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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG VH/5100006/2026

Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision

geltende FassungVerfahrenshilfe - Einzel - BeschlussVH/5100006/2026vom 08.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** über den Antrag des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, ihm Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Juli 2026, GZ. RV/5100480/2026, mit dem im Verfahren um Bewilligung einer Nachsicht gemäß § 236 BAO zu Steuernummer ***BF1StNr2*** der Vorlageantrag vom 22. April 2026 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen wurde, zu bewilligen, beschlossen: I. Dem Antragsteller wird gemäß § 61 VwGG Verfahrenshilfe gewährt und die Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt. II. Der Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer wird ersucht, mit Bescheid einen Rechtsanwalt zum Vertreter zu bestellen und diesen Bescheid dem Vertreter und dem Antragsteller zuzustellen, sowie dem Bundesfinanzgericht eine Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses samt Zustellnachweis zu übermitteln. III. Gegen diesen Beschluss steht weder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 3 VwGG) noch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 Z 4 VfGG) zu. Begründung Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 21.7.2026, GZ. RV/5100480/2026, wurde im Verfahren um Bewilligung einer Nachsicht gemäß § 236 BAO der Vorlageantrag vom 22.4.2026 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen, und ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision zulässig ist. Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 63 Abs. 1 ZPO) sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich (§ 61 Abs. 2 VwGG). Die Voraussetzungen und die Wirkungen der Verfahrenshilfe sind nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen (§ 61 Abs. 1 VwGG). Gemäß § 63 Abs. 1 ZPO ist Verfahrenshilfe einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wurde vom Antragsteller im vorgelegten Vermögensbekenntnis vom 3.9.2026 in Zusammenschau mit dem am 6.11.2025 vorgelegten Vermögensbekenntnis gemäß § 31a AbgEO iVm § 47 EO sowie den diesem angeschlossenen Beilagen ausreichend glaubhaft gemacht. Dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 3.9.2026 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Beigebung eines Rechtsanwaltes) zur Einbringung einer ordentlichen Revision gegen den Beschluss vom 21.7.2026, GZ. RV/5100480/2026, wurde daher stattgegeben. Belehrung und Hinweise Die Bestellung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer erfolgt gesondert durch die Rechtsanwaltskammer. Die die Verfahrenshilfe genießende Partei hat sich mit dem zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt unverzüglich in Verbindung zu setzen und ihm alle ihre Rechtsangelegenheiten betreffenden Schriftstücke zur Verfügung zu stellen. Zum weiteren Antrag vom 3.9.2026, auch zur Einbringung einer (außerordentlichen) Revision gegen den Beschluss vom 21.7.2026, GZ. VH/5100004/2026, Verfahrenshilfe zu bewilligen, wird der Antragsteller formlos informiert, dass in diesem Beschluss eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt wurde. In diesem Fall ist zur Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag der Verwaltungsgerichtshof zuständig (§ 61 Abs. 3 VwGG) und müssen derartige Anträge unmittelbar bei diesem eingebracht werden (§ 24 Abs. 1 Z 2 VwGG), worauf in der Rechtsbelehrung (Seite 9 des Beschlusses) ausdrücklich hingewiesen wurde. Die Einbringung dieses Antrages beim Bundesfinanzgericht ist weder fristwahrend, noch erfolgt eine Weiterleitung des Antrages an den Verwaltungsgerichtshof. Linz, am 8. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
VH/5100006/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:VH.5100006.2026
Stammnummer
152738
Gültig
08.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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