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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100003/2023

Zulässigkeit des Abzugs pauschaler Werbungskosten bei Funktionsgebühren?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100003/2023vom 22.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia Mauthner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***1***, vertreten durch Reiner & Reiner Steuerberatungs GmbH, Schillerstraße 22, 6890 Lustenau, über die Beschwerden vom 17. März 2022 und vom 30. Juni 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. Juni 2022 betreffend Berichtigung gemäß § 293b BAO zu Einkommensteuerbescheid 2018 vom 7. November 2019 den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. Juni 2022 betreffend Berichtigung gemäß § 293b BAO zu Einkommensteuerbescheid 2019 vom 22. Jänner 2021 den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. Februar 2022 betreffend Einkommensteuer 2020 Steuernummer ***BF1StNr1***, I. zu Recht erkannt: Den Beschwerden gegen die Bescheide vom 1. Juni 2022 betreffend Berichtigung gemäß § 293b BAO zu Einkommensteuerbescheid 2018 vom 7. November 2019 sowie zu Einkommensteuerbescheid 2019 vom 22. Jänner 2021 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. beschlossen: Der Vorlageantrag vom 4. August 2022 betreffend Einkommensteuer 2020 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis bzw. gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (im Folgenden abgekürzt Bf.) hat in den Jahren 2018, 2019 und 2020 unter anderem Funktionsgebühren für eine Tätigkeit bei der Wirtschaftskammer ***2*** erhalten. In den Einkommensteuererklärungen für 2018, 2019 und 2020 wurden von den vereinnahmten Funktionsgebühren in Höhe von 6.823,66 € im Jahr 2018, in Höhe von 6.913,95 € im Jahr 2019 sowie in Höhe von 9.371,30 € im Jahr 2020 jeweils pauschale Werbungskosten in Höhe von 3.000,00 € in Abzug gebracht. Mit Einkommensteuerbescheid 2018 vom 7. November 2019 sowie mit Einkommensteuerbescheid 2019 vom 19. Jänner 2021 wurden die Funktionsgebühren im erklärten Ausmaß als sonstige Einkünfte besteuert. Aufgrund bescheidmäßiger Feststellungen des Finanzamtes Österreich zu Steuernummer ***3*** vom 21. Jänner 2021 wurde der Einkommensteuerbescheid 2019 vom 19. Jänner 2021 mit Bescheid vom 22. Jänner 2021 gemäß § 295 Abs. 1 BAO abgeändert. Nach Wiederaufnahmen der Einkommensteuerverfahren 2018 und 2019 mit Bescheiden vom 24. Februar 2022 ergingen mit selben Datum neue Sachbescheide, mit denen die im Zusammenhang mit den Funktionsgebühren geltend gemachten pauschalen Werbungskosten in Höhe von 3.000,00 € nicht anerkannt wurden. Begründend wurde ausgeführt, nur tatsächlich angefallene und nachgewiesene Werbungskosten könnten Berücksichtigung finden. Keine Anerkennung fanden die bei den Funktionsgebühren in Abzug gebrachten pauschalen Werbungskosten in Höhe von 3.000,00 € auch im am 24. Februar 2022 erlassenen Einkommensteuerbescheid 2020. Nach Einbringung von Beschwerden wurden die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2018 und 2019 vom 24. Februar 2022 mit Beschwerdevorentscheidung vom 1. Juni 2022 aufgehoben. Mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 1. Juni 2022 erfolgten gemäß § 293b BAO Berichtigungen des Einkommensteuerbescheides 2018 vom 7. November 2019 sowie des Einkommensteuerbescheides 2019 vom 22. Jänner 2021. In der gesondert ergangenen, ebenfalls mit 1. Juni 2022 datierten Begründung wurde ausgeführt, mangels gesetzlicher Grundlage - maßgebend seien in diesem Zusammenhang die §§ 16 und 17 Abs. 6 EStG 1988 sowie die zu § 17 Abs. 6 EStG 1988 ergangene Verordnung, BGBl II 2001/382, über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen - seien nach herrschender Lehre und Judikatur (siehe dazu BFG 7.3.2019, RV/5101522/2018) pauschale Werbungskosten bei sonstigen Einkünften aus Funktionsgebühren nicht absetzbar. Bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärungen wäre die Unrichtigkeit der in diesen Erklärungen vertretenen Rechtsauffassung für die Abgabenbehörde, ohne dass es eines weiteren Ermittlungsverfahrens bedurft hätte, klar erkennbar gewesen. Die diesbezüglichen steuerlichen Folgen seien auch nicht bloß geringfügig (je Kalenderjahr resultiere daraus eine Einkommensteuererhöhung von 1.500,00 €), weshalb der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit zukomme. Die erklärungsgemäß erlassenen Bescheide seien somit gemäß § 293b BAO zu berichtigen gewesen. In den gegen die Berichtigungsbescheide fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurde die Aufhebung dieser Bescheide beantragt. Begründend wurde vorgebracht, es handle sich um keine Übernahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit und der Bf. sei zudem keine Begründung für die Bescheidberichtigungen zugestellt worden. In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 eingebrachten Beschwerde wurde die Berücksichtigung der pauschalen Werbungskosten im erklärten Ausmaß beantragt. Begründend wurde - auch in Bezug auf die Berichtungsbescheide - vorgebracht, es treffe zwar zu, dass es keine gesetzliche Vorschrift gebe, die den Abzug pauschaler Werbungskosten bei sonstigen Einkünften aus Funktionsgebühren vorsehe. Allerdings würden die Einkommensteuerrichtlinien in Rz 6613a zwecks Verwaltungsvereinfachung den Abzug pauschaler Werbungskosten ermöglichen. Da in Rz 6613a der Einkommensteuerrichtlinien im zweiten Absatz auch auf Rz 383a ff der Lohnsteuerrichtlinien (Politikeraufwendungen) verwiesen werde und im dritten Absatz allgemein auf die Mitteilungspflicht nach § 109a EStG 1988 bei allen Funktionsgebühren eingegangen werde, beziehe sich nur der erste Absatz auf Feuerwehrfunktionäre. Die pauschalen Werbungskosten, die im zweiten Absatz erläutert würden, seien folglich bei allen Funktionären öffentlich-rechtlicher Körperschaften absetzbar. Nachdem es sich um eine Verwaltungsvereinfachung für beide Seiten handle, sei auch nicht nachvollziehbar, warum diese nur für Feuerwehrfunktionäre gelten sollte. In den abweisenden Beschwerdevorentscheidungen vom 1. Juni 2022 und vom 7. Juli 2022 führte die Abgabenbehörde aus, in den eingereichten Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019 seien die von der Wirtschaftskammer ***2*** erhaltenen Funktionsgebühren in Höhe von 6.823,66 € im Jahr 2018 und in Höhe von 6.913,95 € im Jahr 2019 um jeweils pauschal ermittelte Werbungskosten in Höhe von 3.000,00 € gekürzt worden. Die nach § 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheide, in welchen die pauschalen Werbungskosten durch das Finanzamt eliminiert worden seien, seien der Bf. am 1. Juni 2022 per Einfügung in die Databox zugegangen. Ebenso sei am 1. Juni 2022 die Bescheidbegründung (Verf 67) mit der individualisierten Textabgabe: "1. Berichtigung der Einkommensteuerbescheide vom 7.11.2019 (Einkommensteuer 2018) und vom 22.1.2021 (Einkommensteuer 2019) gemäß § 293b BAO und 2. Einkommensteuer 2018 und 2019" in die "Databox" eingestellt worden. Die angesprochene Begründung erläutere sowohl das Vorliegen der Anwendbarkeit des Berichtigungstatbestandes iSd § 293b BAO wie auch die materiell-rechtliche Fehlbeurteilung der Anwendbarkeit pauschaler Werbungskosten im Zusammenhang mit den erhaltenen Funktionsgebühren. In den über Finanzonline am 4. August 2022 eingebrachten Vorlageanträgen betreffend Einkommensteuer 2018, 2019 und 2020 führte die steuerliche Vertretung der Bf. hinsichtlich Einkommensteuer 2018 und 2019 aus, laut FinanzOnline seien per 7. Juli 2022 Rechtsmittelerledigungen per Fensterkuvert versendet worden. Da diese jedoch nicht zugestellt worden seien, sei der Bf. deren Inhalt leider unbekannt. Für das Jahr 2020 sei die im Bescheid angekündigte zusätzliche Begründung nicht zugestellt worden. Es werde daher um Zustellung der gesondert ergangenen Begründungen gebeten, damit dazu Stellung genommen werde könne. Wie bereits in den ursprünglichen Beschwerden erwähnt, habe die Bf. im Jahr 2018 tatsächliche Werbungskosten im Zusammenhang mit den Funktionsgebühren in Höhe von 1.521,94 € gehabt, im Jahr 2019 solche in Höhe von 1.637,43 € und im Jahr 2020 solche in Höhe von 880,80 €. Sollten die pauschalen Werbungskosten nicht anerkannt werden, werde erneut die Berücksichtigung der tatsächlichen Werbungskosten beantragt. In seiner Stellungnahme im Vorlagebericht vom 3. Jänner 2023 führt das Finanzamt aus, die Einkünfte aus Funktionsgebühren würden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Für einen Ansatz pauschaler Werbungskosten fehle eine Rechtsgrundlage. Das Finanzamt habe jedoch übersehen, die tatsächlichen Werbungskosten von den erhaltenen Einnahmen in Abzug zu bringen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. bezog von der Wirtschaftskammer für ***2***, einer Körperschaft öffentlichen Rechts, für ihre dortige Tätigkeit im Jahr 2018 eine Funktionsgebühr in Höhe von 6.823,66 €, im Jahr 2019 eine solche in Höhe von 6.913,95 € und im Jahr 2020 eine solche in Höhe von 9.371,30 €. Die im Zusammenhang mit den Funktionsgebühren angefallenen Werbungskosten betrugen im Jahr 2018 1.521,94 €, im Jahr 2019 1.637,43 € und im Jahr 2020 880,80 €. Der mit 24. Februar 2022 datierte, automationsunterstützt erstellte Einkommensteuerbescheid 2020 wurde am 25. Februar 2022 in die Databox zugestellt. Die mit 1. Juni 2022 datierte, automationsunterstützt erstellte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom 24. Februar 2022 abgesprochen wurde, mit dem Hinweis, dass die (zusätzliche) Begründung zu diesem Bescheid gesondert ergeht, wurde am 2. Juni 2022 in die Databox zugestellt. Eine weitere, mit 1. Juni 2022 datierte, händisch erstellte Beschwerdevorentscheidung, mittels der über die Beschwerden vom 17. März 2022 gegen die Bescheide vom 24. Februar 2022 betreffend die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2018 und 2019, die Einkommensteuer 2018 und 2019 sowie die Einkommensteuer 2020 abgesprochen wurde ("Haendischer Bescheid:***7***"), wurde - wie nachfolgend ersichtlich ist - ebenfalls am 2. Juni 2022 in die Databox zugestellt. Die mit 1. Juni 2022 datierten, automationsunterstützt erstellten, beschwerdegegenständlichen Berichtigungsbescheide (gemäß § 293b BAO berichtigt wurden der Einkommensteuerbescheid 2018 vom 7. November 2019 sowie der Einkommensteuerbescheid 2019 vom 22. Jänner 2021) wurden am 2. Juni 2022 in die Databox zugestellt. Die gesonderte, mit 1. Juni 2022 datierte, händisch erstellte Begründung der Berichtigungsbescheide ("Haendischer Bescheid: ***5***") wurde - wie nachfolgend zu ersehen ist - ebenfalls am 2. Juni 2022 in die Databox zugestellt. Die mit 7. Juli 2022 datierte, händisch erstellte Beschwerdevorentscheidung ("Haendischer Bescheid: ***6***"), mittels der über die Beschwerden gegen die Berichtigungsbescheide abgesprochen wurde, wurde - wie nachfolgend zu ersehen ist - am 8. August 2022 in die Databox zugestellt. Auszüge aus der Grunddatenverwaltung: Nachweise über die elektronisch erfolgten Zustellungen der händisch erstellten, gesonderten Bescheidbegründungen betreffend die Berichtigungsbescheide vom 1. Juni 2022 (Verf67) sowie betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 1. Juni 2022 bezüglich der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 (Verf40) [Grafik]   SEQ Abbildung \* ARABIC Abbildung 1 Nachweis über die elektronisch erfolgte Zustellung der händisch erstellten Beschwerdevorentscheidung vom 7. Juli 2022, mittels der über die Beschwerden gegen die Berichtigungsbescheide abgesprochen wurde (Verf40) [Grafik]   SEQ Abbildung \* ARABIC Abbildung 2 2. Beweiswürdigung Grundlage für die Sachverhaltsfeststellungen sind die seitens des Finanzamtes übermittelten Akten sowie seitens des BFG getätigte Ermittlungen zu den Zeitpunkten der Zustellung der angefochtenen Bescheide, der gesondert erfolgten Bescheidbegründungen und der Beschwerdevorentscheidungen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe) In Streit steht die Rechtmäßigkeit der gemäß § 293b BAO erfolgten Berichtigungen der Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019. Gemäß § 293b BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht. § 293b BAO dient der Beseitigung offensichtlicher, ohne weiterer Erhebungen erkennbarer Unrichtigkeiten, wie sie typischerweise bei Soforteingabefällen unterlaufen können. Durch § 293b BAO wird eine Bescheidberichtigung auch dann ermöglicht, wenn § 299 BAO wegen Fristablauf oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens mangels Hervorkommens neuer Tatsachen nicht in Betracht kommen. Normzweck ist somit die Erweiterung der verfahrensrechtlichen Handhaben zur Herbeiführung eines der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechenden Ergebnisses (siehe dazu z.B. Ritz/Koran, BAO8 § 293b Rz 1, unter Verweis auf VAB 1162 Blg NR 17, GP,15, und VwGH 7.8.1992, 91/14/0150). § 293b BAO räumt damit dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit Vorrang gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit ein, was insbesondere bei der Ermessensübung zu berücksichtigen ist (VwGH 28.05.2009, 2007/15/0285). § 293b BAO setzt voraus, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, dem eine offensichtliche Unrichtigkeit zu Grunde liegt. Eine solche ist anzunehmen, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen (siehe dazu z.B. VwGH 16.12.2003, 2003/15/0110; 19.9.2013, 2011/15/0107; 24.4.2025, Ra 2023/15/0112). Die Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen (vgl. VwGH 18.3.2004, 2003/15/0049; 1.7.2003, 97/13/0230). Ob eine offensichtliche Unrichtigkeit im Hinblick auf die aus einer Abgabenerklärung übernommene Rechtsauffassung vorliegt, ist anhand des Gesetzes und vor allem auch der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 293b Rz 2, unter Verweis auf VwGH 22.4.2004, 2004/15/0043; 22.12.2004, 2004/15/0126; 23.5.2007, 2004/13/0052; 28.5.2009, 2007/15/0285; 26.2.2013, 2010/15/0202; 19.9.2013, 2011/15/0107; BFG 7.7.2023, RV/1100077/2021). Maßgeblicher Zeitpunkt, zu welchem die Unrichtigkeit zu beurteilen ist, ist der Zeitpunkt der Erlassung der allenfalls zu berichtigenden Entscheidung (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 293b Rz 4, unter Verweis auf VwGH 16.12.2003, 2003/15/0110; 23.5.2007, 2004/13/0052). Funktionsgebühren stellen gemäß § 29 Z 4 EStG 1988 sonstige Einkünfte dar. Bei dieser Einkunftsart ist gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten anzusetzen. Nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. In § 16 Abs. 1 Z 1 bis Z 10 werden sodann besondere Werbungskosten aufgelistet. Pauschalierungsmöglichkeiten sind in dieser Bestimmung nicht vorgesehen. In Ausführung der Bestimmungen des § 17 Abs. 6 EStG 1988 hat der Bundesminister für Finanzen zudem eine Verordnung hinsichtlich der Pauschalierung von Werbungskosten für bestimmte Berufsgruppen erlassen (BGBl II 382/2001 idF BGBl II 382/2015). Werbungskostenpauschalen für die von der Bf. ausgeübten Funktionstätigkeiten sind auch in dieser VO nicht vorgesehen. Eine gesetzliche oder auf Verordnungsebene ergangene Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der geltend gemachten pauschalen Werbungskosten besteht somit nicht. Bei Rz 6613a der Einkommensteuerrichtlinien, die nach Rechtsauffassung der steuerlichen Vertretung der Bf. nicht nur Feuerwehrfunktionären, sondern sämtlichen Funktionären öffentlich-rechtlicher Körperschaften den Abzug pauschaler Werbungskosten ermöglicht, handelt es sich lediglich um eine für das BFG unbeachtliche Verwaltungsanweisung (siehe dazu insbesondere VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0038, unter Hinweis auf VfGH 30.9.1982, B 441/77, VfSlg. 9518; BFG 30.7.2020, RV/6100033/2017; 25.11.2020, RV/6100635/2019). Wie obig dargestellt wurde, hat die Bf. in den Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019 bei den in diesen Jahren vereinnahmten Funktionsgebühren pauschale Werbungskosten in Abzug gebracht. Aufgrund des Fehlens einer gesetzlichen oder auf Verordnungsebene ergangenen Rechtsgrundlage handelte es sich bei dieser Vorgangsweise um eine unzutreffende Rechtsansicht und somit um eine offensichtliche Unrichtigkeit (BFG 30.7.2020, RV/6100033/2017; 25.11.2020, RV/6100635/2019). Im Beschwerdefall waren daher sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung von § 293b BAO erfüllt. Die Vornahme der Berichtigung gemäß § 293b BAO liegt im Ermessen. Dabei ist auf den obig bereits dargelegten Normzweck von § 293b BAO Bedacht zu nehmen, der eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung zum Ziel hat und deshalb dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit den Vorrang einräumt (vgl. VwGH 18.12.1996, 94/15/0157; 9.7.1997, 95/13/0124; 21.1.2004, 2002/13/0071; 28.5.2009, 2007/15/0285). Mangels Ersichtlichkeit von Billigkeitsgründen, die Berichtigungen entgegenstehen würden, und da die Folgen der Unrichtigkeiten zudem auch nicht bloß geringfügig sind (aus den Berichtigungen ergeben sich - sofern richtigerweise anstelle der pauschalen Werbungskosten die tatsächlichen Werbungskosten anerkannt werden - Einkommensteuermehrbeträge von 707,00 € im Jahr 2018 und solche von 681,00 € im Jahr 2019), erachtet das BFG die Berichtigung der Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019 gemäß § 293b BAO als rechtmäßig. Aufgrund der erforderlichen Berücksichtigung der tatsächlich nachgewiesenen Werbungskosten von 1.521,94 € im Jahr 2018 und von 1.637,43 € im Jahr 2019 gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 waren die angefochtenen Bescheide insofern abzuändern, als der Berechnung der Einkommensteuer im Jahr 2018 sonstige Einkünfte aus Funktionsgebühren im Ausmaß von 5.301,72 € zugrunde zu legen waren und im Jahr 2019 solche im Ausmaß von 5.276,52 €. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Zurückweisung) Auch der Einkommensteuerbescheid 2020 war auf die Zulässigkeit des Abzugs pauschaler Werbungskosten bei sonstigen Einkünften aus Funktionsgebühren zu überprüfen. Eine Sachentscheidung ist allerdings nur unter der Voraussetzung der fristgerechten Einbringung des Vorlageantrags zu treffen. Wie in Pkt. II.1. festgestellt wurde, wurde nicht nur die mit 1. Juni 2022 datierte, automationsunterstützt erstellte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher über die Beschwerde vom 17. März 2022 gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom 24. Februar 2022 abgesprochen wurde, am 2. Juni 2022 in die Databox zugestellt. Auch die Zustellung der gesonderten, ebenfalls mit 1. Juni 2022 datierten, händisch erstellten, unter anderem über die Beschwerde vom 17. März 2022 gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom 24. Februar 2022 absprechende Beschwerdevorentscheidung erfolgte am 2. Juni 2022 in die Databox. Gemäß § 264 Abs. 1 erster Satz BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht. Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß § 98 Abs. 2 erster Satz BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gelten, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 98 Rz 4 unter Verweis auf z.B. VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105; 26.1.2023, Ra 2022/16/0112; BFG 27.7.2015, RV/7102917/2015; 26.4.2023, RV/7100725/2023; 16.8.2023, RV/7105140/2015). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 98 Rz 4 unter Verweis auf z.B. BFG 18.9.2018, RV/7103033/2018; 26.4.2023, RV/7100725/2023; 8.5.2023, RV/6100077/2021; 17.5.2023, RV/7100995/2023; 28.11.2023, RV/7103814/2023). Aufgrund der Zustellung der gesonderten Bescheidbegründung am 2. Juni 2022 begann die einmonatige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am 2. Juni 2022 zu laufen und endete daher am 2. Juli 2022. Da es sich bei diesem Tag um einen Samstag handelte, war das Fristende gemäß § 108 Abs. 3 BAO der 4. Juli 2022. Der am 4. August 2022 über FinanzOnline und somit nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO beim Finanzamt eingebrachte Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2020 war daher als nicht fristgerecht eingebracht ohne Eingehen auf die materiell-rechtlichen Ausführungen der Bf. gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO zurückzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis bzw. der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gemäß § 293b BAO erfolgten Berichtigungen der Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019 folgte das BFG der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit des Abzugs pauschaler Werbungskosten bei sonstigen Einkünften aus Funktionsgebühren wurde auf Basis der zitierten gesetzlichen und verordnungsmäßigen Grundlagen entschieden. Die Beurteilung der Verspätung einer Eingabe hat jeweils im Einzelfall bezogen auf das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen zu erfolgen. Des Weiteren ergibt sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrages bereits unmittelbar aus dem Wortlaut von § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist somit eine (ordentliche) Revision nicht zulässig. Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 22. September 2026

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100003/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100003.2023
Stammnummer
152722
Gültig
22.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF