Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100761/2026
Werbungskosten einer Grenzgängerin iZm der Kranken- und Pflegeversicherung bei einer privaten Krankenkasse bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100761/2026vom 03.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch August Proßegger, Fichtenweg 3 Tür 1, 5122 Hochburg-Ach, über die Beschwerde vom 7. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. November 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zur Steuernummer ***Bf-StNr*** zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
A. Bescheid, Beschwerde
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine in Österreich ansässige Grenzgängerin nach Deutschland.
Im Rahmen des angefochtenen Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2022 vom 06.11.2023 wurden - unter anderem - nichtselbständige Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug in Höhe von EUR 79.892,39 sowie Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschalbetrag in Höhe von insgesamt EUR 13.706,24 (bestehend aus einem Betrag von EUR 7.633,67 sowie einem Betrag von EUR 6.072,57) festgesetzt. Im Bereich der sonstigen Bezüge wurde ein Betrag von EUR 929,03 (siehe dazu im Anschluss) mindernd berücksichtigt.
Hinsichtlich der als Werbungskosten beantragten [Anmerkung: in Deutschland entrichteten] Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge wurde seitens des belangten Finanzamtes begründend ausgeführt, dass diese aliquot auf die laufenden (EUR 7.633,67) und die sonstigen Bezüge (EUR 929,03) aufgeteilt worden seien.
Hinsichtlich der als Werbungskosten beantragten [Anmerkung: ebenfalls in Deutschland entrichteten] Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wurde seitens des belangten Finanzamtes begründend ausgeführt, dass diese mit 7,65% des inländischen Höchstbeitrages begrenzt worden seien.
Aus der Bescheidbegründung ergibt sich weiters, dass der das Jahressechstel übersteigende Anteil jener Bezüge, die nicht monatlich gewährt wurden, mit dem Lohnsteuertarif besteuert wurde.
Aus dem angefochtenen Bescheid ergeben sich die folgenden Daten des Lohnzettels des deutschen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin (Beträge in EUR):
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Bruttobezüge (KZ 350)
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92.845,87
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Bezüge, die neben Arbeitslohn nicht monatlich gewährt werden (KZ 351)
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29.525,00
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Einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge:
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für laufend ausgezahlten Arbeitslohn (KZ 357)
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5.839,76
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für Zuwendungen gemäß KZ 351
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2.722,94
Mit Eingabe vom 07.12.2023 wurde durch die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angeführten Bescheid erhoben. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
Das Finanzamt geht pauschal davon aus, dass ein Arbeitnehmer in Deutschland bei einem Einkommen im Jahr 2022 über der österreichischen Höchstbemessungsgrundlage von 79380 zu hohe Krankenversicherungsbeiträge geltend macht. Sowohl das Finanzamt als auch der VwGH haben es verabsäumt, sich mit den unterschiedlichen Beiträgssätzen in Österreich und Deutschland auseinander zu setzen. Wenn schon die österreichische Höchtsbemessungsgrundlage verwendet wird, dann muss aber der deutsche Krankenversicherungsprozentsatz von 7,95 % genommen werden. Die Arbeitnehmerbeiträge zur deutsche Pflegeversicherung in Höhe von 1,875 % sind Pflichtbeiträge. Kein Arbeitnehmer kann sich durch die Wahl der Krankenkasse von Beitragszahlung zur PV befreien lassen. Somit betragen die strittigen SV-Beiträge 9,825 % der Bemessungsgrundlage von 58.050. Die Steuerpflichtige hat im Jahr 2022 mit 4522,19 weniger als 5703,41 für KV und PV bezahlt. Daher sind ihre Beiträge zur Gänze als Werbungskosten zu berücksichtigen
B. Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
Der vom Arbeitgeber enthaltene Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung war als steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis den Bruttobezügen (Kz 350) hinzuzurechnen.
Aufgrund der einheitlichen SV-Bemessungsgrundlage sind die Beiträge in die Renten- und Arbeitslosenversicherung anteilig auf die laufenden (Kz 357) und sonstigen Bezüge (Kz 347) aufzuteilen (vgl. VwGH 14.05.2020, Ra 2019/13/0093).
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 sind Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht in Kz 274 zu erfassen und sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in die gesetzliche Krankenversicherung entsprechen (vgl. auch VwGH 21.11.2018, Ra 2017/13/0042).
Sie waren daher auf den für das Jahr 2022 geltenden österreichischen Höchstbeitrag von € 6.072,57 zu kürzen. Die in Österreich gem. § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 maximal abzugsfähigen Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung (€ 6.072,57 für 2022) beinhalten bereits die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberbeiträge.
Mit Eingabe vom 27.03.2024 wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Im Rahmen dieses Vorlageantrages wurde ergänzend wie folgt ausgeführt:
Sowohl das Finanzamt als auch der VwGH haben es verabsäumt, sich mit den unterschiedlichen Beiträgssätzen in Österreich und Deutschland auseinander zu setzen. Weiters wurde nicht berücksichtigt, dass in Deutschland zusätzlich Beiträge für die Pflegeversicherung zu entrichten sind. Die Arbeitnehmerbeiträge zur deutsche Pflegeversicherung in Höhe von 1,875 % sind Pflichtbeiträge. Kein Arbeitnehmer kann sich durch die Wahl der Krankenkasse von der Beitragszahlung zur PV befreien lassen. Ausserdem sind die Beiträgssätze zur Pflegeversicherung vom Gesetzgeber vorgegeben und die Krankenkasse muss diese Beiträge nur einheben. Die Arbeitnehmerbeiträge zur deutschen Krankenversicherung betragen 7,95 %. Somit betragen die strittigen SV-Beiträge 9,825 % der Höchstbemessungsgrundlage von 58.050. Die Steuerpflichtige hat im Jahr 2022 mit 4598,76 weniger als 5703,41 für KV und PV bezahlt. Selbst wenn der Steuerpflichtige eine andere Krankenversicherungs gewählt hätte, muss der Höchstbeitrag für gesetzlich Versicherte als Werbungskosten anerkannt werden. In der Zwischenzeit hat das Finanzamt eingesehen, dass die Vorgangsweise bei der Begrenzung der SV-Beiträge falsch ist. Dazu wird das Schreiben von Herrn Mag. ***Mag.*** betreffend der gleichen Angelegenheit beim gleichen Arbeitgeber mitgeschickt. Weiters hat das Finanzamt die Beitäge zur Pensions- und Arbeitslosenversicherung im Verhältnis laufender Bezug zu Sonderzahlungen aufgeteilt. Auf grund des neuesten Erkenntnisses des BFG Salzburg RV/6100212/2022 vom 24.1.2024 ist die aliquote Aufteilung der SV Beiträge nicht gesetzeskonform. Für die Sonderzahlungen sind weniger SV Beiträge wie für den laufenden Bezug abgeführt worden da es in Deutschland keine eigene SV Bemessungsgrundlage für Sonderzahlungen gibt. Daher sind die SV Beiträge für die Sonderzahlungen in Höhe von 2470,98 unter der KZ 347 zu erfassen.
Mit Bescheid des belangten Finanzamtes vom 23.05.2024 wurde die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde gemäß § 271 Abs. 1 BAO bis zur Entscheidung des VwGH über die gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 24.01.2024, RV/6100212/2022 erhobene Amtsrevision ausgesetzt. Das angeführte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wurde durch den VwGH mit Erkenntnis vom 26.11.2025 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Im Rahmen dieser Entscheidung wurde durch den VwGH - unter anderem - wie folgt ausgeführt:
20 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. Mai 2020, Ra 2019/13/0093, bereits zu einem vergleichbaren Sachverhalt Stellung genommen, in dem es um eine Bonifikation ging, die sozialversicherungsrechtlich als (gewöhnliches) Entgelt zu beurteilen war, für das keine Sozialversicherungsbeiträge als Sonderzahlung (§ 49 Abs. 2 ASVG) anfielen, weshalb nur ein (einziger, einheitlicher) Beitrag für den betreffenden Monat anfiel, der durch die Höchstbeitragsgrundlage limitiert wurde, steuerlich aber sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 vorlagen. In dem Monat wurden daher steuerlich ein laufender und ein begünstigt besteuerter sonstiger Bezug ausgezahlt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Zusammenhang ausgesprochen, dass in einem solchen Fall eine direkte Zuordnung des einzigen (einheitlichen) Sozialversicherungs-Beitrags für diesen Monat zu einem der beiden (steuerlichen) Bezüge (laufend oder sonstige) im Gesetz nicht vorgesehen ist. Auch besteht keine Regel dahin, dass dieser einheitliche Beitrag vorrangig dem laufenden Bezug oder vorrangig dem sonstigen Bezug zuzuordnen wäre (und nur ein allfälliger Rest dem anderen Bezug). Der Beitrag ist vielmehr anteilig (entsprechend dem Verhältnis der Höhen der beiden Bezüge) zuzuordnen.
21 Diese Gesetzesauslegung ist nicht nur für inländische, sondern auch für vergleichbare ausländische Bezüge anzuwenden. Liegt somit ein sonstiger Bezug vor, dem keine Sozialversicherungsbeiträge direkt zugeordnet wurden und unterliegt der sonstige Bezug gemeinsam mit dem laufenden Bezug grundsätzlich der Sozialversicherung, ist bei Überschreiten einer Höchstbemessungsgrundlage eine aliquote Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge dieses Monats auf den laufenden und den sonstigen Bezug vorzunehmen.
C. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 28.08.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich ansässig und Grenzgängerin nach Deutschland, wo sie bei der ***AG*** nichtselbständig beschäftigt ist.
Im streitgegenständlichen Jahr 2022 hat der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin einen Betrag von insgesamt EUR 8.562,70 für Zwecke der Pensions- und Arbeitslosenversicherung in Deutschland einbehalten. Dieser Betrag wurde seitens des belangten Finanzamtes als Werbungskosten berücksichtigt und aliquot auf die laufenden sowie die sonstigen Bezüge aufgeteilt, sodass im angefochtenen Bescheid im Bereich der laufenden Bezüge ein Betrag von EUR 7.633,67 und im Bereich der sonstigen Bezüge ein Betrag von EUR 929,03 als Werbungskosten (ohne Anrechnung auf den Pauschalbetrag) berücksichtigt wurde.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland fällt bei Überschreiten der sogenannten "Jahresarbeitsentgeltgrenze" (für 2022: EUR 64.350,00) die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse (Krankenversicherung) weg. In einem solchen Fall kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer wählen, ob sie/er - in Erfüllung der weiterhin bestehenden Versicherungspflicht - freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse verbleibt oder alternativ einen Vertrag bei einer privaten Krankenkasse abschließt. Die Beschwerdeführerin hat im streitgegenständlichen Jahr 2022 die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten und war bei einer privaten Krankenkasse (Krankenversicherung) in Deutschland versichert. Die an diese private Krankenkasse zu leistenden Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung haben im Jahr 2022 EUR 9.197,76 betragen und wurden im Ausmaß von 4.599,00 (d.h. gerundet 50%) vom Arbeitgeber der Beschwerdeführerin getragen. Seitens des belangten Finanzamtes wurden im Zusammenhang mit den Zahlungen betreffend die Kranken- und Pflegeversicherung lediglich Werbungskosten in Höhe von EUR 6.072,57 (7,65% der für 2022 geltenden inländischen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von EUR 79.380,00) anerkannt.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss dieser Rechtsprechung zufolge den Bestand einer Tatsache nicht im "naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (vgl. etwa VwGH 31.05.2017, Ro 2014/13/0025; Ritz/Koran, BAO8, § 167, Rz 8, mwN).
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin in Österreich ansässig und in Deutschland beim genannten Arbeitgeber nichtselbständig beschäftigt ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt, konkret dem angefochtenen Bescheid sowie der Lohnbescheinigung des Arbeitgebers für das Jahr 2022.
Die Feststellung betreffend den vom Arbeitgeber einbehaltenen Betrag für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung in Deutschland ergibt sich aus der vom Arbeitgeber ausgestellten Entgeltabrechnung für 2022. Die Feststellung betreffend die aliquote Aufteilung dieses Betrages auf die laufenden sowie die sonstigen Bezüge ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid sowie der vom belangten Finanzamt vorgelegten Berechnung.
Die Ausführungen betreffend das ab Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in Deutschland bestehende Wahlrecht betreffend die Krankenversicherung (d.h. freiwilliges Verbleiben in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Abschluss einer privaten Krankenversicherung) ergibt sich aus einer Information des deutschen Bundesverwaltungsamtes (https://www.bva.bund.de/SharedDocs/FAQs/DE/Bundesbedienstete/Arbeit-Beruf/Entgelt/095kv_pfl.html, abgerufen am 03.09.2026).
Die Feststellung betreffend die Höhe der von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Jahr geleisteten Beträge ergibt sich aus der von der Krankenversicherung ausgestellten Bescheinigung zur Erlangung des Arbeitgeberzuschusses betreffend das Jahr 2022. Die Höhe der Kostentragung des Arbeitgebers ergibt sich aus der vorliegenden Lohnbescheinigung für 2022. Die Feststellung betreffend die Höhe der vom belangten Finanzamt anerkannten Werbungskosten im Zusammenhang mit der Krankenversicherung der Beschwerdeführerin in Deutschland ergibt sich aus dem Bescheid selbst.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
A. Rechtliche Grundlagen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise:
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
[…]
e) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
f) Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.
g) Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Grenzgänger sind im Inland ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben.
B. Erwägungen
a) Aliquote Aufteilung der Werbungskosten für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung in Deutschland auf die laufenden sowie die sonstigen Bezüge
Seitens der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin wurde - unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 24.01.2024, RV/6100212/2022 - ausgeführt, dass die aliquote Aufteilung der SV-Beiträge nicht gesetzeskonform sei. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes in der Zwischenzeit vom VwGH aufgehoben wurde. Im Rahmen dieser Entscheidung wurde vom VwGH - auszugweise - wie folgt ausgeführt (VwGH 26.11.2025, Ra 2024/15/0019):
20 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. Mai 2020, Ra 2019/13/0093, bereits zu einem vergleichbaren Sachverhalt Stellung genommen, in dem es um eine Bonifikation ging, die sozialversicherungsrechtlich als (gewöhnliches) Entgelt zu beurteilen war, für das keine Sozialversicherungsbeiträge als Sonderzahlung (§ 49 Abs. 2 ASVG) anfielen, weshalb nur ein (einziger, einheitlicher) Beitrag für den betreffenden Monat anfiel, der durch die Höchstbeitragsgrundlage limitiert wurde, steuerlich aber sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 vorlagen. In dem Monat wurden daher steuerlich ein laufender und ein begünstigt besteuerter sonstiger Bezug ausgezahlt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Zusammenhang ausgesprochen, dass in einem solchen Fall eine direkte Zuordnung des einzigen (einheitlichen) Sozialversicherungs-Beitrags für diesen Monat zu einem der beiden (steuerlichen) Bezüge (laufend oder sonstige) im Gesetz nicht vorgesehen ist. Auch besteht keine Regel dahin, dass dieser einheitliche Beitrag vorrangig dem laufenden Bezug oder vorrangig dem sonstigen Bezug zuzuordnen wäre (und nur ein allfälliger Rest dem anderen Bezug). Der Beitrag ist vielmehr anteilig (entsprechend dem Verhältnis der Höhen der beiden Bezüge) zuzuordnen.
21 Diese Gesetzesauslegung ist nicht nur für inländische, sondern auch für vergleichbare ausländische Bezüge anzuwenden. Liegt somit ein sonstiger Bezug vor, dem keine Sozialversicherungsbeiträge direkt zugeordnet wurden und unterliegt der sonstige Bezug gemeinsam mit dem laufenden Bezug grundsätzlich der Sozialversicherung, ist bei Überschreiten einer Höchstbemessungsgrundlage eine aliquote Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge dieses Monats auf den laufenden und den sonstigen Bezug vorzunehmen.
Vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidung ist festzuhalten, dass die vom belangten Finanzamt im angefochtenen Bescheid vorgenommene Aliquotierung zu Recht erfolgt ist und die Beschwerde daher insofern abzuweisen war.
b) Abzugsfähigkeit der an die private Krankenkasse geleisteten Versicherungsbeiträge
Mit dem AbgÄG 2001, BGBl I 144/2001, wurden in die lit e generell die aufgrund einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht geleisteten Krankenversicherungsbeiträge aufgenommen. Demnach sind auch Beiträge zu einer (privaten) Krankenkasse, wenn sie aufgrund einer (generell und abstrakt normierten) Versicherungspflicht geleistet werden, Werbungskosten. Auch hier gilt eine Betragsbeschränkung: Es liegen auch hier nur insoweit Werbungskosten vor, als sie der Höhe nach den Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen. Mit dieser Bestimmung wurde insb darauf Bedacht genommen, dass Grenzgänger, die in Österreich ansässig sind und in Deutschland arbeiten, wenn ihr Einkommen eine bestimmte Höhe überschreitet, nicht mehr der (deutschen) Sozialversicherung unterliegen, der dennoch bestehenden Versicherungspflicht daher durch eine Versicherung bei einem privaten Versicherer nachkommen müssen. Vor dieser Gesetzesänderung waren die entsprechenden Beiträge nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen (Sutter/Pfalz in Einkommensteuer: Kommentar, Büsser/Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter (Hrsg), 65. Lfg. (Dezember 2017), § 16 Abs. 1 Z 4, Rz 27).
Unter § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988 sind Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung zu subsumieren. Solche liegen im Revisionsfall unstrittig nicht vor, zumal es sich bei der X Versicherung um ein privates Versicherungsunternehmen mit Sitz in Österreich handelt. Die Beiträge könnten - worauf vom Finanzamt in der Revision zutreffend hingewiesen wird - aufgrund der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 als Werbungskosten zu berücksichtigen sein, soweit sie auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht geleistet worden sind und der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen (VwGH 29.06.2022, Ra 2021/15/0032).
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, unterlag die Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Jahr aufgrund der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für Zwecke der Krankenversicherung keiner Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland. Ihrer - dennoch bestehenden - Versicherungspflicht (siehe die obig zitierte Literatur) ist sie - wie sich ebenfalls aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt - nicht durch eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse, sondern durch den Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung bei einer privaten Krankenkasse nachgekommen. Wie sich aus der ebenfalls obig zitierten Rechtsprechung des VwGH ergibt, unterliegen nur Beiträge an eine gesetzliche Krankenversicherung, nicht solche an ein privates Versicherungsunternehmen der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988. Daraus ergibt sich in einem ersten Schritt, dass die Beschwerdeführerin die im Jahr 2022 an eine private Krankenkasse in Deutschland geleisteten Beträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nicht unter Anwendung der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988 als (ungedeckelte) Werbungskosten zum Abzug bringen kann. Diese Beträge sind vielmehr - wie vom belangten Finanzamt im Rahmen des angefochtenen Bescheides sowie der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt - allenfalls nach § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Soweit der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin ausführt, dass betreffend die Bemessung des im § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 genannten Höchstbeitrages von den deutschen Beitragssätzen auszugehen ist, so ist auf die Entscheidung des VwGH vom 21.11.2018, Ra 2017/13/0042 zu verweisen, in der vom VwGH explizit festgehalten wurde, dass sich die Beschränkung in § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 auf die Höchstbeiträge in der österreichischen Sozialversicherung bezieht. Genau dieser für 2022 geltende Höchstbeitrag wurde vom belangten Finanzamt im angefochtenen Bescheid als Deckelung für die geltend gemachten Werbungskosten iZm der Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen. Somit war auch in diesem Punkt die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.
Lediglich ergänzend wird betreffend das vom steuerlichen Vertreter übermittelte Informationsschreiben vom 22.02.2024 ausgeführt, dass Inhalt dieses Schreibens jene Fälle sind, in denen die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - trotz Überschreitung der "Jahresarbeitsentgeltgrenze" - freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert geblieben sind. Diese Fälle unterscheiden sich somit deutlich vom gegenständlichen, da die Beschwerdeführerin eine Kranken- und Pflegeversicherung bei einer privaten Krankenkasse abgeschlossen hat. Zudem wird auch in diesem Schreiben (konkret im letzten Absatz auf Seite 4) im Zusammenhang mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, die an private Versicherungsgesellschaften geleistet werden, auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 hingewiesen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Linz, am 3. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100761/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100761.2026
- Stammnummer
- 152659
- Gültig
- 03.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF