Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100127/2021
Kein Übergang offener Verlustvorträge auf den Rechtsnachfolger bei Betriebsübertragung unter Lebenden nach dem Tod des Vorgängers
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100127/2021vom 28.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Julia Tumpel, LL.M., in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch rd KUPRIAN & PartnerIn Steuerberatung GmbH, Am Raun 10, 6460 Imst, über die Beschwerde vom 12. Jänner 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich (vormals Finanzamt Landeck Reutte) vom 15. Dezember 2020 betreffend Einkommensteuer 2019 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer den Verlustvortrag seines Vaters, dessen Betrieb er im Jahr 2000 unentgeltlich im Wege einer Schenkung übernommen hat, nach Ableben des Vaters als Gesamtrechtsnachfolger geltend machen kann.
Die Abgabenbehörde hat am 15.12.2020 einen Bescheid betreffend Einkommensteuer 2019 erlassen, mit dem die Einkommensteuer mit 138.476,00 Euro festgesetzt wurde. Bisher wären 103.772 Euro vorgeschrieben gewesen. Der erklärte Verlustabzug (KZ 462) hätte nicht gewährt werden können, weil gemäß EStR Rz 4537e gelte: "Wurde der Betrieb nicht von Todes wegen übernommen, gehen offene Verlustvorträge nicht auf den Erwerber des Betriebes über."
Fristgerecht wurde dagegen Beschwerde erhoben und der Antrag auf Entscheidung durch den Senat sowie der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der in der Steuererklärung angesetzte Verlustabzug iHv 295.421,17 Euro berücksichtigt und in der Folge die Einkommensteuer 2019 mit 0 Euro festgesetzt werde. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf der Wintersaison 1999/2000 den Betrieb eines Hotels/Pension im Wege der Schenkung übernommen habe, der in den Jahren 1992 bis 1995 und 1999 hohe Verluste erwirtschaftet hätte. Der Vater habe bis zu seinem Ableben den Verlustabzug in seinen Steuererklärungen geltend gemacht. Als sein Erbe habe der Beschwerdeführer die restlichen Verluste in der Steuerklärung zum Abzug gebracht.
Am 29.1.2021 erging die Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründet wurde dies damit, dass noch nicht verbrauchte Verlustvorträge, die auf vom Erblasser verursachte Verluste zurückzuführen sind, nur mehr dann und insoweit zu berücksichtigen wären, als auch der verlustverursachende Betrieb durch den Steuerpflichtigen von Todes wegen unentgeltlich übernommen wurde.
Fristgerecht wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt.
Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht durch das Finanzamt (Vorlagebericht) erfolgte am 26.2.2021.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.11.2025 wurde der gegenständliche Akt der nunmehr zuständigen Richterin bzw. dem Senat ihrer Gerichtsabteilung zugeteilt.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 11.6.2026 die Anträge auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat zurück.
Im Vorhalteweg wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Nachweis hinsichtlich des Vorbringens, dass er nach dem Tod seines Vaters dessen Gesamtrechtsnachfolger geworden sei, vorzulegen. Der Beschwerdeführer gab an, von seinem Vater testamentarisch als Alleinerbe eingesetzt worden und somit Gesamtrechtsnachfolger zu sein und legte das Testament des Vaters vor.
Das Finanzamt hat in der Stellungnahme zum Vorhalt, mit dem die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht wurde, ausgeführt wie bisher und auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ***Bf1***, geb. ***GebDat-Bf***, wohnhaft im Bundesgebiet, führt seit ***2000*** den Pensionsbetrieb "***Name***" (***Einlagezahl und Grundbuch***).
Der Beschwerdeführer hat von seinem Vater mit Schenkung vom ***Datum 2000*** den Betrieb zu Buchwerten übernommen.
Der Vater des Beschwerdeführers starb am ***Datum 2019***. Dem Beschwerdeführer wurden gemäß § 154 AußStrG die Aktiven der überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen.
Der Vater des Beschwerdeführers erklärte testamentarisch seinen Sohn, den Beschwerdeführer, als Alleinerben einsetzen zu wollen.
Der Beschwerdeführer erklärte am 9.7.2020 elektronisch in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 Folgendes:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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299.871,31 Euro
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In der Kennzahl 330 nicht enthaltene in- und ausländische Kapitalerträge (Früchte und Substanz), auf die keine ausländische Quellensteuer anzurechnen ist und die
mit dem besonderen Steuersatz von 27,5% zu besteuern sind - (Kennzahl 948)
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719,38 Euro
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Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5%, soweit sie auf betriebliche inländische
Kapitalerträge entfällt
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197,89 Euro
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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1.781,51 Euro
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Sonderausgaben inkl. Verlustabzug
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5.995,88 Euro
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Offene Verlustabzüge aus den Vorjahren
(Gesamtbestand aller abzugsfähigen Verluste)
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295.421,17 Euro
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten elektronischen Verwaltungsakt und den vorgelegten Dokumenten und Eingaben des durchgeführten Vorhalteverfahrens des Bundesfinanzgerichtes (siehe Verfahrensverlauf) sowie aus der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichtes in das Abgabeninformationssystem des Bundes und das Zentrale Melderegister.
Die Überlassung der Aktiven der überschuldeten Verlassenschaft nach dem Vater des Beschwerdeführers auf Letzteren ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes ***Ort im Bundesgebiet*** zur ***Geschäftszahl*** vom ***Datum 2020***.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Finanzamt Österreich gemäß § 323b Abs. 1 BAO an die Stelle des Finanzamtes Landeck Reutte getreten ist.
Nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105. Zu den Sonderausgaben gehören unter anderem nach § 18 Abs. 6 EStG 1988 Verluste, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur, wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung oder bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ermittelt worden sind und soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden. Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 zu ermitteln.
Nach § 6 Z 9 lit. a EStG 1988 hat der Rechtsnachfolger, wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) eines Betriebes anzusehen ist, unentgeltlich übernommen, die Buchwerte des bisherigen Betriebsinhabers (Anteilsinhabers) zu übernehmen (Buchwertfortführung).
Beim Verlustabzug handelt es sich um eine aus dem Zusammenhang mit den einzelnen, das Einkommen bildenden Einkünften völlig losgelöste persönliche Ausgabe des Steuerpflichtigen, die grds. nur von der Person geltend gemacht werden kann, die den Verlust erlitten hat (VwGH 30.5.1985, 84/13/0251).
Die persönliche Steuerpflicht erstreckt sich auf die Lebenszeit der Person, sie endet mit ihrem Tod (VwGH 15.9.2016, Ra 2015/15/0003).
Das Einkommensteuerrecht enthält in verschiedenen Zusammenhängen Regelungen, die eine Rechtsnachfolge berücksichtigen. Zum Verlustabzug enthält das Einkommensteuerrecht aber keine Nachfolgeregelung (vgl. VwGH 15.9.2016, Ra 2015/15/0003).
Der Verlustabzug ist ein Hilfsmittel, die engen Schranken dieser Kalenderjahresbesteuerung zu überspringen. Er dient dazu, zu verhindern, dass der Steuerpflichtige Einkommen zu versteuern hat, obwohl er in der Vergangenheit einen Verlustüberhang erlitten hat (vgl. VfGH 30.9.2010, G 35/10, VfSlg. 19185; vgl. zu einer periodenübergreifenden "Totalbetrachtung" bei Spekulationsgeschäften VwGH 28.5.2003, 98/14/0065). Der Verlustabzug dient aber insoweit nur dazu, eine Verrechnung von Einkünften des Steuerpflichtigen mit von ihm in der Vergangenheit erlittenen Verlusten herbeizuführen, um seine Leistungsfähigkeit periodenübergreifend zu berücksichtigen. Eine steuersubjektübergreifende Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit ist aber nicht geboten, weil Verluste, die der Rechtsvorgänger erlitten hat, im Allgemeinen nicht die Leistungsfähigkeit des Rechtsnachfolgers beeinträchtigen (VwGH 15.9.2016, Ra 2015/15/0003).
Dem Beschwerdeführer wurden gemäß § 154 Außerstreitgesetz (AußStrG) die Aktiven der überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen. Damit wurde er Überlassungsgläubiger und erwarb die beschlussmäßig bezeichneten Nachlassgegenstände im Weg der Einzelrechtsnachfolge. Er wurde nicht Gesamtrechtsnachfolger und haftet nicht für Verbindlichkeiten des Verstorbenen (siehe OGH 30.7.2015, 8 Ob 71/15x; OGH 24.2.2009, 4 Ob 242/08d). Der ruhende Nachlass ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers (OGH 19.4.2018, 4 Ob 60/18d).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den Betrieb etwa zwanzig Jahre vor Ableben seines Vaters im Schenkungswege zu Buchwerten übernommen und somit hat der Vater im Zeitpunkt seines Todes den Betrieb nicht mehr geführt. Daher entspricht dies nicht dem Fall, dass der Betrieb von Todeswegen zu Buchwerten übernommen worden wäre (vgl. VwGH 25.4.2013, 2010/15/0131). Der Verlustabzug ist nicht möglich. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer, entgegen seinem Vorbringen, nicht Gesamtrechtsnachfolger seines Vaters.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, wenn die vom erkennenden Verwaltungsgericht anzuwendenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, mwN).
Das Erkenntnis stützt sich auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie die im Wege der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen. Es fehlt an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Es ist daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am 28. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100127/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100127.2021
- Stammnummer
- 152707
- Gültig
- 28.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF