Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400207/2019
Rückzahlung Wettterminalabgabe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400207/2019vom 10.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Pernegger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger, Mag. Tobias Praschl-Bichler Rechtsanwälte Partnerschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Argentinierstraße 21/10, 1040 Wien, über die Beschwerde vom 13. November 2019 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 15. Oktober 2019 betreffend Anträge auf Rückzahlung bereits entrichteter Wettterminalabgabe für den Abgabenzeitraum Oktober 2018 bis Dezember 2018 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Anträge auf Festsetzung und Rückzahlung
Die Beschwerdeführerin stellte Anträge auf Festsetzung der Abgabe und Rückzahlung der bereits entrichteten Wettterminalabgabe für die Monate Oktober 2018 bis Dezember 2018 (in Summe 37.450,00 Euro) und führte begründet in den Anträgen vom 24.10.2018, 23.11.2018, und 7.12.2018 aus, sie sei der Ansicht, dass sie tatsächlich keine Abgabepflicht nach dem WWAG treffe. Die Selbstbemessungsabgabe sei von der Beschwerdeführerin also unrichtig berechnet worden.
2. Bescheid 15.10.2019
Mit Bescheid vom 15.10.2019 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßige Festsetzung der Wettterminalabgabe für die Monate Oktober 2018 bis Dezember 2018 mangels Vorliegens einer unrichtigen Selbstberechnung durch die Beschwerdeführerin sowie die Anträge auf Rückzahlung der bereits entrichteten Wettterminalabgabe für die Monate Oktober 2018 bis Dezember 2018 mangels Guthabens als unbegründet ab.
3. Beschwerde 13.11.2019
Mit Beschwerde vom 13.11.2019 bekämpfte die Beschwerdeführerin den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 15.10.2019.
Die Beschwerdeführerin beantragte
a.) gemäß § 274 Abs 1 Z 1 lit a BAO eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen,
und
b.) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Wettterminalabgabe für die Monate Oktober 2018 bis Dezember 2018 mit EUR 0,00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin der Betrag von EUR 37.450,00 rückerstattet wird,
in eventu
c.) den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Außerdem stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung.
4. Vorlagebericht 12.12.2019
Mit Schreiben vom 12.12.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
5. Rücknahme Senat und mündliche Verhandlung 22.7.2024
Mit Schreiben vom 22.7.2024 zog die Beschwerdeführerin ihre Anträge auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat zurück.
6. Aussetzung 5.9.2024
Mit Beschluss vom 5.9.2024 setzte das Bundesfinanzgericht die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerdesache bis zur Beendigung des beim Bundesfinanzgericht zur GZ RV/7400206/2019 anhängigen Verfahrens aus.
7. Entscheidung über Festsetzung 19.8.2026
Mit Erkenntnis vom 19.8.2026, RV/7400206/2019, wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom 13.11.2019 gegen den Bescheid vom 15.10.2019 betreffend Wiener Wettterminalabgabe für die Monate Oktober bis Dezember 2018 als unbegründet ab.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin stellte Anträge auf Festsetzung der Abgabe und Rückzahlung der bereits entrichteten Wettterminalabgabe für die Monate Oktober 2018 bis Dezember 2018 (in Summe 37.450,00 Euro) und führte begründet in den Anträgen vom 24.10.2018, 23.11.2018, und 7.12.2018 aus, sie sei der Ansicht, dass sie tatsächlich keine Abgabepflicht nach dem WWAG treffe. Die Selbstbemessungsabgabe sei von der Beschwerdeführerin also unrichtig berechnet worden.
Im Einzelnen handelte sich um folgende Standorte, für welche sie zuvor die Wettterminalabgabe in dargestellter Höhe entrichtet hatte:
[...]
Mit Bescheid vom 15.10.2019 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßige Festsetzung der Wettterminalabgabe für die Monate Oktober 2018 bis Dezember 2018 mangels Vorliegens einer unrichtigen Selbstberechnung durch die Beschwerdeführerin sowie die Anträge auf Rückzahlung der bereits entrichteten Wettterminalabgabe für die Monate Oktober 2018 bis Dezember 2018 mangels Guthabens als unbegründet ab.
Die Beschwerdeführerin bekämpfte diese Entscheidung.
Die Beschwerde vom 13.11.2019 gegen die Abweisung der Anträge auf Festsetzung der Wettterminalabgabe für die Monate Oktober 2018 bis Dezember 2018 betreffend der näher bezeichneten Standorte mit Null wurden mit Erkenntnis des BFG vom 19.8.2026, RV/7400206/2019, mangels Unrichtigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Selbstberechnung als unbegründet abgewiesen.
Am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin überstieg weder im Zeitpunkt der Antragstellungen noch im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Entscheidung darüber die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften, es bestand also kein Guthaben auf dem Abgabenkonto.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt des Magistrats der Stadt Wien, in den Parallelakt zu RV/7400206/2019 sowie aus den Eingaben der beschwerdeführenden Parteien.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 239 Abs 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs 4 leg. cit.) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht (Ritz/Koran, BAO8, § 239 Rz 1, mHa OGH 24.6.1992, 1 Ob 15/92; VwGH 28.2.2008, 2006/16/0129; VwGH 25.6.2009, 2007/16/0121; VwGH 10.9.2020, Ro 2018/17/0004; 9.12.2020, Ra 2019/17/01 09).
Maßgebend hierbei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (Ritz/Koran, BAO8, § 239 Rz 1 mHa VwGH 26.6.2003, 2002/16/0286-0289; VwGH 1.3.2007,2005/15/0137; VwGH 25.2.2010, 2009/16/0311; VwGH 24.1.2013, 2012/16/0025; VwGH 28.6.2016, 2013/17/0873; BFG 6.7.2023, RV/7102957/2020).
Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären (Ritz/Koran, BAO8, § 239 Rz 1 mHa Arnold, AnwBl 1998, 729; VwGH 21.5.2001, 2001/17/0043; VwGH 28.2.2008, 2006/16/0129; VwGH 25.6.2009, 2007/16/0121; VwGH 28.6.2016, 2013/17/0873; BFG 15.12.2023, RV/7103324/2023).
Die Abgabenbehörde hat grundsätzlich über den Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint, somit nicht über später entstandene Guthaben (Ritz/Koran, BAO8, § 239 Rz 15 mHa VwGH 19.1.1988, 85/14/0021; 16.5.2002, 2001/16/0375; BFG 27.8.2018, RV/71 02771/2018).
Im Beschwerdefall überstieg weder im Zeitpunkt der Antragstellungen noch im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Entscheidung darüber am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften, es bestand also kein Guthaben auf dem Abgabenkonto. Somit fehlte es an den Voraussetzungen für die beantragte Rückzahlung.
Begründet ein Abgabepflichtiger einen Antrag auf Rückerstattung einer durch Selbstbemessung entrichteten Abgabe ausschließlich mit der Unrichtigkeit der Selbstbemessung, ist dieses Begehren dahingehend zu deuten, die Behörde möge zuerst über die Abgabenfestsetzung und sodann erst über das Rückerstattungsbegehren absprechen. In einem solchen Fall setzt die Erledigung des Rückerstattungsbegehrens voraus, dass die Behörde - zunächst - die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit beantwortet (vgl VwGH 24.6.2010, 2010/16/0039; VwGH 17.10.2012, 2009/16/0044, mwN). Somit hat die Abgabenbehörde zuerst über die Frage der Abgabenfestsetzung und danach über das Rückerstattungsbegehren zu entscheiden. Lautet die Entscheidung über die Abgabenfestsetzung dahin, daß sich daraus kein Guthaben des Abgabenschuldners ergibt, so ist der Antrag auf Rückzahlung abzuweisen und nicht zurückzuweisen (VwGH 17.10.2012, 2009/16/0044).
Nichts anderes kann gelten, wenn in einer Bescheidbeschwerde die Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe und die Rückerstattung der sich daraus ergebenden Differenz zum entrichteten Betrag beantragt werden (VwGH 18.6.2020, Ra 2019/15/0078).
Die Anträge auf Festsetzung der Abgabe mit Null wurden mit Erkenntnis des BFG vom 4.8.2026, RV/7400014/2019, als unbegründet abgewiesen, weil die durch die belangte Behörde bescheidmäßig festgesetzte Abgabenforderung nach dem Wiener WettterminalabgabeG nicht rechtswidrig war. Zur näheren Begründung wird weiters auf die Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes vom 4.8.2026, RV/7400014/2019, die an die Beschwerdeführerin ergangen und dieser zugestellt wurde, verwiesen.
Die Entscheidung des BFG vom19.8.2026, RV/7400206/2019, über die Abgabenfestsetzung lautete also dahin, dass sich daraus kein Guthaben des Abgabenschuldners, also der Beschwerdeführerin, ergibt.
Da weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch zum Zeitpunkt der Erledigung der Rückzahlungsanträge ein Guthaben am Abgabenkonto bestand, das zurückgezahlt werden hätte können, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts im vorliegenden Fall der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt, fehlt es an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Wien, am 10. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400207/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7400207.2019
- Stammnummer
- 152706
- Gültig
- 10.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF