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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100354/2025

1. Für die Zukunft in Aussicht gestelltes Anbringen - keine neu hervorgekommene Tatsache 2. Kein Anspruch auf Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe ab Februar 2011

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100354/2025vom 17.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Schwaiger & Partner Steuerberatung, Anton-Eder-Straße 5, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom 20. Juli 2020 gegen den Bescheide des ***FA*** vom 13. Juli 2020 betreffend die Abweisung des Antrages vom 29. April 2016 auf Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Energieabgabenvergütung für das Wirtschaftsjahr 05/2010 bis 04/2011, über die Beschwerde vom 16. Juli 2020 gegen den Bescheid vom 13. Juli 2020 über die Abweisung des Antrages vom 14. April 2017 auf Energieabgabenvergütung für das Wirtschaftsjahr 05/2011 bis 04/2012; über die Beschwerde vom 16. Juli 2020 gegen den Bescheid vom 13. Juli 2020 über die Abweisung des Antrages vom 25. April 2018 auf Vergütung von Energieabgaben für das Wirtschaftsjahr 05/2012 bis 04/2013; über die Beschwerde vom 16. Juli 2020 gegen den Bescheid vom 10. Juni 2020 über die Abweisung des Antrages vom 20. Mai 2019 auf Vergütung von Energieabgaben für das Wirtschaftsjahr 05/2013 bis 04/2014; über die Beschwerde vom 16. Juli 2020 gegen den Bescheid vom 13. Juli 2020 über die Abweisung des Antrages vom 20. April 2020 auf Vergütung von Energieabgaben für das Wirtschaftsjahr 05/2014 bis 04/2015; über die Beschwerde vom 14. September 2024 gegen den Bescheid vom 10. Juni 2020 über die Abweisung des Antrages vom 27. April 2021 auf Vergütung von Energieabgaben für das Wirtschaftsjahr 05/2015 bis 04/2016; über die Beschwerde vom 14. September 2024 gegen den Bescheid vom 29. August 2024 über die Abweisung des Antrages vom 26. April 2022 auf Vergütung von Energieabgaben für das Wirtschaftsjahr 05/2016 bis 04/2017; über die Beschwerde vom 14. September 2024 gegen den Bescheid vom 29. August 2024 über die Abweisung des Antrages vom 28. April 2023 auf Vergütung von Energieabgaben für das Wirtschaftsjahr 05/2017 bis 04/2018 und über die Beschwerde vom 14. September 2024 gegen den Bescheid vom 29. August 2024 über die Abweisung des Antrages vom 29. April 2024 auf Vergütung von Energieabgaben für das Wirtschaftsjahr 05/2018 bis 04/2019 zu Steuernummer 83 095/0671 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Energieabgabenvergütung für das Wirtschaftsjahr 05/2010 bis 04/2011 wird als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerden gegen die Bescheide über die Abweisung der Anträge auf Vergütung von Energieabgaben für die Wirtschaftsjahre 05/2011 bis 04/2012, 05/2012 bis 04/2013, 05/2013 bis 04/2014, 05/2014 bis 04/2015, 05/2015 bis 04/2016, 05/2016 bis 04/2017, 05/2017 bis 04/2018 und 05/2018 bis 04/2019 werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Wirtschaftsjahr 05/2010 bis 04/2011 Die Beschwerdeführerin beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für 2011 (Wirtschaftsjahr 05/2010 bis 04/2011) unter Berufung auf den Neuerungstatbestand des § 303 Abs. 1 lit b BAO. Sie habe darauf vertraut, "dass das Gesetz, mit dem Dienstleistungsbetrieben der Zugang zur Vergütung von Energieabgaben verwehrt wurde, ordnungsgemäß erlassen wurde und auch rechts- und verfassungskonform ist". Daher sei die Vergütung von Energieabgaben für den Zeitraum 05/2010 bis 01/2011 beantragt und gewährt worden. Nunmehr werde ein neuer Antrag auf Energieabgabenvergütung für den Zeitraum 05/2010 bis 04/2011 vorgelegt, welcher eine neu hervorgekommene Tatsache sei. "Die entsprechenden mit Zahlen versehenen Anträge werden bei positiver Erledigung des Antrages auf Wiederaufnahme sowie der Erledigung des Europäischen Gerichtshofes im Sinn der Ausführungen des Generalanwaltes Wahl nachgereicht." Das Finanzamt wies den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Energieabgabenvergütung ab und verwies zunächst begründend auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.20219, Ro 2016/15/0041, in dem der VwGH ausgesprochen hat, dass die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 normierten Änderungen des Energieabgabevergütungsgesetzes mit 1.2.2011 in Kraft getreten sind und somit für Dienstleistungsbetriebe ab dem 1.2.2011 kein Anspruch mehr auf Energieabgabenvergütung besteht. In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin verfassungsrechtliche Überlegungen zum Inkrafttreten relevanter Änderungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes ins Treffen. Das Finanzamt wies die Beschwerde ab und erstattete weiteres Vorbringen zum Inkrafttreten der Neufassung relevanter Bestimmungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes zum 1.2.2011. Ergänzend führte das Finanzamt aus, dass kein Wiederaufnahmegrund vorliege: höchstgerichtliche Erkenntnisse sind keine Tatsachen oder Beweismittel. In ihrem Vorlageantrag erstattete die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen zum Inkrafttreten relevanter Bestimmungen des Energieabgabevergütungsgesetzes. 2. Übrige Wirtschaftsjahre Die Beschwerdeführerin beantragte die Energieabgabenvergütung für die Wirtschaftsjahre 05/2011 bis 04/2012, 05/2012 bis 04/2013, 05/2013 bis 04/2014, 05/2014 bis 04/2015, 05/2015 bis 04/2016, 05/2016 bis 04/2017, 05/2017 bis 04/2018 und 05/2018 bis 04/2019. Das Finanzamt wies sämtliche Anträge ab und verwies darauf, dass die Beschwerdeführerin einen Dienstleistungsbetrieb (und kein Produktionsunternehmen) führe. Gemäß § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz idF BGBl I 111/2010 bestehe ein Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liege. In ihren Beschwerden führte die Beschwerdeführerin wiederum verfassungsrechtliche Erwägungen zur Wirksamkeit der Einschränkung des Geltungsbereichs des Energieabgabenvergütungsgesetzes auf Produktionsbetriebe ins Treffen. Das Finanzamt wies die Beschwerden allesamt unter Hinweis darauf ab, dass die Beschwerdeführerin einen Dienstleistungsbetrieb im Sinn des Energieabgabenvergütungsgesetzes führe. Aufgrund umfangreicher höchstgerichtlicher Judikatur stehe fest, dass die Einschränkung des Geltungsbereiches des Energieabgabenvergütungsgesetzes auf Produktionsbetriebe geltendes Recht sei. In seinen Vorlageanträgen erstattete die Beschwerdeführerin weiteres Vorbringen zum Inkrafttreten der Neufassung relevanter Bestimmungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes. Das Finanzamt legte sämtliche Beschwerden am 24.6.2025 dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte deren Abweisung. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin betreibt ein Seilbahnunternehmen (Wirtschaftszweig: Seilbahn-, Sessel- und Schleppliftverkehr - ÖNACE H 49.39-1). Sie beantragte am 5.9.2012 die Energieabgabenvergütung für das Wirtschaftsjahr 05/2010 bis 01/2011. Mit Bescheid vom 26.9.2012 setzte das Finanzamt den Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für den Zeitraum 2011 (abweichendes Wirtschaftsjahr 05/2010 bis 04/2011 fest. Aufgrund einer Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid setzte das Finanzamt den Vergütungsbetrag mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2012 antragsgemäß fest. Diese Umstände sind zwischen den Parteien unstrittig und durch den Akteninhalt zweifelsfrei belegt. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1 Zu Spruchpunkt I. (Wiederaufnahme des Verfahrens - Abweisung) Gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Das Verfahren zur Festsetzung der Energieabgabenvergütung war mit der Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2012 abgeschlossen. Indem die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens einerseits einen "Antrag für den Zeitraum 02/2011 bis 04/2011 sowie die dazugehörigen Unterlagen und Rechnungen" als "neue Tatsachen" anspricht und andererseits ausführt, dass "die entsprechenden mit Zahlen versehenen Anträge […] bei positiver Erledigung des Antrages auf Wiederaufnahme sowie der Erledigung des Europäischen Gerichtshofes … nachgereicht" würden, gesteht sie selbst zu, dass im Antragszeitpunkt gerade keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind. Ein Anbringen, welches für die Zukunft angekündigt wird, kann schon begrifflich nicht "neu hervorgekommen" sein. Auch die von der Beschwerdeführerin ausführlich dargelegte Änderung ihrer Rechtsansicht ist keine neu hervorgekommene Tatsache und kein neu hervorgekommenes Beweismittel. Die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher abzuweisen. 2.2 Zu Spruchpunkt II. (Festsetzung der Energieabgabenvergütung - Abweisung) Strittig ist zwischen den Parteien, ob jene Rechtsnormen, welche den Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben bzw. Betrieben, deren Schwerpunkt nicht nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, von der Vergütung von Energieabgaben regeln, in den Streitzeiträumen in Geltung standen oder nicht. Im Detail ist strittig, ob § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz für die hier gegenständlichen acht Wirtschaftsjahre in der Fassung vor oder nach dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 111/2010, anzuwenden ist. Angesichts der bisher ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht fest, dass Betriebe wie jener der Beschwerdeführerin ("Dienstleistungsbetriebe") in den Streitjahren nicht mehr in den Anwendungsbereich des Energieabgabenvergütungsgesetzes fallen (VwGH 18.12.2019, Ro 2016/15/0041; VwGH 18.12.2019, Ro 2017/15/0005; VwGH 29.6.2022, Ro 2020/15/0020; zuletzt auch VwGH 1.9.2026, Ra 2025/15/0007). Auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 14.6.2021, E 1743/2020 etc) und die neuere Judikatur des Bundesfinanzgerichtes (BFG 05.07.2023, RV/6100365/2022 mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der höchstgerichtlichen Judikatur sowie der Rechtsprechung des Gerichtes der Europäischen Union und des Bundesfinanzhofes; BFG 11.06.2026, RV/6100371/2020 mit ausführlicher Auseinandersetzung mit im Verfahren vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken und Anregungen zur Klärung diverser unionsrechtlicher Fragen) ist von dieser Rechtsauffassung geprägt. Das Bundesfinanzgericht folgt auch für den Beschwerdefall der Rechtsansicht, dass § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung nach BGBl I 111/2010 anzuwenden ist und daher der Betrieb der Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich des Energieabgabenvergütungsgesetzes fällt. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf die Vergütung von Energieabgaben. Die Beschwerden waren allesamt abzuweisen. 2.3 Zu Spruchpunkt III. (Revisionszulässigkeit) Die Revision ist nicht zulässig, da die rechtliche Würdigung der zitierten und einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgt. Betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens ergibt sich die Würdigung, dass der Neuerungstatbestand nicht erfüllt ist, unmittelbar aus dem Gesetz. Innsbruck, am 17. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100354/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100354.2025
Stammnummer
152717
Gültig
17.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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