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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100499/2026

Kein Anspruch der Kindesmutter auf Familienbeihilfe, wenn das Kind beim Kindesvater haushaltszugehörig ist

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100499/2026vom 08.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Februar 2026 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe 05.2025-10.2025, Steuernummer ***ZZ-ZZZ/ZZZZ***, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang ***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Beihilfenbezieherin", "Kindesmutter" oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) sei unter anderem (soweit im gegenständlichen Beschwerdefall von Relevanz) Kindesmutter von ***Name Sohn*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM09***; in der Folge auch als "Sohn" oder "Kind" bezeichnet) und habe für ihren Sohn in der beschwerdegegenständlichen Zeit (Mai 2025 bis Oktober 2025) die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge bezogen. Nach der Familienbeihilfendatenbank des Finanzressorts habe das Kind in der beschwerdegegenständlichen Zeit eine ***Name Fachberufsschule*** in ***PLZ und Name Ort*** absolviert. ***Name Kindesvater*** (in der Folge auch als "Kindesvater" bezeichnet) sei Kindesvater des Sohnes der Bf. und habe mit Antrag vom 07.08.2025 die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seinen Sohn für den Zeitraum ab August 2025 beantragt, weil das Kind zu ihm gezogen sei. Das Finanzamt habe an den Kindesvater am 23.12.2025 ein "Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen" übermittelt, welches der Kindesvater am 15.01.2026 mit der Übermittlung eines Schreibens der ***Name Bezirkshauptmannschaft***, dem zu Folge sich das Kind seit Mai 2025 dauerhaft beim Kindesvater aufgehalten habe, beantwortet habe. Das Finanzamt habe diese Urkundenvorlage seitens des Kindesvaters als Erweiterung seines Antrages beziehungsweise als einen Neuantrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab Mai 2025 gewertet und habe von der Beihilfenbezieherin mit Bescheid vom 18.02.2026 die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Mai 2025 bis Oktober 2025 zurückgefordert. Am 20.02.2026 habe die Kindesmutter eine Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass ihr Sohn bis Mai/Juni 2025 in der Berufsschule gewesen sei und sich in dieser Zeit als auch im August 2025 sowohl im Haushalt des Kindesvaters als auch in jenem der Kindesmutter aufgehalten habe. Am 07.04.2026 habe die Kindesmutter eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 07.08.2025 betreffend das Kind, der zu Folge das Kind ab dem 07.08.2025 an der Wohnadresse des Vaters mit Hauptwohnsitz und an der Wohnadresse der Mutter mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen sei, nachgereicht. Davor sei das Kind an der Wohnadresse der Mutter mit Hauptwohnsitz und an der Wohnadresse des Vaters mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen. Am 15.04.2026 habe das Finanzamt an die Kindesmutter ein "Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen" übermittelt und diese auf gefordert, dem Finanzamt Nachweise bzw. geeignete Unterlagen vorzulegen, die einen überwiegenden Aufenthalt ihres Sohnes in ihrem Haushalt belegen könnten. In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens habe die Bf. wiederum lediglich die dem Finanzamt bereits vorgelegte Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 07.08.2025 vorgelegt. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 06.05.2026 habe das Finanzamt die Beschwerde der Bf. als unbegründet abgewiesen. Am 18.05.2026 habe die Bf. einen Vorlageantrag eingebracht und in diesem im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft "ohne Beweise oder Recherche" etwas bestätigt habe, was nicht der Wahrheit entspräche. Die Kindesmutter könne keine weiteren Nachweise außer den Auszug aus dem ZMR vorlegen. Am 01.08.2025 habe die Bf. mit dem Kindesvater telefonisch die "Ummeldung" des Kindes vereinbart. Mit Vorlagebericht vom 31.08.2026 habe die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt. Am 07.09.2026 habe das Bundesfinanzgericht die ***Name Bezirkshauptmannschaft*** ersucht dem BFG, jenen Aktenvermerk vorzulegen, der im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 15.01.2026 angeführt worden war. In einer Mail der Bezirkshauptmannschaft vom 07.09.2026 informierte die Bezirkshauptmannschaft das BFG darüber, dass dieser Aktenvermerk sensible Daten enthalte und dem Gericht daher nicht übermittelt werden könne; die Bezirkshauptmannschaft könne dem Bundesfinanzgericht aber bestätigen, dass am 28.05.2025 ein Telefonat der Bezirkshauptmannschaft mit der von der Kinder- und Jugendhilfe installierten ambulanten Familienhilfe stattgefunden habe, wonach der Sohn der Bf. seit Mai 2025 im Haushalt des Kindesvaters lebe. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt ***Bf1*** ist Kindesmutter von ***Name Sohn*** und hat für ihren Sohn in der beschwerdegegenständlichen Zeit (Mai 2025 bis Oktober 2025) die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge bezogen. Nach der Familienbeihilfendatenbank des Finanzressorts hat das Kind in der beschwerdegegenständlichen Zeit eine ***Name Fachberufsschule*** in ***PLZ und Name Ort*** absolviert. ***Name Kindesvater*** ist Kindesvater des Sohnes der Bf. und hat mit Antrag vom 07.08.2025 die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seinen Sohn für den Zeitraum ab August 2025 beantragt, weil das Kind zu ihm gezogen ist. Mit Schreiben vom 15.01.2026 hat die ***Name Bezirkshauptmannschaft*** bestätigt, dass das Kind seit Mai 2025 beim Kindesvater wohnt und hat das Finanzamt die Vorlage dieser Urkunde seitens des Kindesvaters als Erweiterung seines Antrages beziehungsweise als einen Neuantrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab Mai 2025 gewertet, weswegen das Finanzamt von der Beihilfenbezieherin mit Bescheid vom 18.02.2026 die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Mai 2025 bis Oktober 2025 zurückgefordert hat. Das Kind hat seit Mai 2025 ständig beim Kindesvater gewohnt und war bei diesem seit Mai 2025 haushaltszugehörig. 2. Beweiswürdigung Dass ***Bf1*** Kindesmutter von ***Name Sohn*** ist und für ihren Sohn in der beschwerdegegenständlichen Zeit (Mai 2025 bis Oktober 2025) die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge bezogen hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Beihilfenakt und einer seitens des BFG vorgenommen Einsichtnahme in die Familienbeihilfendatenbank des Finanzressorts ("FABIAN") und ist unstrittig. Dass das Kind in der beschwerdegegenständlichen Zeit eine ***Name Fachberufsschule*** in ***PLZ und Name Ort*** absolviert hat, ergibt sich aus FABIAN und ist unstrittig. Dass ***Name Kindesvater*** der Kindesvater des Sohnes der Bf. ist und mit Antrag vom 07.08.2025 die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seinen Sohn für den Zeitraum ab August 2025 beantragt hat, weil das Kind zu ihm gezogen ist, ergibt sich aus dem Beihilfenakt, insbesondere aus dem Antrag des Kindesvaters vom 07.08.2025 und ist unstrittig. Dass die ***Name Bezirkshauptmannschaft*** mit Schreiben vom 15.01.2026 bestätigt hat, dass das Kind seit Mai 2025 beim Kindesvater wohnt und das Finanzamt die Vorlage dieser Urkunde seitens des Kindesvaters als Erweiterung seines Antrages beziehungsweise als einen Neuantrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab Mai 2025 gewertet hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Beihilfenakt und ist unstrittig. Dass das Finanzamt von der Beihilfenbezieherin mit Bescheid vom 18.02.2026 die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Mai 2025 bis Oktober 2025 zurückgefordert hat, ergibt sich aus diesem Rückforderungsbescheid und ist unstrittig. Dass das Kind seit Mai 2025 ständig beim Kindesvater gewohnt hat und bei diesem haushaltszugehörig gewesen ist, ergibt sich aus einer zweifachen Bestätigung der zuständigen ***Name Bezirkshauptmannschaft***, die diesen Umstand, dass der Sohn der Bf. seit Mai 2025 beim Kindesvater gewohnt hat, ihrerseits aus einem Telefonat mit der von der Kinder- und Jugendhilfe installierten ambulanten Familienhilfe erhalten hat. Die Bf. hat zwar unter Hinweis auf die vorgelegte Anfrage des Zentralen Melderegisters vom 07.08.2025 vorgebracht, dass ihr Sohn bis August 2025 bei ihr gewohnt habe, Nachweise für dieses Vorbringen konnte die Bf. allerdings nicht vorlegen. Das Bundesfinanzgericht ist daher in freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die Auskunft der zuständigen ***Name Bezirkshauptmannschaft***, die diese Informationen ihrerseits von der bei der Kinder- und Jugendhilfe installierten ambulanten Familienhilfe erhalten hat, wonach der Sohn der Bf. seit Mai 2025 beim Kindesvater gewohnt hat und bei diesem haushaltszugehörig war, zutreffend ist. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 3.1.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder. Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 4 FLAG 1967 umfassen die Kosten des Unterhalts bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung. Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. Gemäß § 7 FLAG 1967 wird für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt. Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG 1967 näher umschrieben; demgemäß kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an. Wie sich aus § 2 Abs. 2 FLAG 1967 ergibt, knüpft der Anspruch auf Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes an. Dabei geht das Gesetz erkennbar auch davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann. Einerseits wird gemäß § 7 FLAG 1967 für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt, andererseits gibt es unter dem Gesichtspunkt "Haushaltszugehörigkeit" keine Regelung über eine Reihung von potenziell anspruchsberechtigten Personen, etwa nach der Dauer oder dem Grad der Intensität einer solchen Zugehörigkeit (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0214; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120). Die Beantwortung der Frage, mit welcher Person ein Kind die Wohnung teilt, hängt ganz wesentlich davon ab, in wessen Wohnung das Kind regelmäßig nächtigt, und zwar jedenfalls dann, wenn die betreffende Person die üblicherweise mit diesen Nächtigungen im Zusammenhang stehenden altersadäquaten Betreuungsmaßnahmen (z.B. Sorgetragung für morgendliche und abendliche Körperpflege oder Begleitung zur Schule) erbringt. (VwGH 18.3.1997, 96/14/0006; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120). Ein Anspruch auf Geldunterhalt spielt bei der Haushaltszugehörigkeit nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 FLAG 1967 erster Satz keine Rolle (vgl. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0092). Meldebestätigungen stellen lediglich ein - widerlegbares - Indiz für das Bestehen einer Wohngemeinschaft dar, sind jedoch nicht geeignet, einen vollen Beweis über die tatsächlichen Verhältnisse (Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft bzw. Haushaltszugehörigkeit) zu liefern (VwGH 23.2.1981, 17/1388/80). Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Beweisverfahren wird insbesondere beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. (z.B. VwGH 24.3.1994, 92/16/0031; VwGH 25.9.1997, 97/16/0067; VwGH 24.10.2001, 2000/17/0017; VwGH 24.2.2005, 2004/16/0232; BFG 11.10.2024, RV/7101873/2015). Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301; VwGH 26.5.2011, 2011/16/0011; VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132). Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.1.2. Beurteilung des konkreten Beschwerdefalls: Im vorliegenden Fall hat die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nach einem Telefonat mit der bei der Kinder- und Jugendhilfe installierten ambulanten Familienhilfe sowohl dem Kindesvater als auch dem Bundesfinanzgericht die Auskunft erteilt, dass der Sohn der Bf. ab Mai 2025 beim Kindesvater gewohnt hat. Damit haben in dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum die zwei älteren der insgesamt vier Kinder der Bf. bei dem Kindesvater und die jüngeren beiden Kinder der Bf. bei der Kindesmutter gewohnt. Entgegen der Auskunft der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, die diese Auskunft nach einem Telefonat mit der ambulanten Familienhilfe der Kinder- und Jugendhilfe erteilt hat, hat die Kindesmutter unter Verweis auf die polizeiliche Hauptwohnsitzmeldung ihres Sohnes bei ihr selbst und der polizeilichen Nebenwohnsitzmeldung des Kindes beim Kindesvater vorgebracht, dass ihr Sohn in den Monaten Mai bis Juli 2025 bei ihr haushaltszugehörig gewesen wäre. Zu diesem Vorbringen ist seitens des Bundesfinanzgerichts unter Hinweis auf die oben dargelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festzuhalten, dass einer polizeilichen Haupt- oder Nebenwohnsitzmeldung lediglich eine Indizwirkung zukommt. Insbesondere sagt eine Haupt- oder Nebenwohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister nichts darüber aus, wo sich der Sohn der Bf. in den beschwerdegegenständlichen Monaten tatsächlich aufgehalten hat. Weiters ist seitens des Bundesfinanzgerichts an dieser Stelle festzuhalten, dass selbst unter Zugrundelegung der Ausführungen der Bf. die Familienbeihilfen für die Monate August bis Oktober 2025 dem Kindesvater zugestanden hätten und die Familienbeihilfen für diese Monate von der Kindesmutter daher jedenfalls zurückzufordern gewesen wären. Das Bundesfinanzgericht ist unter Zugrundelegung der Auskunft der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, die die Information, dass der Sohn der Bf. ab Mai 2025 beim Kindesvater gewohnt hat, telefonisch von der ambulanten Familienhilfe der Kinder- und Jugendhilfe erhalten hat, in freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die Auskunft der Kinder- und Jugendhilfe und damit der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zutreffend gewesen ist und das Kind ab Mai 2025 beim Kindesvater gewohnt hat und bei diesem haushaltszugehörig gewesen ist. Die belangte Behörde hat die Bf. mit Ergänzungsersuchen vom 15.04.2026 aufgefordert, Nachweise dafür vorzulegen, dass und in welchen Monaten der Sohn der Bf. - wie dies die Bf. vorgebracht hat - bei der Bf. wohnhaft beziehungsweise haushaltszugehörig gewesen ist, die Bf. hat aber keinerlei Nachweise für ihr Vorbringen vorgelegt. Es wäre allerdings an der Bf. gelegen gewesen, Beweise dafür vorzulegen, dass das Kind tatsächlich bei ihr wohnhaft gewesen ist. Da der Sohn der Bf. in den beschwerdegegenständlichen Monaten beim Kindesvater haushaltszugehörig gewesen ist und der Familienbeihilfenanspruch demnach dem Kindesvater zugestanden hat, war die Beschwerde der Bf. als unbegründet abzuweisen. 3.1.3. Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen: Im gegenständlichen Fall ist die Familienbeihilfe von der Bf. zurückgefordert worden. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; 9.6.1978, 1019/77; VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 FLAG 1967 (oder nach § 146 StGB) relevante subjektive Momente, wie ein Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 3.8.2004, 2001/13/0048; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 28.10.2008, 2006/15/0113; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 31.10.2000, 96/15/0001; VwGH 13.3.1991, 90/13/0241; VwGH 16.2.1988, 85/14/0130; VwGH 25.2.1987, 86/13/0158; VwGH 15.5.1963, 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (vgl. BFG 8.2.2017, RV/7105064/2015; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 21.10.1999, 97/15/0111; VwGH 26.6.2002, 98/13/0042; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120). Die Familienbeihilfe war von der Bf. rückzufordern, weil der Sohn der Bf. in dem Monaten Mai bis Oktober 2025 beim Kindesvater wohnhaft und haushaltszugehörig gewesen ist. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass jenem Elternteil der Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind zusteht, bei dem das Kind haushaltszugehörig ist, ergibt sich unmittelbar aus der Bestimmung des § 2 FLAG 1967 und besteht darüber hinaus zu dieser Rechtsfrage eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in der Haushaltszugehörigkeit als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfen nicht zu ersehen. Dass das Kind in den beschwerdegegenständlichen Monaten beim Kindesvater wohnhaft und haushaltszugehörig gewesen ist, hat das Bundesfinanzgericht auf Grundlage des übermittelten Beihilfenaktes in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen. Dass zu Unrecht bezogene Familienbeihilfen zurückzuzahlen sind, ergibt sich unmittelbar aus der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und besteht zu der Rückzahlungsverpflichtung eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis wiederum nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in dieser Rückzahlungsverpflichtung nicht zu ersehen. Da mit dem gegenständlichen Erkenntnis Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen waren, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Wien, am 8. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100499/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100499.2026
Stammnummer
152679
Gültig
08.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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