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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400005/2025

Einsatzgebühr Wiener Rettung - Vorliegen der in § 1 Z1 bis 4 WRKG geforderten Voraussetzungen konnten mit gutem Grund angenommen werden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400005/2025vom 08.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. November 2024 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 70, Berufsrettung Wien, Fachbereich Gebühren vom 11. November 2024, GZ MA70-***1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am ***2*** (Alarm 21:48 Uhr, Einsatzende 22:23 Uhr) wurde die Wiener Berufsrettung zur Adresse 1090 Wien, ***3***, berufen. Laut deren Einsatzprotokoll sei die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) alkoholisiert ("Alkoholabusus") vorgefunden worden, habe sich sehr unkooperativ und verbal angriffig auf den Rettungsdienst verhalten, habe eine Untersuchung verweigert und auf die mehrfach angebotene Hospitalisierung mit Beschimpfungen reagiert. Die Bf. sei mit einer Flasche Sekt in der Hand auf den Stufen des Hauseinganges gesessen. Die Berufer hätten sich Sorgen gemacht, da die Bf. angetrunken bei der Brücke gestanden sei. Die Berufer wollten sie nach Hause begleiten, die Bf. habe sich am Weg nach Hause vor den Hauseingang gesetzt und wollte nicht mehr weitergehen. Beim Eintreffen des Rettungsdienstes sei die Bf. aufgestanden und habe mit den Berufern geschrien und geschimpft, warum die Rettung jetzt da sei. Die Berufer seien gefragt worden, ob sich die Bf. umbringen wolle, das sei von den Berufern verneint worden; von der Bf. seien dazu keine Angaben gemacht worden. Die Bf. sei, nachdem die Berufer weggegangen seien verbal auf den Rettungsdienst losgegangen, sei auch immer wieder näher gekommen auch wenn der Rettungsdienst einen Schritt zurückgegangen sei. Einen Sicherheitsabstand habe die Bf. nicht eingehalten. Die Bf. habe die Daten der Mitarbeiter des Rettungsdienstes gefordert. Sie sei daraufhin gebeten worden auch ihre Daten auszuhändigen. Die Bf. habe die E-card ausgehändigt und ihre Adresse angegeben. Eine Untersuchung sei nicht möglich gewesen, weil die Bf. unkooperativ gewesen sei und dies abgelehnt habe. Nachdem der Bf. die Daten der Rettungsdienstmitarbeiter ausgehändigt worden sei, habe sie sich umgedreht und sei schnellen Schrittes davongegangen. In Folge wurde der Bf. mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.11.2024 für den Einsatz der Wiener Rettung eine Gebühr iHv € 790,00 für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes gemäß §§ 28 und 29 des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes, WRKG, am ***2*** vorgeschrieben. In ihrer Begründung wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Bescheid habe erlassen werden müssen, da eine Übernahme der Einsatzgebühren seitens des zuständigen Sozialversicherungsträgers abgelehnt worden sei. Mit E-Mail vom 18.11.2024 (17:20 Uhr) ersuchte die Bf. die belangte Behörde um Aufklärung, da sie weder einen Rettungseinsatz gerufen noch in Anspruch genommen habe. Sie habe sich am ***2*** weder an der genannten Adresse aufgehalten, noch kenne sie diese Adresse. Es müsse sich um einen Irrtum handeln, falls jemand anderer die Rettung aus ihr unerklärbaren Gründen gerufen habe, so solle diese Person die Rechnung bezahlen. Sie habe an diesem Tag bestimmt keine Rettung gerufen oder in Anspruch genommen. Mit weiterem E-Mail vom 18.11.2024 (18:29 Uhr) erhob die Bf. Beschwerde hinsichtlich der nicht gerechtfertigten Kosten und führte aus, dass ihr mittlerweile eingefallen sei, dass es sich um jenen Abend am Währinger Gürtel handle, wo ein Pärchen um die vierzig, nur weil sie geweint habe, ihr deren Hilfe aufgedrängt habe, obwohl sie diese nicht gewollt habe. Dieses Pärchen habe die Rettung heimlich gerufen, ohne sie darüber zu informieren. Sie habe die Rettung wieder weggeschickt, sie habe nur ungestört sein und sicher heim kommen wollen. Sie habe keine Rettung verlangt noch in Anspruch genommen. Sie sei ***7*** und sie lediglich überfordert und erschöpft gewesen, ***8***. Sie sei nach einer ***9*** am Weg nach Hause gewesen. Was könne sie dafür, dass sich Passanten wichtig machen. Diese hätte sie regelrecht mit Zwang zwischen ihnen gehalten, sie seien schräg und unheimlich gewesen. Sie sei nicht der richtige Adressat für die Kosten. Diesem Paar sei bewusst geworden, dass sie übereifrig gehandelt hätten, denn sie seien dann plötzlich weg gewesen. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 20.11.2024 teilte diese - unter Hinweis auf § 29 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz - der Bf. mit, dass die gegenständliche Gebührenvorschreibung darin begründet liege, dass eine Übernahme der Einsatzgebühren seitens der Österreichischen Gesundheitskasse abgelehnt worden sei. Auf die Entscheidung der Sozialversicherungsträger, die Übernahme der Einsatzgebühren abzulehnen, habe die Magistratsabteilung 70 keinen Einfluss. Es bestehe allerdings die Möglichkeit, sich persönlich an die Leistungsabteilung der Österreichischen Gesundheitskasse zu wenden, und den Versuch zu unternehmen, eine nachträgliche Übernahme der Gebühren zu erwirken. Im Falle einer Gebührenübernahme durch den Sozialversicherungsträger sei die Vorschreibung als gegenstandslos anzusehen. Mit E-Mail vom 22.11.2024 teilte die Bf. mit, dass sie die Beschwerde aufrechterhalte. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 3.12.2024 wurde die Beschwerde der Bf. als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 28 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz (WRKG) sei für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport) eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges komme. §29 WRKG normiere, dass derjenige Gebührenschuldner sei, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen worden sei, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieben sei. Entsprechend § 29 (1) Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz WRKG, sei die Gebühr auch dann zu entrichten, wenn der öffentliche Rettungsdienst zu Personen gerufen werde, ohne dass die im § 1 Z 1 bis 4 geforderten Voraussetzungen gegeben gewesen seien, sofern das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit gutem Grunde angenommen habe werden können. Gemäß § 30 WRKG könnten mit Zustimmung der Stadt Wien die hiefür in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger sowie Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter an Stelle von Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner eintreten. Wenn jedoch der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter im Einzelfall angebe, dass mangels eines ihm bzw. ihr gegenüber bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme seine bzw. ihre Eintrittserklärung keine Anwendung finde, sei die Gebühr dem Gebührenschuldner im Sinne des § 29 vorzuschreiben. Die Berufsrettung Wien sei generell bestrebt, sämtliche anfallenden Einsatzgebühren mit dem jeweiligen Sozialversicherungsträger zu verrechnen. Aufgrund der örtlichen Zuständigkeit seien die entstandenen Einsatzgebühren bei der Österreichischen Gesundheitskasse zur Übernahme eingereicht worden, von dortiger Seite allerdings angesichts der Diagnose "Alkoholintoxikation" abgelehnt worden. Auf die Entscheidung der Sozialversicherungsträger, eine Übernahme der Einsatzgebühren abzulehnen, habe die Magistratsabteilung 70 keinen Einfluss. Der Beschwerdeführerin stehe es jedoch frei, sich mit der Österreichischen Gesundheitskasse in Verbindung zu setzen und eine Gebührenübernahme abzuklären. Ausschließlich im Falle einer nachträglichen Gebührenübernahme durch den zuständigen Sozialversicherungsträger - welche durch die Beschwerdeführerin abzuklären wäre - könnte von einer Einhebung zur Gänze abgesehen und der Bescheid als gegenstandslos angesehen werden. Die Einsatzgebühren seien daher, aufgrund der obig angeführten Rechtslage, der Patientin vorzuschreiben gewesen, weswegen die Bf., mit Bescheid vom 11. November 2024 zur Zahlung der aushaftenden Gebühren in der Höhe von € 790,- aufgefordert worden sei. Die Höhe der Gebühren für den Rettungseinsatz im Jahr 2024 seien durch den Wiener Gemeinderat festgesetzt und im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 01/2024 kundgemacht worden. Zur Prüfung, ob die Angelegenheit aufgrund der finanziellen Situation, gemäß § 28 (2) Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst - WRKG, beurteilt und die Einsatzgebühren in der Höhe von € 790,-, zum Teil nachgesehen werden könnten, sei die Übersendung von Unterlagen erforderlich, welche das monatliche Familieneinkommen bzw. den Bezug etwaiger finanzieller Unterstützungen bescheinigen. Mit E-Mail vom 11.12.2024 stellte die Bf. den Antrag die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen (Vorlageantrag). Es wurden keinerlei weiteren Ausführungen getätigt. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt bezughabenden Aktenteilen dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 30.12.2024 (eingelangt beim BFG am 13.1.2025) zur Entscheidung vor. Sie wies darauf hin, dass seitens der Bf. kein Einkommensnachweis vorgelegt wurde und führte in der Stellungnahme ergänzend aus, dass, wenn der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger im Einzelfall angebe, dass mangels eines ihm gegenüber bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme seine Eintrittserklärung keine Anwendung finde, die Gebühr dem Gebührenschuldner im Sinne des § 29 vorzuschreiben sei. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Am ***2*** um 21:48 Uhr wurde die Berufsrettung Wien durch Passanten verständigt. Diese hatten die Bf. zuvor beobachtet, wie sie sich bei ***6*** über ein (Brücken)Geländer lehnte. Sie hätten den Eindruck gehabt, dass die Bf. stark alkoholisiert und emotional aufgebracht sei und "ein bisschen wie selbstgefährdend" gewirkt habe. Die Darstellung des Notfalls durch den Berufer war objektiv geeignet beim Disponenten der Berufsrettung Wien den Eindruck eines medizinischen Notfalls (eines Berufungsgrundes) entstehen zu lassen, sodass dieser in gerechtfertigter Weise die Ausfahrt eines Rettungsfahrzeuges veranlasste. Bei Eintreffen des Rettungsfahrzeuges am Einsatzort, ***3***, 1090 Wien, wurde die Bf. in Hauseingang auf den Stufen sitzend mit einer Flasche Sekt in der Hand und im Beisein der Berufer angetroffen. Die Bf. wünschte keine medizinische Intervention, erwies sich als unkooperativ, beschimpfte sowohl die Berufer als auch den Rettungsdienst. Die Bf. wurde zwischen 21:48 Uhr (Alarm) und 22:24 Uhr (Einsatzende) vom öffentlichen Rettungsdienst am Berufungsort betreut. Sie verweigerte jede Untersuchung sowie die Erhebung medizinischer Messwerte und den mehrfach angebotenen Transport in die Krankenanstalt. Berufungsgrund war laut Einsatzprotokoll "Unbekannter Zustand", Berufungsursache "Erkrankung", die vom Rettungsdienst vorgenommene Erstdiagnose lautete "Alkohol-Intoxikation". Die Übernahme der Einsatzgebühr wurde seitens des Sozialversicherungsträgers der Bf., der ÖGK, wegen der Erstdiagnose "Alkohol-Intoxikation" abgelehnt. Zu ihrem monatlichen Einkommen machte die Bf. trotz eines ausdrücklichen Hinweises in der Beschwerdevorentscheidung keine Angaben. 2. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vom Magistrat der Stadt Wien vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere das Einsatzprotokoll der Wiener Berufsrettung (Casus Nr. ***4***), die schriftliche Transkription des aufgezeichneten Notrufgespräches sowie die Ausführungen der Bf. in ihrer Beschwerde. Die Feststellung zum Einsatzablauf (Einsatzort, Einsatzzeit, Berufungsgrund, Berufungsursache, Notfallgeschehen, Erstdiagnose) ergeben sich aus den Angaben im Einsatzprotokoll. Die Feststellungen, wonach die Bf. alkoholisiert und emotional aufgebracht war, ergibt sich sowohl aus dem Anrufprotokoll als auch aus den Feststellungen der Einsatzkräfte vor Ort, welche im Einsatzbericht festgehalten wurden. Von der Bf. wurde eine Alkoholisierung auch nicht bestritten, sie führt in ihrer Beschwerde zudem aus, geweint zu haben und gestresst gewesen zu sein und bestätigt damit auch, die Angaben der Berufer. Die Feststellung, dass vom Disponenten mit gutem Grund angenommen werden konnte, dass es sich um einen medizinischen Notfall handle, ergibt sich für das Bundesfinanzgericht aus dem transkribierten Notrufgespräch, welches 2:50 Minuten dauerte. Dieses hatte (auszugsweise) nachfolgenden Inhalt: "Berufer: Hallo, Grüß Gott, hier spricht ***5***, ich rufe an wegen einer relativ stark alkoholisierten Frau die vorher in ***6*** war. Wir haben sie noch begleitet und sie hat ein bisschen so, schon Selbstgefährdung nicht ausschließen. Sie ist sehr aufgebracht emotional. Wir sind jetzt gerade bei der ***3***, beim Gürtel direkt. […] Disponent: Ja, sagen Sie mir was genau passiert ist B: Also wir haben vorhin bei ***6*** eine Frau gesehen die über dem Geländer gehangen ist und dann haben wir kurz mit ihr geredet und sie ist stark alkoholisiert und aufgebracht wegen einem persönlichen Dilemma und wirkt halt ein bisschen wie selbstgefährdend. Sie ist sehr stark alkoholisiert. D: Sind sie jetzt bei ihr? B: Ja. […] D: Atmet sie? B: Ja. Also sie ist bei bewusst sein. D: Ist sie gewalttätig? B: Nein, ist sehr aufgebracht. […] D: Verändert sich ihre Hautfarbe? B: Weiß ich nicht. Ein bisschen vielleicht. Also sie ist bei bewusst sein und redet. D: Atmet sie normal? B: Ja. D: Gut wir schicken Hilfe. B: Dankeschön. D: Ich sage Ihnen was als Nächstes zu tun ist. Sie soll nichts mehr essen oder trinken. Das könnte ihren Zustand verschlechtern. Lassen Sie sie in der angenehmsten Position und überwachen sie sorgfältig. Wenn sie schläfrig wird oder erbricht schnell auf die Seite drehen. Wenn sich was verschlechtert wieder anrufen. B: Nein sie ist bei Bewusstsein. D: Genau. Ja. Wir kommen. B: Okay alles klar. Dankeschön […]" Aus dem Tonbandprotokoll geht somit hervor, dass der Disponent nach dem Telefongespräch, aufgrund der Schilderungen des Berufers sowie seinen Fragen und erhaltenen Antworten konkrete Angaben zum gesundheitlichen Zustandsbild der Bf. hatte. Insbesondere aus seinen Fragen in Kombination mit den Aussagen, wonach die Frau über dem Geländer gehangen, stark alkoholisiert und aufgebracht sei und selbstgefährdend wirke, konnte der Disponent mit gutem Grund annehmen, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand gegeben war, der einen Rettungseinsatz erforderlich mache. Die Feststellung, dass die Bf. keine medizinische Intervention wünschte sowie den Transport ins Krankenhaus ablehnte, ergibt sich aus dem Einsatzprotokoll, wonach sie die Untersuchungen und Hospitalisierung verweigerte bzw. mit Beschimpfungen darauf reagierte, sowie in der Folge sich schnellen Schrittes vom Einsatzort entfernte. Dass die Österreichische Gesundheitskasse die Kostenübernahme im vorliegenden Fall abgelehnt hat, ist aktenkundig, wurde der Bf. von der belangten Behörde vorgehalten und hat auch die Bf. im Verfahren nicht bestritten. Eine nachträgliche Kostenübernahme wurde dem Gericht bekannt gegeben. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Die einschlägigen Bestimmungen des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz - WRKG, idgF, lauten: Rettungsdienst § 1 WRKG Aufgaben eines Rettungsdienstes sind: 1. Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung oder erhebliche Verletzung erlitten haben, erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie erforderlichenfalls unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln in eine Krankenanstalt zu befördern oder ärztlicher Hilfe zuzuführen; 2. Personen wegen unmittelbarer Lebensgefahr sofortige erste notärztliche Hilfe zu leisten, die anders nicht gewährleistet ist; 3. den Transport von Personen durchzuführen, bei denen lebenswichtige Funktionen ständig überwacht oder aufrecht erhalten werden müssen; 4. akute Blut-, Blutprodukte- oder Organtransporte durchzuführen; 5. Sanitätsdienste zur Behandlung von akuten Erkrankungen oder Verletzungen bei Veranstaltungen mit dem hiefür erforderlichen Personal, den erforderlichen Einrichtungen und erforderlichen Transportmitteln bereit zu stellen; 6. die Bevölkerung in erster Hilfe zu schulen; 7. im zivilen Katastrophenschutz mitzuwirken. Verständigungspflicht § 27 WRKG (1) Jedermann, der bei einer Person, die sich in einer das Leben oder die Gesundheit unmittelbar drohenden erheblichen Gefahr befindet, nicht in der Lage ist, Hilfe zu leisten, ist verpflichtet, einen bewilligten Rettungsdienst zu verständigen. (2) Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung diesbezüglicher Meldungen verpflichtet. Gebühr § 28 WRKG (1) Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport), ist eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt. (2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Einhebung der Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden. (3) Der Gemeinderat wird ermächtigt, sofern eine solche Ermächtigung nicht ohnedies bundesgesetzlich eingeräumt ist, die Gebühren in einer Gebührenordnung festzusetzen. Eine Gebührenordnung kann bis zu einem Monat rückwirkend erlassen werden. (4) In der Gebührenordnung sind für jede einzelne Art oder eine Mehrheit ähnlicher Arten einer Inanspruchnahme Gebühren vorzusehen. Diese Gebühren sind nach den mit der Inanspruchnahme üblicherweise verbundenen Kosten, insbesondere nach Anzahl der gefahrenen Kilometer, nach Anzahl und Art des eingesetzten Personals sowie nach Art und Dauer des Einsatzes abzustufen. Insoweit es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei der Ermittlung des Ausmaßes der Gebühren zweckmäßig ist, sind diese für bestimmte Arten der Inanspruchnahme oder Teile davon in Pauschbeträgen festzusetzen. (5) Die Höhe der Gebühren ist unter Zugrundelegung der sich in einem Kalenderjahr voraussichtlich ergebenden Zahl von Einsätzen und des auf ein Kalenderjahr entfallenden Gesamtaufwandes derart festzusetzen, dass die Summe der zur Einhebung gelangenden Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb des öffentlichen Rettungsdienstes sowie für die Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten nicht übersteigt. (6) Für Einsätze außerhalb Wiens können unter Berücksichtigung des sich daraus ergebenden Mehraufwandes Zuschläge pro gefahrenem Kilometer festgesetzt werden. (7) Die Gebührenordnung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Zahlungspflicht § 29 WRKG (1) Gebührenschuldner ist derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der öffentliche Rettungsdienst zu Personen gerufen wird, ohne dass die im § 1 Z 1 bis 4 geforderten Voraussetzungen gegeben waren, sofern das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte. (2) Bei Zahlungsunfähigkeit des Gebührenschuldners haften für die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 1 Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. Ist die Verletzung oder Gesundheitsstörung, die zu einer Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes geführt hat, auf ein Ereignis zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschrift ein Dritter einzustehen hat, haftet dieser bis zur Höhe der noch unbeglichenen Gebühr. (3) Unbeschadet eintretender Straffolgen und privatrechtlicher Schadenersatzpflicht sind Gebührenschuldner die Personen, die einen vergeblichen Einsatz des öffentlichen Rettungsdienstes veranlassen, obwohl kein Anlass für einen Einsatz besteht. (4) Wird am Ort einer Veranstaltung im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der jeweils geltenden Fassung, vom Veranstalter, vom Geschäftsführer oder von einer Aufsichtsperson des Veranstalters zur Gewährleistung der ersten Hilfe die Bereitstellung von Sanitätern oder Notärzten eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes verlangt, hat der Veranstalter dafür eine Gebühr zu entrichten, die sich nach Umfang und Dauer richtet. (5) Auf die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Eintreibung der Gebühren findet die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2018, Anwendung. Schuldübernahme § 30 WRKG (1) Mit Zustimmung der Stadt Wien können die hiefür in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger oder mit deren Einvernehmen der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter durch schriftliche Erklärung an Stelle von Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner eintreten. Nach Abgabe dieser Erklärung sind die Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgenanstalten öffentlich Bediensteter allein die Gebührenpflichtigen (-schuldner). (2) Wenn jedoch der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter im Einzelfall angibt, dass mangels eines ihm (ihr) gegenüber bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme seine (ihre) Eintrittserklärung keine Anwendung findet, ist die Gebühr dem Gebührenschuldner im Sinne des § 29 Abs. 1 vorzuschreiben. (3) Die schriftliche Erklärung gilt für unbestimmte Zeit. Die Stadt Wien, der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter kann die Fortdauer der Gebührenschuldnerschaft widerrufen. Der Widerruf wird frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten wirksam. Für höchstens drei Monate ab der Wirksamkeit des Widerrufs können die im Abs. 1 genannten Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgeanstalten mit Zustimmung der Stadt Wien durch Erklärung die Inanspruchnahme der Gebührenschuldner gemäß § 29 Abs. 1 aufschieben. (4) Für die Dauer der Gebührenschuldnerschaft der Sozialversicherungsträger oder der Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter kann der Gemeinderat ohne Rücksicht auf die Gebührenform (abgestufte Gebühren, Einheitsgebühren) niedrigere Gebühren, als sich gemäß § 28 Abs. 4 und 6 ergeben würden, festsetzen, insoweit diese Gebührenschuldnerschaft einen geringeren Verwaltungsaufwand bei der Einhebung der Gebühren bedingt. § 1 Abs. 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Festsetzung der Gebühren gemäß §§ 28 Abs. 3 und 29 Abs. 4 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz - WRKG, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 2024/01, lautet: Für jede Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien innerhalb des Gebietes der Stadt Wien, auch wenn wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes desjenigen, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, sowohl eine Hilfeleistung als auch ein Transport unterblieben sind, ist eine Gebühr von 790 Euro zu entrichten. Gebührenpflicht Gemäß § 28 Abs 1 WRKG ist für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport), eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt. Gemäß § 29 Abs 1 WRKG ist derjenige Gebührenschuldner, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde. Dies auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Auch wenn keine Hilfeleistung erfolgt, ändert dies nichts am Entstehen der Gebührenpflicht. § 29 Abs 1 zweiter Satz WRKG bestimmt, dass eine gebührenpflichtige Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes oder des öffentlichen Krankenbeförderungsdienstes dann vorliegt, wenn eine Anforderung dieses Dienstes zur Ausfahrt eines Einsatzwagens führt, wobei es nicht darauf ankommt, ob Hilfe oder Beförderung tatsächlich geleistet wurden (VwGH 30.9.1993, 90/17/0421). Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der öffentliche Rettungsdienst zu Personen gerufen wird, ohne dass die im § 1 WRKG geforderten Voraussetzungen gegeben waren, sofern das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte (vgl VwGH 30.9.1993, 90/17/0421, wo es heißt: "Diese Regelung, gegen die beim Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß dieses Beschwerdefalles verfassungsrechtliche Bedenken nicht entstanden sind, wurde dem § 6 Abs. 1 leg. cit. durch die Novelle LGBl. Nr. 47/1983 als zweiter Satz angefügt, wobei der erste Satz bereits vorsah, daß Gebührenschuldner derjenige ist, für den der öffentliche Rettungsdienst oder der öffentliche Krankenbeförderungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder Beförderung wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Die getroffene Ergänzung durch den zweiten Satz normiert somit die Gebührenpflicht des Gebührenschuldners bei Herbeirufung der Rettung (insbesondere auch durch einen Dritten), sofern die Voraussetzungen schon ursprünglich, also im Zeitpunkt der Herbeirufung, nicht vorlagen, jedoch auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnten."). Voraussetzung für die Gebührenschuld ist somit, dass entweder der Rettungseinsatz von vorneherein medizinisch notwendig im Sinne des § 1 Z 1 bis 4 WRKG war oder aufgrund des Zustandsbildes des Patienten davon ausgegangen werden konnte, dass eine medizinische Notwendigkeit vorliegen wird. Das Tatbestandsmerkmal, dass mit gutem Grund das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 WRKG angenommen werden konnte, bezieht sich auf die Person, die den Anruf auf Seiten des öffentlichen Rettungsdienstes entgegengenommen hat (vgl. dazu VwGH 20.11.2024, Ra 2023/13/0154). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht zu begründen, wieso es zu der Annahme gelangt, dass der Mitarbeiter des Rettungsdienstes, der die Anforderung entgegengenommen hat, davon ausgehen konnte, dass eine medizinische Notwendigkeit im Sinne des § 1 Z 1 bis 4 WRKG für den Rettungseinsatz vorlag oder hätte vorliegen können (vgl. wiederum VwGH 20.11.2024, Ra 2023/13/0154, mit Verweis auf VwGH 13.9.2004, 2000/17/0012, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Wr RKrBefG). Aufgrund des im gegenständlichen Fall im Zuge des Notrufgespräches geschilderten Sachverhaltes, konnte aus dem Gespräch zwischen Berufer und Disponent - wie in der Beweiswürdigung dargestellt - näher auf das gesundheitliche Zustandsbild der Bf. geschlossen werden, weshalb vom Mitarbeiter des Rettungsdienstes, der die Anforderung entgegengenommen hatte, eindeutig ein Zustand als gegeben anzunehmen war, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen werden kann. Es steht daher fest, dass sowohl seitens des Berufers der Rettung (des Anrufers), als auch von dem die Berufung entgegennehmenden Mitarbeiter des Rettungsdienstes mit gutem Grund das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 WKRG angenommen werden konnte. Dass eine Hilfeleistung durch den öffentlichen Rettungsdienst, nämlich in Gestalt der Abklärung der Gefährlichkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Bf., aufgrund der Weigerung der Bf. sich untersuchen zu lassen bzw. sich ins Krankenhaus transportieren zu lassen, nicht erfolgen konnte, spielt - wie ebenfalls bereits oben ausgeführt - für die Frage der Gebührenschuld keine Rolle. Soweit die Bf. in ihrer Beschwerde anführt, dass die Berufer für die Kosten aufkommen sollen, da sie weder eine Rettung verlangt noch eine solche in Anspruch genommen habe, ist seitens des Bundesfinanzgerichtes auf die obigen Ausführungen zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zu verweisen, wonach auch bei Berufung eines Rettungsfahrzeuges durch dritte Personen und berechtigter Annahme eines Notfalls beim Rettungsdienst die Gebührenpflicht eintritt. Dass die Bf. die Alarmierung des Rettungsdienstes durch die Passanten nicht für erforderlich erachtete, ist dabei nicht maßgeblich, da das Gesetz für die Feststellung des Gebührenschuldners alleine darauf abstellt, für wen der Rettungseinsatz erfolgte. Somit ist die Bf. die Gebührenschuldnerin, da für sie der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde. Auf Grund des Vorliegens einer Alkoholintoxikation kam es auch nicht zu einem Eintritt des Sozialversicherungsträgers iSd § 30 Abs 1 WRKG. Somit lagen die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Einsatzgebühr vor. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden die Gebühren durch den Gemeinderat als Pauschalbetrag festgesetzt und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht. Die Gebühr wurde in der in der Verordnung festgelegten Höhe für Einsätze in Wien festgesetzt. Gemäß § 28 Abs. 2 WRKG kann von der Einhebung der Gebühr "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" abgesehen werden. Da im Verfahren jedoch trotz Vorhalts der belangten Behörde keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe iSd § 28 Abs. 2 WRKG vorgebracht wurden bzw. hervorkamen, bestand keine Grundlage, von der Einhebung der Gebühr ganz oder teilweise abzusehen. Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit an der Gebührenfestsetzung der belangten Behörde aufzuzeigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, wann eine Einsatzgebühr nach dem WRKG vorzuschreiben ist, wurde durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt (VwGH 30.9.1993, 90/17/0421; VwGH 23.9.1994, 91/17/0174; VwGH 13.9.2004, 2000/17/0012; VwGH 27.2.2009, 2006/17/0016, VwGH 20.11.2024, Ra 2023/13/0154). Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag daher nicht vor. Im Übrigen war im Beschwerdefall die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich, weshalb die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorlagen. Wien, am 8. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400005/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7400005.2025
Stammnummer
152677
Gültig
08.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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