Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103819/2026
Halber Familienbonus Plus bei Antragstellung durch beide Anspruchsberechtigte
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103819/2026vom 17.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. Mai 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. April 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2025, St.Nr. ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Zuge der Einreichung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2025 beantragte der Bf. u.a. für seine beiden Kinder, ***E.*** und ***N.***, jeweils ganzjährig den ganzen Familienbonus Plus sowie den Unterhaltsabsetzbetrag für jeweils 3 Monate.
Im Vorhalteverfahren wurde der Bf. iZm dem beantragten ganzen Familienbonus Plus um Nachreichung des gerichtlichen Vergleiches/Vereinbarung mit der Bezirkshauptmannschaft bei außerbehördlicher Einigung einen schriftlichen Vergleich über die Unterhaltszahlungen und sämtliche Nachweise ersucht.
1. Vorhaltsbeantwortung vom 21. April 2026:
Nach den Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom 21. April 2026 habe der Bf. bei den Kindern, ***E.*** und ***N.***, zuerst das 1. Monat der Kindesmutter gezahlt und dann über das Jugendamt. Beim Jugendamt habe der Bf. dann auch noch eine Nachzahlung von EUR 180,00 gemacht, da die Kindesmutter schon EUR 1.000,00 erhalten habe. Das sei auch im Scheidungsvergleich zu sehen, dass dem Bf. gerichtlich
1.1 Unterhaltsvereinbarungen vom 22. Oktober 2025:
Nach den mit 22. Oktober 2025 getroffenen Unterhaltsvereinbarungen gemäß § 210 Abs. 2 ABGB beim Magistrat der Stadt Wien habe der Bf. jeweils ab 01.10.2025 für die Kinder ***E.***, geb. ***GebDatum***, und ***N.***, geb. ***GebDatum***, jeweils einen Unterhaltsbetrag von monatlich EUR 640,00 (***E.***) bzw. EUR 540,00 (***N.***) zu leisten.
1.2 Scheidungsfolgenvergleich vom ***Datum***:
Nach dem vorgelegten Scheidungsfolgenvergleich vom ***Datum***, zl. 84 Fam 22/25h, beim Bezirksgericht Floridsdorf, betreffend einvernehmliche Ehescheidung, stehe beiden Elternteilen das Recht und die Pflicht zu, die minderjährigen Kinder, ***E.*** und ***N.***, zu pflegen und zu erziehen, ihr Vermögen zu verwalten und sie zu vertreten (Obsorge). Der hauptsächliche Aufenthalt sei bei der Mutter. Die Mutter sei nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vaters mit den Kindern außerhalb von Wien oder Niederösterreich umzuziehen. […]
Der Berechnung der Unterhaltspflichten liege das derzeitige Nettoeinkommen des Vaters mit durchschnittlich rund EUR 2.870,00 netto pro Monat zu Grunde.
Die Kindesmutter sei berechtigt, die Familienbeihilfe zu beziehen, der Kindesvater sei nach diesem Scheidungsvergleich berechtigt, den Familienbonus Plus zur Gänze geltend zu machen. Die Eltern vereinbaren, dass Sonderbedarf von Kindern jeweils zur Hälfte getragen werde.
Betreffend den Ehegattenunterhalt werde in Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und ihrer jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf jegliche Unterhaltsansprüche aus welchem Titel auch immer verzichtet. […]
Der Bf. verpflichtet sich als Kindesvater jeweils am Monatsersten bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit für
***N.***, geb. ***GebDatum***, einen monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 460,00,
***E.***, geb.***GebDatum***, einen monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 540,00
zu Handen der Kindesmutter bzw. ab Volljährigkeit der Kinder jeweils an diese zu entrichten.
2. abweichende Veranlagung - Einkommensteuer 2025:
Im Zuge der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2025 wich das Finanzamt mit Einkommensteuerbescheid 2025 vom 23. April 2026 von der eingereichten Erklärung insoweit ab, als u.a. im Einkommensteuerbescheid 2025 für die in Rede stehenden Kinder, ***E.*** und ***N.***, jeweils nur der halbe Familienbonus Plus berücksichtigt wurde, da die Familienbeihilfenbezieherin im Zuge ihrer eigenen Einkommensteuerveranlagung bereits für beide Kinder (ebenso) den halben Familienbonus Plus beantragt habe.
Begründend wurde ausgeführt, der Familienbonus Plus könne für die beiden Kinder, ***E.*** und ***N.***, jeweils nur zur Hälfte berücksichtigt werden, da für dieses Kind die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der Familienbeihilfenbezieherin beantragt worden sei.
3. Beschwerde vom 4. Mai 2026:
Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 erhob der Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid 2025 vom 23. April 2026 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Berücksichtigung des gesamten Familienbonus Plus für seine beiden Kinder, ***N.*** und ***E.***, da seine monatliche Unterhaltsverpflichtung für seine Kinder ***N.*** und ***E.*** jeweils EUR 540,00 (***N.***) bzw. EUR 640,00 (***E.***) beträgt.
Begründend wurde ausgeführt, der Bf. sei aus nachstehenden Gründen mit der "Entscheidung" bzw. dem Einkommensteuerbescheid 2025 nicht einverstanden:
Die Kindesmutter dürfe gesetzlich und richterlich nicht den Familienbonus Plus beantragen und ausgezahlt bekommen. Die Auszahlung müsse daher zur Gänze an den Bf. erfolgen, da die Eltern eine Vereinbarung vor dem Gericht hatten und das Urteil seit ***Datum*** rechtsgültig sei.
Nach Rücksprache mit dem Gericht und auch mit dem Finanzamt müsse der Familienbonus Plus zur Gänze an den Bf. ausgezahlt werden, was lt. Rechtsprechung vom Gericht zutreffe. Daher müsse der Einkommensteuerbescheid der Ehegattin neu bearbeitet und neu berechnet werden, da die Angaben von der Familienbeihilfenbezieherin falsch gewesen seien.
Der Bf. und die Kindesmutter haben gerichtlich alles festsetzen lassen und dieses Urteil sei im Einkommensteuerbescheid 2025 leider nicht berücksichtigt worden. Das Gerichtsurteil werde der Beschwerde beigelegt, um die Beweise zu bestätigen.
4. Beschwerdevorentscheidung vom 6. Mai 2026:
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Mai 2026 wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2025 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, den Familienbonus Plus würden gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 der Familienbeihilfenberechtigte und/oder dessen (Ehe-)Partner bzw. der Steuerpflichtige, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, wie folgt in Anspruch nehmen können (ErlRV BlgNR XXVI. GP 10):
entweder einer der beiden beansprucht den vollen Familienbonus Plus; in diesem Fall steht dem anderen kein Familienbonus Plus zu; oder
beide beanspruchen jeweils die Hälfte des Familienbonus Plus.
Der Gesetzgeber setze offenbar eine Absprache zwischen den Anspruchsberechtigten über die Verteilung voraus. Finde eine solche allerdings nicht statt und machen die Anspruchsberechtigten den Familienbonus Plus in einer Höhe geltend, die über das hinausgeht, was Ihnen zusteht, so erfolgt nach § 33 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 eine zwangsweise Aufteilung des Betrages auf die Hälfte (vgl. Mayr/Gensluckner in Doral/Kirchmayr/Zorn, EStG 2020, § 33 Rz. 34/8).
Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.
5. Vorlageantrag vom 7. Mai 2026:
Mit Eingabe vom 7. Mai 2026 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Ergänzend wurde ausgeführt, die Beschwerdevorentscheidung werde im Umfang der Anfechtung hinsichtlich der Nichtanerkennung des jeweils vollen Familienbonus Plus angefochten und dies wie folgt begründet:
Den Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a EstG 1988 würden der Familienbeihilfeberechtigte und/oder dessen (Ehe) Partner bzw. der Steuerpflichtige dem für das Kind der UAB zustehe wie folgt in Anspruch nehmen können.
entweder einer beiden beanspruche den vollen Familienbonus Plus; in diesen Fall stehe dem anderen keine Familienbonus Plus zu - oder
beide beanspruchen jeweils die Hälfte.
Der Gesetzgeber setze offenkundig eine Absprache zwischen den Anspruchsberechtigten über die Verteilung voraus. Diese sei vor dem Bezirksgericht Floridsdorf gesetzt und von beiden Parteien rechtskräftig unterschrieben worden. Somit finde eine Absprache statt der Aufteilung des Familienbonus Plus statt. Finden diese nicht statt, habe die Aufteilung zu Hälfte, zu erfolgen. Nach § 33 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 erfolge eine zwangsweise Aufteilung des Betrages auf die Hälfte.
Der Bf. verweise auf die bisherigen Ausführungen in seiner Beschwerde und beantrage diese Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
6. Vorlagebericht vom 15. September 2026:
Nach den weiteren Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht stelle das EStG unzweifelhaft auf die Antragstellung der Anspruchsberechtigten ab. Daher könne eine in der Scheidungsfolgevereinbarung (Vergleich) getroffene Vereinbarung nicht berücksichtigt werden (vgl. BFG 30.4.2025, GZ. RV/2100648/2024).
Da im vorliegenden Fall die Familienbeihilfenbezieherin den Familienbonus Plus in ihrer Arbeitnehmerveranlagung 2025 für beide Kinder, ***E.*** und ***N.***, jeweils zur Hälfte beantragt habe, müsse beim Bf. ebenfalls jeweils (nur) der halbe Familienbonus Plus berücksichtigt werden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob der Bf. Anspruch auf den gesamten Familienbonus Plus hat. Dies insbesondere, wenn in einem außergerichtlichen Vergleich vereinbart wurde, dass der Kindesvater berechtigt sei, den Familienbonus Plus zur Gänze geltend zu machen, aber dessen ungeachtet die Kindesmutter in ihrem Einkommensteuerverfahren den halben Familienbonus Plus beantragt hat.
1. Sachverhalt:
Der Bf. beantragte im Zuge der Einreichung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2025 u.a. jeweils die Berücksichtigung des ganzen Familienbonus Plus für seine beiden minderjährigen Kinder, ***E.*** und ***N.***. Dies insbesondere, da lt. außergerichtlichem Scheidungsvergleich beim Bezirksgericht Floridsdorf vom ***Datum*** vereinbart wurde, dass die Kindesmutter die Familienbeihilfe bezieht und der Bf. als Unterhaltsverpflichteter "den Familienbonus Plus zur Gänze" geltend machen kann.
Ungeachtet des außergerichtlichen Scheidungsvergleiches - beantragte die Kindesmutter bei der Einreichung der Einkommensteuererklärung 2025 jeweils die Berücksichtigung des halben Familienbonus Plus für ihre beiden minderjährigen Kinder, ***E.*** und ***N.***.
In der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2025 wird daher vom Bf. geltend gemacht, dass der Bf. lt. außergerichtlichem Scheidungsvergleich Anspruch auf den ganzen Familienbonus Plus habe.
2. Beweiswürdigung:
Der dieser Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich aus den Erhebungen der belangten Behörde sowie aus dem dazu erstatteten Parteienvorbringen. Daraus folgt, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die Kindesmutter die Familienbeihilfe bezog und der Familienbonus Plus in den Einkommensteuerverfahren 2025 bei beiden Elternteilen je zur Hälfte berücksichtigt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Nach § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird […] auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 58,34 Euro.
Nach § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 ist der Familienbonus Plus in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist nach § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
Nach der geltenden Rechtslage sind sowohl der Bf. als Unterhaltsberechtigter als auch die Kindesmutter, welche für das Jahr 2025 die Familienbeihilfe bezog, gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, anspruchsberechtigt. Der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf den Familienbonus Plus ist an dessen Anspruch auf Unterhaltsabsetzbetrag gebunden (vgl. Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), § 33 EStG - Steuersätze und Steuerabsetzbeträge, Rz 34/7).
Die Aufteilung des Betrages richtet sich nach der Antragstellung in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung). Der Familienbonus Plus kann entweder von einem Anspruchsberechtigten zur Gänze oder von beiden Anspruchsberechtigten je zur Hälfte in Anspruch genommen werden.
Wenn die beiden Anspruchsberechtigten jedoch die Berücksichtigung in einer Höhe beantragen, die insgesamt über das zustehende Ausmaß von monatlich EUR 166,68 Euro (= jährlich 2.000,16 Euro) hinausgeht (der Bf. beantragte den vollen Familienbonus Plus in Höhe von jährlich 2.000,16 Euro, die Kindesmutter beantragte den halben Familienbonus Plus in Höhe von 1.000,08 Euro), dann kommt es zu einer zwangsweisen Aufteilung und es ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
Auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 33 Abs. 3a EStG 1988 wird angeführt, dass "der Familienbonus Plus…im Rahmen der Veranlagung entsprechend der Antragstellung zu berücksichtigen [ist]. Werden Anträge gestellt, die über das zustehende Ausmaß des Familienbonus Plus hinausgehen, soll es zu einer zwingenden Hälfteaufteilung kommen" (siehe ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 10).
Das Gesetz stellt unzweifelhaft auf die Antragstellung der für den Familienbonus Plus anspruchsberechtigten Personen ab. Haben beide Anspruchsberechtigten den Familienbonus Plus beantragt, so steht jedem der Berechtigten nur mehr der anteilige Betrag zu (vgl. VwGH 26.4.2026, Zl. Ra 2022/15/0057). Die Aufteilung erfolgt durch Antragstellung in der Steuererklärung (s. ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP 10ff).
Das Wahlrecht für die Inanspruchnahme des Familienbonus Plus (zur Gänze oder zur Hälfte) wird somit durch Antragstellung in der Steuererklärung ausgeübt (vgl. Hilber in Büsser/Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) Band III - Kommentar, § 33 Abs 3a EStG Rz 54). Dies gilt auch, wenn bereits eine Berücksichtigung im Rahmen der Lohnverrechnung erfolgte (vgl. Kanduth-Kristen in Jakom, EStG 2026, § 33 Rz. 38).
Macht ein Elternteil den vollen Betrag geltend und der andere macht auch den vollen oder halben Betrag geltend, so erfolgt nach § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c TS 2 EStG 1988 - eine zwangsweise Aufteilung des Betrages auf die Hälfte (vgl. Herzog in Doralt/Kirchmayr/Zorn, § 33 EStG - Steuersätze und Steuerabsetzbeträge, Rz. 34/8). Aus diesem Grund ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, dem Bf. den ganzen Familienbonus Plus für das Jahr 2025 für die Kinder ***E.*** und ***N.*** zu gewähren.
Die Möglichkeiten der Aufteilung bestehen dabei für jedes Kind gesondert (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2026, § 33 Rz 38). Das Aufteilungswahlrecht kann somit für jedes Kind ausgeübt werden (Hilber in Büsser/Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter (Hrsg), a.a.O., § 33 Abs. 3a EStG, Rz 55).
Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020, BGBl I 2020/96, wurde § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 um lit. d ergänzt und damit die Möglichkeit auf einen nachträgliche Verzicht auf den Familienbonus Plus durch ein Zurückziehen des Antrages geschaffen, wenn bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt (vgl. ErlRV 287 BlgNR XXVII. GP 4). Das Zurückziehen ist möglich für bis zu fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides. Nach Eintritt der Rechtskraft gilt das Zurückziehen als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Anspruchsberechtigten gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der andere Antragsberechtigte den gesamten Betrag des Familienbonus Plus beantragen (vgl. Herzog in Doralt/Kirchmayr/Zorn, § 33 EStG - Steuersätze und Steuerabsetzbeträge, Rz. 34/11).
Nach Eintritt der Rechtskraft würde das Zurückziehen sowohl für die Zurückziehende (Kindesmutter) als auch für den anderen Antragsberechtigten (Bf.) als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO gelten (vgl. Kanduth-Kristen in Jakom, EStG, 2026, § 33 Rz 38f).
Im vorliegenden Fall können daher in einer Scheidungsfolgenvereinbarung (Vergleich vom ***Datum***) getroffene Regelungen zum Familienbonus Plus, aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b zweiter Teilstrich EStG 1988, (vorerst) nicht berücksichtigt werden.
Solange die Anträge der beiden Anspruchsberechtigten aufrecht sind, besteht eine Bindung an die zwingende Hälfteaufteilung. Anträge auf den Familienbonus Plus können jedoch bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides - sowohl von der Kindesmutter als auch vom Bf. - formlos zurückgezogen werden. Die Möglichkeit der Zurücknahme von Anträgen auf Familienbonus Plus bis 5 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides wurde mit KonStG, BGBl I 2020/96, geschaffen.
Das Gesetz sieht auch für keinen der Anspruchsberechtigten eine Priorität vor. Der Familienbeihilfenbezieher und dessen Partner sind hinsichtlich der Antragstellung gleichberechtigt, das gilt auch für den Familienbeihilfe-Berechtigten und eine Person, der der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (vgl. Kanduth-Kristen in Jakom, EStG 2026, § 33 Rz. 40).
Sind mehrere Personen für den Familienbonus Plus anspruchsberechtigt, sollten sich diese daher bei der Beantragung des Familienbonus Plus untereinander abstimmen, was jedoch bei getrenntlebenden Eltern defacto schwierig sein kann.
Infolge des Umstandes, dass die Kindesmutter bereits den halben Familienbonus Plus für die Kinder ***E.*** und ***N.*** für das Jahr 2025 beantragt hatte, konnte im vorliegenden Fall (vorerst) daher nur der halbe Familienbonus Plus im Einkommensteuerverfahren des Bf. für das Jahr 2025 berücksichtigt werden.
Dessen ungeachtet bestünde aber die Möglichkeit, dass die Kindesmutter innerhalb von 5 Jahren ab Rechtskraft ihres Einkommensteuerbescheides 2025 den Antrag auf Berücksichtigung des halben Familienbonus Plus zurücknimmt, um insbesondere den Vereinbarungen im Scheidungsfolgenvergleich zu entsprechen.
Die nachträgliche Zurücknahme des Antrages auf Berücksichtigung des halben Familienbonus plus im Einkommensteuerverfahren der Kindesmutter wäre sowohl für die Kindesmutter als auch für den Bf. ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO, was zur Folge hätte, dass in weiterer Folge
im Einkommensteuerverfahren 2025 der Kindesmutter kein Familienbonus Plus, und
im Einkommensteuerverfahren 2025 des Bf. nachträglich der ganze Familienbonus Plus berücksichtigt werden könnte.
Da sowohl der Bf. (Kindesvater) als Unterhaltsabsetzbetragsberechtigter als auch die Kindesmutter als Familienbeihilfenberechtigte anspruchsberechtigt waren und beide den Familienbonus Plus in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2025 beantragten, war bei jedem Berechtigten von Gesetzes wegen in diesem Verfahren der halbe Familienbonus Plus zu berücksichtigen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Einkommensteuerbescheid bei Antragstellung durch zwei anspruchsberechtigte Personen stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmung. Es war daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 17. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 210 Abs. 2 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103819/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103819.2026
- Stammnummer
- 152718
- Gültig
- 17.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF