Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104252/2024
Aufteilung des Familienbonus Plus
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104252/2024vom 02.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Mai 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 30. April 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BF1StNr3*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
In der elektronisch eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) für das im Jahr 2011 geborene Kind ***3*** ***4*** den halben Familienbonus Plus und für das im Jahr 2020 geborenes Kind ***5*** ***6*** den ganzen Familienbonus Plus.
Mit Erstbescheid vom 10.07.2023 wurde für das Kind ***3*** ***4*** kein Familienbonus Plus gewährt, da der Bf. in keiner aufrechten Beziehung zum anderen Elternteil stehe. Für das 2020 geborene Kind wurde der Familienbonus Plus nur zur Hälfte berücksichtigt, weil für dieses Kind die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der Familienbeihilfenbezieherin beantragt worden sei.
Am 15.03.2024 wurde ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO gestellt.
Nach Ergehen eines Ergänzungsersuchens, wonach um Nachweis der Unterhaltsverpflichtung etwa durch Vorlage einer Kopie des Gerichtsbeschlusses oder eines gerichtlichen oder behördlichen Vergleiches aufgefordert werde, übermittelte der Bf. zwei Lohnzettel, aus denen eine Unterhaltsexekution hervorgehe.
Dem Antrag auf Aufhebung wurde stattgegeben.
Im (neu ergangenen) streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2022 vom 30.04.2024 habe sich keine steuerliche Änderung ergeben, die festgesetzte Gutschrift von -1.139,00 Euro blieb gegenüber dem Erstbescheid unverändert. Der Familienbonus Plus könne für das 2011 geborene Kind nur zur Hälfte berücksichtigt werden, weil die andere Hälfte von der Familienbeihilfenbezieherin beantragt worden sei.
Mit Beschwerde vom 15.05.2024 wurde vom Bf. für das 2020 geborene Kind der ganze Familienbonus Plus beantragt. Weiters werde für das 2011 geborene Kind aus erster Ehe der halbe Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag sowie für das 2006 geborene Kind seiner Ehegattin aus erster Ehe ebenfalls der halbe Familienbonus Plus geltend gemacht. Seine Ehegattin habe zwar im Veranlagungsjahr ebenso den halben Familienbonus Plus beantragt, es haben sich aber keinerlei steuerliche Auswirkungen ergeben.
Mit Ergänzungsersuchen wurde der Bf. aufgefordert, geeignete Unterlagen (Zahlungsbelege, Überweisungsbeleg) nachzureichen, da ein Familienbonus Plus sowie ein Unterhaltsabsetzbetrag für das 2011 geborene Kind nur gewährt werden könne, wenn der Unterhalt in voller Höhe bezahlt worden sei.
In der Beantwortung verwies der Bf. auf die bereits übermittelten Lohnzettel. Die ganzen Gerichtsunterlagen seien bei seiner ehemaligen Frau, zu welcher er keinen Kontakt habe. Er bitte daher, die Steuerberechnung ohne Berücksichtigung eines Unterhaltsabsetzbetrages zu berechnen, wobei er die erforderlichen Unterlagen gegebenenfalls mittels Antrages auf Aufhebung einreichen werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2024 ergab sich keine Änderung bei der festgesetzten Gutschrift. Der Familienbonus Plus sowie der Unterhaltsabsetzbetrag könne beim 2011 geborenen Kind nicht gewährt werden, da dem Finanzamt keine Unterlagen vorgelegt worden seien. Der Familienbonus Plus für das 2020 geborene Kind sei nur zur Hälfte berücksichtigt worden, weil für dieses Kind die andere Hälfte von der Familienbeihilfenbezieherin beantragt worden sei. Der Familienbonus Plus für das 2006 geborene Kind (der Ehegattin aus erster Ehe) könne nicht berücksichtigt werden, da der Bf. nicht anspruchsberechtigt sei. Anspruchsberechtigt sei für dieses Kind nach den vorliegenden Daten neben dem Unterhaltszahler, von dem der gesetzliche Unterhalt für das gesamte Veranlagungsjahr geleistet worden sei, nur die Familienbeihilfenbezieherin.
Im Vorlageantrag vom 03.08.2024 verwies der Bf. auf die Begründung in der Beschwerde, insbesondere warum die angeforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt werden konnten. Sollte eine stattgebende Entscheidung nicht getroffen werden können, so begehre der Bf. zumindest den ganzen Familienbonus Plus für das gemeinsame 2020 geborene Kind, da sich bei seiner Ehegattin trotz Antrages keine Gutschrift ergeben habe. Aus dem beigelegten Bescheid 2022 seiner Ehegattin ist in der Begründung ersichtlich, dass der Familienbonus Plus nur zur Hälfte berücksichtigt werden konnte, weil die andere Hälfte vom Ehepartner beantragt worden sei.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 13.12.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Für das 2020 geborene Kind des Bf. wurde vom Bf. der ganze Familienbonus Plus beantragt, da der von der Ehegattin des Bf. beantragte Familienbonus Plus sich bei ihr steuerlich nicht ausgewirkt hat.
Für das 2011 geborene Kind aus erster Ehe des Bf. wurde die Unterhaltsverpflichtung nicht nachgewiesen und auch nicht die Höhe der im Jahr 2022 entrichteten Unterhaltsleistungen bekannt gegeben.
Für das 2006 geborene Kind seiner Ehegattin aus erster Ehe haben die Ehegattin als Familienbeihilfenbezieherin und der Kindesvater als Unterhaltsleister jeweils den halben Familienbonus Plus erhalten.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt - soweit entscheidungsrelevant - ergibt sich aus den vorgelegten Aktenteilen, der Einsicht in den elektronischen Veranlagungsakt und den Parteienvorbringen.
Der dargelegte Sachverhalt ist unstrittig und wird daher der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 33 Abs. 3a EStG 1988 normiert:
"Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 54,18 Euro.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022)
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.
4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht."
Nach der geltenden Rechtslage steht der Familienbonus Plus sowohl der Familienbeihilfenberechtigten als auch dem Bf. als deren Partner einem Anspruchsberechtigen zur Gänze oder aber beiden Anspruchsberechtigten jeweils zur Hälfte zu.
Die Aufteilung des Betrages richtet sich nach der Antragstellung in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung).
Wenn die beiden Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragen, die insgesamt über das zustehende Ausmaß von monatlich 166,68 Euro (= jährlich 2.000,16 Euro) hinausgeht, dann kommt es zu einer zwangsweisen Aufteilung und es ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen (siehe dazu VwGH vom 26.04.2023, Ra 2022/15/0057). Die Abgabenbehörde ist vielmehr an die gesetzliche Vorgabe der Aufteilung gebunden, solange die Anträge der Anspruchsberechtigten aufrecht sind.
Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts kann nicht berücksichtigt werden, ob und inwieweit die Gewährung des Familienbonus Plus bei einem der beiden Antragsteller zu einer Minderung seiner Steuerschuld führt. Auf die tatsächliche steuerliche Auswirkung für den jeweiligen Antragsteller stellt der Gesetzgeber nicht ab (vgl. BFG vom 12.05.2021, RV/5100120/2021).
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde hinsichtlich des im Jahr 2020 geborenen Kindes der Familienbonus Plus sowohl vom Bf. als auch seiner Ehegattin in voller Höhe - und somit insgesamt in einer Höhe, die den Höchstbetrag des Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 EStG 1988 übersteigt, - beantragt. Aus den dargelegten Gründen kann der Familienbonus Plus daher sowohl beim Bf. als auch bei seiner Ehegattin nur jeweils zur Hälfte berücksichtigt werden, wobei eine steuerliche Auswirkung beim jeweiligen Antragsteller/-in unbeachtlich ist.
Da die Ehegattin des Bf. ihren Antrag auf Berücksichtigung des halben Familienbonus Plus bis dato nicht zurückgezogen hat, steht dem Bf. nur der halbe Familienbonus Plus für das Jahr 2022 zu.
Für das Kind des Bf. aus erster Ehe konnte ein Familienbonus Plus nicht berücksichtigt werden, da der Bf. die Unterhaltsleistungen nicht nachgewiesen hat.
Für das Kind der Ehegattin aus erster Ehe hatte der Bf. selbst im Jahr 2022 weder Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag noch bezog er Familienbeihilfe. Daher hat der Bf. im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf den Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ergänzend wird Folgendes angemerkt:
Nach der Aktenlage liegt keine Zurückziehung des Antrags auf Gewährung des Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. d EStG 1988 durch die Ehegattin des Bf. vor.
Der Bf. wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. d EStG 1988 bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zurückgezogen werden kann und die Zurückziehung nach Eintritt der Rechtskraft sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO gilt.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Einkommensteuerbescheid bei Antragstellung durch zwei anspruchsberechtigte Personen stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmung. Es war daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 2. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104252/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104252.2024
- Stammnummer
- 152713
- Gültig
- 02.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF