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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500364/2026

Parkometer - Fehlende Unterschrift auf Organmandat ist irrelevant

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500364/2026vom 03.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde des ***Bf1***, geboren 9.9.1968, ***Bf1-Adr*** gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 16.6.2026, Zahl MA67/MA-GZ/2025, wegen Übertretung des § 9 Abs 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs 3 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht: Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von EUR 15,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Datum/Uhrzeit: 27.11.2025, 16:31 Uhr Ort: 1110 Wien, Lorystraße 12 und 14 Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: Kennz. (A) Funktion; Lenker/in Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, wobei der elektronische Parkschein Nr. PS1 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 16:14 Uhr, mit dem elektronischen Parkschein Nr. PS2, (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 16:31 Uhr, in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 9 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008, idgF, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung." Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von EUR 75,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Ferner wurden EUR 10,00 an Kosten des Strafverfahrens festgesetzt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrug daher EUR 85,00. Dem Straferkenntnis liegt eine Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien zugrunde. In der Anzeige des Organs wurde festgehalten, dass der elektronische Parkschein Nr. PS1 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) gültig von 16:14 Uhr bis 16:29 Uhr mit dem Parkschein Nr. PS2 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) gültig von 16:31 Uhr bis 16:46 Uhr in zeitlicher Aufeinanderfolge gebucht wurde. Bei der Erstbegehung um 16:20 Uhr habe die Parkscheinabfrage ergeben, dass ein bis 16:29 Uhr gültiger elektronischer Parkschein gebucht wurde. Die weitere Parkscheinbuchung sei um 16:31 Uhr, während sich das Parkraumüberwachungsorgan beim Fahrzeug befand, erfolgt und habe zwischen der ersten Abfrage um 16:20 Uhr bis zu diesem Zeitpunkt keine Ortsveränderung stattgefunden. Über die Abfragen des Meldungslegers wurden Screenshots mit Zeitstempel und außerdem drei Fotoaufnahmen vom abgestellten Fahrzeug vorgelegt. Das Parkraumüberwachungsorgan sei zusätzlich über seine Wahrnehmungen bei der Beanstandung zeugenschaftlich einvernommen worden. Die zeitlich aufeinanderfolgenden Buchungen der beiden 15-Minuten-Parkscheine sind in der Transaktionsübersicht in Handyparken ersichtlich. Ein Auszug wurde zum Verwaltungsakt genommen. Aus dem im Akt erliegenden Vorstrafenauszug des Beschwerdeführers ist eine einschlägige Vorstrafe ersichtlich. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Unterschrift auf der Organstrafverfügung fehle und somit die Organstrafverfügung und das Straferkenntnis ungültig seien. Das Verwaltungsstrafverfahren sei daher einzustellen. Das Original der Organstrafverfügung könne gerne im Rahmen einer Verhandlung persönlich vorgelegt werden. Über die Beschwerde wurde erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt. Danach steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer stellte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz. (A) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab. Der elektronische Fünfzehn-Minuten-Parkschein Nr. PS1, gebucht um 16:14 Uhr, wurde mit dem elektronischen Fünfzehn-Minuten-Parkschein Nr. PS2, gebucht um 16:31 Uhr, in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert, ohne dass eine Ortsveränderung stattgefunden hat. Das Parkraumüberwachungsorgan hat eine Organstrafverfügung gelegt. Die Organstrafverfügung ist nicht unterschrieben. Im Zeitpunkt der Vornahme der Kontrolle war der Beschwerdeführer nicht im oder beim Fahrzeug anwesend. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich einschlägig vorbestraft. Er verfügt über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans, die bei der Beanstandung aufgenommenen Fotos und Screenshots der Parkscheinabfrage sowie der zeugenschaftlichen Einvernahme des Parkraumüberwachungsorgans. Dass die Organstrafverfügung (Organmandat) nicht unterschrieben ist, ist der der Beschwerde beiliegenden Kopie zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat die Lenkererhebung beantwortet und sich selbst als Lenker bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, es ist daher von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Im Übrigen ist der Sachverhalt unstrittig. Rechtlich folgt daraus: § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten." § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung normiert: "Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,30 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist." § 4 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert: "(1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig. (2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig." § 9 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert: "(1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig. (2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig." Gemäß § 4 Abs 3 Parkometergesetz 2006 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu EUR 120,00 zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. "Gratisparkscheine" dürfen nur bei einer gesamten Abstelldauer von bis zu 15 Minuten zum Einsatz kommen. Bei einer darüberhinausgehenden Abstellzeit ist die Verwendung eines 15-Minuten-Parkscheines und daher auch die Kombination sowohl mit einem anderen 15-Minuten-Parkschein als auch mit anderen (Bezahl-)Parkscheinen unzulässig. Der Verordnungsgeber hat offensichtlich das Ziel verfolgt, dass bei einer 15 Minuten übersteigenden Abstellzeit die Abgabenbefreiung keinesfalls zum Tragen kommen soll. Somit kann die Formulierung "in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge" nur so verstanden werden, dass sich das Aktivieren (bzw. Ausfüllen) der 15-Minuten-Parkscheine auf denselben Abstellvorgang bezieht, unabhängig von der Zeitdifferenz zwischen den beiden Buchungen (bzw. Entwertungen). Da das abgestellte Fahrzeug zwischen den Buchungen der beiden 15-Minuten-Parkscheine nicht ortsverändert wurde, kam es unzulässigerweise zur Kombination von zwei 15-Minuten-Parkscheinen in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge und wurde dadurch der objektive Tatbestand des § 9 Abs 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung verwirklicht. Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar war, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe ordnungsgemäß nachzukommen, indem er sich über die Unzulässigkeit der Kombination mehrerer "Gratisparkscheine" informiert. Die Verschuldensfrage ist daher zu bejahen. Der Beschwerdeführer hat somit die Verwirklichung des Tatbestandes zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit zu verantworten, weswegen die Beschwerde (auch) in der Schuldfrage abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat zwei 15-Minuten-Parkscheine in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert und damit fahrlässig die Parkometerabgabe verkürzt. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in der Aussage, auf der Organstrafverfügung fehle die Unterschrift, womit die Organstrafverfügung und folglich auch das Straferkenntnis ungültig seien. Dem ist zu entgegnen, dass dem Organ der öffentlichen Aufsicht ein Wahlrecht eingeräumt ist, ob es eine Organstrafverfügung verhängt oder Anzeige erstattet (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 50 (Stand 1.7.2023, rdb.at). Ein allfälliger Mangel der Organstrafverfügung ist daher für die Wirksamkeit eines Straferkenntisses irrelevant. Darüber hinaus ist die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels gegen Organstrafverfügungen gesetzlich nicht vorgesehen und diese sind daher einer nachträglichen Überprüfung durch das Bundesfinanzgericht nicht zugänglich. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Überprüfbarkeit der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als gering angesehen werden kann. Das Ausmaß des Verschuldens kann im Streitfall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Aktenlage nach kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zu. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers waren mangels konkreter Angaben als durchschnittlich festzustellen. Aus diesen Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe von EUR 75,00 in spezialpräventiver Hinsicht durchaus als schuld- und tatangemessen und auch nicht als überhöht. Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Der Beschwerdeführer hat daher einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von EUR 15,00 zu leisten. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Der Magistrat der Stadt Wien erweist sich als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da diesem gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG bereits die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: § 44 Abs 3 VwGVG normiert: "(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn […] 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat." Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde lediglich vorgebracht, er lege das Original der Organstrafverfügung gerne im Rahmen einer mündlichen Verhandlung persönlich vor. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, sondern lediglich das Angebot unterbreitet hat, das Original der Organstrafverfügung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorzulegen, war sein Beschwerdevorbringen nicht dahingehend zu verstehen, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung tatsächlich beantragt wird. Wie bereits dargelegt, sind Organstrafverfügungen einer nachträglichen Überprüfung durch das Bundesfinanzgericht ohnehin nicht zugänglich. Es wurde daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da eine solche nicht ausdrücklich beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine EUR 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500364/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500364.2026
Stammnummer
152672
Gültig
03.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF