Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103387/2026
Zeitpunkt des Eintritts einer erheblichen Behinderung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103387/2026vom 22.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Stephan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 9. Jänner 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Dezember 2025 betreffend Familienbeihilfe 02.2021-05.2025 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (Bf.) stellt am 31. Juli 2025 den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (ADHS) für ihr Kind ***1***, SVNr. ***123*** ab Februar 2021. Dem Antrag beigefügt waren zusätzliche Informationen der Bf. zur medizinischen Situation der Tochter, Befunde und Entlassungsbrief iZm der Frühgeburt der Tochter, Klinisch-psychologischer Befund Mag. ***F*** (September 2022), Klinisch-psychologischer Befund Mag. ***F*** (Juni-Juli 2025).
2. Im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 05.12.2025, welches auf Ersuchen der belangten Behörde und im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellt wurde, wurde wie folgt festgestellt:
[Grafik]
GdB liegt vor seit: 06/2025 (relevante psychologische Befunde ab 06/2025 vorliegend)
3. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für den Zeitraum Februar 2021 bis Mai 2025 ab.
4. Dagegen erhob die Bf. am 09. Jänner 2026 Beschwerde und führte in der Begründung wie folgt aus:
"Die Ablehnung wird damit begründet, dass laut Gutachten des Sozialministeriumservice keine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung über einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten ab Geburt festgestellt worden sei und dass frühe Auffälligkeiten sowie eine Verdachtsdiagnose einer Autismus-Spektrum-Störung nicht berücksichtigt werden könnten. Diese Einschätzung wird ausfolgenden Gründen inhaltlich bestritten.
1.Kontinuierliche medizinische Überwachung und Entwicklungsauffälligkeiten ab Geburt
Meine Tochter ist eine Frühgeburt und stand ab Geburt unter engmaschiger kinderärztlicher Kontrolle, einschließlich regelmäßiger Entwicktungs-, Gewichts- und Verlaufskontrollen sowohl beim Kinderarzt als auch bei der VKJ. Diese Kontrollen erfolgten nicht nur routinemäßig, sondern aufgrund eines medizinisch begründeten Risikoprofils infolge der Frühgeburt.
Bereits in den ersten Lebensmonaten zeigten sich Auffälligkeiten in der Reizverarbeitung, im Essverhalten, in der Selbstregulation sowie im Umgang mit Umweltreizen, weshalb der Tagesablauf von Beginn an stark strukturiert und reizarm gestaltet werden musste. Diese Maßnahmen dienten nicht nur der Schonung aufgrund der Frühgeburt, sondern der dauerhaften Anpassung an eine erkennbare neuroentwicklungsbedingte Überforderungssymptomatik.
2. Frühe Autismus spezifische Abklärung - kein zufälliger Verdacht
Die Autismus-spezifische Diagnostik wurde nicht zufällig und nicht vorsorglich, sondern aufgrund klarer entwicklungsneurologischer Auffälligkeiten bereits vor dem zweiten Lebensjahr eingeleitet. Dass eine derart frühe Abklärung vorgenommen wurde, ist medizinisch unüblich und spricht gerade für eine deutliche und anhaltende Beeinträchtigung, nicht gegen diese.
lm Rahmen dieser Diagnostik wurde der Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung fachlich bestätigt, auch wenn zum damaligen Zeitpunkt noch keine abschließende Diagnose gestellt wurde. Es ist fachlich anerkannt, dass insbesondere bei sehr jungen Kindern und insbesondere bei Mädchen Diagnosen im neurodivergenten Spektrum häufig zunächst als Verdachtsdiagnosen geführt werden, ohne dass dies das tatsächliche Vorliegen der Störung oder deren Dauerhaftigkeit infrage stellt.
3. Geschlechtsspezifische Besonderheiten bei ASS und ADHS
Es ist wissenschaftlich gut belegt, dass Mädchen mit ASS oder ADHS häufig spät oder verzögert diagnostiziert werden, da sie Symptome besser kompensieren ("Masking") und seltener durch externalisierendes Verhalten auffallen. Dies gilt insbesondere bei normaler oder überdurchschnittlicher kognitiver Entwicklung.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die spätere Diagnose einer ausgeprägt belastenden ADHS nach ICD-1 O im Alter von 4,4 Jahren ein starkes Indiz dafür darstellt, dass die zugrunde liegende neurobiologische Beeinträchtigung bereits deutlich früher bestanden haben muss. Fachlich gilt: Wenn ADHS bei einem Mädchen in diesem jungen Alter diagnostiziert wird, liegt in der Regel eine besonders ausgeprägte und lang bestehende Symptomatik mit hohem Leidensdruck vor - was auch aus den vorliegenden Befunden hervorgeht.
4. ADHS als angeborene, dauerhafte neurobiologische Entwicklungsstörung ADHS ist nach aktuellem wissenschaftlichem Konsens eine angeborene, neurobiologische Entwicklungsstörung des Gehirns. Zahlreiche internationale Studien belegen, dass ADHS nicht erworben, nicht heilbar und lebenslang vorhanden ist.
Therapeutische Maßnahmen wie Verhaltenstherapie oder medikamentöse Behandlung führen zwar zu einer funktionellen Erleichterung (z. B. verbesserte Konzentrationsfähigkeit), beseitigen jedoch nicht die zugrunde liegende Beeinträchtigung. Die Annahme, dass die erhebliche Beeinträchtigung erst ab dem Zeitpunkt der formalen Diagnosestellung bestanden habe, widerspricht daher dem aktueller medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand.
5. Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung unabhängig von formaler Diagnosestellung
Auch wenn eine endgültige ASS-Diagnose zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gestellt wurde bzw. künftig möglicherweise nicht bestätigt werden sollte, bleibt festzuhalten:
Die funktionellen Einschränkungen meiner Tochter bestanden nachweislich ab Geburt und äußerten sich fortlaufend in:
erheblichen Schwierigkeiten in der Reizverarbeitung, einem stark eingeschränkten Ess- und Schlafverhalten, erhöhtem Struktur- und Vorhersehbarkeitsbedarf, eingeschränkter Selbstregulation und Kommunikation.
Diese Einschränkungen erforderten dauerhafte Anpassungen des gesamten Familien- und Tagesablaufs und waren zu keinem Zeitpunkt nur vorübergehend. Die Annahme, es habe in den ersten Lebensjahren keine über sechs Monate andauernde erhebliche Beeinträchtigung bestanden, wird daher ausdrücklich bestritten. […]"
5. Im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 30.03.2026 wird festgestellt wie im Vorgutachten. Zur rückwirkenden Feststellung des Grads der Behinderung wird festgehalten:
"Lt. FLAG VG 12 /2025 Leidensdiagnose wurde 6 /2025 festgestellt. Befunde mit Angabe von Leidensdiagnose vor 6/2025 sind nicht vorgelegt worden. Somit kann rückwirkende Anerkennung seit Geburt wie beantragt nicht gewährt werden da Erkrankung nicht als angeborene Erkrankung belegt ist."
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09. April 2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da laut Gutachten der Grad der Behinderung erst ab 6/2025 festgestellt worden sei.
7. Mit Vorlageantrag vom 11. Mai 2026 wurde die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt. Im Mai 2026 wurde wie im Vorlageantrag angekündigt, ein neuer Psychologischer Befund (Mag. ***KG*** vom 27.05.2026) vorgelegt.
8. Im neuerlich eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 19.08.2026 wird wie folgt festgestellt:
[Grafik]
Zur rückwirkenden Feststellung des Grads der Behinderung wird festgehalten:
"Die Diagnose ADHS wurde im FLAG-Gutachten 12/2025 mit einem GdB von 50 % ab 06/2025 anerkannt. Eine rückwirkende Anerkennung ab Geburt - wie beantragt - ist nicht möglich, da die Entwicklungsproblematik sprachlich, kognitiv und im Sozialverhalten erst mit zunehmendem Alter und Anforderungen ein Ausmaß von zumindest 50 % GdB erreicht. Auch wenn aus fachärztlicher Sicht bestätigt werden kann, dass bei o.g. Diagnose erste klinische Symptome in der Regel in der frühen Kindheit erkennbar werden, dokumentieren die vorgelegten Befunde keinen Grad der Behinderung von zumindest 50 % vor 06/2025. Zusätzlich wurde im Rahmen der weiterführenden Abklärung eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert und in die aktuelle gutachterliche Beurteilung aufgenommen; daraus ergibt sich jedoch keine ausreichende Grundlage für eine Rückdatierung des GdB von 50 % bis zur Geburt."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1. Die Tochter der Bf. ist im Februar 2021 geboren und hat Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe und ab Juni 2025 auch auf den Erhöhungsbetrag.
2. Die Tochter wurde im Rahmen einer klinisch-psychologischen Diagnostik mit einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS, F90.0) und einer Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert.
3. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat festgestellt, dass der Grad der Behinderung der Tochter der Bf. ab Juni 2025 50 v.H. beträgt (Gutachten vom 05.12.2025, 30.03.2026 und 19.08.2026).
4. Auf Grundlage der drei Gutachten wurden der Bf. von der belangten Behörde der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihrer Tochter beginnend mit 06/2025 zuerkannt, für den Zeitraum 02/2021 bis 05/2025 abgewiesen.
2. Beweiswürdigung
1. Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmung des (unten zitierten) § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (VfGH 10.12.2007, B 700/07).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (z.B. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, mwN).
2. Die Feststellung des Grades der Behinderung beruhen auf den oben auszugsweise wiedergegebenen, im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellten schlüssigen Gutachten vom 05.12.2025, 30.06.2026 und 19.08.2026.
Die Gutachter haben bei ihrer Einschätzung sämtliche ihnen vorliegenden Unterlagen (ua Entlassungsbericht LK ***Stadt***, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, stationärer Aufenthalt 4.3. bis 3.4.2021; klinisch psychologischer Befund Mag. ***F***/Ort vom September 2022; klinisch psychologischer Befund Mag. ***F***/Ort, Untersuchungszeitraum Juni bis Juli 2025; Bestätigung betreffend sensorische Integration am Therapiehof ***Einrichtung*** seit Oktober 2025, Bestätigung vom 26.11.2025 - Pflegegeldgutachten PV LSt NÖ vom 6.10.2025, Pflegestufe eins ab dem 1.8.2025; logopädischer Befund Frau ***G***-/ ***Stadt*** vom 8.8.2025) gewürdigt und hieraus die entsprechenden Schlüsse gezogen. Aus dem Gutachten:
" Die Diagnose ADHS wurde im FLAG-Gutachten 12/2025 mit einem GdB von 50 % ab 06/2025 anerkannt. Eine rückwirkende Anerkennung ab Geburt - wie beantragt - ist nicht möglich, da die Entwicklungsproblematik sprachlich, kognitiv und im Sozialverhalten erst mit zunehmendem Alter und Anforderungen ein Ausmaß von zumindest 50 % GdB erreicht. Auch wenn aus fachärztlicher Sicht bestätigt werden kann, dass bei o.g. Diagnose erste klinische Symptome in der Regel in der frühen Kindheit erkennbar werden, dokumentieren die vorgelegten Befunde keinen Grad der Behinderung von zumindest 50 % vor 06/2025. Zusätzlich wurde im Rahmen der weiterführenden Abklärung eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert und in die aktuelle gutachterliche Beurteilung aufgenommen; daraus ergibt sich jedoch keine ausreichende Grundlage für eine Rückdatierung des GdB von 50 % bis zur Geburt."
3. Zum Vorbringen der Bf., dass
• bei ihrer Tochter aufgrund einer Frühgeburt sowie kontinuierlicher Entwicklungs- und Regulationsauffälligkeiten bereits ab Geburt eine engmaschige medizinische Überwachung und dauerhafte funktionelle Anpassungen erforderlich waren und
• wegen erheblicher neuroentwicklungsbedingter Auffälligkeiten zudem bereits vor dem zweiten Lebensjahr eine Autismusspezifische Abklärung eingeleitet wurde, die den Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung fachlich bestätigte und
• die im Alter von 4,4 Jahren formal diagnostizierte ADHS sowie die geschlechtsspezifische Symptomkompensation belegen, dass diese angeborene und dauerhafte neurobiologische Beeinträchtigung bereits seit der Geburt bestanden hat,
ist seitens des Bundesfinanzgericht auszuführen, dass sich der Grad der Behinderung selbst bei einem gleichbleibenden Krankheitsbild oder einer angeborenen Erkrankung je nach Alter des Kindes unterschiedlich darstellt, da die Fertigkeiten, die ein Kind im Kindergartenalter beherrschen sollte, sich wesentlich von jenen, die von einem Schulkind erwartet werden, unterscheiden. Auch bei einem Krankheitsverlauf einer angeborenen Erkrankung ist zu einem bestimmten Zeitpunkt der Grad der erheblichen Behinderung von 50% überschritten. Dass sich eine Krankheit oder eine Behinderung bereits seit einem längeren Zeitraum entwickelt, bedeutet sohin nicht, dass eine erhebliche Behinderung von gegenständlich 50% auch die gesamte Zeit über bereits vorliegt.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens in Ansehung der rückwirkenden Feststellung des Grades der Behinderung auf die vorgelegten Befunde angewiesen.
Das Bundesfinanzgericht stellt nicht in Abrede, dass die Krankheit bei der Tochter der Bf. ab Februar 2021 vorgelegen hat, eine erhebliche Behinderung im Ausmaß von 50% konnte seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aber auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen erst beginnend mit Juni 2025 attestiert und sohin der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe erst beginnend mit Juni 2025 zuerkannt werden.
4. Die seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten sind in sich schlüssig und untereinander widerspruchsfrei und war daher nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0133 mit Verweis auf VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049 und VwGH 8.11.2023, Ra 2023/16/0086) auch das Bundesfinanzgericht an diese Gutachten gebunden.
5. Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
1. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Familienbeihilfe erhöht sich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um € 155,90 (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 226/2022). Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag zusteht.
2. Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als 6 Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
3. Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl II Nr. 261/2010 idF BGBl II Nr. 251/2012, ist unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind gemäß § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und ***F*** der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil der Verordnung.
Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens (§ 4 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung).
4. Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
5. Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 0 4.07.2016, Ra 2016/04/0057, m. w. N.). Die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 17.07.1997, 95/09/0062).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt es bei Bedenken gegen ein (ärztliches) Gutachten an der Partei, diesem - auf gleichem fachlichen Niveau - entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig (vgl. etwa VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071; VwGH 08.03.2021, Ra 2020/11/0140; VwGH 17.05.2022, Ra 2022/11/0068).
Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Etwa die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2017/12/0090; VwGH 23.02.2022, Ra 2019/07/0077; VwGH 10.05.2022, Ra 2021/11/0135).
6. Im Beschwerdefall wurde die Höhe des Grades der Behinderung mit schlüssig begründeten Gutachten ab Juni 2025 mit 50 v.H. festgestellt. Das Bundesfinanzgericht ist an diese Gutachten gebunden.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.
Linz, am 22. September 2026
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Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103387/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103387.2026
- Stammnummer
- 152723
- Gültig
- 22.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:17
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF