Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101395/2025
Abstandnahme von der Festsetzung nach § 206 BAO betreffend Rückerstattung des Fixkostenzuschusses 800.000
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101395/2025vom 16.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Ilse Rauhofer, die Richterin Mag Diana Sammer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag Markus Fischer und Mag. Georg Dollinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Senefeldergasse 11, 1100 Wien über die Beschwerden vom 28. Februar 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich, Dienstelle 03, vom 28. Jänner 2025 betreffend
1. Rückerstattung gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG und
2. Verzinsung der Rückerstattung gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz COFAG-NoAG,
Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. September 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Kellner Sabrina zu Recht erkannt:
I. Die angefochtenen Beschwerden werden gemäß § 279 BAO dahingehend abgeändert, dass von der Abgabenfestsetzung gemäß § 206 Abs 1 lit b BAO Abstand genommen wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG
Mit Rückerstattungsbescheid des Finanzamtes Österreich (kurz FAÖ) vom 28.1.2025 wurde ***Bf1*** (der nunmehrige Beschwerdeführer, kurz Bf.) gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG verpflichtet den am 24.3.2021 erhaltenen Fixkostenzuschuss - FKZ 800.000 -iHv € 16.042,50 zurückzuzahlen.
Zur Begründung verwies das FAÖ im Wesentlichen darauf, dass im Rahmen einer Prüfung nach dem Covid-19 Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) vor der Auszahlung der Tranche 2 keine Unterlagen zur Überprüfung des gewährten Zuschusses vorgelegt worden seien. Überdies sei eine operative Tätigkeit nicht mehr gegeben. Ein zivilrechtlicher Rückforderungsanspruch sei vor dem 1.8.2024 nicht gerichtlich anhängig gewesen.
Nach dem COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) und der dazu ergangenen Verordnungen dürfe ein FKZ 800.000 nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, die sämtliche in Punkt 3.1. normierten Voraussetzungen erfüllen. Gemäß Punkt 3.1.2. müsse das Unternehmen eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben, die in Österreich Einkünften nach den §§ 21 bis 23 EStG führen.
Nach Frage B.I.8 der FAQs zum Fixkostenzuschuss 800.000 müsse eine operative Tätigkeit sowohl bei Antragstellung als auch bei Auszahlung des Zuschusses ausgeübt werden. Sofern die operative Tätigkeit erst nach Auszahlung der ersten Tranche eingestellt worden ist, habe keine Auszahlung der zweiten Tranche mehr zu erfolgen, die bereits ausbezahlte erste Tranche müsse jedoch nicht zurückbezahlt werden.
Die FAQs zum Fixkostenzuschuss 800.000 bilden in ihrer aktuellsten Fassung gemäß Punkt 2.2. der Förderbedingungen der COFAG einen wesentlichen Vertragsbestandteil des Fördervertrages.
Gemäß Punkt 8.4. der Richtlinie könne es zu einer Rückforderung des FKZ 800.000 kommen, wenn vom Antragsteller vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehen Zeitraums nicht mehr belegbar ist (siehe auch Punkt 10 der Förderrichtlinien zum FKZ 800.000).
Da im Rahmen der Prüfung keine Unterlagen vorgelegt worden seien und eine Überprüfung daher nicht möglich gewesen sei und es sich außerdem beim Rückforderungsbetrag jedenfalls nicht nur um einen bloß geringfügigen Betrag handle, sei im Sinne der dargestellten Rechtslage die Rückerstattung auszusprechen.
Bescheid gemäß § 16 (1) COFAG-NoAG - Zinsen zum Fixkostenzuschusses 800.000
Mit weiterem Bescheid vom 28.01.2025 setzte das FAÖ gegenüber dem Bf. in Bezug auf den mit Bescheid vom 28.01.2025 festgesetzten Rückerstattungsbetrag Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr fest (§ 16 Abs. 1 erster Satz COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) und sprach aus, dass die Berechnung der Zinsen für nachstehende Zeiträume eine Nachforderung im Betrag von 2.269,46 Euro ergibt
Die Berechnung der Zinsen lautet wie folgt:
[Grafik]
SEQ Abbildung \* ARABIC Abbildung 1
Zur Begründung wurde auf den Rückerstattungsbescheid vom 28.1.2025 verwiesen.
Beschwerden
In der gegen beide Bescheide eingebrachten Beschwerde wurde die ersatzlose Aufhebung der Bescheide sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat beantragt.
Zur Begründung wurde vorgebracht, dass der Bf. bis Anfang Oktober 2022 selbständig tätig gewesen sei und die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben habe. Der Bf habe den Fixkostenzuschuss während der selbständigen Tätigkeit erhalten.
Der Bf. habe keine Kenntnis darüber, wann welche Unterlagen gefordert worden sein sollen. Richtig sei, dass die operative Tätigkeit mit Anfang Oktober 2022 beendet und es dann zu keiner weiteren Auszahlung mehr gekommen sei. Weshalb der Bf aber den fast 1,5 Jahre vor der Beendigung der operativen Tätigkeit erhaltenen Fixkostenzuschuss rückzahlen sollte, sei nicht ersichtlich. Der Bescheid führe keine konkrete Begründung an, was dem Bf vorgeworfen werde bzw wann er sich nicht an eine entsprechende Auflage gehalten haben soll.
Beschwerdevorentscheidung
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 3.4.2025 begründete das Finanzamt wie folgt:
"Dem Beschwerdeführer wurde am 23.3.2021 von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) nach der Verordnung über die Gewährung eines Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) ein FKZ 800.000 in Höhe von € 16.042,50 geleistet, welcher nach § 2 CFPG geprüft wurde. Am 13.11.2023 gab die ehemalige steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers bekannt, dass das Mandat nicht mehr aufrecht sei. In einem Telefonat vom 14.11.2023 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Erörterung der Sachlage per E-Mail, da seine Deutschkenntnisse schlecht seien und sein Sohn im Moment nicht vor Ort sei.
Am 14.11.2023 verschickte die Gutachterin nachstehende E-Mail an den Beschwerdeführer: "(…) wie heute telefonisch besprochen und von Ihnen gewünscht, sende ich Ihnen meine Fragen bzw. eine Liste der benötigten Unterlagen. Als Anhang sende ich Ihnen den Nachschauauftrag. Diesen bräuchte ich bitte unterschrieben retourniert, um das Gutachten durchführen zu können. Ich habe auch mit der im Antrag angegebenen Kontaktperson telefoniert und wurde von dieser informiert, dass sie die Vertretung zurückgelegt hat.
1. Eine genaue Berechnung des FKZ800T (wie sind die im Antrag angegebenen Beträge berechnet worden)
2. Welche schadensmindernde Maßnahmen wurden gesetzt? Inwieweit wurden die Fixkosten, aktiv reduziert, um Anspruch auf den FKZ800T zu haben?
3. Kopie des Mietvertrages und mögliche Kommunikation zw. Mieter und Vermieter bezüglich Mietminderung (bitte per Mail mir zusenden)
4. Die Buchhaltung des Vergleichszeitraumes und des Betrachtungszeitraumes als PDF
5. Eine kurze Beschreibung der Geschäftstätigkeit
6. Beantwortung des mitgesendeten Fragenkatalogs mit JA oder NEIN
7. Wobei handelt es sich bei den hohen Leasingaufwendungen? (waren 2019 noch nicht vorhanden) Bitte senden Sie mir eine Kopie der Belege bezüglich Leasingaufwand per Mail zu.
8. In wieweit waren die Lohnkosten notwendig, um einen Mindestbetrieb aufrecht zu erhalten?
Vielen Dank! Sollten Sie noch Fragen haben - bitte kurz (wenn möglich schriftlich) melden (…)"
Dem Beschwerdeführer wurden weiters die nachstehenden Fragen mit dem Ersuchen um Beantwortung mit Ja oder Nein übermittelt:
"1. War im Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig?
2. Wurde in den letzten drei veranlagten Jahren ein Missbrauch iSd § 22 BAO rechtskräftig festgestellt?
3. Wurde innerhalb der letzten fünf Jahre eine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt?
4. Wurden zumutbare Schritte zur einnahmen- und ausgabenseitigen Schadensminderung gesetzt?
5. War dieses Unternehmen zum 31.12.2019 ein UiS (Unternehmen in Schwierigkeiten)?
6. Gab es Versicherungsleistungen oder Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz?
7. Wurden die gesetzlichen Nutzungsdauern gemäß § 8 EStG berücksichtigt (AfA)? Wurde eine degressive AfA nach § 7 Abs 1a durchgeführt?"
Die E-Mail blieb unbeantwortet. Am 28.11.2023 erinnerte die Prüferin an die Beantwortung der abverlangten Unterlagen bis zum 5.12.2023, ansonsten würde das Gutachten negativ abgeschlossen werden. Am 29.11.2023 beantwortete der Beschwerdeführer die Frage 4. des Fragenkataloges mit Ja, alle anderen Fragen wurden mit Nein beantwortet, weiters wurde der vom Beschwerdeführer unterfertigte Prüfungsauftrag retourniert. Weitere Unterlagen übermittelte der Beschwerdeführer nicht.
Mit E-Mail von 29.11.2023 erinnerte die Gutachterin den Beschwerdeführer an die Beantwortung der noch offenen Fragen sowie die Übermittlung der abverlangten Unterlagen. Eine Antwort ist nicht aktenkundig. Die Prüfung wurde daher mit einem negativen Ergänzungsgutachten abgeschlossen.
Mit Beschluss des ***BG*** vom ***xx.07.2024***, ***GZ***, wurde über den Beschwerdeführer das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Einem Aktenvermerk der COFAG ist zu entnehmen, dass die Anmeldung einer Insolvenzforderung dem Bundesministerium für Finanzen überlassen werde. Mit Beschluss vom ***xx.11.2024*** wurde das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben.
Am 28.1.2025 ergingen die angefochtenen Bescheide. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Feststellungen des Gutachtens verwiesen, überdies sei der Beschwerdeführer nicht operativ tätig gewesen. Eine Verzinsung hätte gemäß § 16 COFAG-NoAG zu erfolgen.
Mit Beschwerde vom 28.2.2025 begehrte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide und führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis darüber gehabt habe, welche Unterlagen abverlangt worden seien. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der vor fast 1,5 Jahren erhaltene Fixkostenzuschuss 800.000 zurückverlangt werde. Der Bescheid sei auch nicht konkret begründet worden. Die operative Tätigkeit sei im Oktober 2022 beendet worden.
Dem Beschwerdeführer wurde ein Fixkostenzuschuss 800.000 in Höhe von € € 16.042,50 gewährt. In weiterer Folge wurde eine Prüfung nach dem CFPG durchgeführt, in dessen Rahmen die oben dargestellten Unterlagen abverlangt wurden. Die Unterlagen wurden auf Ersuchen des Beschwerdeführers per E-Mail abverlangt. Die Beantwortung der von der Gutachterin gestellten Fragen sowie die Übermittlung der abverlangten Unterlagen wurde mit zwei weiteren E-Mails urgiert, der größte Teil der Unterlagen wurde vom Beschwerdeführer nicht übermittelt. Einer vorliegenden Sozialversicherungsabfrage ist ein Versicherungsverhältnis als selbstständiger Gewerbetreibender bis Oktober 2022 zu entnehmen. Aus dem Gewerbeinformationssystem sind aufrechte Gewerbeberechtigungen bis zum Oktober 2022 ersichtlich. Der Sachverhalt ergibt sich aus den Feststellungen im Arbeitsbogen der Gutachterin.
Die Gewährung des Fixkostenzuschusses 800.000 erfolgte auf Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), BGBl. II Nr. 497/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2022 und insbesondere auf Grundlage der Richtlinien im Anhang dieser Verordnung (nachfolgend Richtlinien zum FKZ 800.000).
Die Gewährung der Förderungen erfolgt bzw. erfolgte auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung (zB Punkt 7.6. der Richtlinien zum FKZ 800.000; § 8 COFAG-NoAG). Inhalt der Fördervereinbarung sind auch die jeweiligen Förderbedingungen der COFAG. Gemäß Punkt 8.4. der Richtlinien zum FKZ 800.000 kann es zu einer Rückforderung des FKZ 800.000 kommen, wenn vom Antragsteller vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehen Zeitraums nicht mehr belegbar ist (siehe auch Punkt 10 der Richtlinien zum FKZ 800.000).
Gemäß Punkt 2.2. der Förderbedingungen zum Fixkostenzuschuss 800.000 bilden die "Fragen und Antworten zum Fixkostenzuschuss 800.000" (FAQs) in der jeweils aktuellsten abrufbaren Fassung einen wesentlichen Bestandteil des Fördervertrages. Die FAQs waren unter www.fixkostenzuschuss.at abrufbar, nunmehr wird man von dieser Website direkt auf die Website des Bundesministeriums für Finanzen umgeleitet, wo die FAQs abrufbar sind.
Die Frage A.3. der FAQs zum Fixkostenzuschuss 800.000 lautet:
"A.3. Welche allgemeinen Voraussetzungen müssen bei der Beantragung des FKZ 800.000 gegeben sein?
Es müssen tatsächliche Fixkosten sowie ein Umsatzausfall von zumindest 30% gegeben sein. Die Fixkosten müssen im Zeitraum zwischen dem 16. September 2020 und längstens bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein. Ist der Antragsteller ein Unternehmen in Liquidation (sowohl Liquidationen im Rahmen eines Konkursverfahrens, als auch außergerichtliche Liquidationen), so ist das Unternehmen mangels operativer Tätigkeit im Sinne der Richtlinien von der Gewährung des FKZ 800.000 ausgeschlossen. Der Antragsteller muss als begünstigtes Unternehmen die Voraussetzungen gemäß Punkt 3 der Richtlinien erfüllen. Dazu zählt auch, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren anhängig sein darf und bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 69 IO gestellt hätte werden müssen (ausgenommen Sanierungsverfahren gemäß §§ 166 ff des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren [Insolvenzordnung - IO]). Da der FKZ 800.000 zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten des begünstigten Unternehmens dient, muss das begünstigte Unternehmen eine operative Tätigkeit in Österreich nicht nur bei Antragstellung, sondern auch bei Auszahlung der ersten und der zweiten Tranche ausüben. Würde daher nach Auszahlung der ersten Tranche ein Insolvenzverfahren über den Antragsteller eröffnet (ausgenommen Sanierungsverfahren gemäß §§ 166 ff IO) oder die operative Tätigkeit des Antragstellers auf andere Weise eingestellt werden, hat keine Auszahlung der zweiten Tranche mehr zu erfolgen. War der Antragsteller bei Auszahlung der ersten Tranche noch operativ tätig, besteht aber keine Rückzahlungsverpflichtung der ersten Tranche."
Nach der Aktenlage wurde die operative Tätigkeit im Oktober 2022 beendet, die erste Tranche des FKZ 800.000 wurde im Jahr 2021 ausbezahlt. Der Beschwerdeführer war daher im Zeitpunkt der Auszahlung operativ tätig.
Der behaupteten Unkenntnis des Beschwerdeführers über die abverlangten Unterlagen steht die Antwort des Beschwerdeführers auf die erste Urgenz der Gutachterin entgegen, mit welcher ein kleiner Teil der gestellten Fragen beantwortet und auch der Prüfungsauftrag unterschrieben an die Gutachterin übermittelt wurde. Die Gutachterin hat auf das Ersuchen des Beschwerdeführers ihre Fragen sowie die Liste der abverlangten Unterlagen per E-Mail an den Beschwerdeführer übermittelt und mit zwei E-Mails die Beantwortung der Fragen sowie die Übermittlung der abverlangten Unterlagen urgiert. Dem Rückerstattungsbescheid ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Rückerstattung aufgrund nicht vorgelegter Unterlagen auszusprechen war.
Die abverlangten Unterlagen wurden bis zum heutigen Tag nicht übermittelt, weshalb die Rückerstattung zu Recht festgesetzt worden ist. Der Rückerstattungsanspruch ist gemäß § 16 COFAG-NoAG zu verzinsen. Eine fallbezogene Begründung betreffend den Verzinsungsbescheid ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Vorlageantrag
Im Vorlageantrag führte der Bf mit Hinweis auf die am ***xx.07.2024*** zu ***GZ*** erfolgte Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens aus, dass er sich derzeit im Abschöpfungsverfahren befinde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die gegenständliche Forderung nicht bereits im Zuge des Insolvenzverfahrens angemeldet worden sei. Die Forderung stamme aus einem Zeitraum vor Insolvenzeröffnung und sei daher als Insolvenzforderung zu betrachten.
Entsprechend den insolvenzrechtlichen Bestimmungen habe der Gläubiger, welcher seine Forderung nicht innerhalb der Anmeldefrist geltend gemacht hat nachzuweisen, dass er dies ohne sein Verschulden nicht machen konnte.
Eine Verpflichtung zur Zahlung dieser etwaig zu Recht bestehenden Forderung würde eine Verletzung des Prinzips der Gläubigergleichbehandlung verletzen und wäre gemäß § 158 StGB die Begünstigung eines Gläubigers.
Vorlage ans BFG
Mit Vorlagebericht vom 8.5.2025 legte das FAÖ die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im Vorlagebericht - der auch dem Bf. zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt wurde - gab das FAÖ folgende Stellungnahme ab
"Zum Vorbringen im Vorlageantrag ist auszuführen, dass die COFAG zwar die Rückforderung des gewährten Zuschusses ausgesprochen hat, die Forderung jedoch nicht vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht hat.
Somit ist gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 iV § 13 COFAG-NoAG ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch an die Stelle des zivilrechtlichen Rückforderungsanspruchs getreten, welcher mit Rückerstattungsbescheid festzusetzen ist.
Eine Nachmeldung von Forderungen an den Treuhänder ist gemäß § 207 Abs. 1 IO möglich, wenn keine individuelle Verständigung des Gläubigers durch Zustellung einer Ausfertigung des Insolvenzedikts erfolgt ist. Da zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch die COFAG mit dem Fall befasst war, diese allerdings - soweit ersichtlich - nicht verständigt wurde, ist eine Nachmeldung zulässig.
Inhaltliche Einwendungen gegen den Rückerstattungsbescheid wurden im Vorlageantrag nicht vorgebracht, weshalb im Übrigen auf die Ausführungen im Ergänzungsgutachten, im Rückerstattungsbescheid und in der ergangenen Beschwerdevorentscheidung verwiesen werden kann.
Beweisaufnahme durch das BFG
Vom BFG wurde zunächst Beweis erhoben durch Einsicht in die vom FA elektronisch vorgelegten Aktenteile sowie durch Abfragen bei de Finanzanwendungen und im Abgabeninformationssystem des Bundes (AIS) zur StNr. ***STNr 1***.
Mündliche Verhandlung vor dem Senat
Zu der am 15.9.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Bf. persönlich in Begleitung seines Sohnes ***Name Sohn*** erschienen. Herr RA Mag. Volkan Kaya (kurz RA) ist zur Verhandlung wegen einer Terminkollision nicht erschienen. Nach Angaben des Bf. ist aber die Vollmacht noch aufrecht und umfasst diese eine Zustellvollmacht.
Nach Begrüßung trägt die Vorsitzende (= Berichterstatterin) die Sache vor und berichtet über die Ergebnisse bereits durchgeführter Beweisaufnahmen wie in der den Parteien ausgehändigten Beilage./1 zur Niederschrift.
Auf die Frage der Vorsitzenden, ob es zum Sachverhalt noch Ergänzungen gibt, antworten:
Bf: Ich weiß gar nicht, was ich dazu sagen soll. Die Pension beträgt ca. € 820,00 (Anmerkung BFG: gemeint ist offensichtlich der an ihn ausbezahlte Betrag nach Abfuhr des pfändbaren Teiles an den im Insolvenzverfahren bestellten Treuhänder).
FA: Aus dem Abgabeneinhebungsverfahren ist nicht ersichtlich, dass noch eine Nachmeldung beim Insolvenzgericht hinsichtlich der hier gegenständlichen COFAG-Rückerstattungsansprüche erfolgt wären.
Zur rechtlichen Beurteilung verweisen die Parteien auf die Ausführungen in den Schriftsätzen im bisherigen Verfahren und ergänzen:
FA: Es handelt sich um ein Abgabenfestsetzungsverfahren und spielt dabei die insolvenzrechtliche Situation keine Rolle und verweist dazu auf VwGH Ra 2017/15/0008. Zur Bestimmung des § 206 BAO wird keine Erklärung abgegeben, dies steht im Ermessen des Bundesfinanzgerichtes.
Bf: Zu den rechtlichen Fragen können wir nur zu den Ausführungen des Anwaltes in den Schriftsätzen verweisen.
Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge.
Als verlesen gilt der Inhalt des vorgelegten Aktes.
Der Vertreter des Finanzamtes beantragt die Abweisung der gegenständlichen Beschwerden.
Der Bf beantragt die Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
Die Vorsitzende verkündet den Beschluss, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ***Bf1*** (kurz Bf.) hat bis zum Oktober 2022 als Einzelunternehmer an seiner damaligen Wohnadresse ***ADR1*** einen Gewerbebetrieb mit dem Wirtschaftszweig nach ÖNACE "81.30-0" (Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen) betrieben. Seit Einstellung des Betriebes ist der 1965 geborene Bf. ohne Beschäftigung und auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage zu arbeiten und bezog er zunächst Notstandshilfe bzw Überbrückungsgeld vom AMS (Notstandshilfe als Vorschuss auf Invaliditätspension). Seit 1.7.2025 erhält der Bf. eine Pension von der SVA der Selbständigen.
Während seiner betrieblichen Tätigkeit hat der Bf. durch seinen damaligen steuerlichen Vertreter über FinanzOnline bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (kurz COFAG) einen Antrag auf Auszahlung der 1. Tranche des Fixkostenzuschuss 800.000 eingebrachte. Mit der Antragstellung wurde bestätigt, dass die Förderbedingungen gelesen und diese sowie die "Fragen und Antworten zum Fixkostenzuschuss 800,000" (abrufbar unter https://www.fixkostenzuschuss.at/faqs/ die "FAQs"), in der jeweils aktuellsten abrufbaren Fassung, einen wesentlichen Bestandteil des Fördervertrags bilden. Wie in den Förderbedingungen vorgesehen, kam der privatrechtliche Fördervertrag zwischen dem Bf. und der COFAG mit der Auszahlung des Betrages von € 16.042,50 am 23.3.2021 zustande.
Einen Antrag auf Auszahlung der zweiten Tranche des Fixkostenzuschusses 800.000 wurde vom Bf. nicht bei der COFAG eingebracht.
Trotz Aufforderung übermittelte der Bf. der COFAG keine qualifizierten Daten des Rechnungswesens, auf Basis derer sich die Höhe der Fixkosten sowie der Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum ermitteln lassen.
Am ***xx.9.2022*** wurde über das Vermögen des Bf. beim Handelsgericht Wien unter der Gz. ***GZ*** ein Insolvenzverfahren (Konkurs) eröffnet. Am ***xx.07.2023*** wurde dieses Konkursverfahren aufgehoben.
Am ***xx.07.2024*** wurde beim ***BG*** zu ***GZ*** mit Wirkung ab ***xx.07.2024*** ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Als Ende der Anmeldefrist wurde der ***xx.10.2024*** und die Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung mit ***xx.11.2024*** festgelegt.
Bis zum 1.8.2024 ist keine Rückzahlung des Fixkostenzuschusses durch den Bf. an die COFAG erfolgt und wurde auch keine gerichtliche Geltendmachung der Rückforderung durch die COFAG vorgenommen.
Der COFAG wurde die Insolvenzeröffnung bekanntgegeben und hat sie dazu am 29.7.2024 einen Vermerk mit folgendem Inhalt angelegt:
"Gem. Gutachten vom 10.01.2024: Es wurden keine Unterlagen zur Überprüfung des Antrags zur Verfügung gestellt. Gesamte TR 1 ist zurückzufordern. Antragsteller ist erneut insolvent (***BG*** (001), Aktenzeichen ***GZ***). Anmeldefrist: ***xx.10.2024***.Anmeldung im Insolvenzverfahren wird dem BMF überlassen."
Auch das FAÖ wurde über die Insolvenz des Bf. informiert und wurde ihm der Beschluss des ***BG*** vom ***xx.07.2024***, ***GZ***-9 zugestellt. Mit dem Beschuss wurde dem FAÖ auch der Antrag des Bf. auf Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens vom 7.5.2024 mit Eventualantrag auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung, Vermögensverzeichnis und Gläubigerliste vom 7.5.2024 übermittelt (siehe die im AIS beim EB-Verfahren zur StNr ***STNr 1*** gespeicherten Dokumente). Laut der Gläubigerliste vom 7.5.2024 betrugen die Schulden des Bf. insgesamt € 228.860,51, davon € 102.871,22 gegenüber dem Finanzamt.
Durch das am 19.07.2024 in Kraft getretene COFAG-NoAG besteht seit 1.8.2024 kein privatrechtlicher Anspruch der COFAG auf Rückforderung allfällig zu Unrecht an den Bf. ausbezahlter Förderungen mehr, sondern entstand gemäß § 13 COFAG-NoAG, soweit ein Vertragspartner der COFAG zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, am 1.8.2024 ein öffentlich- rechtlicher Rückerstattungsanspruch des Bundes und ist gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG die Rückerstattung vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen.
Das FAÖ fertigte am 17.10.2024 zur StNr ***STNr 1*** einen Rückstandsausweis über die vollstreckbaren Abgabenschuldigkeiten des Bf iHv € 128.127,94 aus und meldete am 17.10.2024 im Insolvenzverfahren des Bf. Abgabenforderungen iHv € 128.127,94 als Insolvenzforderungen an.
Allfällige Rückforderungen des Bundes auf Grund des COFAG-NoAG wurden vom FAÖ beim Insolvenzgericht nicht angemeldet.
Mit Beschluss des ***BG*** vom ***xx.11.2024***, ***GZ***-21, dem FAÖ zugestellt am 7.11.2024, wurde über Antrag des Bf. das Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan eingeleitet. Der Antrag des Bf. enthielt eine Erklärung iSd § 199 Abs. 2 IO) über die Abtretung des pfändbaren Teiles seiner Forderungen auf bestehende und zukünftige Einkünfte aus seinem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für drei Jahre (Tilgungsplan) an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder. Mit der rechtskräftigen Einleitung des Abschöpfungsverfahrens wurde das Insolvenzverfahren nach § 200 Abs. 4 IO aufgehoben.
Nach der Aktenlange wird davon ausgegangen, dass nach Abschluss des Abschöpfungsverfahren eine Restschuldbefreiung des Bf nach § 214 Abs. 1 IO erfolgen wird, die gegen alle Insolvenzgläubiger, unabhängig davon, ob sie ihre Forderung angemeldet haben, wirkt.
Selbst wenn es nicht zu einer Restschuldbefreiung kommen sollte (zb wegen Widerruf) sprechen die durchgeführten Erhebungen dafür, dass die mit den gegenständlichen Bescheiden festgesetzten Beträge gegenüber dem Bf. nicht durchsetzbar sein werden:
- Der Bf. bezog nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit Notstandshilfe bzw Überbrückungshilfe vom AMS, das unter dem Existenzminimum liegt (laut Angaben des Bf. im Insolvenzverfahren von durchschnittlich € 1.048,50 pro Monat) und daher nicht pfändbar ist,
- eine weitere unternehmerische Tätigkeit oder das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses ist auf Grund des Alters des Bf und seiner gesundheitlichen Situation nicht zu erwarten, bezieht der Bf. doch seit 1.7.2025 bereits eine Pension von der SVA der Selbständigen.
- laut Anmeldeverzeichnis im Insolvenzverfahren betrugen die Schulden des Bf. insgesamt € 234.373,26 (davon € 128.127,94 an Abgabenschuldigkeiten)
- die Abgabenschuldigkeiten des Bf. aus der Einkommenssteuer und der Umsatzsteuer (samt Nebenansprüchen) haben sich nur geringfügig auf € 127.343,94 (lt. Abfrage im AIS vom 7.9.26 zur StNr. ***STNr 1***) reduziert und weisen diese eine frühere Fälligkeit auf als die mit den hier gegenständlichen Bescheiden festgesetzten Beträge (Rückforderung iHv 16.042,50 + Zinsen iHv € 2.269,46), die 1 Monat nach der Zustellung am 30.1.225 fällig wurden.
- es besteht kein Hinweis, dass der Bf. in Zukunft über pfändbare Vermögensgegenstände wie Immobilien verfügen wird. Seit dem im Jahr 2021 erfolgten Verkauf der mit Pfandrechten belasteten Eigentumswohnung in ***ADR1*** wohnt der Bf in einer Mietwohnung (***Bf1-Adr***).
2. Beweiswürdigung
Der nunmehr festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die eingesehenen Unterlagen und wurde bei der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Die Feststellung, dass sowohl die COFAG als auch das FA von der Insolvenzeröffnung verständigt wurden und dass das Finanzamt eine Forderungsanmeldung nur hinsichtlich der auf dem Steuerkonto des Bf. mit der StNr. ***STNr 1*** verbuchten Abgaben vorgenommen wurde, ergibt sich aus dem Aktenvermerk der COFAG sowie auf den im Abgabeninformationssystem des Bundes (AIS) zur StNr. ***STNr 1*** gespeicherten Dokumenten. Es besteht kein Hinweis, dass noch eine Nachmeldung der gegenständlichen Ansprüche nach dem COFAG-NoAG durch das FA beim Insolvenzgericht erfolgt wäre, weshalb die gegenständlichen Ansprüche nach dem COFAG-NoAG keine Auswirkung auf die Quote im Abschöpfungsverfahren hat. Dass die gegenständlichen Ansprüche auf einem vor Insolvenzeröffnung verwirklichten Sachverhalt beruhen ist unstrittig und wird daher grds. davon ausgegangen, dass es bei Einhaltung des Tilgungsplanes nach 3 Jahren zum Eintritt einer Restschuldbefreiung kommen wird.
Die Feststellungen über die Einkommen- und Vermögensituation des Bf. und seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben sich ebenfalls aus den im AIS ersichtlichen Dokumenten (wie Lohnzettel des AMS bzw der SVA der Selbständigen). Das der pfändbare Teil der Pension bisher nur in sehr geringem Umfang zur Tilgung der sonstigen Abgabenschuldigkeiten beitragen hat (Reduzierung von € 128.127,94 auf € 127.343,94), konnte durch Abfragen über den aktuellen Rückstand am Abgabenkonto getroffen werden. Aus diesen Abfragen ergibt sich auch, dass die Abgabenschuldigkeiten auf dem Steuerkonto mit der StNr. ***STNr 1*** alle eine ältere Fälligkeit als die gegenständlichen Ansprüche nach dem COFAG-NoAG aufweisen und damit eine Durchsetzbarkeit der Ansprüche nach dem COFAG-NoAG - selbst wenn es nicht zur Restschuldbefreiung kommen sollte - praktisch ausgeschlossen ist (selbst bei einer jährlichen Verringerung um € 5.000,00 würde schon die Tilgung der anderen, älteren Finanzamtsschulden rund 25 Jahre dauern).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Bescheid betreffend Rückerstattung gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer auf der Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), BGBl II 497/2020, eine Förderung ausbezahlt.
Die VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 ist eine Rechtsverordnung im Sinn des Art 18 B-VG, deren Auslegung nach den §§ 6 ff ABGB zu erfolgen hat (vgl dazu BFG 05.08.2026, RV/5101013/2025 mit weiteren Hinweisen).
Dem Anhang zur VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 (im Folgenden bezeichnet als "Richtlinien FKZ 800.000") zufolge erfolgte die Stellung eines Antrags auf Gewährung eines FKZ 800.000 ausschließlich gegenüber der COFAG. Durch die Einbringung eines Antrags auf Gewährung eines FKZ 800.000 über FinanzOnline stellte der Antragsteller ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG. Die Auszahlung des FKZ 800.000 an den Antragsteller durch die COFAG galt als Annahme des Angebots auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG (s zum Ganzen Punkt 5.1 der Richtlinien FKZ 800.000).
Nach Punkt 5.3 der Richtlinien FKZ 800.000 musste die Auszahlung des FKZ 800.000 spätestens bis 31. März 2022 beantragt werden. Diese konnte in zwei Tranchen jeweils innerhalb folgender Zeiträume durch den Antragseinbringer unter Vorlage der gemäß den Richtlinien FKZ 800.000 erforderlichen Informationen, Daten und Nachweisen beantragt werden:
a) Die erste Tranche umfasst 80% des voraussichtlichen FKZ 800.000. Sie kann frühestens ab 23. November 2020 und muss spätestens bis 30. Juni 2021 beantragt werden.
b) Die Auszahlung der zweiten Tranche kann frühestens ab 1. Juli 2021 und muss bis spätestens 31. März 2022 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte FKZ 800.000 zur Auszahlung. Zugleich sind gegebenenfalls notwendige Korrekturen zur ersten Tranche vorzunehmen (vergleiche Punkt 4.2.2 und 5.3.6).
Zwar waren für die Auszahlung der ersten Tranche (bis 30. Juni 2021) der Umsatzausfall gemäß Punkt 4.2 der Richtlinien FKZ 800.000 sowie die Fixkosten gemäß Punkt 4.1 der Richtlinien FKZ 800.000 lediglich "bestmöglich zu schätzen" (s Punkt 5.3.3 der Richtlinien FKZ 800.000), allerdings hatten inhaltliche Korrekturen (etwa im Hinblick auf die tatsächliche Höhe von Fixkosten und Umsatzausfällen in den gewählten Betrachtungszeiträumen, Einbeziehung des Wertverlusts saisonaler Waren, Anrechnung anderer Beihilfen) spätestens im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche zu erfolgen (s Punkt 5.3.6 der Richtlinien FKZ 800.000).
Die Richtlinien FKZ 800.000 sahen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Ermittlung des FKZ 800.000 in pauschalierter Form vor. Die diesbezügliche Regelung in Punkt 4.3.4 der Richtlinien FKZ 800.000 lautet: "Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragsstellung letztveranlagten Jahr weniger als EUR 120.000 an Umsatz erzielt haben und die die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, können den FKZ 800.000 in pauschalierter Form ermitteln. Unternehmen stellen die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers dar, wenn es sich nicht um eine natürliche Person handelt, deren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 ihre Einkünfte gemäß §§ 21, 22 oder 23 EStG 1988 aus dem antragstellenden Unternehmen im zum Zeitpunkt der Antragstellung letztveranlagten Jahr übersteigen. Bei der pauschalierten Ermittlung sind als zu gewährender FKZ 800.000 30% der gemäß Punkt 4.2 ermittelten Umsatzausfälle anzusetzen; es kann bei der pauschalierten Ermittlung jedoch höchstens ein FKZ 800.000 in Höhe von EUR 36.000 gewährt werden."
Wurde keine pauschalierte Ermittlung gemäß Punkt 4.3.4 der Richtlinien FKZ 800.000 gewählt, waren nach Punkt 4.3.2 der Richtlinien FKZ 800.000 Bemessungsgrundlage für den FKZ 800.000 die den gemäß Punkt 4.2.2 der Richtlinien FKZ 800.000 gewählten Betrachtungszeiträumen zuzurechnenden Fixkosten im Sinne des Punkts 4.1 der Richtlinien FKZ 800.000.
Nach Punkt 7 der Förderbedingungen ist der Förderwerber ua. verpflichtet:
"7.1.6 der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesem Bevollmächtigten auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzu-legen, die diesen im Zusammenhang mit dem FKZ 800.000, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung (Verwendung des FKZ 800.000 gemäß den Richtlinien und dem Fördervertrag) erforderlich erscheinen;
7.1.7 eine in einer allfälligen nachträglichen Überprüfung gemäß Punkt 8 der Richtlinien festge-stellte Differenz zurückzuzahlen; und
7.1.8 der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten das Recht auf jederzeitige Prüfung sowie auf jederzeitige Einsichtnahme in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege des Förderwerbers einzuräumen.
Der Antragseinbringer hat sich im Antrag insbesondere zu verpflichten, eine in einer allfälligen nachträglichen Überprüfung gemäß Punkt 8 festgestellte Differenz zurückzuzahlen;
Nach Punkt 8.4 "kann es des Weiteren zu einer Rückforderung des FKZ 800.000 kommen, ... vom Antragsteller oder einem von ihm Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden, vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden, die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehen Zeitraums nicht mehr belegbar ist, ...oder sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen vom fördernehmenden Unternehmen nicht eingehalten wurden."
Aus den dargestellten Bestimmungen der VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, die zum Inhalt des zwischen der Beschwerdeführerin und der COFAG geschlossenen Fördervertrages wurden, ergibt sich, dass der Fixkostenzuschuss 800.000 in einem zweistufigen Verfahren beantragt werden musste bzw. zuerkannt wurde. Zunächst konnte anhand von geschätzten - arg. "Für die Beantragung der ersten Tranche sind der Umsatzausfall gemäß Punkt 4.2 und die Fixkosten gemäß Punkt 4.1 bestmöglich zu schätzen." (Punkt 5.3.2 der Richtlinie zum Fixkostenzuschuss 800.000) - Werten im Zeitraum 23.11.2020 bis 30.6.2021 eine erste Tranche in Höhe von 80 % des voraussichtlich zustehenden Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden. Im Zeitraum 1.7.2021 bis 31.12.2021 war zwingend - arg. "Die Auszahlung der zweiten Tranche … muss bis spätestens 31.12.2021 beantragt werden." (Punkt 5.3.1 lit b der Richtlinie zum Fixkostenzuschuss 800.000) - die Auszahlung der zweiten Tranche zu beantragen. Dabei mussten gegebenenfalls notwendige Korrekturen zur ersten Tranche vorgenommen werden.
Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Auszahlung der zweiten Tranche des Fixkostenzuschusses 800.000 gestellt und keine inhaltlichen Korrekturen vorgenommen und ist deshalb auch die 1. Tranche zurückzuzahlen (vgl. BFG 11.06.2026, RV/3100123/2026)
Dieses Auslegungsergebnis wird insbesondere auch durch die zur Bestimmung des § 14 Abs 2 Z 1 COFAG-NoAG erfolgten Ausführungen in den Gesetzesmaterialien bestätigt (s IA 1470/A BlgNR XXVII. GP 20; AB 2679 BlgNR XXVII. GP 10). Diese führen den Fall, dass ein Antrag auf eine weitere Auszahlungstranche nicht gestellt worden ist, ausdrücklich als Beispiel für eine nicht (vollständig) erfolgte Erfüllung der Voraussetzungen der Förderrichtlinie an, bei der ein Rückerstattungsanspruch besteht.
Der Beschwerdeführer hat somit eine wesentliche Verpflichtung aus dem Fördervertrag, die eine Bedingung für die Gewährung des FKZ 800.000 darstellt, nicht eingehalten (vgl. auch BFG 05.08.2026, RV/5101013/2025).
Der Bf. hat weiters auch insofern gegen die Förderbedingungen zum FKZ 800.000 verstoßen, als er der COFAG bzw dem mit der Überprüfung der Plausibilität beauftragtem FAÖ keine Unterlagen vorgelegt hat. Auch im Beschwerdeverfahren erfolgten keine näheren Angaben über den Umsatzausfall etc und wurden keine qualifizierten Daten des Rechnungswesens übermittelt, auf Basis derer sich die Höhe der Fixkosten sowie der Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum ermitteln lassen.
Der erkennende Senat geht daher vom Entstehen eines - öffentlich-rechtlichen - Rückerstattungsanspruches des Bundes am 1.8.2024 in Höhe des Auszahlungsbetrages aus.
Dem Bf. wird beigepflichtet, dass es sich beim Rückerstattungsanspruch um eine Insolvenzforderung handelt, weil der den Tatbestand auslösende Sachverhalt bereits vor Insolvenzeröffnung verwirklicht wurde.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des COFAG-NoAG gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO (siehe § 14 Abs. 1 COFAG-NoAG) und ist der Rückerstattungsanspruch mit Bescheid festzusetzen und wird der Rückerstattungsanspruch mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig (siehe § 15 Abs. 2 und Abs 3 COFAG-NoAG).
Bei einem derartigen Festsetzungsbescheid (siehe dazu neben dem Wortlaut und auch die erl. Bemerkungen zum COFAG-NoAG) handelt es sich um einen Abgabenbescheid iSd § 198 BAO und sind daher hier nicht etwa Maßnahmen der Einbringung gegenständlich. Hindernisse hinsichtlich der Vollstreckbarkeit des Rückerstattungsanspruches oder ein (teilweises) Erlöschen der Abgabenschuld durch insolvenzrechtliche Bestimmungen (wie zB eine Restschuldbefreiung) sind grds erst im Abgabeneinhebungsverfahren zu berücksichtigen (zur Ausnahme bei Maßnahmen nach § 206 BAO siehe unten).
Nach der ständigen Rechtsprechung wird das Recht bzw die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig geltend zu machen, durch ein Insolvenzverfahren nicht berührt. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist daher etwa dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Schuldner gem § 156 Abs 1 IO durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan (früher: Ausgleich) von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist (zB VwGH 1.6.2017, Ra 2017/15/0008; BFG 6.10.2023, RV/7101956/2023). Ob es sich bei der Abgabenforderung um eine Masseforderung oder eine Insolvenzforderung handelt, ist für die Abgabenfestsetzung ohne Bedeutung (VwGH 1.6.2017, Ra 2017/15/0008).
Verzinsung der Rückerstattung gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz COFAG-NoAG
Zinsen nach § 16 COFAG-NoAG gehören nach § 16 Abs 3 COFAG-NoAG zu den Nebenansprüchen iSd § 3 Abs 2 BAO und sind zur festgesetzten Abgabe (Rückerstattungsbetrag) formell akzessorisch (vgl sinngemäß VwGH 19.1.2005, 2001/13/0167, zum Verspätungszuschlag). Sie sind insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt. In dieser Hinsicht sind Zinsenbescheide gemäß § 16 Abs 3 COFAG-NoAG an die Höhe des im Spruch des Rückerstattungsbescheides gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG ausgewiesenen Rückerstattungsbetrags gebunden.
Die Festsetzung von Zinsen nach § 16 COFAG-NoAG ist selbständig anfechtbar. Im Hinblick auf die Bindungswirkung kann jedoch eine Anfechtung mit der Begründung, der maßgebende Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG sei inhaltlich rechtswidrig, von vornherein nicht zum Erfolg führen. Ändert sich die Bemessungsgrundlage von Zinsen nach § 16 COFAG-NoAG mit der Höhe der festgesetzten Abgabe, bietet eine verfahrensrechtliche Handhabe zur Anpassung der Zinsenfestsetzung § 295 Abs 3 BAO (vgl sinngemäß VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150, zu Anspruchszinsen).
Beschwerden gegen die Festsetzung von Nebenansprüchen, die ausschließlich Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Entscheidungen enthält, sind daher grundsätzlich als unbegründet abzuweisen (vgl zB auch BFG 25.6.2026, RV/3100279/2026; 17.3.2025, RV/3100032/2025).
Abstandnahme von der Festsetzung nach § 206 BAO
§ 206 Abs 2 lit b BAO sieht vor, dass die Abgabenbehörde von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen kann, soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehende Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird.
Die gemäß § 279 Abs 1 BAO bestehende Befugnis, Abgabenbescheide abzuändern, umfasst auch die Abänderung in einem auf § 206 gestützten "Nichtfestsetzungsbescheid" (vgl zB BFG 7.12.2015, RV/3100339/2015).
Maßnahmen nach § 206 liegen im Ermessen der für die Abgabenfestsetzung zuständigen Abgabenbehörde bzw der Verwaltungsgerichte (vgl zB VwGH 25.10.2006, 2005/15/0012;)
Voraussetzung für die Abstandnahme von der Festsetzung gemäß § 206 Abs. 1 lit. b BAO ist, dass die Abgabenbehörde bzw. das Verwaltungsgericht entsprechende Erhebungen durchführt und diese eindeutig ergeben, dass die Abgaben uneinbringlich sind (vgl. VwGH 31.1.2024, Ra 2021/13/0128, mwN).
Die vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Erhebungen haben eindeutig ergeben, dass die gegenständlichen Abgaben (Rückerstattungsanspruch iHv € 16.042,50 und Zinsen iHv € 2.269,46) uneinbringlich sind. Dies nicht nur wegen der zu erwartenden Restschuldbefreiung, die für alle Insolvenzforderungen - wie den hier gegenständlichen Rückerstattungsanspruch nach § 15 COFAG-NoAG sowie die Zinsen nach § 16 COFAG-NoAG unabhängig von der Anmeldung der Forderung wirkt), sondern auch wegen der bestehenden älteren Finanzamtsschulden (iHv rund dzt € 127.000,00) und der Einkommens- und Vermögenssituation des Bf.
Für die Ermessensentscheidung waren sowohl Billigkeitsüberlegungen im Interesse des Bf. als auch der im Art 126b Abs 5 B-VG verankerte Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung - Grundsatz der Verwaltungsökonomie ausschlaggebend. Gegen die Maßnahme sprechenden Argumente wurden auch von der Amtspartei bei der mündlichen Verhandlung nicht genannt.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, weil hier keine bisher nicht in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behandelten Rechtsfragen entscheidungswesentlich waren. Entscheidungswesentlich waren hier im Ergebnis Sachverhaltsfragen über die Einkommmens -und Vermögenssituation des Bf. und über das Fehlen der Durchsetzbarkeit der Ansprüche.
Wien, am 16. September 2026
Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- § 206 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101395/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101395.2025
- Stammnummer
- 152739
- Gültig
- 16.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:17
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF