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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400015/2019

Rückzahlungsantrag Wettterminalabgabe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400015/2019vom 10.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Pernegger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger, Mag. Tobias Praschl-Bichler Rechtsanwälte-Partnerschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Argentinierstraße 21/10, 1040 Wien, über die Beschwerde vom 9. November 2018 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 8. Oktober 2018, betreffend Anträge auf Rückzahlung bereits entrichteter Wettterminalabgabe für den Abgabenzeitraum Jänner 2018 bis September 2018 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Anträge auf Festsetzung und Rückzahlung Die Beschwerdeführerin stellte Anträge auf Festsetzung der Abgabe und Rückzahlung der bereits entrichteten Wettterminalabgabe für die Monate Jänner 2018 bis September 2018 und führte begründet in den Anträgen vom 09.01.2018, 28.02.2018, 03.04.2018, 09.05.2018, 06.06.2018, 05.07.2018, 31.07.2018 und 03.09.2018 aus, sie sei der Ansicht, dass sie tatsächlich keine Abgabepflicht nach dem WWAG treffe. Die Selbstbemessungsabgabe sei von der Beschwerdeführerin also unrichtig berechnet worden. 2. Bescheid 8.10.2018 Mit Bescheid vom 8.10.2018 (zugestellt am 11.10.2018) wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 3 des Wiener Wettterminalabgabegesetzes - WWAG, LGBI. für Wien Nr. 32/2016, für das Halten von Wettterminals im Gebiet der Stadt Wien im Zeitraum Jänner 2018 bis September 2018 Wettterminalabgabe in der Höhe von 101.500,00 Euro für näher genannte Standorte vorgeschrieben und die Anträge auf Rückzahlung der bereits entrichteten Wettterminalabgabe im Zeitraum Jänner 2018 bis September 2018 wurden gemäß § 239 Abs 1 mangels Guthabens abgewiesen. 3. Beschwerde 9.11.2018 Mit Beschwerde vom 9.11.2018 bekämpfte die Beschwerdeführerin den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Vorschreibung der Wettterminalabgabe für die Monate Jänner 2018 bis September 2018. Die Beschwerde richtete sich gegen die die Festsetzung der Wettterminalabgabe für die Monate Jänner 2018 bis September 2018 hinsichtlich bestimmter, näher bezeichneter, Standorte sowie gegen die Abweisung des Antrags auf Rückzahlung der bereits entrichteten Wettterminalabgabe. Die Beschwerdeführerin beantragte a.) gemäß § 274 Abs 1 Z 1 lit a BAO eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, b.) in Senatsbesetzung entscheiden (§ 272 Abs 2 Z 1 lit a BAO) und c.) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Wettterminalabgabe für die Monate Jänner 2018 bis September 2018 mit EUR 0,00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin der Betrag von EUR 101.500,00 rückerstattet wird, in eventu d.) den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 4. Beschwerdevorentscheidung 21.11.2018 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 9.11.2018 als unbegründet ab und führte unter anderem aus, dass den Rückzahlungsanträgen nicht Folge geleistet wurde, da weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch derzeit ein rückzahlbares Guthaben im Sinne des § 215 BAO ausgewiesen wurde bzw. wird. 5. Vorlageantrag 20.12.2018 Mit Schreiben vom 20.12.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 6. Vorlagebericht 4.1.2019 Mit Schreiben vom 4.1.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. 7. Rücknahme Senat und mündliche Verhandlung 22.7.2024 Mit Schreiben vom 22.7.2024 zog die Beschwerdeführerin ihre Anträge auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat zurück. 8. Aussetzung 5.9.2024 Mit Beschluss vom 5.9.2024 setzte das Bundesfinanzgericht die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerdesache bis zur Beendigung des beim Bundesfinanzgericht zur GZ RV/7400014/2019 anhängigen Verfahrens aus. 9. Entscheidung über Festsetzung 4.8.2026 Mit Erkenntnis vom 4.8.2026, RV/7400014/2019, wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom 9.11.2018 gegen den Bescheid vom 8.10.2018 betreffend Wiener Wettterminalabgabe für die Monate Jänner bis September 2018 als unbegründet ab. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin stellte Anträge auf Festsetzung der Abgabe und Rückzahlung der bereits entrichteten Wettterminalabgabe für die Monate Jänner 2018 bis September 2018 (in Summe 101.500,00 Euro) und führte begründet in den Anträgen vom 09.01.2018, 28.02.2018, 03.04.2018, 09.05.2018, 06.06.2018, 05.07.2018, 31.07.2018 und 03.09.2018 aus, sie sei der Ansicht, dass sie tatsächlich keine Abgabepflicht nach dem WWAG treffe. Die Selbstbemessungsabgabe sei von der Beschwerdeführerin also unrichtig berechnet worden. Im Einzelnen handelte sich um folgende Standorte, für welche sie zuvor die Wettterminalabgabe in dargestellter Höhe entrichtet hatte: [...] Mit Bescheid vom 8.10.2018 (zugestellt am 11.10.2018) wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 3 des Wiener Wettterminalabgabegesetzes - WWAG, LGBI. für Wien Nr. 32/2016, für das Halten von Wettterminals im Gebiet der Stadt Wien im Zeitraum Jänner 2018 bis September 2018 folgende Wettterminalabgabe in der Höhe von 101.500,00 Euro für die in den Anträgen näher bezeichneten Standorte vorgeschrieben und die Anträge auf Rückzahlung der bereits entrichteten Wettterminalabgabe im Zeitraum Jänner 2018 bis September 2018 wurden gemäß § 239 Abs 1 mangels Guthabens abgewiesen. Die Beschwerdeführerin bekämpfte diese Entscheidung. Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangte Behörde vom 8.10.2018 wurde hinsichtlich der erfolgten Festsetzung der Wettterminalabgabe im Zeitraum Jänner 2018 bis September 2018 in der Höhe von 101.500,00 Euro für die in den Anträgen näher bezeichneten Standorte mit Erkenntnis des BFG vom 4.8.2026, RV/7400014/2019, als unbegründet abgewiesen, weil die durch die belangte Behörde bescheidmäßig festgesetzte Abgabenforderung nach dem Wiener WettterminalabgabeG nicht rechtswidrig war. Die Zustellung der Entscheidung an die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde ist bereits erfolgt. Am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin überstieg weder im Zeitpunkt der Antragstellungen noch im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Entscheidung darüber die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften, es bestand also kein Guthaben auf dem Abgabenkonto. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt des Magistrats der Stadt Wien, in den Parallelakt zu RV/7400014/2019 sowie aus den Eingaben der beschwerdeführenden Parteien. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 239 Abs 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs 4 leg. cit.) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht (Ritz/Koran, BAO8, § 239 Rz 1, mHa OGH 24.6.1992, 1 Ob 15/92; VwGH 28.2.2008, 2006/16/0129; VwGH 25.6.2009, 2007/16/0121; VwGH 10.9.2020, Ro 2018/17/0004; 9.12.2020, Ra 2019/17/01 09). Maßgebend hierbei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (Ritz/Koran, BAO8, § 239 Rz 1 mHa VwGH 26.6.2003, 2002/16/0286-0289; VwGH 1.3.2007,2005/15/0137; VwGH 25.2.2010, 2009/16/0311; VwGH 24.1.2013, 2012/16/0025; VwGH 28.6.2016, 2013/17/0873; BFG 6.7.2023, RV/7102957/2020). Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären (Ritz/Koran, BAO8, § 239 Rz 1 mHa Arnold, AnwBl 1998, 729; VwGH 21.5.2001, 2001/17/0043; VwGH 28.2.2008, 2006/16/0129; VwGH 25.6.2009, 2007/16/0121; VwGH 28.6.2016, 2013/17/0873; BFG 15.12.2023, RV/7103324/2023). Die Abgabenbehörde hat grundsätzlich über den Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint, somit nicht über später entstandene Guthaben (Ritz/Koran, BAO8, § 239 Rz 15 mHa VwGH 19.1.1988, 85/14/0021; 16.5.2002, 2001/16/0375; BFG 27.8.2018, RV/71 02771/2018). Im Beschwerdefall überstieg weder im Zeitpunkt der Antragstellungen noch im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Entscheidung darüber am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften, es bestand also kein Guthaben auf dem Abgabenkonto. Somit fehlte es an den Voraussetzungen für die beantragte Rückzahlung. Begründet ein Abgabepflichtiger einen Antrag auf Rückerstattung einer durch Selbstbemessung entrichteten Abgabe ausschließlich mit der Unrichtigkeit der Selbstbemessung, ist dieses Begehren dahingehend zu deuten, die Behörde möge zuerst über die Abgabenfestsetzung und sodann erst über das Rückerstattungsbegehren absprechen. In einem solchen Fall setzt die Erledigung des Rückerstattungsbegehrens voraus, dass die Behörde - zunächst - die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit beantwortet (vgl VwGH 24.6.2010, 2010/16/0039; VwGH 17.10.2012, 2009/16/0044, mwN). Somit hat die Abgabenbehörde zuerst über die Frage der Abgabenfestsetzung und danach über das Rückerstattungsbegehren zu entscheiden. Lautet die Entscheidung über die Abgabenfestsetzung dahin, daß sich daraus kein Guthaben des Abgabenschuldners ergibt, so ist der Antrag auf Rückzahlung abzuweisen und nicht zurückzuweisen (VwGH 17.10.2012, 2009/16/0044). Nichts anderes kann gelten, wenn in einer Bescheidbeschwerde die Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe und die Rückerstattung der sich daraus ergebenden Differenz zum entrichteten Betrag beantragt werden (VwGH 18.6.2020, Ra 2019/15/0078). Die Anträge auf Festsetzung der Abgabe mit Null wurden mit Erkenntnis des BFG vom 4.8.2026, RV/7400014/2019, als unbegründet abgewiesen, weil die durch die belangte Behörde bescheidmäßig festgesetzte Abgabenforderung nach dem Wiener WettterminalabgabeG nicht rechtswidrig war. Zur näheren Begründung wird weiters auf die Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes vom 4.8.2026, RV/7400014/2019, die an die Beschwerdeführerin ergangen und dieser zugestellt wurde, verwiesen. Die Entscheidung des BFG vom 4.8.2026, RV/7400014/2019, über die Abgabenfestsetzung lautete also dahin, dass sich daraus kein Guthaben des Abgabenschuldners, also der Beschwerdeführerin, ergibt. Da weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch zum Zeitpunkt der Erledigung der Rückzahlungsanträge ein Guthaben am Abgabenkonto bestand, das zurückgezahlt werden hätte können, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts im vorliegenden Fall der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt, fehlt es an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Wien, am 10. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400015/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7400015.2019
Stammnummer
152704
Gültig
10.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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