Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100173/2022
Keine Arbeitnehmerveranlagung mangels inländischer Einkünfte
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100173/2022vom 10.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr Wolfgang Pagitsch in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über deren Beschwerde vom 13. August 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. August 2021 betreffend Nichtdurchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I.) Die Beschwerde wird gem § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am 15.6.2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2019 ein und ergänzte diese mit Schriftsatz vom 7.7.2021. Dabei beantragte sie den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Kinderfreibetrag und den ganzen Familienbonus Plus sowie gem § 1 Abs 4 EStG 1988 als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden.
Mit Bescheid vom 3.8.2021 wies die belangte Behörde den Antrag aus Arbeitnehmerveranlagung mit der Begründung ab, dass sie im Veranlagungszeitraum keine steuerpflichtigen Bezüge erhalten habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13.8.2021 Beschwerde und begründete den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Kinderfreibetrag und den ganzen Familienbonus Plus damit, dass sie auf Grund der Geburt ihres Kindes in Karenz war und ihr Gatte ein Einkommen unter € 6.000,00 gehabt habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.10.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab, weil die Voraussetzungen zur Option zur unbeschränkten Steuerpflicht nicht vorliegen würden.
Am 27.10.2021 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides gem § 299 Abs 1 BAO ein, welcher von der belangten Behörde als Vorlageantrag gewertet wurde.
Am 21.1.2022 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt wesentlicher Aktenteile dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, zumal keine Veranlagung durchzuführen sei, da die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig (keine Einkünfte vorhanden) sei. Zudem scheitere die Option nach § 1 Abs 4 EStG 1988 am Fehlen von Einkünften iSd § 98 EStG 1988.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
Festgestellter Sachverhalt
Die verheiratete Beschwerdeführerin lebte im Jahr 2019 durchgehend in der Slowakei. Sie hatte in Österreich weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt und bezog keine steuerpflichtigen Einkünfte in Österreich. Von 27.6.2018 bis 31.3.2019 hatte sie Anspruch auf steuerfreies Kinderbetreuungsgeld.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde und Abfragen aus dem Zentralem Melderegister, dem Abgabeninformationssystem und dem Register der österreichischen Sozialversicherung.
Zudem gab die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung selbst an, dass sie in Österreich 2019 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte und keine Einkünfte in Österreich bezog. Darüber hinaus gibt es für 2019 keinen Lohnzettel.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gem § 1 Abs 1 EStG 1988 sind nur natürliche Personen einkommensteuerpflichtig.
Gem § 1 Abs 2 EStG 1988 sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Gem § 1 Abs 3 EStG 1988 sind beschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 aufgezählten Einkünfte.
Gem § 1 Abs 4 erster Satz EStG 1988 werden auf Antrag auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben.
Gem § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 sind Alleinverdienende Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben.
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Unter Wohnung sind eingerichtete, zum Wohnen bestimmte Räume zu verstehen, die den Verhältnissen des Steuerpflichtigen angemessen sind, sodass sie ihm ein entsprechendes Heim bieten können.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate.
Da die Beschwerdeführerin in Österreich 2019 weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und auch keine steuerpflichtigen Einkünfte bezog, war diese betreffend des Jahres 2019 in Österreich weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig. Mangels inländischer Einkünfte war auch eine Option zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs 4 EStG 1988 nicht möglich (vgl UFS 11.6.07, RV/0545-I/06) und setzt die Geltendmachung des Alleinverdienerabsetzbetrages (gilt auch für Familienbonus Plus und Kinderfreibeträge) eine Steuerpflicht in Österreich voraus.
Daraus folgt, dass die belangte Behörde den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zu Recht abgewiesen hat, sodass die Beschwerde abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 10. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100173/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100173.2022
- Stammnummer
- 152734
- Gültig
- 10.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:17
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF