Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104069/2024
Nutzung eines Firmenwagens als verdeckte Ausschüttung?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104069/2024vom 02.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien ***Bf1***, ***1***, und ***FA*** als Amtspartei über die Beschwerde vom 17.6.2022
gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 20.5.2022 betreffend Kapitalertragsteuerhaftung 2016-2019
zu Recht erkannt:
Die Bescheide werden aufgehoben .
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Entscheidungsgründe
Die durch das Finanzamt (FA) elektronisch dem BFG vorgelegten Aktenteile werden als "Beweismittel" (BM) bezeichnet .
Strittig ist in Bezug auf die Jahre 2016-2019 die ausschließliche Verwendung eines von der GGmbH zunächst geleasten (2016, zum Teil bis 2017) und schließlich (2017 ) gekauften PKWs Lancia durch IE CR, der lt. Firmenbucheintragungen weder Gesellschafter der GmbH noch deren organschaftlicher Geschäftsführer (GF) gewesen sei. Der PKW-Nutzer, verstorben 2024, war seit den Neunzigerjahren bis zumindest 2019 mit der Beschwerdeführerin (Bf) befreundet. Die Bf war seit 2013 49%-Gesellschafterin (Firmenbuchauszug BM 18) und einzige Geldgeberin [Beweismittel (BM) 20, S. 3] der GmbH.
Nach Ansicht des FA habe der mittlerweile Verstorbene den PKW nie im Zusammenhang mit dem Betrieb der GmbH verwendet. Diese Überlassung der PKW-Nutzung durch die GmbH im Zeitraum 2016-2019 an den mittlerweile verstorbenen Freund der Bf sei eine verdeckte Ausschüttung zu Gunsten der Bf [bekämpfte Bescheide 2016-2019; Niederschrift Schlussbesprechung vom 14.3.2022, Beweismittel (BM) 23].
Das FA brachte ferner vor, die Nutzung des PKWs durch den mittlerweile Verstorbenen stünde in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit der GmbH, dies werde auch nicht bestritten (BM 38, Schreiben des FA 23.7.2026). Tatsächlich hat die Bf aber bereits als Beilage ihres Vorlageantrages eine schriftliche Erklärung des mittlerweile Verstorbenen vorgelegt, welcher zu entnehmen ist, dass das KFZ für Firmenfahrten und Postwege verwendet worden sei.
Ob die Nutzung des PKWs durch den mittlerweile Verstorbenen in den Jahren 2016-2019 in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit der GmbH stünde, ist daher zwischen den Parteien des Verfahrens strittig.
Das FA brachte ferner vor (BVE, S. 4): Der damalige GF habe als gesetzlicher Vertreter der GmbH dem Vertragsabschluss über das Leasingfahrzeug im Namen der Körperschaft zugestimmt. Die Körperschaft als Steuersubjekt habe daher unzweifelhaft von der Einkommensverwendung im Rahmen der v. A. Kenntnis gehabt.
Hiezu wird durch das BFG bemerkt: Diese Ausführungen sind nicht schlüssig. Die Kenntnis vom Abschluss eines KFZ-Leasingvertrages durch einen GmbH-GF im Namen der GmbH bedeutet noch nicht, dass das Leasingfahrzeug nur außerbetrieblich verwendet wurde, und vor allem nicht, dass die Organe der GmbH davon wussten.
Hiezu wird durch das BFG festgestellt:
1.) Wissensstand der organschaftlichen GF, des Mehrheitsgesellschafters (51%) und der 49%-Gesellschafterin 2016-2019 betreffend die Nutzung des Firmenwagens der GmbH durch den mittlerweile verstorbenen Freund der Bf
Es kann nicht festgestellt werden, dass die organschaftlichen Geschäftsführer (GF) der GmbH (2016-2018 ehemaliger GF Dr. VA, 2019 der Mehrheitsgesellschafter Dr. ZT), der Mehrheitsgesellschafter (51%) Dr. ZT (2016-2019) und die 49%-Gesellschafterin (Bf: 2016-2019) während des Streitzeitraums 2016-2019 den Wissensstand hatten, dass der mittlerweile verstorbene Freund der Bf den PKW nie betrieblich verwendet hat.
Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den Aussagen dieser Personen [Niederschrift (NiS) vom 20.7.2021 ehemaliger GF BM 21; NiS vom 29.7.2021 Mehrheitsgesellschafter, BM 22; Aussagen der Bf vom 21.7.2021 BM 20]:
a.) Wissensstand des organschaftlichen GF 2016-2018:
Der ehemalige organschaftliche GF der Jahre 2016-2018 Dr. VA sagte im wesentlichen (BM 21): Der mittlerweile Verstorbene habe ihm erklärt, dass er sich mit Druckmaschinen beschäftige und für die Vermittlung dieser Maschinen Provisionen erhalten werde. In der Bilanz habe der ehemalige GF gesehen, dass noch nicht abrechenbare Leistungen vorhanden seien. Es sei ihm erklärt worden, dass der mittlerweile Verstorbene Leistungen für deutsche Hersteller dieser Druckmaschinen erbracht habe, aber der ehemalige GF wisse nicht genau , welche Leistungen das gewesen seien. Da keine Lieferungen zustande gekommen seien, seien durch den mittlerweile Verstorbenen auch keine Rechnungen gelegt worden. Es sei seiner (Ansicht des ehemaligen GF) Ansicht nach versucht worden, Kontakte in die EK aufzubauen, die aber nie zustande gekommen seien , oder er sei jedenfalls nicht danach gefragt worden.
Aus diesen Angaben des ehemaligen organschaftlichen GF (2016-2018) ergibt sich nicht, dass der organschaftliche GF der Jahre 2016-2018 im Zeitraum 2016-2018 den Wissensstand hatte, dass der einzige Benützer des Firmenpkws, der mittlerweile Verstorbene, den PKW 2016-2018 nie aus betrieblichen Gründen verwendet hat.
b.) Wissensstand des Mehrheitsgesellschafters (2016-2019) und organschaftlichen GF (2019):
Der Mehrheitsgesellschafter (lt. Firmenbuch) und organschaftliche GF ab 2019 Dr. ZT sagte u.a. in Bezug auf den Versuch, den Verkauf von Druckmaschinen zu vermitteln, und in Bezug auf die Versuche der GmbH, Liegenschaftsentwicklung zu betreiben, am 29.7.2021 (BM 22) aus:
Die Kontakte, die der mittlerweile verstorbene Freund der Bf gehabt habe, seien sehr gut gewesen. Es habe ein Projekt für eine Tageszeitung gegeben. Auch mit anderen großen Printmedien sei verhandelt worden Er selbst (Mehrheitsgesellschafter) könne hiezu keine Unterlagen vorlegen, aber der mittlerweile verstorbene Freund der Bf könne dies wahrscheinlich . Das Geschäft in der EK sei vielversprechend gewesen. Der mittlerweile (2024 )Verstorbene bringe der GmbH sein Know-How aus der Druckmaschinentechnik (BM 22) .
Die GmbH habe ein Projekt mit dem Architekten…... Die Bf wolle die von ihr geerbten Grundstücke mit Hilfe der GmbH verwerten . Er selbst (Mehrheitsgesellschafter) sei einmal mit der Bf und dem mittlerweile Verstorbenen in ***1*** auf dieser Immobilie gewesen (BM 22).
Im selben Zusammenhang schrieb der Mehrheitsgesellschafter der Bf ein Mail vom 16.11.2020 (BM 19) , in dem er darauf hinwies, wie der mittlerweile Verstorbene sich bemüht habe, etwas aus ihrer geerbten Liegenschaft zu machen (BM 19, Mails zwischen September und November 2020).
Aus diesen Äußerungen des organschaftlichen GF (2019) und Mehrheitsgesellschafters (2016-2019) Dr. ZT ergibt sich nicht, dass Dr. ZT im Streitzeitraum 2016-2019 den Wissensstand hatte, dass der einzige Benützer des Firmenpkws, der mittlerweile Verstorbene, den PKW 2016-2019 nie aus betrieblichen Gründen verwendet hat.
c.) Wissensstand der Bf 2016-2019:
Die Bf gab insbesondere an: Was die GmbH mache, wisse sie nicht. Sie habe das Gefühl, dass sie selbst die GmbH finanziert habe. Sie habe dem mittlerweile Verstorbenen sehr oft Bargeld gegeben, ob er es persönlich oder für die GmbH gebraucht habe, könne sie nicht sagen. Der Kopf der GmbH sei der mittlerweile Verstorbene. Sie sei ab 2.5.2016 zeichnungsberechtigt auf dem Konto der GmbH gewesen . Es sei nicht viel Geld auf diesem Konto gewesen. Die Buchhaltungsunterlagen der GmbH lägen derzeit in CC, beim mittlerweile Verstorbenen in dessen Kasten im Büro der GmbH sei auch etwas, dieser sei aber versperrt (Aussagen Bf 21.7.2021,BM 20, S. 2,3,4,5,6).
Aus diesen Äußerungen der 49%-Gesellschafterin (2016-2019) der GmbH (=Bf) ergibt sich nicht, dass diese Gesellschafterin (Bf) im Streitzeitraum 2016-2019 den Wissensstand hatte, dass der einzige Benützer des Firmenpkws, der mittlerweile Verstorbene, den PKW 2016-2019 nie aus betrieblichen Gründen verwendet hat.
2.) Dass sich dieser Wissensstand der oben erwähnten (ehemaligen) GF und Gesellschafter der GmbH nach dem Streitzeitraum 2016-2019 bis zum Tode des mittlerweile verstorbenen Freundes der Bf (2024) substanziell geändert haben könnte, kann mangels Beweisergebnissen nicht festgestellt werden.
3.) Die organschaftlichen GF der GmbH der Jahre 2016-2019, der Mehrheitsgesellschafter (51%:2016-2019) und die Bf als 49%-Gesellschafterin können daher im Streitzeitraum 2016-2019 nicht die Absicht gehabt haben, die Bf (49%-Gesellschafterin) im Namen der GmbH dadurch zu bevorzugen, dass sie das KFZ der GmbH dem mittlerweile verstorbenen Freund der Bf zur ausschließlichen Privatnutzung überlassen haben. Es gibt keinen Hinweis dafür, dass sie im Streitzeitraum oder danach bis zum Tod des mittlerweile Verstorbenen (2024) den Wissensstand gehabt haben könnten, dass der mittlerweile verstorbene Freund der Bf den Firmen-PKW der GmbH ausschließlich für seine privaten Zwecke und nicht auch für die betrieblichen Zwecke der GmbH verwendet hat.
4.) Rechtsfolgen:
Um eine verdeckte Ausschüttung (v. A.) annehmen zu können, muss ein auf Vorteilsgewährung gerichteter Willensentschluss der Organe der Körperschaft im Namen der Körperschaft vorliegen (94/13/0129; 2004/13/0095; 96/15/0018; 90/13/0155), der aus den objektiven Umständen des betreffenden Falles geschlossen werden kann (85/14/0080; 2002/13/0022;2007/14/0013; ). Es genügt, dass die zuständigen Organe die Vermögenszuwendung nach Kenntnis nicht rückgängig gemacht haben. Ist aber für die zuständigen Organe die Zuwendung eines Vorteils nicht erkennbar, fehlt die subjektive Tatseite für eine vA ( 2005/15/0148; Doralt/Ruppe, Steuerrecht I, 13. Aufl 550; Achatz/Kirchmayr, KStG § 8 TZ 308,309, 310,312).
Durch die Überlassung des PKWs der GmbH an den mittlerweile Verstorbenen wurde keine verdeckte Ausschüttung zu Gunsten der 49%-Gesellschafterin (Bf) verwirklicht, weil die Absicht der Organe der GmbH, der Bf im Namen der GmbH einen Vorteil durch diese PKW-Nutzung einzuräumen, nicht festgestellt werden kann.
Daher sind die KESt-Haftungsbescheide aufzuheben.
Die Zustellung des Erkenntnisses erfolgt direkt an die Bf, da die Bf sinngemäß erklärt hat, dass die Vollmacht ihres bisherigen Steuerberaters nicht mehr aufrecht sei (Mail vom 20.7.2026 der Bf).
5.) Zur Frage der Zulässigkeit einer Revision:
Strittig ist in Bezug auf die Jahre 2016-2019 die ausschließliche Verwendung eines von der …..GmbH zunächst geleasten (2016, zum Teil bis 2017) und schließlich (2017 ) gekauften PKWs Lancia durch IE CR, der lt. Firmenbucheintragungen weder Gesellschafter der GmbH noch deren organschaftlicher Geschäftsführer (GF) gewesen sei. Der PKW-Nutzer…., verstorben 2024, war seit den Neunzigerjahren bis zumindest 2019 mit der Bf befreundet. Die Bf war seit 2013 49%-Gesellschafterin (Firmenbuchauszug BM 18) und einzige Geldgeberin [Beweismittel (BM) 20, S. 3] der GmbH.
Nach Ansicht des FA habe der mittlerweile Verstorbene den PKW nie im Zusammenhang mit dem Betrieb der GmbH verwendet. Dies werde auch nicht bestritten. Diese Überlassung der PKW-Nutzung durch die GmbH im Zeitraum 2016-2019 an den mittlerweile verstorbenen Freund der Bf sei eine verdeckte Ausschüttung zu Gunsten der Bf [bekämpfte Bescheide 2016-2019; Niederschrift Schlussbesprechung vom 14.3.2022, Beweismittel (BM) 23 ; BM 38, Schreiben des FA 23.7.2026 ].
Tatsächlich hat die Bf aber bereits als Beilage ihres Vorlageantrages eine schriftliche Erklärung des mittlerweile Verstorbenen vorgelegt, welcher zu entnehmen ist, dass das KFZ der GmbH für Firmenfahrten und Postwege verwendet worden sei.
Ob die Nutzung des PKWs durch den mittlerweile Verstorbenen in den Jahren 2016-2019 in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit der GmbH stünde, ist daher zwischen den Parteien des Verfahrens strittig.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Organe der GmbH, insbesondere deren Geschäftsführer, aber auch alle Gesellschafter nicht den Wissensstand hatten, dass der Nutzer des PKWs diesen PKW nur aus privaten Gründen verwendet habe.
In diesem Zusammenhang waren nur Tatfragen, jedoch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung i S. von Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen.
Eine ordentliche Revision ist daher nach der Ansicht des BFG nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 2. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104069/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104069.2024
- Stammnummer
- 152710
- Gültig
- 02.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF