Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100551/2026
Keine Verjährung bei der Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100551/2026vom 07.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Erben nach Erblasser: E1, E2, Bf1 (Datum1), Bf2 (Datum2) über die Beschwerden vom 10.4.2026 des Bf1, Bf1Adr, vertreten durch Mag. Percy Everaldo Masato Hirsch, Maximilianstraße 6, 4600 Wels, und Bf2, Bf2Adr, vertreten durch Mag. Percy Everaldo Masato Hirsch, Maximilianstraße 6, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. März 2026 betreffend Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2020, Steuernummer StNr zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Das Finanzamt Österreich (FAÖ) erließ am 5.3.2026 an die Erbengemeinschaft Erben nach Erblasser einen Bescheid, mit dem die Einkünfte dieser Erbengemeinschaft aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2020 einheitlich gem. § 188 BAO festgestellt und auf die Teilhaber verteilt wurden.
Dagegen brachten am 10.4.2026 die zwei im Spruch genannten Mitglieder der Erbengemeinschaft (in der Folge: Beschwerdeführer: Bf) eine Beschwerde mit der Begründung, dass der bekämpfte Bescheid vom 5.3.2026 nach Eintritt der Festsetzungsverjährung per 31.12.2025 ergangen sei und verjährungsverlängernde Amtshandlungen nicht unternommen worden seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 7.5.2026 an die Erbengemeinschaft wies das FAÖ die Beschwerden als unbegründet ab, da die Festsetzungsverjährung nur das Recht auf Festsetzung von Abgaben betreffe, Feststellungsbescheide aber ohne Bedachtnahme auf Verjährungsvorschriften ergehen könnten. Für eine analoge Anwendung der Verfahrensvorschriften bestehe nach VwGH vom 3.9.2008, 2006/13/0167, kein rechtlicher Anhaltspunkt.
Am 3.6.2026 brachten die Bf einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein.
Im Vorlagebericht des FAÖ vom 25.6.2026, der auch dem steuerlichen Vertreter der Bf zugestellt wurde, verwies das FAÖ ausdrücklich auf die Bestimmung des § 207 BAO, nach der diese Verjährungsbestimmung eindeutig nur das Recht auf Festsetzung von Abgaben betreffe. Unter Anführung von Erkenntnissen des VwGH und des BFG sowie eines Hinweises auf eine weiterführende Kommentarstelle wurde auch festgehalten, dass nach der zitierten Judikatur Feststellungsbescheide ohne Bedachtnahme auf Verjährungsfristen erlassen werden könnten. Die Frage der Verjährung sei erst im Zuge der konkreten Abgabenfestsetzung zu prüfen. Ergänzend wies das FAÖ darauf hin, dass im Festsetzungsverfahren der beiden Bf keine Verjährung eingetreten sei.
Der Richter nahm am 20.8.2026 mit dem steuerlichen Vertreter der beiden Bf telefonisch Kontakt auf und wies darauf hin, dass die Beschwerde aus den in der BVE genannten Gründe abzuweisen sei und das FAÖ in weiterer Folge auch an die Feststellungen gem. § 188 BAO gebunden sei. Der Vertreter ersuchte, mit der Ausfertigung des Erkenntnisses noch zu warten. Er werde bis 28.8.2026 die Beschwerde ergänzen oder zurücknehmen. Da bis 4.9.2026 keine weitere Information durch den steuerlichen Vertreter erfolgte, ergeht infolge der eindeutigen Rechtslage das abweisende Erkenntnis.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Der bekämpfte Feststellungsbescheid nach § 188 BAO für das Jahr 2020 wurde allein mit der Begründung bekämpft, dass bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Dies ergibt sich eindeutig aus dem oben geschilderten Verfahren und wird auch nicht bestritten.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Nach § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
Leitner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 207 BAO (Stand 1.3.2025, rdb.at): Die BAO beinhaltet nach der Judikatur des VwGH aber kein Verbot, der Festsetzung vorangehende abgabenrechtliche Schritte zu unternehmen; Grundlagenbescheide (zB Feststellungsbescheide gem. § 188 BAO, Mess- und Einheitswertbescheide) können daher ohne Bedachtnahme auf Verjährungsfristen erlassen werden (vgl VwGH 10. 9. 2020, Ro 2019/15/0181; 22. 2. 2007, 2006/14/0018).
Ritz/Koran, BAO8 § 207 BAO Rz 8: Feststellungsbescheide können ohne Bedachtnahme auf Verjährungsfristen erlassen werden (vgl allgemein VwGH 27.3.1996, 92/13/0299; 25.9.2001, 95/14/0098; 17.12.2003, 99/13/0131 und 11.11.2008, 2006/13/0187; betreffend Bescheide gem § 188, VwGH 14.5.1991, 90/14/0149; 22.4.1998, 93/13/0277; 3.9.2008, 2006/13/0167; 25.4.2013, 2010/15/0131, 2011/15/0143; 10.9.2020, Ro 2019/15/0181; 20.3.2024, Ra 2023/15/0065; BFG 30.6.2024, RV/7103193/2019
§ 267 BAO (1. Satz) lautet: Ist ein Bescheid von mehreren Beschwerdeführern angefochten oder sind gegen einen Bescheid mehrere Bescheidbeschwerden eingebracht, so sind diese Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. Nach § 281 Abs. 1 BAO können im Beschwerdeverfahren nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und gemäß § 278 aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.
Dieses Erkenntnis ergeht somit in einem gemeinsamen Verfahren einheitlich und ist allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft zuzustellen.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wenn der Wortlaut des Gesetzes und auch die höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der Festsetzungsverjährung bei Feststellungsbescheiden eindeutig ist, hängt die Revision nicht von einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage ab, sodass diese nicht zuzulassen war.
Linz, am 7. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100551/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100551.2026
- Stammnummer
- 152742
- Gültig
- 07.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:17
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF