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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100819/2026

Weiterleitung einer beim BFG eingebrachten Bescheidbeschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100819/2026vom 21.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 16. September 2026, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 17. September 2026, gegen den Sicherstellungsauftrag des ***FA*** gemäß § 232 BAO vom 1. September 2026, Steuernummer ***1***, beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 249 Abs. 1 BAO an die Abgabenbehörde weitergeleitet. Gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Begründung Mit Bescheid des ***FA*** vom 1.9.2026 wurde gemäß § 232 BAO die Sicherstellung näher bezeichneter Abgabenansprüche in Höhe von insgesamt 599.682,86 € in das Vermögen der Beschwerdeführerin angeordnet. Am 17.9.2026 langte beim Bundesfinanzgericht die gegen diesen Bescheid gerichtete, als "Maßnahmenbeschwerde" bezeichnete, nach ihrem Inhalt als Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO zu wertende beiliegende Beschwerde ein. Gemäß § 249 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Wird eine Bescheidbeschwerde innerhalb der Frist gemäß § 245 BAO beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Verwaltungsgericht hat die bei ihr eingebrachte Bescheidbeschwerde unverzüglich an die Abgabenbehörde weiterzuleiten. Die Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht begründet noch keine Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts. Im Verfahren über Bescheidbeschwerden beginnt die Entscheidungsfrist erst mit der Vorlage der Beschwerde gemäß § 265 BAO (Petrag-Wolf in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4,§ 249 BAO Rz 6; Ritz, BAO8, § 249 Rz 1; Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023) § 249 BAO Rz 13). Belehrung und Hinweis Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Sie können erst in der Revision oder Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, § 85a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953). Linz, am 21. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5100819/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100819.2026
Stammnummer
152720
Gültig
21.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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