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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100566/2023

Keine Steuerbefreiung gem. COVID-19-Zweckzuschussgesetz bei hauptberuflicher Unterstützung in der Teststraße

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100566/2023vom 11.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. Mai 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. April 2023 betreffend Einkommensteuer 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Einkommensteuererklärung der Beschwerdeführerin, im folgenden "die Bf.", für das Jahr 2021 langte am 13.04.2023 elektronisch beim Finanzamt ein. Mit Einkommensteuerbescheid 2021 vom 14.04.2023 wurde die Bf. erklärungsgemäß veranlagt. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 14.04.2023 erhob sie mit Anbringen vom 10.05.2023 Beschwerde und begründete dies wie folgt: "Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mir für das Kalenderjahr 2021 eine Lohnsteuernachzahlung in Höhe von € 2.630,00 errechnet. Bei der Berechnung des Betrages blieb jedoch Folgendes unberücksichtigt: Gemäß § 1a Z 5 COVID-19-Zweckzuschussgesetz sind Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden bis zum 31. März 2022 an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, im Ausmaß von bis zu € 10,00 je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit. Ich war von 02.02.2021 bis 30.06.2021 sowie von 15.11.2021 bis 31.12.2021 nebenberuflich bei ***3*** GmbH als Personal für administrative Tätigkeiten bei den Teststraßen beschäftigt. Die Teststraße wurde von Ländern und Gemeinden finanziert. Die Voraussetzungen des § 1a Z 5 COVID-19-Zweckzuschussgesetz liegen daher vor und die bezogenen Leistungen sind im Ausmaß von bis zu € 10,00 je Stunde von der Einkommensteuer befreit. Da mein Arbeitgeber wider Erwarten die Abrechnung nicht korrigiert hat, erfolgt die Geltendmachung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung. Ich beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem meinem Beschwerdevorbringen Rechnung getragen wird (…)" Das Finanzamt Österreich holte daraufhin Informationen über die Tätigkeit der Bf. bei ***3*** GmbH ein. Die Firma teilte mit, dass die Bf. im Durchschnitt 30 Wochenstunden bei ihr beschäftigt gewesen sei und legte unter anderem das Lohnkonto 2021 für die Bf. vor. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.08.2023 wurde die Beschwerde vom 10.05.2023 gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 14.04.2023 als unbegründet abgewiesen, weil laut den dem Finanzamt Österreich vorliegenden Unterlagen die von der Bf. ausgeübte Tätigkeit bei ***3*** GmbH als Personal für administrative Tätigkeiten bei Teststraßen nicht unter die Bestimmungen des Covid-19 Zweckzuschussgesetz falle. Die Auslegung des Begriffs "Hauptberuf" im Sinne des § 49 ASVG stelle auf den zeitlichen Aufwand der betreffenden Tätigkeit im Verhältnis zu den anderen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten ab. Die Bf. sei bei ***3*** GmbH im Schnitt ca. 30 Wochenstunden und bei der ***4*** GmbH & Co KG nur geringfügig beschäftigt gewesen. Mit Anbringen vom 10.08.2023 brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein. Sie begründete, dass aus ihrer Einkommensteuererklärung zu entnehmen sei, dass sie auch Einkünfte aus Vermietung erziele. Zudem sei sie in einem Hotel geringfügig angemeldet gewesen, wie es der Fall für ihr gesamtes Berufsleben gewesen sei. Dann seien die Lockdowns gekommen. In dieser Zeit sei die Gastronomie völlig gesperrt gewesen. Sie sei allerdings nie abgemeldet worden, das Arbeitsverhältnis sei weiter gelaufen. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 23.08.2023 zur Entscheidung vorgelegt II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. übte im Jahr 2021 folgende Tätigkeiten im Rahmen von Dienstverhältnissen aus. Sie erwirtschaftete daraus jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. - Von 02.02. bis 30.06.2021 und von 15.11. bis 31.12.2021: Die Bf. hat in dieser Zeit im Durchschnitt 30 Wochenstunden bei ***3*** GmbH als Dienstnehmerin gearbeitet und war im Auftrag ihrer Firma für administrative Tätigkeiten bei den COVID Teststraßen eingesetzt. Sie erzielte damit insgesamt EUR 11.619,25 brutto. - Von 01.01. bis 31.12.2021 war die Bf. geringfügig beim ***4*** GmbH & Co KG angemeldet. Ihre Bruttobezüge betrugen EUR 3.958,68. - Von 09.07. bis 31.12.2021 war sie darüber hinaus bei ***5*** beschäftigt mit Bruttobezügen von EUR 608,56. Die Bf. erzielte des weiteren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv EUR 11.829,90. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen. Aus den dem Einkommensteuerbescheid 2021 angefügten Lohnzettelmeldungen gehen die Zeiträume der Tätigkeit der Bf. für die angegebenen Arbeitgeber und die daraus resultierenden Bruttobezüge hervor. Die Anzahl der durchschnittlichen Wochenstunden, die die Bf. für die ***3*** GmbH gearbeitet hat, stützt sich auf die Informationen, die die kaufmännische Leiterin von ***3*** GmbH dem Finanzamt Österreich unter Beilage des die Bf. betreffenden Jahreslohnkontos 2021 bekanntgegeben hat. Diese Wochenstunden wurden der Bf. auch in der Beschwerdevorentscheidung mitgeteilt. Die Bf. hat dagegen nichts eingewendet. Die Feststellung, dass die Bf. bei allen drei Tätigkeiten jeweils als Dienstnehmerin tätig wurde, beruht darauf, dass die Dienstgeber jeweils Lohnzettel für sie abgegeben haben. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 3.1.1. Gesetzeslage: Das Bundesgesetz, über einen Zweckzuschuss an die Länder aufgrund der COVID-19-Krise (COVID-19-Zweckzuschussgesetz) in der Fassung zum 31.12.2021 lautet wie folgt: "§ 1. Zweckzuschuss (1)Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in Höhe ihrer zusätzlich entstandenen Aufwendungen aufgrund der COVID-19-Krise 1. für Schutzausrüstung im Zeitraum März 2020 bis März 2022, 2. für Personalkosten für die telefonische Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 sowie für telefonische Gesundheitsberatungen mit gleicher Ausrichtung wie die Rufnummer 1450 im Zeitraum März 2020 bis März 2022, 3. für Barackenspitäler im Zeitraum März 2020 bis März 2022, 4. durch Verzicht auf seine Ansprüche gegen die Länder gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, BGBl. I Nr. 23/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2020, auf Aufrechnung aus der Verteilung von medizinischen Produkten, die vom Bund zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 sowie zur Behandlung von COVID-19-Patienten im Zeitraum März 2020 bis März 2022 beschafft wurden, 5. für alle im direkten Zusammenhang mit nach Z 2 entstandenen Kosten, wie Infrastrukturkosten sowie Recruiting- und Schulungskosten, im Zeitraum von März 2020 bis März 2022 und 6. für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit nach § 5 des Epidemiegesetzes 1950 angeordneten Testungen im Zeitraum von März 2020 bis März 2022. (2)Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (§ 2 F-VG 1948 und § 1 Abs. 1 FAG 2017) und die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt. § 1a Sonderbestimmungen für bevölkerungsweite Testungen § 1a. Für die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen im Rahmen von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der jeweils geltenden Fassung, und deren Kostentragung gilt Folgendes: 1. Der Kostenersatz an Länder und Gemeinden für die Abwicklung der bevölkerungsweiten Testungen erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des § 1a Z 2 bis 4 von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beziehungsweise vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entsprechend den bis einschließlich 31. März 2022 tatsächlich angefallenen Kosten. 2. Der Bund ersetzt den Gemeinden zusätzlich zum Kostenersatz gemäß Z 1 den Aufwand für zusätzliche Überstunden von Gemeindebediensteten und von Bediensteten in von ihnen ausgegliederten Rechtsträgern, die durch die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen anfallen. 3. Die Kostentragung des Bundes umfasst nicht den Aufwand für räumliche Infrastruktur, die von den Ländern oder Gemeinden zur Durchführung von bevölkerungsweiten Testungen von Rechtsträgern in deren jeweiligem Eigentum angemietet werden; bei einer teilweisen Beteiligung des Landes bzw. der Gemeinde wird der Kostenersatz aliquot gekürzt. 4. Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt. 5. Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden bis zum 31. März 2022 an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10 Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 1 000,48 Euro im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG. Diese Aufwandsentschädigungen sind nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen. Sie haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung. Die Bezieherinnen und Bezieher dieser Aufwandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert." 3.1.2. Rechtliche Beurteilung Tatbestandvoraussetzung für die normierte Befreiung des § 1a Z 5 COVID-19-Zweckzuschussgesetz von allen bundesgesetzlichen Abgaben ist (unter anderem) das Vorliegen (erstens) einer Aufwandsentschädigung, die (zweitens) von Ländern und Gemeinden an (drittens) nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt wird. Der Begriff Hauptberuf setzt nach Ansicht des BFG eine aktive Tätigkeit voraus, sodass bei der Beurteilung, welche der Tätigkeiten der Bf. ihren Hauptberuf ausmacht, nur ihre aktiven Tätigkeiten und nicht passive Tätigkeiten, wie die hier auch vorliegende Vermietung und Verpachtung, einzubeziehen sind. Wird der entscheidungswesentliche Sachverhalt betrachtet, so ergibt sich sowohl in zeitlicher wie in betragsmäßiger Hinsicht, dass die unselbständige Tätigkeit der Bf. für die ***3*** GmbH in jenen Zeiträumen, in denen sie für diese Firma im Jahr 2021 tätig war, ihren Hauptberuf dargestellt hat. Ihre Arbeitgeberin hat die Bf. im Rahmen dieses hauptberuflichen Dienstverhältnisses zum Einsatz bei Testungen an Gebietskörperschaften, unter deren Leitung die Testungen erfolgten, überlassen. Da es im gegenständlich zu beurteilenden Fall bereits am Tatbestandsmerkmal einer nicht hauptberuflich tätigen unterstützenden Person mangelt, ist die Befreiungsbestimmung der §§ 1a Z 5 COVID-19-Zweckzuschussgesetz im Beschwerdefall bereits aus diesem Grund nicht anzuwenden. Auf die Auslegung der übrigen Tatbestandsmerkmale " von den Ländern und Gemeinde gewährte" sowie " Aufwandsentschädigung" brauchte somit nicht mehr eingegangen zu werden. Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenständlich liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die rechtliche Beurteilung geht aus dem klaren Gesetzeswortlaut hervor, sodass die Rechtslage eindeutig zu beurteilen war. Linz, am 11. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100566/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100566.2023
Stammnummer
152747
Gültig
11.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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