Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1972-W/03
Haftung für gelöschte Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1972-W/03vom 08.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des TP, vertreten durch GR, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 21. Mai 2003
betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 21. Mai 2003 nahm das
Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH im Ausmaß von € 55.827,60 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass vorweg auf die schriftliche
Stellungnahme des Bw. samt der vorgelegten Beilagen vom 7. April 2003,
auf welche im bekämpften Bescheid nicht eingegangen werde, zu verweisen
sei.
Vorweg werde die Verjährung der Einhebung im Sinne des
§ 238 BAO eingewendet. Der Bw. habe erstmalig mit
Verständigung vom 5. März 2003 eine Aufforderung bzw. die
Mitteilung erhalten, dass das Finanzamt erwäge, die Haftung des Bw.
für die Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH geltend zu machen. Der Bw. habe
mit beim Handelsgericht Wien am 27. Juni 1994 eingelangten Schriftsatz
die Insolvenz angemeldet. Das Konkursverfahren sei eröffnet, abgewickelt
und nach Verteilung gemäß
§ 139 KO mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 13. November 1998 aufgehoben worden. Nach
dem Schlussbericht des Masseverwalters und dem Verteilungsentwurf, welcher
genehmigt und durchgeführt worden sein dürfte, hätten die
Gläubiger eine Quote von 10,8363413297 % erhalten. Das Finanzamt habe
einen Betrag von S 1,287.798,00 angemeldet und eine Quote von
S 139.550,19 erhalten.
Auf Grund der Konkurseröffnung und der dafür
vorgesehenen Zuständigkeit des Masseverwalters könne eine
persönliche Haftung des Bw. hinsichtlich der
Körperschaftsteuerbeträge 10-12/97, 4-6/94 und 7-9/97 jedenfalls
nicht bestehen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 9. Juli 2003 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. im Wesentlichen vor, dass mit der
Berufungsvorentscheidung der Berufung hinsichtlich der Körperschaftsteuer
für das Jahr 1997 im Ausmaß von € 1.817,03 vollinhaltlich
stattgegeben worden sei. Völlig zutreffend führe die
Berufungsvorentscheidung aus, dass anfallende Körperschaftsteuer innerhalb
des Konkurszeitraumes als Masseforderung anzusehen und der
Geschäftsführer für diese Abgaben nicht zur Haftung heranzuziehen
sei. Trotzdem finde sich in der Rückstandsaufgliederung ein - wenn auch
betraglich geringerer - Posten für Körperschaftsteuer 4-6/97 im
Ausmaß von € 272,52. Jedenfalls hätte das Finanzamt auch
der Berufung hinsichtlich dieses Betrages Folge geben müssen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz vertrete die
Rechtsansicht, dass eine Verjährung gemäß
§ 238 BAO nicht gegeben wäre. Voraussetzung für die
Geltendmachung der Haftung nach § 9 BAO sei die
Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des
Haftenden. Diese wäre erst am 13. November 1998 nach Rechtskraft
der Aufhebung des Konkursverfahrens gegeben gewesen. Außerdem wäre
gemäß
§ 9 Abs. 1 KO durch die
Konkursanmeldung die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen.
Diese Rechtsansicht sei jedenfalls als unzutreffend zu bezeichnen. Was die
Anmeldung im Konkurs betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass
§ 9 Abs. 1 KO nur die Verjährung gegenüber
dem Gemeinschuldner im Auge haben könne. Eine Bestimmung, welche das
Verhältnis von Gläubigern zu Dritten regle, welche allenfalls
haftpflichtig sein könnten, enthalte die Konkursordnung nicht. Der
allenfalls haftpflichtige Bw. als natürliche Person sei rechtlich eindeutig
zu unterscheiden vom Gemeinschuldner, welcher als GmbH eine eigene juristische
Persönlichkeit gehabt habe. Die Abgabenbehörde erster Instanz
übersehe auch, dass die Berufung nicht nur im Lichte des
§ 238 BAO zu sehen sei. Diese Bestimmung regle lediglich die
Verjährung der Einbringung einer fälligen Abgabe. Wie die
Abgabenbehörde erster Instanz zutreffend ausführe, sei die Haftung
nach § 9 BAO als Ausfallshaftung vorgesehen. Voraussetzung
für die Inanspruchnahme des Vertreters sei die Uneinbringlichkeit der
betreffenden Abgabe, welche vorliege, wenn Einbringungsmaßnahmen erfolglos
gewesen seien oder voraussichtlich erfolglos wären. Diese Voraussetzungen
seien zutreffend wiedergegeben worden. Diese Uneinbringlichkeiten seien jedoch
bereits im Jahr 1994 bekannt gewesen, zumal bereits zum damaligen Zeitpunkt
Einbringungsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden seien.
Dies sei dem Bw. auch bekannt und verfüge er noch über ein Formular
"Androhung der Versteigerung" gegen die S-GmbH datiert mit
24. Mai 1994, woraus sich die tatsächliche Durchführung von
Einbringungsmaßnahmen ergebe. Wenn sich auch nicht aus jeder
Konkurseröffnung die Uneinbringlichkeit ergebe, sei zu
berücksichtigen, dass dies nur für jene Fälle gelten könne,
als lediglich Zahlungsunfähigkeit vorliege. Es gebe, wenn dies auch selten
der Fall sein möge, eröffnete Konkursverfahren, in welchem der
Masseverwalter vorhandene Vermögenswerte veräußern könne
und die Erlöse eine gänzliche Befriedigung sämtlicher
Gläubiger ergäben. Nur in diesem äußerst seltenen Fall
wäre die Erkennbarkeit der Uneinbringlichkeit mit der Konkurseröffnung
noch nicht gegeben gewesen. Im Fall des Konkurses der S-GmbH sei dies jedoch wie
in den meisten Insolvenzfällen anders gewesen und sei der
Abgabenbehörde nach Vorliegen des Anmeldungsverzeichnisses spätestens
im Herbst 1994 die Uneinbringlichkeit der ganzen Abgabenverbindlichkeit klar
gewesen.
Unzutreffend wäre auch die Rechtsansicht, dass
Voraussetzung für die Haftung im Sinne des § 9 BAO die
Uneinbringlichkeit der gesamten Abgabenverbindlichkeiten wäre. Dies ergebe
sich bereits aus der grammatikalischen Interpretation der Gesetzesbestimmung
(insoweit als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern
auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können). Abgesehen von
diesen Überlegungen sei jedoch die Uneinbringlichkeit bereits zum Zeitpunkt
Mai 1994 vorgelegen, da tatsächlich Einbringungsmaßnahmen gegen den
ursprünglichen Abgabenschuldner erfolglos gewesen seien. Die
Verjährungsfrist zur Festsetzung einer Haftung für die
Abgabenverbindlichkeiten der S-GmbH habe daher bei richtiger rechtlicher
Beurteilung mit dem Ablauf des Kalenderjahres 1994 begonnen. Voraussetzung
für die Haftung nach § 9 BAO sei die schuldhafte Verletzung
der den Vertretern auferlegten Pflichten, wobei nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes eine Beweislastumkehr zu Lasten der Vertreter bestehe.
In der Rechtsordnung festgelegte Verjährungsfristen hätten
insbesondere auch den Sinn, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit nicht mehr alle
Unterlagen vollständig vorhanden seien und die Klärung bzw.
Feststellung des abgaben- bzw. haftungsbegründenden Sachverhaltes nunmehr
äußerst schwer möglich sei. Auch dieser Fall sei beim Bw.
gegeben.
In der Berufungsvorentscheidung habe es die
Abgabenbehörde erster Instanz unterlassen, sich mit der Stellungnahme vom
7. April 2003 und den damit vorgelegten Urkunden auseinander zu
setzen. Der Bw. habe sich der Mühe unterzogen und entsprechend den
vorhandenen OP-Listen für das Jahr 1994 eine Aufstellung für jedes
Kalendermonat erstellt, wie hoch die bis dato bestandenen Verbindlichkeiten der
GmbH gewesen seien, welche Verbindlichkeiten in diesem Monat hinzugekommen und
welche Verbindlichkeiten befriedigt worden seien. Entsprechend der Bestimmung
des § 9 BAO könne eine persönliche Haftung nur insofern
bestehen, als der Bw. andere Gläubiger besser gestellt habe als die
Finanzbehörden. Die Aufstellung enthalte für jedes Monat zwei
Prozentsätze, einen niedrigeren und einen höheren. In der Aufstellung,
wo der höhere Prozentsatz enthalten sei, sei die Zahlung insbesondere an
die WG bzw. BK berücksichtigt. Hinsichtlich dieser Institutionen
bestünden in den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere in
§ 67 ASVG, die gleichen Haftungsbestimmungen wie nach
§ 9 BAO. Der Bw. sei der Ansicht, dass auf Grund der Tatsache,
dass die bezughabenden Vorschriften jeweils Privilegierungen vorsehen
würden, er nicht einen öffentlichen Gläubiger besser stellen
dürfte als den anderen. Für den Fall, dass daher seinen
abgabenrechtlichen Verpflichtungen entsprechend er die Abgabenbehörde
besser gestellt hätte als zB. die WG, wäre seine persönliche
Haftung gegenüber dieser Anstalt höher gewesen. Jedenfalls würde
eine persönliche Haftung nur zu den angeführten Prozentsätzen in
den jeweiligen Monaten bestehen.
Was angebliche Abgabenverbindlichkeiten aus den Jahren 1992
und 1993 betreffe, sei auf die Ausführungen zur Verjährung
hingewiesen. Es sei dem Bw. nicht gelungen, hier noch Unterlagen aufzufinden. Es
sei dem Bw. auch nicht bekannt, auf welche Abgabenverbindlichkeiten die
Finanzbehörde die im Konkursverfahren der S-GmbH empfangene Quote
angerechnet habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut
Eintragung im Firmenbuch von 4. September 1992 bis zur Eröffnung
des Konkursverfahrens über deren Vermögen mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 13. November 1998 die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Laut Aktenlage erfolgte von 8. bis
10. September 1999 die Löschung gemäß
§ 235 Abs. 1 BAO der Abgaben der S-GmbH im Ausmaß
von S 968.205,05, weil alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos
versucht wurden. Ein Haftungsbescheid wurde laut Löschungsverfügung
aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht erlassen, da sich im
Ermittlungsverfahren - laut einem nur teilweise leserlichen Aktenvermerk
vom 29. Juli 1999 - herausstellte, dass keine schuldhafte
Pflichtverletzung des Geschäftsführers vorliegt.
Durch die Löschung erlischt der Abgabenanspruch.
Für gelöschte Abgabenansprüche kann somit auch keine Haftung
geltend gemacht werden (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 235, Tz. 4).
Zwar wurde laut Aktenvermerk vom 29. November 2002 der Widerruf der
Löschung - unter Bezugnahme auf Vorgespräche - zumindest
am Abgabenkonto durch erneute Lastschrift der Abgaben duchgeführt, doch
erscheint dessen Wirksamkeit mangels eines diesbezüglichen Bescheides in
den Akten als nicht gegeben. Auch fehlen jegliche Feststellungen darüber,
welcher Tatbestand des § 294 Abs. 1 BAO vorgelegen
wäre bzw. welche tatsächlichen, für die Bescheiderlassung
maßgebenden Verhältnisse sich geändert hätten, die ein
Wiederaufleben des Abgabenanspruches nach einem Zeitraum von mehr als drei
Jahren rechtfertigen würden. Nachträgliche Änderungen der
Rechtsauffassung rechtfertigen keine auf § 294 BAO gestützte
Maßnahme (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 294, Tz.
9).
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. als Haftungspflichtiger für aushaftende Abgaben der S-GmbH im
Ausmaß von € 55.827,60 zu Unrecht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 8.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 235 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1972-W/03
- Stammnummer
- 15271
- Gültig
- 08.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF