Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102964/2026
Antrag gemäß § 299 BAO nicht fristgerecht innerhalb der Jahresfrist
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102964/2026vom 04.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***** in der Beschwerdesache der Beschwerdeführer, mit Adresse***, über die Beschwerde vom 13. April 2026 gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. März 2026 betreffend den Antrag auf Aufhebung der Einkommensteuer 2024 (Arbeitnehmerveranlagung) gemäß § 299 BAO, Steuernummer ***XXXXX***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Einkommensteuerbescheid wurde die Arbeitnehmerveranlagung des Beschwerdeführers (kurz BF) im Wesentlichen antragsgemäß durchgeführt. Der beantragte Kindermehrbetrag wurde von der Abgabenbehörde nicht berücksichtigt, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen.
Der BF stellte einen Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Bundesabgabenordnung (BAO) betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2024 am 27.3.2025.
Die Abgabenbehörde hat den Antrag mit Bescheid vom 30.3.2026 als unzulässig zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Jahresfrist des § 302 Abs. 1 BAO bereits abgelaufen gewesen sei.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid brachte der BF fristgerecht elektronisch Beschwerde ein. Begründend wurde vorgebracht: "Meine frau hatte Kinderbestreungs Geld bekommen bitte berechnen sie auch".
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.5.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es wurde von der Abgabenbehörde darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß. § 299 BAO innerhalb von einem Jahr ab Zustellung des Bescheides gestellt werden müsse. Der Antrag sei nicht fristgerecht.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der BF fristgerecht elektronisch per FinanzOnline eine Eingabe "Sonstige Anbringen und Anfragen" ein. Die Abgabenbehörde wertete diese Eingabe als Vorlageantrag gemäß § 264 BAO, da bereits eine Beschwerdevorentscheidung erfolgt sei.
Im Vorlagebericht wurde von der Abgabenbehörde in der Stellungnahme ausgeführt, dass die Jahresfrist eine zwingende gesetzliche Ausschlussfrist darstelle. Es werde ersucht die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen und den angefochtenen Zurückweisungsbescheid zu bestätigen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Einkommensteuerbescheid 2024 mit Datum 18.2.2025 wurde dem BF per FinanzOnline in seine Databox am 18.2.2025 zugestellt und vom BF am 21.2.2025 gelesen.
Der BF hat am 27.3.2026 elektronisch einen Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO eingebracht.
Der Antrag des BF wurde von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 30.3.2026 mit der Begründung, dass die Jahresfrist bereits abgelaufen ist, zurückgewiesen.
Dagegen erhob der BF fristgerecht elektronisch Beschwerde.
Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 6.5.2026 erhob der BF fristgerecht den Vorlageantrag.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten elektronischen Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Verfahrensrechtliches/Zuständigkeit:
Vorab war zu klären, ob ein Vorlageantrag vorliegt und die Zuständigkeit des BFG gegeben ist.
§ 264 BAO lautet:
(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. […]
In der Eingabe "Sonstige Anbringen und Anfragen" wurde das Datum der Beschwerdevorentscheidung explizit angeführt.
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046; 2.9.2020, Ra 2020/15/0047; 13.1.2021, Ra 2020/13/0099). Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte (vgl. VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046). Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich (VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046).
Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens hat die Abgabenbehörde grundsätzlich - im Hinblick auf § 115 BAO - die Absicht der Partei zu erforschen (zB VwGH Ra 2019/15/0005; 29.7.2020, Ra 2020/13/0046). Es obliegt somit der belangten Behörde, zu beurteilen, ob ein Vorlageantrag oder ein auf einen anderen Verfahrenstitel gestützter Antrag vorliegt.
Als Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung genügt es, dass aus dem gesamten Inhalt der Antragsbeschreibung hervorgeht, wogegen er sich richtet, und das Verwaltungsgericht aufgrund des Antragsvorbringens nicht zweifeln kann, welche Beschwerdevorentscheidung angefochten ist (Ritz/Koran, BAO8 § 264 BAO Rz 4a).
Im gegenständlichen Fall war es für das Bundesfinanzgericht aus dem Akteninhalt und der Antragsbeschreibung ersichtlich, dass die Eingabe gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 6.5.2026 gerichtet ist, zumal das Datum der Beschwerdevorentscheidung genannt war.
Die unrichtige Betitelung der Eingabe schadet nicht. Die Eingabe wurde von der Abgabenbehörde richtigerweise als Vorlageantrag gewertet.
Das Bundesfinanzgericht ist zuständig.
Gesetzliche Bestimmungen:
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO idgF kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Nach § 299 Abs. 2 BAO idgF ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
Gemäß § 299 Abs. 3 BAO idgF tritt durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
Gemäß § 302 Abs. 1 BAO idgF sind Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO lautet: Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.
Nach § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Gemäß § 5b Abs 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Gemäß § 5b Abs 2 FOnV 2006 idgF kann jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.
Gemäß § 5b Abs 3 FOnV 2006 idgF kann ein Teilnehmer in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten.
Nach § 5b Abs 2 FOnV 2006 hindert die Nichtangabe einer E-Mail-Adresse (bzw. die nicht erteilte Zustimmung) zur Verständigung über die Zustellung per E-Mail die Wirksamkeit der Zustellung nicht (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023; VwGH 26.01.2023, Ra 2022/16/0112).
Rechtliche Würdigung:
§ 302 Abs. 1 BAO legt fest, dass Aufhebungen gemäß § 299 leg.cit. grundsätzlich nur bis zum Ablauf eines Jahres ab Bekanntgabe (i.d.R. Zustellung) des aufzuhebenden Bescheides zulässig sind.
Bei elektronischen Zustellungen ist dies gemäß § 98 Abs 2 BAO der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Bei FinanzOnline ist dies der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (Ritz/Koran, BAO8, § 98 Rz 4; VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch der FON-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023).
Der gegenständliche Antrag gemäß § 299 BAO wurde nicht innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2024 eingebracht. Die Zustellung in die Databox erfolgte am 18.2.2025. Der Antrag erfolgte verspätet am 27.3.2026.
Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid war - wie von der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt - abzuweisen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zurückweisung des Antrages ergibt sich aus dem eindeutigen Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Salzburg, am 4. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5b Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102964/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102964.2026
- Stammnummer
- 152740
- Gültig
- 04.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:17
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF