Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103528/2020
Unterlassener Mängelbehebungsauftrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103528/2020vom 27.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. März 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 6. Februar 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Familienbeihilfe 01.2018-02.2020 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Bisheriger Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, Herr ***Bf1***, beantragte mit Schriftstück vom 3. September 2019 (Eingangsstempel) die Zuerkennung von Familienbeihilfe für seinen Sohn, ***B*** (geboren 2009), ab Jänner 2018.
Mit Abweisungsbescheid vom 6. Februar 2020, zugestellt am 19. Februar 2020, wurde der Antrag auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2018 bis Februar 2020 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, laut Verordnung (EG) Nr 883/2004 sei der Mitgliedstaat, in dem die Kindesmutter seit dem 3. Oktober 2017 erwerbstätig ist (Ungarn), vorrangig für die Gewährung der Familienleistungen zuständig. Österreich sei daher nur für einen Ausgleichsbetrag zuständig, falls die Leistungen in Ungarn niedriger sind als in Österreich.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. März 2020 Beschwerde (Übermittlung am 9. März 2020 an das Finanzamt per Fax) und führte begründend aus, dass die Kindesmutter nicht mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebe. Daher werde er von den ungarischen Behörden als Alleinstehender behandelt und Ungarn zahle keine Familienleistungen aus.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. April 2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt laut Verordnung (EG) Nr 883/2004 und der Familienbetrachtungsweise (auch bei getrenntlebenden Eltern) sei der Wohnort des Kindes entscheidend, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind. Da das Kind in Ungarn lebt, ist Ungarn vorrangig für die Familienleistungen zuständig, während Österreich nur für einen Ausgleichsbetrag (falls die Leistungen in Österreich höher sind) verantwortlich sei. Die Erwerbstätigkeit in Österreich allein begründe keine vorrangige Zuständigkeit.
Mit Vorlageantrag vom 10. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung.
Mit Vorlagebericht vom 19. August 2020 legte das Finanzamt den Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus, Ungarn sei nach der Verordnung (EG) Nr 883/2004 vorrangig zuständig. Die Vorgehensweise Ungarns sei europarechtswidrig.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 18. Dezember 2024 wurde das Verfahren gemäß § 281 BAO bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die unter der Zahl Ro 2023/16/0003 anhängige Amtsrevision ausgesetzt.
Nach Ergehen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 2026, Ro 2023/16/0003, wird das Verfahren nunmehr fortgesetzt.
Aufgrund eines Vorhalts des Gerichts vom 10. August 2026 gab das Finanzamt mit Schreiben vom 19. August 2026 an, im System sei nicht ersichtlich, dass ein Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer ergangen wäre. Aktenkundig sei lediglich ein unterfertigter (formloser) Antrag des Beschwerdeführers vom 6. März 2020 (Übermittlung am 9. März 2020 an das Finanzamt per Fax) auf Gewährung der vollen Familienbeihilfe ohne Indexierung ab Jänner 2019.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Vater des im Jahr 2009 geborenen Sohnes, ***B***.
Der Beschwerdeführer brachte am 3. September 2019 ein schriftliches Anbringen beim Finanzamt ein. Das Einlangen ist durch den auf dem Schriftstück angebrachten Eingangsstempel des Finanzamtes dokumentiert.
Mit diesem Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Gewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn ab Jänner 2018. Der Antrag enthielt keine eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers.
Ein Mängelbehebungsauftrag, mit dem der Beschwerdeführer zur Vorlage eines unterfertigten Antrags aufgefordert und auf die Rechtsfolge des § 85 Abs 2 BAO hingewiesen wurde, erging im Verfahren nicht.
Am 9. März 2020 brachte der Beschwerdeführer ein unterfertigtes formloses Schreiben (datiert mit 6. März 2020) ein. Dieses Schreiben bezog sich auf die Gewährung der vollen Familienbeihilfe ab Juni 2019 (ohne Indexierung). Es wurde nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eingebracht.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Original des Antrags vom 3. September 2019, dem darauf angebrachten Eingangsstempel, den unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers sowie der Auskunft des Finanzamtes vom 19. August 2026.
Das Bundesfinanzgericht konnte nicht feststellen, dass dem Beschwerdeführer ein Mängelbehebungsauftrag erteilt wurde. Ein solcher Auftrag befindet sich nicht im Verwaltungsakt. Es fehlen auch sonstige objektive Anhaltspunkte für dessen Erlassung und Zustellung, insbesondere ein Abgangsvermerk, eine Ausfertigung des Auftrags oder ein Zustellnachweis.
Die Auskunft des Finanzamtes vom 19. August 2026 bestätigt vielmehr, dass ein Mängelbehebungsauftrag im System nicht ersichtlich ist. Das Bundesfinanzgericht gelangt daher gemäß § 167 Abs 2 BAO zur Überzeugung, dass ein Mängelbehebungsauftrag nicht erlassen beziehungsweise dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht nachweislich zugestellt wurde.
Das Vorliegen des eigenhändig unterfertigten (formlosen) Antrags vom 6./9. März 2020 ist durch die Vorlage dieses Schriftstücks im Rahmen der behördlichen Auskunft erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gem § 85 Abs 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Nach § 85 Abs 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Das gemäß § 85 Abs 1 BAO für Anbringen normierte Schriftlichkeitserfordernis schließt auch das Vorliegen einer Unterschrift ein (vgl etwa VwGH 5.10.2023, Ra 2021/13/0020).
Erweist sich ein Anbringen als mangelhaft, ist die Abgabenbehörde gesetzlich verpflichtet, zwingend mit einem Mängelbehebungsauftrag vorzugehen; ein Ermessensspielraum kommt ihr hierbei nicht zu (vgl VwGH 27.4.1981, 2599/79; VwGH 27.6.2013, 2010/15/0213).
Der vom Beschwerdeführer am 3. September 2019 eingebrachte Antrag wies keine Unterschrift auf und war somit mit einem Mangel gemäß § 85 Abs 2 BAO behaftet.
Die Abgabenbehörde war daher gehalten, dem Beschwerdeführer die Behebung dieses Formgebrechens unter Einräumung einer angemessenen Frist und unter ausdrücklicher Belehrung über die Rechtsfolge des § 85 Abs 2 BAO aufzutragen. Da ein solcher Mängelbehebungsauftrag im Verwaltungsverfahren nicht erlassen wurde, fehlte es an den gesetzlichen Prozessvoraussetzungen für einen meritorischen Abspruch über den Antrag.
Der am 9. März 2020 nachgereichte, unterfertigte, (formlose) Antrag vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die Eingabe des unterfertigten Antrags erfolgte erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides und betraf zudem einen abweichenden Zeitraum, weshalb ihm keine sanierende Wirkung für das ursprüngliche Anbringen zukommt.
Indem die Abgabenbehörde über den mangelhaften Antrag vom 3. September 2019 in der Sache entschied, ohne zuvor das gemäß § 85 Abs 2 BAO zwingend vorgeschriebene Mängelbehebungsverfahren durchzuführen, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge von Unzuständigkeit (vgl VwGH 4.4.1990, 89/13/0190).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 279 Abs 1 BAO aufzuheben. Durch die Aufhebung tritt das Verfahren in den Zustand vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurück. Der Abgabenbehörde wird es dadurch ermöglicht, das Mängelbehebungsverfahren hinsichtlich des Antrags vom 3. September 2019 ordnungsgemäß nachzuholen und in der Folge über den Antrag neu zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick auf die zitierte Judikatur - nicht erfüllt.
Graz, am 27. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103528/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103528.2020
- Stammnummer
- 152666
- Gültig
- 27.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF