RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100498/2022

Zurückweisung eines Vorlageantrages als verspätet

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100498/2022vom 03.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 9. April 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. März 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit.b. BAO iVm § 264 Abs. 4 lit e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte am 18.2.2022 den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung (datiert mit 18.2.2022) für das Jahr 2021 auf dem Postweg ein. Der Bf wurde zunächst ohne weitere Überprüfung mit Bescheid vom 18.3.2022 antragsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt, wobei für Unterhaltsleistungen an ***1*** außergewöhnliche Belastungen (mit Selbstbehalt) iHv € 3.636,- steuerlich berücksichtigt wurden. Die Zustellung efolgte ohne Zustellnachweis. Im Anschluss daran wurde mit Schreiben vom 22.03.2022 postalisch eine Rechnung für eine Brille iHv € 293,- nachgereicht, die vom Finanzamt (vgl. AIS) als Beschwerde gewertet wurde. Der Bf wurde mittels schriftlichem Vorhalt vom 2.5.2022 ersucht, die beantragten außergewöhnlichen Belastungen iHv € 3.636 nachzuweisen. Diesem Ersuchen der Abgabenbehörde kam er nach. Es handelt sich dabei lt. Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 21.1.2022 um Unterhaltsleistungen (Unterhaltsexekution) an den Sohn (geb.: ***Datum***) des Bf, für den bis zur Vollendung seines 25. Lebensjahres (02/2020) auf Grund einer Berufsausbildung (Studium) Familienbeihilfe gewährt wurde. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 10.6.2022 wurden - mangels Anspruch auf einen Unterhaltsabsetzbetrag - die Unterhaltszahlungen nicht anerkannt. Die berücksichtigten außergewöhnlichen Belastungen iHv € 293 wirkten sich wegen des Selbstbehalts steuerlich nicht aus. Der postalische Versand der BVE erfolgte am 14.06.2022 ohne Zustellnachweis. Vom Finanzamt wurde das Zustelldatum mit 20.6.2022 ermittelt. Mit Schreiben des Bf vom 14.5.2021 wurde auf die jeweils am 09.04.2021 eingebrachte Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom 09.03.2021 sowie jene gegen den Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid 2021 vom 09.03.2021 verwiesen und -zusammen mit einer Benachrichtigung bzgl. Vorauszahlungsteilbetrag an Einkommensteuer für den Zeitraum 04 - 06/2021 - als Beilagen übermittelt. Die Eingabe vom 14.5.2021 wurde (samt Beilagen) im Vorlagebericht unter Punkt Beschwerde erfasst, obwohl die angeführten Rechtsmittel nicht Gegenstand des konkreten Beschwerdeverfahrens sind. Mit Schriftstück vom 22.07.2022, welches lt. Poststempel am 25.07.2022 aufgegeben wurde, beantragte der Bf die Stornierung des 2. Einkommensteuerbescheides sowie des Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheides 2022 vom 10.6.2022 . Dieses Schriftstück wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet. Das gegenständliche Schreiben ist ausdrücklich als Beschwerde gegen den Bescheid vom 27. 6. 2022 betr. Abweisung eines RückzahIungsantrages tituliert. Beantragt wird die "Stornierung des 2. Einkommensteuerbescheides mit einer Nachforderung von € 487 sowie des Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheides für 2022". Nur hinsichtlich Einkommensteuer 2021 wurde vom Finanzamt eine BVE erlassen, nicht aber bzgl. des Vorauszahlungsbescheides für 2022. Fest steht, dass beim gegenständlichen Schreiben nur betr. Einkommensteuer 2021 eine Behandlung als Vorlageantrag (§ 264 Abs. 1 BAO) in Betracht kommt. Beim Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid 2022 handelt es sich hingegen um einen Erstbescheid, weshalb der Schriftsatz vom 22.7.2022 diesbezüglich nicht als Vorlageantrag gewertet werden kann. Hinsichtlich der Frage, ob der Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht wurde, ist festzuhalten, dass die Zustellung der BVE vom Bf nicht bestritten wurde. Das Zustelldatum ist demnach nach der Bestimmung des § 26 Abs. 2 ZustG zu ermitteln, woraus der 20.6.2022 resultiert. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO ist [für Vorlageanträge] § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden. § 26 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) lautet: Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Gem. § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Als Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung genügt es, dass aus dem gesamten Inhalt der Antragsbeschreibung hervorgeht, wogegen er sich richtet, und das Verwaltungsgericht aufgrund des Antragsvorbringens nicht zweifeln kann, welche Beschwerdevorentscheidung angefochten ist (Ritz/Koran, BAO8, § 264 Rz 4a). Aus dem Inhalt des Schriftsatzes vom 22.07.2022 geht eindeutig hervor, dass mit der Bezeichnung "Stornierung des 2. Einkommensteuerbescheides" im Hinblick auf die Nachforderung von € 487 nur die BVE vom 10.6.2022 gemeint sein kann. Im AIS der Finanzverwaltung ist angemerkt, dass die BVE vom 10.06.2022 am 14.06.2022 versendet wurde. Gem. § 26 Abs. 2 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 1982/200 idF BGBl I 2001/137, gilt die Zustellung (ohne Zustellnachweis) als am dritten Werktag ab der Übergabe des Schriftstückes an die Organe der Post bzw. Gemeinde oder den behördlichen Zusteller bewirkt. Bei Anwendung des § 108 Abs. 2 BAO iVm § 109 BAO (Ritz/Koran, BAO8, § 108 Rz 4ff.) gilt demnach die Zustellung der BVE nach der Bestimmung des § 26 Abs. 2 ZustellG als am 20.6.2022 (Montag) bewirkt. Da der Bf seinen Vorlageantrag am 25.7.2022 einbrachte, ist die Monatsfrist gem. § 264 Abs 1 BAO (Fristende: 20.7.2022) bereits abgelaufen und der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrags aus einer erwiesenen Verspätung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/13/0003), liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. Linz, am 3. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5100498/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100498.2022
Stammnummer
152719
Gültig
03.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/5100498/2022 — Zurückweisung eines Vorlageantrages als verspätet · RIS AI