Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100391/2025
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe: Bindung des Bundesfinanzgerichts die der Bescheinigung des Sozialministeriumsservice zugrundeliegenden Gutachten (keine Behinderung festgestellt)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100391/2025vom 20.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Julia Tumpel, LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 22. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. Oktober 2024 betreffend die Abweisung des Antrages auf Erhöhungsbeitrag wegen erheblicher Behinderung ab September 2021 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Strittig ist, ob für das Kind der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Erhöhungsbeitrag zur Familienbeihilfe auf Grund erheblicher Behinderung besteht.
Die Beschwerdeführerin stellte am 13.9.2024 via FinanzOnline einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum 3.9.2021 bis 1.8.2023 hinsichtlich ihres Sohnes.
Das Finanzamt erließ am 23.10.2024 einen Abweisungsbescheid bzgl. des Antrages auf Erhöhungsbeitrag wegen erheblicher Behinderung ab September 2021. Begründet wurde dies damit, dass trotz Ersuchens auf Grund welcher Krankheit die erhöhte Familienbeihilfe beantragt werde, dies nicht bekanntgegeben wurde.
Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid ein. Sie führte darin aus, dass sie telefonisch um Fristverlängerung gebeten habe und nunmehr die ärztliche Diagnose für die Depression des Sohnes nachreiche. Als Beilage wurde ein klinisch-psychologischer Befundbericht vom ***Datum*** des Zentrums für Rechtspsychologie hinsichtlich des Zeitraumes Jänner 2023 bis Juli 2023, mit Untersuchungsdatum 18.11.2024, vorgelegt.
Am 14.4.2025 erließ die Abgabenbehörde die Beschwerdevorentscheidung mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründet wurde dies damit, dass Anspruch auf den Erhöhungsbeitrag wegen erheblicher Behinderung bestehe, wenn der festgestellte Grad der Behinderung mind. 50 % betrüge und die Behinderung nicht nur vorübergehend wäre (mehr als 6 Monate, bzw. für Zeiträume bis 28.2.2023 mehr als 3 Jahre). Dies würde nicht zutreffen. Laut Gutachten vom 13.4.2025 hätte keine Behinderung festgestellt werden können.
Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die Behinderung des Sohnes mehr als sechs Monate angedauert habe. Über zwei Jahre lang habe er ohne Ausnahme sein Zimmer nicht verlassen, eine schwerste Computer-Sucht, dadurch Schlafentzug und auch körperlichen Verfall gehabt. Suizidandrohungen wären u.a. sein wirksames Mittel gewesen, klarzumachen, dass die Überredungsversuche von Seiten der Beschwerdeführerin professionelle Hilfe aufzusuchen, zum Scheitern verurteilt gewesen wären. Bei der amtsärztlichen Konsultation hätte er die Reihenfolge der vorausgegangenen traumatisierenden Ursachen (massives Mobbing, das zur Schulverweigerung und Schulauschluss führte, soziophobische Tendenzen und Suizidversuche) durcheinandergebracht bzw. ganz verschwiegen.
Die belangte Behörde legte am 6.6.2025 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor (Vorlagebericht) und führte darin zusammengefasst aus, dass sie an das Gutachten des Sozialministeriumservice gebunden wäre, welches keine Behinderung festgestellt hätte. Des Weiteren hätte von September 2021 bis Juli 2023 für den Sohn der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. den Erhöhungsbeitrag bestanden, weil die Lehrausbildung erst mit August 2023 begonnen worden wäre.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Sohn der Beschwerdeführerin, ***Kind***, wurde am ***GebDat-Kind*** geboren.
Nach dem von der Abgabenbehörde eingeholten Gutachten des Sozialministeriumservice vom 13.4.2025, bei dem der von der Beschwerdeführerin vorgelegte psychologische Befundbericht vom ***Datum*** miteinbezogen wurde, ist kein Grad der Behinderung zu ermitteln, weil kein pathologisches/behinderungsbedingendes Zustandsbild zu sehen ist. Weiters wird ausgeführt: "Ein Zustand nach Adoleszentenkrise, die depressive Züge hatte, die aber keine Konsultation von einem Facharzt für Psychiatrie bedurfte und keine längerfristige psychologischen Betreuung, Medikation oder stationären Aufenthalte -ist nicht behinderungsbedingend." Der Sohn der Beschwerdeführerin ist außerdem laut Gutachten voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 13.4.2025, bei dem der von der Beschwerdeführerin vorgelegte psychologische Befundbericht vom ***Datum*** miteinbezogen wurde, ist für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Feststellung des Grades der Behinderung im Rahmen des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumsservice) zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049; vgl. auch VwGH 8.11.2023, Ra 2023/16/0086, jeweils mwN).
Das Bundesfinanzgericht durfte somit gemäß § 167 Abs. 2 BAO den festgestellten Sachverhalt als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder (§ 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967)).
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 1 FLAG 1967 nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird, und wird danach abgestuft im § 8 Abs. 2 FLAG 1967 näher festgelegt. Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe um dort näher angeführte Beträge monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist.
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 und § 8 Abs. 6 FLAG 1967 lauten:
"(5)
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
(6)
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird."
Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt und ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 FLAG) besonders zu beantragen.
Wurde von der Abgabenbehörde bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt und erweist sich dieses als schlüssig und vollständig und wendet die Beschwerdeführerin nichts Substantiiertes ein, besteht für das Bundesfinanzgericht kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0059).
Beim Sohn der Beschwerdeführerin ist laut Gutachten des Sozialministeriumservice kein Grad der Behinderung zu ermitteln, weil kein pathologisches/behinderungsbedingendes Zustandsbild zu sehen ist.
Daher war die Beschwerde abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, wenn die vom erkennenden Verwaltungsgericht anzuwendenden Normen klar und eindeutig sind (vgl VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, mwN). Die Entscheidung stützt sich auf die ständige o.g. höchstgerichtliche Rechtsprechung.
Es ist daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am 20. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100391/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100391.2025
- Stammnummer
- 152705
- Gültig
- 20.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF