Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103629/2020
Indexierung Familienbeihilfe europarechtswidrig
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103629/2020vom 27.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 28. April 2020, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 2. April 2020 betreffend Abweisung eines Antrages auf Auszahlung der Familienbeihilfe ohne Vornahme einer Indexierung gemäß § 8a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) für den Zeitraum Jänner 2019 bis April 2020, StNr. 06-251/6232, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 6. März 2020, beim Finanzamt am 9. März 2020 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf nicht indexierte Auszahlung der Familienbeihilfe für seinen Sohn ***Sohn*** ab 1. Jänner 2019. Zur Begründung führte er unter Verweis auf Art 67 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in Österreich den österreichischen Rechtsvorschriften unterliege und das Unionsrecht den nationalen Bestimmungen vorgehe.
Mit Bescheid vom 2. April 2020 wies das Finanzamt diesen Antrag für den Zeitraum Jänner 2019 bis April 2020 unter Verweis auf § 8 Abs 3 und 4 FLAG 1967 iVm § 8a FLAG 1967 sowie § 33 Abs 3 EStG 1988 ab.
Mit Schreiben vom 28. April 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Abweisungsbescheid vom 2. April 2020 Beschwerde und brachte vor wie in seinem Schreiben vom 9. März 2020.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Juni 2020 ab. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag gemäß § 8a FLAG 1967 für Kinder mit ständigem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat an das Preisniveau des Wohnortstaates anzupassen seien. Da sich das Kind ständig in Ungarn aufhalte, bestehe der Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nur in indexierter Höhe.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht unter Aufrechterhaltung seines Beschwerdebegehrens einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht.
Mit Vorlagebericht vom 26. August 2020 legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsbürger, übt in Österreich laufend eine Beschäftigung aus. Das Kind ***Sohn***, geboren 2009, hat seinen ständigen Aufenthalt in Ungarn. Die Kindesmutter übt in Ungarn eine Beschäftigung aus.
Der Beschwerdeführer bezog für seinen in Ungarn aufhältigen Sohn ***Sohn*** eine Differenzzahlung. Mit 1. Jänner 2019 wurde - zeitgleich mit dem Inkrafttreten des § 8a FLAG 1967 - der Auszahlungsbetrag für das Kind ***Sohn*** indexiert.
Rückwirkend zum 1. Jänner 2019 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Auszahlung der Familienbeihilfe ohne Indexierung. Mit diesem Antrag beabsichtigte der Beschwerdeführer die Bekämpfung der durch das Finanzamt vorgenommenen Indexierung der Familienbeihilfe auf Grundlage des § 8a FLAG 1967.
Mit Bescheid vom 2. April 2020 wurde der Antrag auf Gewährung (ab 1. Jänner 2019 bis laufend) der nichtindexierten Familienbeihilfe abgewiesen. Streitgegenständlich ist somit die Frage, ob eine Indexierung der Familienbeihilfe zulässig ist.
2. Beweiswürdigung
Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 6. März 2020, dem Abweisungsbescheid vom 2. April 2020, der Beschwerde vom 28. April 2020 und der Beschwerdevorentscheidung vom 26. Juni 2020. Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 8a Abs 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung waren die Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhielten, an das Preisniveau des Wohnortstaates anzupassen (Indexierung).
Nach Art 67 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 16. Juni 2022, C-328/20, Kommission/Österreich, entschieden, dass die Anpassung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages (sowie der Ausgleichszahlung) an das Preisniveau des Wohnortstaates gegen Art 67 VO (EG) Nr 883/2004 und Art 4 VO (EU) Nr 492/2011 verstößt.
Aufgrund des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs sind die nationalen Indexierungsbestimmungen des § 8a FLAG 1967 sowie des § 33 Abs 3 Z 2 EStG 1988 im Beschwerdefall unangewendet zu lassen.
Im Streitzeitraum Jänner 2019 bis April 2020 war der Beschwerdeführer in Österreich nichtselbständig erwerbstätig. Die Grundvoraussetzungen für den Anspruch auf die Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe und zum Kinderabsetzbetrag lagen unbestritten vor.
Da die Kürzung der Ausgleichszahlung auf Basis der unionsrechtswidrigen Indexierungsbestimmungen erfolgte, entbehrte der abweisende Bescheid des Finanzamtes jeglicher Rechtsgrundlage und erweist sich somit als rechtswidrig (Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG).
Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag.
Steht Familienbeihilfe zu, ist diese gemäß § 11 FLAG 1967 vom Finanzamt auszuzahlen und hierüber vom Finanzamt gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist nicht rechtskraftfähig. Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattzugeben ist, ist hinsichtlich des (monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 ein Bescheid (Abweisungsbescheid) auszufertigen (vgl Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 26 Rz 3 mwN).
Gemäß § 25 Abs 1 BFGG und § 282 BAO ist das Finanzamt verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags im ausgeführten Umfang, also ohne Anwendung der Indexierungsbestimmungen von § 8a FLAG 1967 und § 33 Abs 3 Z 2 EStG 1988, für den Zeitraum, für den dem Grunde nach Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, vorzunehmen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Die Rechtsfrage, ob die Indexierung der Familienleistungen unionsrechtskonform ist bzw ob § 8a FLAG 1967 noch angewendet werden darf, ist durch das Urteil des EuGH vom 16. Juni 2022, C-328/20 abschließend geklärt. Das Bundesfinanzgericht folgt dieser Rechtsprechung.
Graz, am 27. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 8a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103629/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103629.2020
- Stammnummer
- 152668
- Gültig
- 27.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF