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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100230/2026

Hochrechnung von Einkünften, die nicht während des Zeitraumes des Bezugs von Weiterbildungsgeld bezogen wurden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100230/2026vom 07.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, BfAdr, über die Beschwerde vom 25. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. Februar 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2025 Steuernummer BfStNr zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird entsprechend der Beschwerdevorentscheidung vom 9.3.2026 abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom 9.3.2026 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Zur Vereinfachung der Darstellung werden zunächst die unstrittigen Punkte bzw. die für das Erkenntnis nicht wesentlichen Punkte dargestellt: Unstrittig bezog Bf (in der Folge: Beschwerdeführer: Bf) im Jahr 2025 im Zeitraum 1.1. bis 31.3.2025 steuerpflichtige Einkünfte iHv € 12.674,33 und in den Monaten 1.4. bis 31.12.2025 (geringfügige) steuerpflichtige Einkünfte iHv € 4.641,25 vom selben Arbeitgeber wie in den Vormonaten. Zusätzlich bezog der Bf im letzteren Zeitraum steuerfreies Weiterbildungsgeld nach dem ALVG 1997. Hinsichtlich der Höhe dieses Weiterbildungsgeldes gibt es laut Aktenlage zwei mögliche Beträge. Nach einer im Akt aufliegenden Auskunft und nach der Darstellung im Vorlagebericht betrug das Weiterbildungsgeld € 24.479,12. Nach der von der auszahlenden Stelle dem Finanzamt übermittelten Meldung und der im Erstbescheid übernommenen Höhe betrug das Weiterbildungsgeld € 13.713,30. Die genaue Höhe war nach Ansicht des Richters nicht zu eruieren, weil nach der anzustellenden Kontrollrechnung (siehe dazu unten bei der Darstellung der Rechtsgrundlagen) die nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 im Wege der Hochrechnung ermittelte Einkommensteuer nicht höher sein darf als jene Steuer, die sich bei Besteuerung sämtlicher steuerpflichtiger und befreiter Bezüge ergeben würde. Da sich schon bei Ansatz des geringeren Betrages (€ 13.713,30) eine höhere Steuer (€ 3.917,36 vor Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer, siehe dazu den Erstbescheid mit Besteuerung sämtlicher Beträge gem. Kontrollrechnung) als bei Anwendung der Hochrechnung (€ 3.592,01 vor Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer, siehe dazu die Beschwerdevorentscheidung) ergab. Dies würde bei jedem Ansatz eines höheren Betrages um so mehr zutreffen. Zum Verfahren: Die im Erstbescheid begründet erfolgte Kürzung von Werbungskosten (Mobilar für Telearbeit, digitale Arbeitsmittel) wurde seitens des Bf nicht bekämpft. Mit dem Erstbescheid vom 24.2.2026 wurde der Gesamtbetrag der zu versteuernden Einkünfte im Wege der Kontrollrechnung unter Ansatz sämtlicher Bezüge (nsA Einkünfte iHv 12.674,33 und 4.641,25 und Weiterbildungsgeld iHv 13.713,30) ermittelt. Hinsichtlich der vom Bf geltend gemachten Werbungskosten erfolgte eine Kürzung hinsichtlich der Ausgaben für ergonomisches Mobiliar für die Telearbeit (weil 26 Tage Telearbeit nicht nachgewiesen wurden) und hinsichtlich der Kosten für digitale Arbeitsmittel (Kürzung um bereits berücksichtigtes Telearbeits-Pauschale). Mit der Beschwerde vom 25.2.2026 beantragte der Bf erneut die ungekürzten Werbungskosten und eine Neuberechnung der Einkommensteuer, weil die Bildungskarenz und die bereits bezahlte Lohnsteuer nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. In der Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 9.3.2026 erfolgte abermals die Kürzung der Werbungskosten wie im Erstbescheid. Der Erstbescheid wurde aber insofern abgeändert, als nun der Gesamtbetrag der Einkünfte im Wege der Hochrechnung gem. § 3 Abs. 2 EstG 1988 ermittelt wurde und dabei das Weiterbildungsgeld nicht mehr zum Ansatz kam. Wie auch der Begründung der BVE zu entnehmen ist, wurden die steuerpflichtigen Einkünfte der ersten drei Monate 2025 (12.404,33) auf einen Jahresbetrag (35.254,41Umrechnungszuschlag plus 12.404,33) hochgerechnet und der sich aus dem hochgerechneten Betrag (47.658,74) und den geringfügigen Einkünften (4.641,25, in Summe: 52.299,99) sich ergebende Durchschnittsteuersatz (23,93%) auf die steuerpflichtigen Einkünfte iHv € 17.045,58 angewandt. Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 12.3.2026 bekämpfte der Bf die BVE mit der Begründung, das Ergebnis könne nicht richtig sein, weil das Weiterbildungsgeld und die geringfügigen Einkünfte steuerfrei seien weil er auch die fehlende Lohnsteuer bereits nachgezahlt habe. Die Kürzung der Werbungskosten wurde nicht mehr bekämpft und es wurden diesbezüglich auch keine weiteren Unterlagen oder Argumente vorgebracht. Im Vorlagebericht vom 17.3.2026 stellte das Finanzamt das bisherige Verfahren und die Rechtslage dar und beantragte eine Entscheidung im Sinn der BVE. Seitens des BFG erging am 6.8.2026 ein Anschreiben an den Bf mit folgendem Inhalt (neben der Wiedergabe des § 3 Abs. 2 EStG 1988): "Die Rechtslage in Ihrem Fall ist tatsächlich etwas schwer verständlich. Der Gesetzgeber hat die Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 (siehe am Ende dieses Schreibens) mit dem dritten Abgabenänderungsgesetz 1987 (BGBl. Nr. 606/1987) -damals noch in das EStG 1972- eingefügt. Dazu wurde in den Erläuternden Bemerkungen festgehalten, dass die Steuerfreiheit von Transferleistungen (hier das Weiterbildungsgeld) nicht zu steuerlichen Vorteilen bei den im restlichen Zeitraum (bei Ihnen Jänner bis März) bezogenen Einkünften führen dürfe. Dabei ist davon auszugehen, dass sich etwa bei einem Kollegen von Ihnen, der Ihre Vollzeitbezüge ganzjährig hatte eine durchschnittliche Besteuerung nach der Steuerprogressionsberechnung in den einzelnen Monaten von ca. 24% ergäbe. § 3 Abs. 2 EStG 1988 ordnet nun an, dass Sie nicht bessergestellt sein dürfen als Ihr Kollege, nur weil Sie von April bis Dezember von der öffentlichen Hand Weiterbildungsgeld bezogen haben. Es sind somit auch Ihre Vollzeit-Bezüge in den Monaten Jänner bis März (12.674,33) mit ca 24% zu versteuern. Die Hochrechnung dieser Bezüge auf einen Jahresbetrag erfolgte nur zur Ermittlung des Durchschnittsteuersatzes bei ganzjährigem Bezug, angewandt wurde dieser Durchschnittsteuersatz aber nur auf die tatsächlich erhaltenen Bezüge (siehe dazu gegebenenfalls im RIS VwGH Erkenntnis vom 22.2.2017, Ro 2016/13/0004). Ohne diese Hochrechnung würden Sie für Ihre Bezüge für 1-3/2025 nur ca 750,00 an Einkommensteuer bezahlen müssen, was gegenüber Ihrem (fiktiven) Kollegen mit ganzjährigem Bezug zu einer nach Ansicht des Gesetzgebers ungerechtfertigten Bevorzugung führen würde. Der Kollege würde für diese Einkünfte ca. € 3.000 an Einkommensteuer bezahlen müssen. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Regelung auch bereits für verfassungskonform beurteilt. Neben diesen Bezügen für 1-3/2025 (12.674,33) sind aber bei der Veranlagung auch die weiteren Bezüge iHv 4.641,25 (für 4-12/2025) mit diesem Steuersatz im Rahmen der Jahresveranlagung zu besteuern. Der Richter kann nicht nachvollziehen, warum Sie der Ansicht sind, dass dieser Zuverdienst steuerfrei sein sollte. Diesbezüglich werden Sie ersucht, die Rechtsgrundlage für Ihre Ansicht bekannt zu geben. Ihr Arbeitgeber hat in den Monaten April bis Dezember 2025 keine Lohnsteuer einbehalten, weil sich rein bei Betrachtung dieser monatlichen Beträge keine Lohnsteuer ergab. Aus § 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 iVm § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ergibt sich eben genau für derartige Fälle eine Abgabenerklärungspflicht (Pflichtveranlagung) auch für Arbeitnehmer, weil man eben im Wege der Jahresveranlagung die Steuerpflicht insgesamt beurteilen muss und die entsprechenden Abgaben unter Berücksichtigung des gesamten Jahres ermitteln muss. Nach der Mitteilung Ihres Arbeitgebers vom 12.2.2026 wurden insgesamt für 2026 an Lohnsteuer 2.975,37 einbehalten. Dieser Betrag wurde laut Bescheid auch angerechnet. Ihre Überweisung von € 1.300,68 an das AMS erfolgte nach den vorgelegten Belegen bereits am 2.1.2026 und müsste in der Meldung des AMS vom 12.2.2026 bereits berücksichtigt sein. Am zielführendsten wird sein, wenn Sie die Lohnsteuerabzüge laut Lohnzettel und Ihre Zahlung vom 2.1.2026 abgleichen und prüfen, ob das in Summe die 2.975,37 ergibt. Andernfalls müssten Sie diese Frage mit Ihrem Arbeitgeber abklären. Sollte dieser tatsächlich einen höheren Betrag einbehalten und auch abgeführt haben, müssten Sie das gegenüber dem BFG nachweisen. Vereinfachte rechnerisch gerundete Darstellung für Ihr Verständnis (vergleichen Sie das bitte mit der BVE vom 9.3.2026) 24% von 12.600: 3.000 24% von 4.440: 1.100 Minus bereits bezahlte LSt: -3.000 Minus VAB: -500 Einkommensteuer 2025: 600,00 laut Bescheid nach exakter Berechnung: 617,00 Der Bf gab in seinem Antwortschreiben vom 19.8.2026 dem Richter insoweit recht, als er die Beschwerdepunkte, dass die geringfügigen Einkünfte nicht zu besteuern seien und die anrechenbare Lohnsteuer unrichtig ermittelt worden sei, nicht mehr aufrecht halte. Hinsichtlich der erfolgten Hochrechnung führte der Bf aus, dass ihm die Berechnung und der Zweck der Bestimmung klar sei, dennoch beantrage er eine Überprüfung, ob die daraus konkret resultierende Belastungswirkung angemessen und nicht eine geringere steuerliche Belastung gesetzlich möglich sei. Konkret und wörtlich führte der Bf dazu aus: "Ich befand mich ab April 2025 in einer gesetzlich vorgesehenen Bildungskarenz und bezog Weiterbildungsgeld. Während dieses Zeitraumes übte ich lediglich eine geringfügige Beschäftigung innerhalb der damals zulässigen Zuverdienstgrenze aus. Sowohl die Bildungskarenz als auch die geringfügige Weiterbeschäftigung erfolgten somit innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Systems. Vor diesem Hintergrund erscheint mir insbesondere hinterfragenswert, dass bei einem tatsächlichen steuerpflichtigen Jahreseinkommen von lediglich EUR 17.045,58 ein Steuersatz zur Anwendung gelangt, der aus einer fiktiv hochgerechneten Bemessungsgrundlage von EUR 52.299,99 abgeleitet wird. Dabei möchte ich nochmals ausdrücklich klarstellen, dass ich weder die Steuerpflicht meines geringfügigen Zuverdienstes noch die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 EStG bestreite. Ich ersuche vielmehr um Prüfung, ob bei der konkreten Anwendung des § 3 Abs. 2 EStG in meinem Sachverhalt eine weniger belastende, gesetzlich zulässige Berechnung oder Auslegung möglich ist und ob die dargestellte Belastungswirkung insbesondere unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes und des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Sollte nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes aufgrund der bestehenden Rechtslage und Rechtsprechung keine andere Berechnung zulässig sein, ersuche ich um entsprechende rechtliche Beurteilung im Rahmen der Entscheidung." Da der BVE Vorhaltecharakter zukommt und die Kürzung der Werbungskosten im weiteren Verfahren weder bekämpft wurde noch diesbezüglich Argumente oder Unterlagen vorgelegt bzw. vorgebracht wurden und auch die Steuerpflicht der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in den Monaten April bis Dezember 2025 sowie die Anrechnung der Lohnsteuer in richtiger Höhe anerkannt wurden, ist nur mehr die Hochrechnung gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 strittig und wird in weiterer Folge nur mehr auf diese eingegangen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung Wie bereits einleitend ausgeführt, bezog der Bf im Jahr 2025 im Zeitraum 1.1. bis 31.3.2025 steuerpflichtige Einkünfte iHv € 12.674,33 und in den Monaten 1.4. bis 31.12.2025 (geringfügige) steuerpflichtige Einkünfte iHv € 4.641,25 vom selben Arbeitgeber wie in den Vormonaten. Zusätzlich bezog der Bf im letzteren Zeitraum steuerfreies Weiterbildungsgeld nach dem ALVG 1997. Nach der gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 durchzuführenden Kontrollrechnung ist die sich im Wege der Hochrechnung ergebende Einkommensteuer niedriger als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergäbe. Dem Bf wurde die Rechtsgrundlage der erfolgten Hochrechnung mitgeteilt und vom Bf wurden keine Anregungen oder Argumente vorgebracht, welch andere Anwendung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 nach Ansicht des Bf möglich wäre. Auch hinsichtlich des eingewandten Gleichheitsgrundsatzes gab der Bf nicht an, worin die Verletzung dieses Grundsatzes begründet sein sollte. Auch hinsichtlich seiner verfassungsrechtlichen Bedenken und des angesprochenen Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wurde keine nähere Begründung ausgeführt. Der maßgebliche Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstrittig und ergibt sich auch aus dem oben dargestellten Verfahrenslauf. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe und an deren Stelle tretenden Ersatzleistungen von der Einkommensteuer befreit. § 26 Abs. 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz normiert: Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400. Erhält der Steuerpflichtige solche steuerfreien Bezüge nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10 EStG 1988) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). § 3 Abs. 2 EStG 1988 hat den Zweck, eine über die Steuerfreistellung des Bildungsgeldes hinausgehende Progressionsmilderung bei jenen Arbeitseinkünften zu vermeiden, die der Empfänger eines Arbeitslosengeldes allenfalls in Zeiträumen eines solchen Jahres erzielt, in denen er kein Arbeitslosengeld erhält. Solche Arbeitseinkünfte sollen nicht deswegen geringer besteuert werden, weil der Steuerpflichtige während eines Teiles des Jahres statt der Arbeitseinkünfte steuerfreies Arbeitslosengeld bezogen hat (vgl. VwGH 18.12.1990, 89/14/0283). Da nämlich bei Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung eine gleichmäßige Verteilung der Einkünfte auf sämtliche Monate des Kalenderjahres vorgesehen und der so ermittelte "Monatslohn" für die Steuerermittlung maßgebend ist, wird dieser fiktive Monatslohn entsprechend geringer, wenn in die Verteilung Zeiträume einbezogen werden, in denen keine Arbeitseinkünfte bezogen wurden. Solche Zeiträume sollen durch die Hochrechnung neutralisiert werden (VwGH 20.7.1999, 94/13/0024). Ziel dieser Regelung ist die Vermeidung einer unverhältnismäßigen Absenkung der Steuerprogression durch die Miteinbeziehung der steuerfreien Bezüge in das Jahreseinkommen. Mit dem Hochrechnungsverfahren soll vermieden werden, dass das verfügbare Nettoeinkommen eines teilweise Arbeitslosen höher ist als das eines ganzjährig Beschäftigten (vgl. VwGH 26.7.2007, 2006/15/0065). So auch Jakom/Ehgartner EStG, 2026, § 3 Rz 122: Über die Steuerfreiheit hinausgehende Vorteile für die Transferleistungen sollen vermieden werden. Die Regelung ist verfassungskonform (VfGH 28.6.90, G 71/90 zu § 3 Z 4 Abs 2 EStG 1972). Im Fall des Vorliegens bestimmter steuerfreier Bezüge, die nur für einen Teil des Kalenderjahres bezogen werden, findet eine Hochrechnung der restlichen Einkünfte statt. Ganzjährige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind nicht miteinzubeziehen, wenn sie mit dem steuerfreien Bezug in keinem Zusammenhang stehen. Anders verhält es sich, soweit der steuerfreie Bezug an die Stelle der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit tritt (davor und danach erhaltene Beträge). In diesem Fall hätte die Steuerfreiheit auch eine progressionsmindernde Wirkung, der die Regelung des § 3 Abs 2 entgegenwirken soll (dazu Bleyer ÖStZB 19, 299; vgl auch VwGH 22.2.2017, Ro 2016/13/0004). Es gibt nach dem Zweck der Bestimmung somit sehr wohl Ausnahmen, bei denen die Belastungswirkung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 nicht eintreten soll. Eine derartige Konstellation liegt aber hier nicht vor. Vielmehr liegt genau jene Sachverhaltskonstellation vor, die der Gesetzgeber treffen wollte und die auch vom VfGH als verfassungskonform beurteilt wurde. Aus diesem Grund wird es wohl auch dem Bf nicht möglich gewesen sein, sein Ansinnen näher zu begründen. In einem ähnlich gelagerten Fall hat der VwGH klargestellt, dass in dem Fall, dass ein Steuerpflichtiger im gesamten Jahr - ohne Unterbrechung - bei einer Firma nichtselbstständig als Redakteur beschäftigt ist, wobei er im Zeitraum vom 22. 4. bis zum 8. 7. ein steuerfreies Weiterbildungsgeld vom AMS bezieht und das Ausmaß seiner geleisteten Arbeitsstunden im genannten Zeitraum entsprechend reduziert, der zeitweise Bezug von steuerfreiem Weiterbildungsgeld zu einer Hochrechnung jener Bezüge führt, die während der Zeit der "Vollzeitbeschäftigung" erzielt werden ( VwGH 27. 3. 2019, Ra 2018/13/0024, zitiert aus Bleyer, Zeitweiser Bezug von steuerfreiem Weiterbildungsgeld - Hochrechnung, RdW 2019/347) Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ("…sind die …Einkünfte auf einen Jahrebetrag umzurechnen") hat die Hochrechnung stattzufinden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Für eine Ermessensentscheidung, die der Bf eventuell mit seinem Vorbringen anspricht, lässt der eindeutige Gesetzeswortlaut keinen Raum. Alternative Lösungen sind bei gegebenen Voraussetzungen und der diesbezüglichen eindeutigen Rechtslage nicht vorstellbar und wurden auch vom Bf nicht dargestellt. Hinsichtlich der vom Bf angesprochenen Grundsätze der Belastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des Gleichheitsgrundsatzes unterstützt die Belastungswirkung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 geradezu diese Grundsätze und soll diese Bestimmung zur Einhaltung dieser Grundsätze beitragen. Keinesfalls sprechen diese Grundsätze gegen die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung. Steuerfrei sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen. Dazu zählt neben dem Krankengeld während der Arbeitslosigkeit aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Normierung auch - wie hier - das Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz und bei Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts (§ 26 Abs. 8 AlVG; vgl. auch Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG18, § 3 Rz 23 sowie BFG 1.10.2014, RV/7101700/2013). Da es sich beim Weiterbildungsgeld damit um eine steuerfreie Geldleistung des Arbeitsmarktservice handelt und derartige Ersatzleistungen zur Hochrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 führen, kann dem FAÖ bei der in seiner Berufungsvorentscheidung vorgenommenen Hochrechnung nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Hier bezog der Bf parallel zu den steuerfreien Einkünften auch steuerpflichtige Einkünfte von seinem Arbeitgeber von in Summe € 4.641,33. Diese Teilbeträge waren zwar bei ihrer Auszahlung jeweils isoliert gesehen so gering, dass dafür keine laufende, monatliche Lohnsteuer anfiel, in der Gesamtbetrachtung sind diese Bezüge aber in Höhe des in der Beschwerdevorentscheidung errechneten Durchschnittssteuersatzes von 23,93% der Einkommensteuer zu unterziehen. Die festgesetzte Einkommensteuer resultiert aus der Nacherfassung dieser in Summe nicht nur geringen Zahlungen im Zeitraum des Bezugs des steuerfreien Weiterbildungsgeldes und der Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des selben Arbeitgebers für die ersten drei Monate des Jahres 2025 mit dem aus der Hochrechnung resultierenden Steuersatz von 23,93%. Der Vollständigkeit halber sei hier auch nochmals erwähnt, dass eine Kontrollrechnung, bei der auf eine Hochrechnung der Einkünfte für die ersten drei Monate 2025 verzichtet wird, dafür aber die steuerfreien AMS-Leistungen in die Besteuerung mit eingezogen werden, eine höhere Steuerbelastung ergeben würde als bei Ermittlung der Einkommensteuer mit der Hochrechnung. Auch dieser Vergleich untermauert die Richtigkeit der Vorgangsweise des FAÖ. Ist eine Entscheidung des FAÖ zu bestätigen, die in einer Beschwerdevorentscheidung getroffen wurde, so ist der Beschwerde insofern zu entsprechen und auszusprechen, dass der bekämpfte Erstbescheid im Sinne der Beschwerdevorentscheidung abgeändert wird. Dies ist hier der Fall, weshalb der bekämpfte Bescheid vom 24.2.2026 in der Form abgeändert wird, wie es bereits vom FAÖ in der Beschwerdevorentscheidung vom 9.3.2026 erfolgte. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag (VwGH 16.2.2023, Ra 2020/16/0015 mit weiteren Nachweisen) bzw. die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen). Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen. Linz, am 7. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100230/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100230.2026
Stammnummer
152744
Gültig
07.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF