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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102268/2026

Familienheimfahrten, auswärtige Berufsausbildung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102268/2026vom 04.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. März 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 26. Februar 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 und 2023 zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge der Bf.) wurde nach einem Vorhalteverfahren zunächst zur Einkommensteuer veranlagt, wobei ua Familienheimfahrten und außergewöhnliche Belastungen in Form einer auswärtigen Berufsausbildung nicht berücksichtigt wurden. Im Rahmen der Beschwerden verweist der Bf. darauf, Familienheimfahrten seien nicht berücksichtigt worden. Mit Beschwerdevorentscheidung wurden diese berücksichtigt, das Pendlerpauschale jedoch gestrichen. Im Vorlageantrag verweist der Bf. darauf, dass ihm auch die Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung seines Kindes als außergewöhnliche Belastungen zustünden. Im Vorlagebericht verweist die belangte Behörde zusammengefasst darauf, ein Vorhalt zum Mehraufwand der auswärtigen Berufsausbildung sei unbeantwortet geblieben. Zudem sei vergessen worden, den Pendlereuro zu streichen. Die belangte Behörde beantragte daher die Abänderung der Bescheide. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. ist unselbständig im Inland als LKW-Fahrer tätig. Er ist verheiratet und hat ein Kind. Seine Frau und sein Kind leben in einem Einfamilienhaus in Tschechien. Sein Kind besucht eine Schule, die über 25km vom Wohnort in Tschechien entfernt ist. Ein Mehraufwand für die auswärtige Berufsausbildung wurde nicht nachgewiesen. Der Familienwohnsitz des Bf. liegt in Tschechien. Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Tätigkeitsort ist in den Kalenderjahren 2022 und 2023 unzumutbar. Die einfache Wegstrecke vom Familienwohnsitz zum Tätigkeitsort beträgt 273km. Der Bf. beantragte Kosten für Familienheimfahrten in Ausmaß von € 3.264 für das Jahr 2022 sowie € 3.060 für das Jahr 2023. 2. Beweiswürdigung Die Tätigkeit des Bf. ergibt sich aus seiner Angabe im Rahmen der Einkommensteuererklärungen 2022 und 2023. Sein Familienstatus sowie die Existenz eines Kindes sind aktenkundig. Unterlagen zum Familienwohnsitz in Tschechien wurden im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorgelegt. Dass sein Kind eine Schule besucht, die mehr als 25km vom Familienwohnsitz entfernt ist, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, die im Anschluss an den Vorlageantrag übermittelt wurden. Auch die belangte Behörde geht im Vorlagebericht davon aus, dass die kürzeste Entfernung zwischen Familienwohnsitz und Wohnort 25km übersteigt. Dies wird auch nochmal in der Eingabe vom 23.7.2026 bekräftigt. Zum fehlenden Nachweis eines Mehraufwands: Mit Ergänzungsvorhalt vom 8.1.2026 wurde der Bf. von der belangten Behörde ua aufgefordert, einen Nachweis über die getragenen Kosten der auswärtigen Berufsausbildung zu übermitteln. Dieser Ergänzungsvorhalt wurde dem Bf. am 8.1.2026 elektronisch in die Databox zugestellt (vgl. hierzu die Vorlage der Zustellbestätigung durch die belangte Behörde). Dieser Ergänzungsvorhalt blieb unbeantwortet. Auch im Rahmen des Vorlageberichts verweist die belangte Behörde darauf, dass ein "Aufwand für eine Zweitunterkunft" nicht nachgewiesen wurde. Auch dem Vorlagebericht kommt Vorhaltscharakter zu (vgl. bspw BFG 24.4.2026, RV/7103497/2025 mwN). Auch als Reaktion auf den Vorlagebericht langte keine Stellungnahme des Bf. ein. Das Bundesfinanzgericht verwies im Beschluss vom 12.6.2026 nochmals auf den nicht nachgewiesenen Mehraufwand. Der Beschluss wurde nach Tschechien zugestellt und kam unbehoben an das Bundesfinanzgericht zurück. Schließlich wurde der Bf. mittels E-Mail am 17.7.2026 kontaktiert und entsprechende Unterlagen angefordert. Als Reaktion brachte der Bf. weitere Unterlagen bei, wobei auch im Rahmen dieser Vorhaltsbeantwortung kein Mehraufwand nachgewiesen wurde, sondern lediglich dargelegt wird, dass der Sohn eine Schule besuche, die mehr als 25km vom Wohnort entfernt liegt. Das Bundesfinanzgericht sieht es damit als erwiesen an, dass ein Mehraufwand nicht nachgewiesen wurde. Zum Familienwohnsitz und zur Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes: Der Familienwohnsitz des Bf. ergibt sich aus den im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen und ist aktenkundig. Im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verweist der Bf. zur Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes auf ein eigenes Einkommen seiner Ehefrau in Tschechien. Nachweise dazu wurden im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht vorgelegt. Das Bundesfinanzgericht forderte den Bf. mit Beschluss vom 12.6.2026 auf, Nachweise über das Einkommen seiner Ehefrau vorzulegen oder andere Gründe für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nachzuweisen. Der Beschluss des Bundesfinanzgericht wurde nach Tschechien zugestellt und unbehoben retourniert. Schließlich wurde der Bf. mittels E-Mail am 17.7.2026 kontaktiert und entsprechende Unterlagen angefordert. Als Reaktion brachte der Bf. weitere Unterlagen bei, nämlich zwei Bescheinigungen über das Einkommen seiner Ehefrau für das Jahr 2022 und 2023. Aus diesen Bescheinigungen ergibt sich, dass die Ehefrau im Jahr 2022 kein eigenes Einkommen hatte. Im Jahr 2023 betrug das Einkommen der Ehefrau CZK 54.756, was in etwa EUR 2.265 beträgt. Es obliegt dem Steuerpflichtigen, jene Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht (vgl. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037). Da die Ehefrau des Bf. im Jahr 2022 keine eigenen Einkünfte hatte, können diese auch nicht als Grund herangezogen werden, warum die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar erscheinen soll. Jedoch verweist der Bf. darauf, als LKW-Fahrer sei er ständig an verschiedenen Orten unterwegs (Vorhaltsbeantwortung 23.7.2026) und schlafe in der Kabine seines LKW (Vorhaltsbeantwortung verwaltungsbehördliches Verfahren). Für die Jahre 2022 und 2023 ist daher die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar: Dafür spricht, dass der Bf. am Beschäftigungsort über keine Wohnung verfügt, sondern eine Schlafstelle bewohnt, die nicht geeignet ist, als Mittelpunkt der Lebensinteressen zu dienen (vgl. Jakom/Ebner EStG, 2026, § 16 Rz 56). Zudem ist die ständig wechselnde Arbeitsstätte zu berücksichtigen (nochmals Jakom/Ebner EStG, 2026, § 16 Rz 56 mwN). Für das Jahr 2023 spricht zudem das eigene Einkommen der Ehefrau für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes, da dieses nur unmaßgeblich unter einem Zehntel des Einkommens des Bf. liegt. Das Bundesfinanzgericht sieht es daher als erwiesen an, dass in den Streitjahren 2022 und 2023 die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar ist. Die beantragte Höhe an Kosten der Familienheimfahrten ergibt sich aus der vom Bf. abgegebenen Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2022 und 2023. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung und Abänderung) Zur auswärtigen Berufsausbildung Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muß außergewöhnlich sein. 2. Sie muß zwangsläufig erwachsen. 3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Der Pauschbetrag ist nicht schon auf Grund der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes zu gewähren. Es müssen durch die Ausbildung auch Mehraufwendungen entstehen, die allerdings nicht ziffernmäßig nachzuweisen sind (VwGH 14.1.2003, 97/14/0055; 27.5.1999, 98/15/0100; gesamt auch Jakom/Peyerl EStG, 2026, § 34 Rz 83). Fest steht, dass der Bf. dem Grunde nach keine Aufwendungen iZm der Berufsausbildung des Kindes nachgewiesen hat. Außergewöhnliche Belastungen in Form des Pauschbetrags für eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes können daher nicht berücksichtigt werden. Zu den Familienheimfahrten Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Beibehaltung eines (Familien)Wohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (vgl. VwGH 28.9.2004, 2001/14/0178). Die Unzumutbarkeit der Verlegung des ständigen Wohnsitzes an den Ort der Beschäftigung kann die verschiedensten Ursachen haben und sich auch aus Umständen der privaten Lebensführung ergeben (vgl. etwa VwGH 24.11.2011, 2008/15/0296); die Unzumutbarkeit ist aus Sicht der jeweiligen Streitjahre zu beurteilen (VwGH 19.12.2013, 2010/15/0124). Für das Bundesfinanzgericht steht fest, dass eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Tätigkeitsort unzumutbar ist. Dem Grunde nach sind die Kosten für Familienheimfahrten daher anzuerkennen. Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen anzuerkennen, die tatsächlich anfallen. Aufwendungen für Familienheimfahrten sind insoweit abzugsfähig, als sie innerhalb angemessener Zeiträume, also in angemessener Frequenz, erfolgen. Es bestehen keine gesetzlichen Regelungen über die Häufigkeit der Familienheimfahrten (vgl. VwGH 8.2.2007, 2004/15/0102). Bei einem verheirateten Steuerpflichtigen sind idR wöchentliche Familienheimfahrten zu berücksichtigen (vgl. VwGH 24.3.2015, 2012/15/0074). Die vom Bf. in den Streitjahren 2022 und 2023 beantragten Kosten für Familienheimfahrten liegen unterhalb des gesetzlichen Maximalbetrag gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 iVm § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988. Da dem Grunde nach die Kosten für Familienheimfahrten zustehen, sind sie in beantragter Höhe - analog zu den Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde - zu berücksichtigen. Zum Pendlerpauschale und Pendlereuro Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b bis j EStG 1988 über das Pendlerpauschale zu berücksichtigen. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 entfällt der Anspruch auf Pendlerpauschale, wenn Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt werden. Da dem Bf. in den Streitjahren die Aufwendungen aus Familienheimfahrten zustehen, ist ein Pendlerpauschale nicht zu berücksichtigen. Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Pendlerpauschale, steht gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 auch ein Pendlereuro zu. Da kein Anspruch auf Pendlerpauschale besteht, ist auch ein Pendlereuro nicht zu berücksichtigen. Rechnerische Auswirkungen Die belangte Behörde berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2022 einen Pendlereuro iHv € 579,96. Auf Basis der obenstehenden Umstände ist die Berücksichtigung des Pendlereuros zu versagen. Hingegen sind (analog zur Beschwerdevorentscheidung) die Kosten der Familienheimfahrten iHv € 3.264,00 zu berücksichtigen. Die belangte Behörde berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2023 einen Pendlereuro iHv € 483,30. Auf Basis der obenstehenden Umstände ist die Berücksichtigung des Pendlereuros zu versagen. Hingegen sind (analog zur Beschwerdevorentscheidung) die Kosten der Familienheimfahrten iHv € 3.060,00 zu berücksichtigen. Beilage: 2 Berechnungsblätter 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die Revision ist daher unzulässig. Wien, am 4. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102268/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102268.2026
Stammnummer
152696
Gültig
04.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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