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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG VH/2100001/2026

Verfahrenshilfeantrag - Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages

geltende FassungVerfahrenshilfe - Einzel - BeschlussVH/2100001/2026vom 09.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe der Antragstellerin ***AS***, ***Adresse AS***, vertreten durch ***RA***, Rechtsanwalt, ***Adresse RA***, vom 29.1.2026 für das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 16.10.2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18.9.2024 betreffend Abweisung des Antrages vom 25.7.2024 auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Bescheides vom 16.1.2019 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO in Höhe von 1.000,00 Euro, und Abweisung des Antrages vom 25.7.2024 auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Bescheides vom 8.5.2019 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO in Höhe von 4.000,00 Euro beschlossen: I. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gilt gemäß § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung 1. Festgestellter Sachverhalt: Bei der Antragstellerin (AS) handelt es sich um eine im Jahr 2014 errichtete, in Österreich ansässige GmbH (Firmenbuchnummer FN ***FN***). Alleiniger Geschäftsführer der AS ist seit mehreren Jahren ***X*** (geboren am ***tt.mm.jjjj***). Alleingesellschafterin der AS ist seit mehreren Jahren die im Jahr 2018 errichtete, irische ***A Ltd***, deren alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer ("Director") ***X*** ist. Mit als "Erinnerung" bezeichnetem Schreiben vom 29.8.2018 forderte das Finanzamt die AS auf, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG bis spätestens 10.12.2018 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte es die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an. Mit Bescheid vom 16.1.2019 setzte es unter Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro fest. Gleichzeitig forderte es die AS auf, die Meldung bis spätestens 26.4.2019 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte es die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro an. Mit Bescheid vom 8.5.2019 setzte es unter Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro fest. Die von der AS gegen den Zwangsstrafenbescheid vom 16.1.2019 erhobene Beschwerde vom 15.2.2019 wies das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 5.3.2020, RV/7106244/2019 als unbegründet ab. Die von der AS gegen den Zwangsstrafenbescheid vom 8.5.2019 erhobene Beschwerde vom 13.6.2019 wies das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 18.5.2022, RV/2100498/2021 als unbegründet ab. Gegen diese beiden Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes erhob die AS weder Revision an den VwGH noch Beschwerde an den VfGH. Mit gleichlautenden Schreiben vom 25.7.2024 beantragte die AS die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Zwangsstrafenbescheid vom 16.1.2019 sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Zwangsstrafenbescheid vom 8.5.2019. Begründend wurde wie folgt ausgeführt: Nach Übergabe des "WiEReG-Aktes - ***X***" durch die Finanzbehörde an ***X*** und Prüfung dieses WiEReG-Aktes habe die AS erst am 15.7.2024 vollständig Kenntnis darüber erlangt, dass ein Teil dieser Dokumente auch sie betreffe. Dieser Dokumententeil umfasse das "Register der wirtschaftlichen Eigentümer - Erweiterter Auszug mit aktuellen Daten gemäß § 9 Abs 5 WiEReG". Bei diesem Registerauszug, in dem ***X*** als "direkter wirtschaftlicher Eigentümer" angeführt sei, handle es sich um ein neu hervorgekommenes Beweismittel. Daraus sei ersichtlich, dass die Finanzbehörde offensichtlich im Wissen, dass ***X*** als "direkter wirtschaftlicher Eigentümer" errechnet worden sei, mehrere WiEReG-Strafverfahren nicht nach den gesetzlichen Vorgaben führe/geführt habe. Die Finanzbehörde habe den Registerauszug nicht offengelegt. Da ***X*** durch die Finanzbehörde selbst nachweislich als "direkter wirtschaftlicher Eigentümer" errechnet worden sei, genieße die AS die Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG. Den beiden Wiederaufnahmeanträgen beigelegt waren zum einen ein mit 11.6.2024 datierter Registerauszug und zum anderen ein mit dem Logo des Bundesministeriums für Finanzen versehenes allgemeines Beispiel zur Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer einer GmbH ("Beispiel 3"). Mit Bescheid vom 18.9.2024 wies das Finanzamt die beiden Wiederaufnahmeanträge ab. Begründend wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Die Wiederaufnahme auf Antrag erfordere, dass eine für den Antragsteller neu hervorgekommene Tatsache bzw ein für den Antragsteller neu hervorgekommenes Beweismittel vorliege. Voraussetzung für eine Wiederaufnahme sei überdies, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Auch wenn der mit 11.6.2024 datierte Registerauszug ein für die AS neu hervorgekommenes Beweismittel darstellen möge, hätte die Kenntnis dieses Registerauszuges nicht zu im Spruch anders lautenden Bescheiden geführt. Die darin enthaltenen Angaben befreiten die AS keinesfalls von ihrer Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG. Gemäß § 6 Abs 2 WiEReG seien Gesellschaften mit beschränkter Haftung von der Meldung gemäß § 5 WiEReG befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen seien. Bei der AS handle es sich um eine im Jahr 2014 errichtete, in Österreich ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Bis zum Abtretungsvertrag vom ***tt.mm.2015*** sei eine natürliche Person (alleiniger) Gesellschafter der AS gewesen. Mit dem besagten Vertrag habe die ebenfalls in Österreich ansässige ***Z GmbH*** den Geschäftsanteil der natürlichen Person übernommen. Mit Vertrag vom ***tt.mm.2018*** habe die ***Z GmbH*** ihren Geschäftsanteil an eine in Irland ansässige Gesellschaft abgetreten. Letztere sei nun alleinige Gesellschafterin der AS. Da somit seit Ende ***mm*** 2015 stets juristische Personen Gesellschafter der AS seien, lägen die Voraussetzungen für die Befreiung der AS von der Meldepflicht gemäß § 6 Abs 2 WiEReG nicht vor. Die Zwangsstrafen seien daher zu Recht festgesetzt worden. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 BAO sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In ihrer mit Schreiben vom 16.10.2024 dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte die AS ihre Ausführungen in den Wiederaufnahmeanträgen. Darüber hinaus wies sie darauf hin, das Finanzamt halte - aus welchen Gründen auch immer - wichtige Dokumente zurück, sodass ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) nicht gewährleistet sei. Die Zwangsstrafenverfahren seien unverzüglich einzustellen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.3.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde ab. Mit Schreiben vom 27.3.2025 beantragte die AS die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Am 23.4.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, wo sie nunmehr unter der GZ RV/2100273/2025 anhängig ist. Mit Ladungsschreiben vom 15.1.2026 lud das Bundesfinanzgericht die Verfahrensparteien zur beantragten mündlichen Verhandlung (Verhandlungstermin 3.2.2026). Mit Schreiben vom 29.1.2026 ersuchte die AS um Vertagung der mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom selben Tag stellte die AS durch ihren Geschäftsführer unter ausdrücklichem Hinweis auf das beim Bundesfinanzgericht unter der GZ RV/2100273/2025 anhängige Beschwerdeverfahren den hier gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe. Begründend wurde wörtlich wie folgt ausgeführt: "Das Unternehmen habe kein Vermögen und aufgrund der bekannten Wirtschaftslage keinen Umsatz tätigen können. Jedoch sind die Verfahren der Wiederaufnahme zu den Zwangsstrafen 1.000,00 Euro und 4.000,00 Euro eine zu klärende Rechtsfrage, die verfassungsmäßige Rechte jeder einzelnen natürlichen Person und juristischen Person betreffen. Da meine rudimentären Rechtskenntnisse (Verfassungsrecht) dazu leider nicht ausreichen, ersuche ich um Zulassung der Verfahrenshilfe. Wenn es möglich wäre, damit den Rechtsanwalt ***RA***, Sitz: ***Adresse RA*** zu beauftragen." Dem Verfahrenshilfeantrag beigelegt war ein mit "Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe" titulierter, händisch ausgefüllter Vordruck, der Angaben zur AS enthält. Mit Schreiben vom 2.3.2026 teilte ***RA***, Rechtsanwalt, dem Bundesfinanzgericht unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht mit, dass er nunmehr die rechtsfreundliche Vertretung der AS übernommen habe. Zudem ersuchte er um Übermittlung der aktenkundigen Unterlagen. Mit Beschluss vom 12.6.2026 (Mängelbehebungsauftrag), zugestellt am 17.6.2026, teilte das Bundesfinanzgericht der AS mit, dass es dem Verfahrenshilfeantrag an folgenden Inhaltserfordernissen mangle: die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 292 Abs 8 Z 2 BAO), eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der wirtschaftlich Beteiligten (§ 292 Abs 8 Z 4 BAO). Das Bundesfinanzgericht führte dazu erläuternd auszugsweise wie folgt aus: Bei der AS, einer GmbH, handle es sich um eine juristische Person. In einem solchen Fall habe der Verfahrenshilfeantrag gemäß § 292 Abs 3 Z 1 BAO iVm § 292 Abs 8 Z 4 BAO (auch) eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der wirtschaftlich Beteiligten (§ 292 Abs 4 BAO) zu enthalten. Dem Firmenbuch sei zu entnehmen, dass Alleingesellschafterin der AS die ***A Ltd*** sei. Dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer sei zu entnehmen, dass ***X*** indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der AS sei. Eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse betreffend die ***A Ltd*** einerseits und ***X*** andererseits liege dem Verfahrenshilfeantrag nicht bei. Das Bundesfinanzgericht trug der AS auf, die genannten Mängel binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls der Verfahrenshilfeantrag als zurückgenommen gelte. In dem mit "Verbesserung" titulierten Schreiben vom 14.7.2026 legte die AS durch ihren rechtsanwaltlichen Vertreter zunächst eine Reihe von Gründen betreffend die behauptete Rechtswidrigkeit dar. Darüber hinaus wurde ausgeführt, alleinige Gesellschafterin der AS sei die ***A Ltd*** mit Sitz in Irland. Hauptgesellschafter der ***A Ltd*** sei ***X***, der zugleich Geschäftsführer der AS sei. Der beigelegten Bilanz sei zu entnehmen, dass die ***A Ltd*** derzeit keine operativen Umsätze erziele, sondern ausschließlich Vermögenswerte im Rahmen einer vermögensverwaltenden Struktur halte. Zudem sei ersichtlich, dass 20.000,00 Euro als Investment ausgewiesen seien. Dieser Kapitalbetrag sei ***Y*** zuzurechnen. Dem Verbesserungsschreiben beigelegt waren folgende Unterlagen: ein nach irischem Recht erstellter, ungeprüfter, verkürzter (vereinfachter) Jahresabschluss der ***A Ltd*** für das am 14.5.2025 abgelaufene Geschäftsjahr ("Unaudited Abridged Financial Statement for the Year Ended 14/05/2025") die Einkommensteuererklärung 2024 von ***X*** (Formulare E 1, E 1a, L 1i) 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der AS beruhen auf einer aktenkundigen Abfrage des Firmenbuches (OZ 9) und des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (OZ 10). Anderslautendes wurde von der AS nicht vorgebracht. Die Feststellung, dass ***X*** Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer ("Director") der irischen ***A Ltd*** ist, beruht auf einer aktenkundigen Abfrage des vom irischen "Companies Registration Office" geführten öffentlichen Unternehmensregisters (OZ 12, OZ 13). Anderslautendes wurde von der AS nicht vorgebracht. Die dargestellte Chronologie des dem gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag zugrundeliegenden Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus den im Akt zur GZ RV/2100273/2025 einliegenden Unterlagen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurücknahmeerklärung): § 292 BAO lautet auszugsweise: "§ 292 (1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen, 1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (…) (3) Einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen, 1. als die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (4) Ein wirtschaftlich Beteiligter (Abs. 3 Z 1) ist eine Person, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt und bei der es - auch aus diesem Grund - als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen. (…) (8) Der Antrag hat zu enthalten 1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3), 2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt, 4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten. (…)" § 85 Abs 2 BAO lautet: "(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht." Bei der AS, einer GmbH, handelt es sich um eine juristische Person. Im Falle einer juristischen Person hat der Verfahrenshilfeantrag gemäß § 292 Abs 8 Z 4 BAO iVm § 292 Abs 3 Z 1 BAO eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowohl der antragstellenden juristischen Person selbst als auch der wirtschaftlich Beteiligten zu enthalten. Ein wirtschaftlich Beteiligter ist gemäß § 292 Abs 4 BAO eine Person, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt und bei der es - auch aus diesem Grund - als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen. Alleingesellschaftern und Mehrheitsgesellschaftern von Kapitalgesellschaften kommt nach hA jedenfalls die Stellung von wirtschaftlich Beteiligten zu (vgl etwa Grünsteidl in Rzeszut/Staringer/Tanzer/Unger, BAO2.06 § 292 Rz 26). Als wirtschaftlich Beteiligter im eben beschriebenen Sinn gilt im vorliegenden Fall nicht nur die ***A Ltd*** als Alleingesellschafterin der AS, sondern auch ***X***, der als Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer ("Director") der ***A Ltd*** die AS mittelbar kontrolliert. Da im gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag weder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der ***A Ltd*** noch jene von ***X*** dargestellt waren und der Verfahrenshilfeantrag folglich nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 292 Abs 8 BAO entsprach, war seitens des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 85 Abs 2 BAO (zwingend) mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen (vgl etwa Ritz/Koran, BAO8 § 292 Rz 37). In Reaktion auf den Mängelbehebungsauftrag vom 12.6.2026 legte die AS dem Bundesfinanzgericht mit Verbesserungsschreiben vom 14.7.2026 einen nach irischem Recht erstellten, ungeprüften, verkürzten (vereinfachten) Jahresabschluss der ***A Ltd*** für das am 14.5.2025 abgelaufene Geschäftsjahr ("Unaudited Abridged Financial Statement for the Year Ended 14/05/2025") vor. Dem Mängelbehebungsauftrag ist damit schon deshalb nicht entsprochen, weil der genannte Stichtag (14.5.2025) mehr als ein Jahr zurückliegt und es folglich an der für Zwecke des Verfahrenshilfeantrages notwendigen Aktualität der Daten mangelt. Hinzu kommt, dass dieser verkürzte (vereinfachte) Jahresabschluss nur wenige Informationen preisgibt. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, was sich hinter der Position "Current Assets - Investments: 20.000,00" verbirgt. Der diesbezüglich im Verbesserungsschreiben der AS vom 14.7.2026 enthaltene Hinweis, der Betrag von 20.000,00 Euro sei ***Y*** zuzurechnen, stellt keine nachvollziehbare Erläuterung dieser Bilanzposition dar. Was die im Zuge des Verbesserungsschreibens der AS vom 14.7.2026 übermittelte Einkommensteuererklärung 2024 von ***X*** anbelangt, so genügt der Hinweis darauf, dass die darin ausgewiesenen Daten, die das Jahr 2024 betreffen, weder aktuell sind noch Rückschlüsse auf die Vermögensverhältnisse von ***X*** zulassen (eine Einkommensteuererklärung sagt nichts über die Vermögenssituation des Abgabepflichtigen aus). Eine Darstellung der (aktuellen) Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Sinne des § 292 Abs 8 Z 4 BAO kann darin nicht erblickt werden. Wird einem berechtigten gerichtlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist, aber unzureichend entsprochen, gilt der Verfahrenshilfeantrag kraft Gesetzes als zurückgenommen (vgl sinngemäß zur Bescheidbeschwerde VwGH 23.2.2023, Ra 2022/15/0083). Der Verfahrenshilfeantrag ist in einem solchen Fall vom Verwaltungsgericht mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären (vgl sinngemäß zur Bescheidbeschwerde VwGH 31.8.2021, Ra 2019/16/0062; siehe etwa auch BFG 10.5.2022, VH/7100001/2022; BFG 29.3.2023, VH/7100002/2023; weiters Ritz/Koran, BAO8 § 292 Rz 41). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision): Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht dem klaren Gesetzeswortlaut sowie der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind demnach nicht erfüllt. Belehrung und Hinweise Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen. Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird. Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. BFG 24.10.2016, VH/7500138/2016; BFG 28.6.2018, VH/7400001/2018). Graz, am 9. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
VH/2100001/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:VH.2100001.2026
Stammnummer
152730
Gültig
09.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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