Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/2100018/2026
Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/2100018/2026vom 07.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, betreffend die Säumnisbeschwerde vom 21.8.2026 (beim Bundesfinanzgericht am 31.8.2026 eingelangt) wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend die Bescheidbeschwerde vom 20.2.2026 gegen den Einkommensteuerbescheid 2025 vom 18.2.2026 beschlossen:
I. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs 7 lit b BAO iVm § 260 Abs 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Festgestellter Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 18.2.2026 wurde der Beschwerdeführer (Bf) zur Einkommensteuer für das Jahr 2025 veranlagt.
Am 20.2.2026 erhob der Bf im Wege von FinanzOnline das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde.
Am 21.8.2026 brachte der Bf im Wege von FinanzOnline eine Säumnisbeschwerde beim Finanzamt ein. Begründend führte er aus, das Finanzamt sei mit der Erledigung seiner Bescheidbeschwerde vom 20.2.2026 mehr als sechs Monate säumig.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.8.2026 sprach das Finanzamt über die Bescheidbeschwerde vom 20.2.2026 ab. Den aktenkundigen FinanzOnline-Databox-Protokolldaten ist zu entnehmen, dass diese Beschwerdevorentscheidung am 26.8.2026 um 17:14:07 Uhr in der FinanzOnline-Databox des Bf einlangte und am 27.8.2026 um 07:10:02 Uhr ebendort abgerufen (gelesen) wurde (BFG-Akt OZ 2 S 5).
In der Folge leitete das Finanzamt die Säumnisbeschwerde an das Bundesfinanzgericht weiter.
Die Säumnisbeschwerde langte am 31.8.2026 beim Bundesfinanzgericht ein.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung):
Gemäß § 284 Abs 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97 BAO) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
§ 284 Abs 7 lit b BAO ordnet die sinngemäße Anwendbarkeit des § 260 Abs 1 lit a BAO (Unzulässigkeit) an.
Gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Die Säumnisbeschwerde ist (direkt) beim Bundesfinanzgericht einzubringen (vgl VwGH 25.5.2022, Ra 2021/15/0035; siehe auch Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 13 Rz 234). Wird die Säumnisbeschwerde beim Finanzamt eingebracht, hat das Finanzamt die Säumnisbeschwerde gemäß § 53 BAO an das Bundesfinanzgericht weiterzuleiten (vgl VwGH 25.5.2022, Ra 2021/15/0035; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 284 Anm 8; Ritz/Koran, BAO8 § 284 Tz 2).
Im vorliegenden Fall wurde die vom Bf am 21.8.2026 im Wege von FinanzOnline beim Finanzamt eingebrachte Säumnisbeschwerde vom Finanzamt an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet. Die Säumnisbeschwerde langte am 31.8.2026 beim Bundesfinanzgericht ein.
Zu diesem Zeitpunkt hatte das Finanzamt den beschwerdegegenständlichen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung vom 26.8.2026) bereits erlassen.
Da die Entscheidungspflicht des Finanzamtes zum Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht bereits erloschen war, war die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs 7 lit b BAO iVm § 260 Abs 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückzuweisen (vgl Ritz/Koran, BAO8 § 284 Tz 12; Rzeszut in Rzeszut/Staringer/Tanzer/Unger, BAO2.06 § 284 Rz 27; siehe etwa auch BFG 30.6.2016, RS/5100008/2016; BFG 15.11.2017, RS/7100157/2017; BFG 29.11.2022, RS/2100034/2022; BFG 18.12.2023, RS/2100033/2023).
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung liegen demnach nicht vor.
Graz, am 7. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 7 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 53 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/2100018/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RS.2100018.2026
- Stammnummer
- 152691
- Gültig
- 07.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF