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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103680/2026

Antragslose Veranlagung: Aufhebung des Aufhebungsbescheids im Sinne des § 41 Abs. 2 Z 2 lit. c EStG 1988 aF (§ 41 Abs. 2a Z 3 EStG 1988) aufgrund fehlender Abgabe einer Abgabenerklärung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103680/2026vom 10.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Übermittlung einer Kontrollmitteilung durch einen Dritten erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal der Abgabe einer Abgabenerklärung im Sinne des § 41 Abs. 2 Z 2 lit. c EStG 1988 aF (§ 41 Abs. 2a Z 3 EStG 1988) und bietet daher keine Grundlage für die Aufhebung eines antragslos ergangenen Einkommensteuerbescheids.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ina Kerschner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. September 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 3. September 2024 über die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2020-2022 sowie betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheids 2023 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt bzw. die Beschlüsse gefasst: I. Der Beschwerde gegen die Bescheide über die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2020-2022 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Diese Bescheide werden ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. III. Die Beschwerde betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheids 2023 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. IV. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Aufgrund antragsloser Arbeitnehmerveranlagungen ergingen an den Beschwerdeführer folgende Bescheide: Einkommensteuerbescheid 2020 vom 21. Juli 2021, Einkommensteuerbescheid 2021 vom 29. August 2022 und Einkommensteuerbescheid 2022 vom 1. August 2023 Für das Jahr 2023 erging kein Einkommensteuerbescheid aufgrund einer antragslosen Veranlagung. Am 17. April 2024 erhielt das Finanzamt Österreich im Hinblick auf den Beschwerdeführer "Kontrollmitteilungen aus dem Jahr 2020 von Bestätigungen über Geldleistungen […] [von] insgesamt € 5.600,- […] zur weitere[n] Veranlassung. Es dürfte auch in den darauffolgenden Jahren zu solchen Geldleistungen gekommen sein." In den übermittelten Schriftstücken wurde für April, Mai sowie Oktober 2020 durch den Beschwerdeführer der "Erhalt" von insgesamt 5.600 € "für die Vertretung der Hausbesorgertätigkeit" bestätigt. Mit Ergänzungsersuchen des Finanzamts Österreich vom 7. Mai 2024 betreffend "Einkünfte aus einer Hausbesorgertätigkeit ab 2019" wurde der Beschwerdeführer mit einer Beantwortungsfrist bis zum 18. Juni 2024 um Folgendes ersucht: "Laut vorliegenden Informationen erzielen Sie bisher nicht erklärte Einkünfte als Vertretung als Hausbesorger. Sie werden ersucht, sämtliche Einkünfte betreffend die Jahre 2019-2023 offenzulegen und mittels geeigneten Beweismitteln nachzuweisen." Zu diesem Ergänzungsersuchen erfolgte mit Schreiben des Finanzamts Österreich vom 3. Juli 2024 eine "2. AUFFORDERUNG!" mit einer Beantwortungsfrist bis zum 14. August 2024, mit dem Zusatz, dass die Einkünfteermittlung andernfalls im Schätzungswege nach § 184 BAO erfolgen werde. Im Wege einer - zumindest mittels Beschwerde vom 29. September 2024 nachgereichten (s. unten) - mit 1. August 2024 datierten Eingabe ("Betreff: Einkünfte als Hausbesorger - Ersuchen um Ergänzung") äußerte sich der Beschwerdeführer zu dem Ergänzungsersuchen folgendermaßen: "Nur 2019 half ich meiner Frau, die aufgrund der schweren Krebserkrankung meiner Schwiegertochter den Großteil der Tätigkeiten nicht mehr ausführen konnte. Alle weiteren Jahre ist meine Schwiegertochter alleine zurechtgekommen." Streitgegenständlich sind hier die darauf folgenden drei Aufhebungsbescheide des Finanzamts Österreich vom 3. September 2024 jeweils "über die Aufhebung des EINKOMMENSTEUERBESCHEIDES", mit denen die antragslos ergangenen Einkommensteuerbescheide 2020-2022 "gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 aufgehoben" wurden, und zwar mit folgender Begründung: "§ 41 Abs. 2 EStG 1988 sieht vor, dass das Finanzamt nach erfolgter antragsloser Veranlagung den Bescheid aufzuheben hat, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem betreffenden Veranlagungszeitraum eine Abgabenerklärung eingebracht wird; gleichzeitig ist über diese Abgabenerklärung zu entscheiden. Da fristgerecht eine Abgabenerklärung eingebracht wurde, war der Bescheid aufzuheben." Für das Jahr 2023 erging kein entsprechender Aufhebungsbescheid. Ferner ergingen durch das Finanzamt Österreich am 3. September 2024 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2020-2022 (die Beschwerde zu diesen Bescheiden wird unter RV/7101930/2025 behandelt), sowie ein Einkommensteuerbescheid für 2023 (die Beschwerde zu diesem Bescheid wird unter RV/7101964/2025 behandelt). Dabei wurden jeweils unter "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit" nunmehr auch "Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug" in Höhe von 5.600 € erfasst, mit folgender Begründung: "Da Sie dem Ersuchen um Ergänzung nicht nachgekommen sind, waren Ihre Einkünfte als Hausbesorger gemäß § 184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln." Dagegen wurde mit Eingabe vom 29. September 2024 (eingelangt beim Finanzamt Österreich am 30. September 2024) fristgerecht Bescheidbeschwerde im Sinne des § 243 BAO erhoben. Diese Beschwerde bezog sich auf die - in der gegenständlichen Beschwerdeerledigung behandelten - "Aufhebungen der Steuerbescheide 2019 bis 2023" und wurde folgendermaßen begründet: "In meinem Schreiben vom 1.8.2024 […] begründete ich, dass ich nie als Hausbesorger tätig war und lediglich meiner Frau 2019 fallweise geholfen habe, um unserer Schwiegertochter bei ihrer schweren Krebskrankheit durch großteilige Übernahme der Arbeit zu unterstützen. […] Gleichzeitig widerspreche ich sämtlichen Neuausstellungen von Bescheiden, die ungerechtfertigt durch willkürliche Schätzung entstanden sind!" Dazu wurde das mit 1. August 2024 datierte, oben bereits genannte Schreiben des Beschwerdeführers angeschlossen. Die Beschwerde vom 29. September 2024 wurde mit Beschwerdevorentscheidungen bezüglich der Jahre 2020-2023 vom 8. Jänner 2025 mit folgender Begründung als unbegründet abgewiesen: "Da Sie nicht auf unser Ersuchen um Ergänzung reagiert haben, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen." Am 17. Februar 2025 langte beim Finanzamt Österreich ein fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag im Sinne des § 264 BAO hinsichtlich der "Bescheide für die Jahre ab 2020" ein. Zur Einkommensteuer 2019 wurde kein Vorlageantrag gestellt. Mit Vorlagebericht vom 24. Juni 2025 legte das Finanzamt Österreich die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungs-Ausschusses vom 27. März 2026 wurde die gegenständliche Rechtssache mit Stichtag 1. April 2026 an die Gerichtsabteilung 6005 umverteilt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Bundesfinanzgerichts gab das Finanzamt Österreich Folgendes bekannt: "Die Anmerkung der fiktiven Erklärungen erfolgte auf Grund der Kontrollmitteilung [zum Jahr 2020]. Es existieren keine tatsächlichen Erklärungen." Somit gab es für 2020 (nicht aber für 2021-2023) von Dritten übermittelte Kontrollmitteilungen im Hinblick auf eine Vertretung der Hausbesorgertätigkeit. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Festgestellter Sachverhalt Der Sachverhalt wird wie unter "I. Verfahrensgang" dargelegt festgestellt. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt Österreich vorgelegten Akten sowie den im Vorhaltsverfahren dazu erfolgten Ergänzungen durch das Finanzamt Österreich und steht im hier entscheidungswesentlichen Umfang außer Streit. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe, Aufhebung der Aufhebungsbescheide 2020-2022) Rechtskraftdurchbrechung des § 41 EStG 1988 nach erfolgter antragsloser Veranlagung Grundsätzlich war § 41 EStG 1988 im Zeitpunkt der Erlassung der streitgegenständlichen Aufhebungsbescheide vom 3. September 2024 in der Fassung des BGBl. I Nr. 113/2024 in Kraft. Dabei lautete § 41 Abs. 2a Z 3 EStG 1988 (wie in der aktuell gültigen Fassung): "Wird nach erfolgter antragsloser Veranlagung innerhalb der Frist des Abs. 2 eine Abgabenerklärung abgegeben, hat das Finanzamt darüber zu entscheiden und gleichzeitig damit den gemäß Z 1 oder Z 2 ergangenen Bescheid aufzuheben." Allerdings ist gemäß § 124b Z 459 EStG 1988 "§ 41 Abs. 2 und Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 […] erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden." Nach den für 2020-2022 sonach anzuwendenden Bestimmungen in Form der Vorgängerfassungen zum BGBl. I Nr. 113/2024 war in § 41 Abs. 2 Z 2 lit. c EStG 1988 Folgendes verankert: "Wird nach erfolgter antragsloser Veranlagung innerhalb der Frist der Z 1 [- sonach "innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums" -] eine Abgabenerklärung abgegeben, hat das Finanzamt darüber zu entscheiden und gleichzeitig damit den gemäß lit. a oder lit. b ergangenen Bescheid aufzuheben." Dies entspricht im Übrigen dem nunmehrigen § 41 Abs. 2a Z 3 EStG 1988. Auf diese Rechtskraftdurchbrechung des § 41 Abs. 2 Z 2 lit. c EStG 1988 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 113/2024 (in der Folge: aF) hat sich das Finanzamt Österreich in den streitgegenständlichen Aufhebungsbescheiden gestützt und die antragslos ergangenen Einkommensteuerbescheide 2020-2022 aufgehoben. Kontrollmitteilung bedeutet nicht "Abgabenerklärung abgegeben" Das Finanzamt Österreich begründete dies in den Aufhebungsbescheiden folgendermaßen: "Da fristgerecht eine Abgabenerklärung eingebracht wurde, war der Bescheid aufzuheben." Dazu ergab sich im Ermittlungsverfahren des Bundesfinanzgerichts, dass "[d]ie Anmerkung der fiktiven Erklärungen […] auf Grund der Kontrollmitteilung [zum Jahr 2020 erfolgte]. Es existieren keine tatsächlichen Erklärungen." Somit stellt sich die Frage, was darunter zu verstehen ist, wenn nach § 41 Abs. 2 Z 2 lit. c EStG 1988 aF eine "Abgabenerklärung abgegeben" werden muss (vgl. ferner zur Auslegung eines Anbringens nach einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung - in Abgrenzung zu einem Wiederaufnahmeantrag - BFG 21.4.2026, RV/7101120/2026). Nach der Systematik der Bundesabgabenordnung setzt der Begriff der "Abgabenerklärung" eine Offenlegungshandlung durch den Abgabepflichtigen voraus. So bezieht sich etwa § 119 BAO schon nach seinem Wortlaut auf eine Handlung des "Abgabenpflichtigen". Vor diesem Hintergrund ist in einer von Dritten übermittelten Kontrollmitteilung nicht eine § 41 Abs. 2 Z 2 lit. c EStG 1988 aF entsprechende Erklärungshandlung des Abgabepflichtigen zu erblicken. Dies bestätigt sich auch in einer Gegenüberstellung zum Wortlaut des § 41 Abs. 2 Z 2 lit. a TS 3 EStG 1988 aF (§ 41 Abs. 2a Z 1 TS 3 EStG 1988 aktuelle Fassung), wo im Kontext der Übermittlung steuerlich relevanter Daten durch Dritte von "übermittelten Daten" Gebrauch gemacht wird. Anders als nach der Begründung der streitgegenständlichen Aufhebungsbescheide hatte der Beschwerdeführer demnach im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Finanzamt Österreich keine Abgabenerklärung abgegeben; daran ändern auch die Kontrollmitteilungen zum Jahr 2020 nichts. Damit fehlte es hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2020-2022, für die bereits Einkommensteuerbescheide aufgrund einer antragslosen Veranlagung ergangen waren, an den Rechtsvoraussetzungen für eine Rechtskraftdurchbrechung auf Grundlage von § 41 Abs. 2 Z 2 lit. c EStG 1988 aF. Identität der Sache und ersatzlose Aufhebung des Aufhebungsbescheids Zu den verfahrensrechtlichen "Alternativen" zur Rechtskraftdurchbrechung des § 41 Abs. 2 Z 2 lit. c EStG 1988 aF wird zB in Jakom/Peyerl EStG, 2026, § 41 Rz 42, auch Folgendes vertreten: "Die Möglichkeit zur Bescheidänderung innerhalb der 5-Jahresfrist besteht weiters dann nicht, wenn der Bescheidänderung ein Pflichtveranlagungstatbestand (Abs 1) zu Grunde liegt (zB wegen Übermittlung eines zusätzl Lohnzettels gem Abs 1 Z 2). In diesen Fällen gelten für den neuen Bescheid die allg Regelungen der BAO über Bescheidänderungen." In diesem Zusammenhang halten ferner die LStR 2002 Folgendes fest unter Rz 912i: "Gemäß § 41 Abs. 2a Z 3 EStG 1988 kann die antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch Abgabe einer Steuererklärung für das betreffende Veranlagungsjahr beseitigt werden; dafür steht - die für die Antragsveranlagung geltende - Frist von fünf Jahren offen. Wird eine Abgabenerklärung abgegeben, hat das Finanzamt darüber zu entscheiden und gleichzeitig damit den antragslos ergangenen Bescheid aufzuheben. Die Bescheidaufhebung erfolgt in diesem Fall außerhalb der in der BAO vorgesehenen Möglichkeiten der Änderung von Bescheiden."; Rz 912j: "Nachträgliche Änderungen eines Bescheides aus einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung sind aus allen in der BAO genannten Fällen möglich. Der Bescheid kann insbesondere durch Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO oder auf Grund einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO geändert oder aufgehoben werden." Allerdings bedeutet für dieses Beschwerdeverfahren das Fehlen der Abgabe einer Abgabenerklärung nicht bloß, dass der Tatbestand des § 41 Abs. 2 Z 2 lit. c EStG 1988 aF nicht erfüllt ist. Vielmehr kann auch ein anderes Rechtsinstitut, insbesondere die Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 303 BAO, diesen fehlenden Tatbestand im Beschwerdeverfahren nicht ersetzen. Dies wäre nicht mehr "Sache", über die das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO im Beschwerdeverfahren zu entscheiden hat. So ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Identität der Sache - am Beispiel der Wiederaufnahme des Verfahrens - Folgendes: "Was "Sache" des Wiederaufnahmeverfahrens ist, bestimmt sich am Wiederaufnahmegrund […]. Aufgabe des Bundesfinanzgerichts bei Entscheidungen über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch ein Finanzamt ist es daher, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom Finanzamt gebrauchten Gründen wiederaufgenommen werden durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre […]. Liegt der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmegrund nicht vor oder hat das Finanzamt die Wiederaufnahme tatsächlich auf keinen Wiederaufnahmegrund gestützt, muss das Bundesfinanzgericht den vor ihm bekämpften Wiederaufnahmebescheid des Finanzamts ersatzlos aufheben" (VwGH 9.7.2024, Ra 2023/13/0142, mwN). Unabhängig von der Frage, ob hierfür überhaupt die Rechtsvoraussetzungen gegeben wären, kommt sonach eine "Umdeutung" des gegenständlichen Aufhebungsgrunds in eine andere Form der Bescheidkorrektur von Vornherein nicht in Betracht. Die durch das Finanzamt Österreich auf § 41 Abs. 2 Z 2 lit. c EStG 1988 aF gestützten Aufhebungsbescheide betreffend Einkommensteuerbescheide 2020-2022 sind im Ergebnis - mangels Abgabe einer Abgabenerklärung - ersatzlos aufzuheben. Ex-tunc-Wirkung und Wiederaufleben der antragslos ergangenen Einkommensteuerbescheide 2020-2022 Zwar enthält § 41 Abs. 2 Z 2 lit. c EStG 1988 aF keine Rückwirkungsanordnung nach dem Vorbild des § 299 Abs. 3 oder § 307 Abs. 3 BAO, wonach durch "[d]urch die Aufhebung" des aufhebenden Bescheids bzw. des Wiederaufnahmebescheids "das Verfahren in die Lage zurück[tritt], in der es sich vor" der Aufhebung bzw. seiner Wiederaufnahme "befunden hat". Darüber hinaus ist einer solchen Rückwirkungsanordnung konstitutive Wirkung beizumessen. Während nämlich etwa nach den Gesetzesmaterialien zu § 299 Abs. 5 BAO in der Fassung des BGBl. Nr. 151/1980 (Abs. 5 wurde mit dem BGBl. I Nr. 97/2002 inhaltlich in den - aktuell noch gültigen Abs. 3 des § 299 BAO - überführt) "[d]iese der Regelung des § 42 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965, BGBl. Nr. 2, nachgebildete Vorschrift des § 299 Abs. 5 BAO […] die Wirkungen einer gemäß § 299 leg. cit. erfolgten Aufhebung von Bescheiden klarstellen" soll (ErlRV, 128 BlgNR 15. GP, 43), lässt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 42 Abs. 3 VwGG Folgendes ableiten: "Die Bestimmung des § 42 Abs 3 VwGG bedeutet, daß der Aufhebung eines Bescheides durch Erkenntnis des VwGH eine Wirkung "ex tunc" zukommt. Bei Fehlen dieser Bestimmung würde eine Aufhebung […] nur eine "Ex-nunc-Wirkung" zukommen; sie würde nur für die Zukunft wirksam werden und daher die Rechtsbeständigkeit vorher getroffener Verfügungen unberührt lassen" (RS 1 zu VwGH 15.12.1955, 1710/55; vgl. ebenso zB Stammrechtssatz zu VwGH 3.6.1985, 84/12/0131). Ohnehin sind aber Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts mit einer § 42 Abs. 3 VwGG entsprechenden Rückwirkungsanordnung ausgestattet, und zwar aufgrund von § 279 Abs. 2 BAO: "Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat." Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs tritt aufgrund einer solchen Rückwirkung "die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat. Diese ex-tunc Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses bewirkt, dass die Rechtslage zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und seiner Aufhebung so zu betrachten ist, als sei der Bescheid nie erlassen worden. Insbesondere treten solche Bescheide, die durch den nunmehr aufgehobenen Bescheid beseitigt wurden, wieder in Kraft" (VwGH 24.1.2001, 2000/16/0051). Somit treten die antragslos ergangenen Einkommensteuerbescheide, die im Wege der - mit diesem Erkenntnis aufgehobenen - Aufhebungsbescheide vom 3. September 2024 beseitigt wurden, wieder in Kraft. Dies betrifft konkret den Einkommensteuerbescheid 2020 vom 21. Juli 2021, den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 29. August 2022 sowie den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 1. August 2023. Diese Rechtsfolge tritt dabei ex lege ein und wird hier somit nicht angeordnet (vgl. zB VwGH 29.1.1998, 96/15/0171). 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit der Revision gegen das Erkenntnis) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Für die hier entschiedene Rechtsfrage zu den Rechtsvoraussetzungen der Aufhebung eines antragslos ergangenen Einkommensteuerbescheids auf Grundlage von § 41 Abs. 2 Z 2 lit. c EStG 1988 aF (§ 41 Abs. 2a Z 3 EStG 1988 aktuelle Fassung) besteht keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, weshalb eine Revision zuzulassen ist. 3.3. Zu Spruchpunkt III. (Zurückweisung, Aufhebung 2023) Anders als für die Jahre 2020-2022 erging für das Jahr 2023 kein Einkommensteuerbescheid aufgrund einer antragslosen Veranlagung und konsequenterweise auch kein Aufhebungsbescheid im Sinne des § 41 Abs. 2 Z 2 lit. c EStG 1988 aF. Die Beschwerde hinsichtlich der "Aufhebungen der Steuerbescheide […] bis 2023" ist insoweit nicht gegen einen Bescheid im Sinne des § 243 BAO gerichtet, als sie sich auf das Jahr 2023 bezieht, und daher aufgrund von § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 278 BAO zurückzuweisen (vgl. zB VwGH 15.2.2006, 2005/13/0179). 3.4. Zu Spruchpunkt IV. (Unzulässigkeit der Revision gegen den Beschluss) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolge der Zurückweisung einer nicht fristgerechten Bescheidbeschwerde ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext und der Beschluss folgt der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Daher ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Linz, am 10. September 2026

Normen und Schlagworte

Antragslose VeranlagungAbgabe einer AbgabenerklärungRückwirkungsanordnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103680/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103680.2026
Stammnummer
152684
Gültig
10.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF