Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102458/2025
Zwangsstrafe für Nichteinreichung Einkommen- und Umsatzsteuererklärung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102458/2025vom 08.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. März 2025 betreffend die Festsetzung von Zwangsstrafen 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2024 wurde dem steuerlich vertretenen Beschwerdeführer die Verhängung einer Zwangsstrafe wegen fehlender Einreichung der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung 2022 mit Setzung einer Nachfrist bis 27. Jänner 2025 angedroht.
Ein Fristverlängerungsansuchen vom 27. Jänner 2025 mit der Wunschfrist 3. März 2025 wurde mit Bescheid vom 31. Jänner 2025 abgewiesen und eine Nachfrist bis 28. Februar 2025 gesetzt.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. März 2025 um Fristerstreckung bis zum 15. Mai 2025.
Dieses Anbringen wurde mit Bescheid vom 5. März 2025 als verspätet zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 25. März 2025 wurde eine Zwangsstrafe von jeweils 150,00 € bezüglich der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung 2022 festgesetzt.
Mit Beschwerde vom 26. April 2025 wurde ersucht, die "ZO" zu stornieren, da eine Fristverlängerung eingebracht wurde. Aufgrund von IT-Problemen, konnte diese erst am 3. März 2025 eingebracht werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. Mai 2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Da bereits die erste Fristverlängerung abgewiesen und die gewährte Nachfrist nicht eingehalten wurde, erscheint die Zwangsstrafe bei einem steuerlich vertretenen Abgabepflichtigen billig und zweckmäßig.
Mit Anbringen vom 5. Juni 2025 ersuchte der steuerliche Vertreter im Sinne der Gleichmäßigkeit einer Besteuerung, den Beschwerdeführer nicht schlechter zu behandeln, als aus eigenen Wahrnehmungen und Erzählungen von Kollegen bekannt sei, nämlich, dass "diesen Beschwerden" häufig stattgegeben werde.
Am 8. August 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Verhängung einer Zwangsstrafe von jeweils 150,00 € wegen Nichteinreichung der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung angedroht und eine Frist zur Einreichung bis 27. Jänner 2025 gewährt.
Ein Fristverlängerungsersuchen vom 27. Jänner 2025 wurde zur Gewährleistung des kontinuierlichen Fortgangs der Veranlagung abgewiesen und eine Nachfrist bis 28. Februar 2025 gewährt.
Ein neuerliches Fristverlängerungsansuchen vom 3. März 2025 wurde mit Bescheid vom 5. März 2025 als verspätet zurückgewiesen. Die genannten Abgabenerklärungen seien unverzüglich einzureichen.
Mit Bescheid vom 25. März 2025 wurde eine Zwangsstrafe von jeweils 150,00 € wegen Nichteinreichung der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung verhängt.
Die Erklärungen betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2022 wurden am 6. April 2025 eingereicht.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und werden - soweit ersichtlich - nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)
Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu
erzwingen.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete nach § 111 Abs 2 BAO unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Wer Verpflichteter im Sinne von § 111 Abs 2 BAO ist, bestimmt sich nach der Pflicht, deren Erfüllung mit Androhung bzw. mit Ausspruch der Zwangsstrafe durchgesetzt werden soll (VwGH 19.4.2018, Ra 2016/15/0030). Dies ist im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer selbst und nicht die steuerliche Vertretung, welche als gewillkürte Bevollmächtigte lediglich ermächtigt ist, die den Vertretenen treffenden Verpflichtungen zu erfüllen (Ritz/Koran, BAO8 § 111 BAO Rz 15).
Der Zweck der Zwangsstrafe liegt nicht in der Bestrafung der Person, sondern darin, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (VwGH 27.09.2000, 97/14/0112).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Einreichung von Abgabenerklärungen eine mittels Zwangsstrafe nach § 111 BAO erzwingbare Leistung dar (VwGH 24.5.2007, 2006/15/0366). Dies ergibt sich aus § 111 BAO in Verbindung mit der allgemeinen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO sowie der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen gemäß den §§ 133 ff BAO.
Die Verhängung der Zwangsstrafe ergeht als Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO. Diese ist nach Billigkeit - unter Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei - und nach Zweckmäßigkeit - unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben - zu treffen. Das Ermessen bezieht sich sowohl auf die Festsetzung dem Grunde wie auch der Höhe nach (VwGH 22.02.2000, 96/14/0079).
Bei der Ermessensübung sind zum Beispiel das bisherige, die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei, der Grad des Verschuldens der Partei, die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen bei Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung der Abgabenerklärung sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (Ritz/Koran, BAO8 § 111 BAO Rz 10).
Gemäß § 134 Abs 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Somit wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, seine Abgabenerklärungen betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2022 bis spätestens Ende Juni 2023 einzureichen.
Dieser Pflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
Hinsichtlich des Grades des Verschuldens ist das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Fristverlängerungsersuchen und der Rechtsmittel in Verbindung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) zu berücksichtigen.
Demnach sind gerade bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsaufwandes konkrete Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen sicherzustellen (vgl. dazu VwGH 27.9.2012, 2009/16/0098), damit zumindest nur von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden kann.
In den Anbringen vom 27. Jänner 2025 bzw. 3. März 2025 verweist der steuerliche Vertreter auf den Personalmangel und das eigene Bemühen. In der Beschwerde wurde auf IT-Probleme, die ein Fristverlängerungsersuchen am 28. Februar 2025 nicht möglich machten, und auf den Personalmangel hingewiesen.
Die Beschwerde und der Vorlageantrag lassen jedoch nicht erkennen, ob und welche konkreten Maßnahmen im Zusammenhang mit der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit gesetzt wurden, die geeignet gewesen wären, das fristgerechte Einbringen der Steuererklärungen des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters im Anbringen vom 27. Jänner 2025, dass es kaum Bewerber gäbe, die beim Steuerberater arbeiten möchten, ist entgegenzuhalten, dass in diesem Fall nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes die Zahl der Klientinnen und Klienten den vorhandenen Ressourcen anzupassen ist (BFG 17.10.2016, RV/7104782/2016, sowie BFG 4.12.2025, RV/7103897/2025).
Somit kann sich die ins Treffen geführte Arbeitsüberlastung der steuerlichen Vertretung im Rahmen der Ermessensübung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2024 drohte die belangte Behörde eine Zwangsstrafe iHv insgesamt 300,00 € an und setzte eine Nachfrist bis zum 27. Jänner 2025. Vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Androhung der Zwangsstrafe bereits eine erhebliche Säumigkeit vorzuwerfen war, kann die mit diesem Bescheid gesetzte Frist sowie die gesetzte Nachfrist bzw. die Zeit bis zur tatsächlichen Verhängung der Zwangsstrafe am 25. März 2025 nicht als unangemessen kurz angesehen werden (vgl. VwGH 09.12.1992, 91/13/0204).
Aufgrund der mittlerweile eingereichten Erklärungen ergibt sich eine Abgabennachforderung in der Einkommensteuer in Höhe von 17.440,00 €. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2022 ein Einkommen von 211.434,71 €.
Im Ermessen ist angesichts der überaus langen Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärungen und der gesetzten Fristen, des Verschuldensausmaßes, der Höhe der Abgabennachforderung und des Einkommens des Beschwerdeführers eine Zwangsstrafe in Höhe von 150,00 €, jeweils für Einkommensteuer und Umsatzsteuer, bei einem Strafrahmen von 5.000,00 € nicht überschießend.
Auch ein eventuell bisheriges abgabenrechtliches Wohlverhalten könnte dies nicht kompensieren.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Unzulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt II.)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis stützt sich neben den Feststellungen auf die unter Punkt 3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt insoweit nicht vor.
Wien, am 8. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102458/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102458.2025
- Stammnummer
- 152712
- Gültig
- 08.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF