlich der Errichtung eines Grabmals sind daher insoweit keine außergewöhnliche Belastung, als sie aus dem zu Verkehrswerten angesetzten Nachlassvermögen gedeckt werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Nachlass, wie im gegenständlichen Fall, ausschließlich aus Liegenschaftsvermögen besteht (VwGH 4. Februar 1963, 0359/62). Voraussetzung für eine Berücksichtigung der Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung ist also, dass diese die Nachlassaktiva, von denen die Verfahrenskosten abgezogen wurden, übersteigen (Jakom/Baldauf EStG § 34 Rz 90, Stichwort Begräbniskosten, und die dort angeführte Judikatur). Da der Verkehrswert der von der verstorbenen Gattin im Erbweg erworbenen Eigentumswohnung die Begräbniskosten übersteigt und es nicht erheblich ist in welcher Form sich die Aktiva zusammensetzen, können die Begräbniskosten mangels Belastung im Sinne des §34 EStG 1988 nicht berücksichtigt werden. Dass die Liegenschaft in weiteren Folge vom Beschwerdeführer an seinen Sohn im Schenkungswege übertragen wurde und für den Beschwerdeführer das Eigentumsrecht an der Wohnung im Grundbuch daher nicht eingetragen wurde, vermag daran nichts zu ändern. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag im gegenständlichen Fall nicht vor, da die Frage, unter welchen Voraussetzungen Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde und sich die Berechnung des Einkommens unter Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung und eines Selbstbehaltes unmittelbar aus § 34 EStG 1988 ergibt. Wien, am 16. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103630/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103630.2026
Stammnummer
152748
Gültig
16.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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