Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500391/2026
Parkometer: Keine Notsituation
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500391/2026vom 04.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 16. Juli 2026, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 3. Juli 2026, GZ. MA67/***GZ***/2026, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 52/2025, nach der am 4. September 2026 im Beisein des Schriftführers AD Rudolf Keinberger durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde teilweise und insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 50,00 Euro herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird herabgesetzt und mit 12 Stunden neu bestimmt. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt. Gemäß § 64 VStG hat die beschwerdeführende Partei 10,00 Euro als Mindestbeitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Die Geldstrafe (50,00 Euro) und der Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt sohin 60,00 Euro, sind binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das Abstellen des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-***1*** (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (A739) am 12. März 2026 um 12:22 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Helferstorferstraße 6, beanstandet, da ein gültiger Parkschein fehlte.
Das Kontrollorgan hielt in der Anzeige folgende Notiz fest: "Fz abgestellt. Lenker kam und fuhr weg. Keine Fotos möglich."
Mit Strafverfügung vom 21. April 2026, GZ. MA67/***GZ***/2026, wurde dem Beschwerdeführer das Abstellen des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-***1*** (A) am 12. März 2026 um 12:22 Uhr in 1010 Wien, Helferstorferstraße 6, angelastet, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Beschwerdeführer habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 85 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden auferlegt.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 21. Mai 2026 fristgerecht Einspruch gegen diese Strafverfügung und ersuchte um Aufhebung der Strafverfügung und Einstellung des Verfahrens. Begründend brachte er vor, der Grund für sein kurzes Anhalten sei ein medizinischer Notfall gewesen. Er sei Diabetiker und habe dringend anhalten müssen, um sich Insulin zu spritzen. Nachdem er die Insulininjektion vorgenommen habe, sei er nur ganz kurz aus dem Fahrzeug ausgestiegen, um die verwendete Spritze in einem Mistkübel auf der gegenüberliegenden Straßenseite ordnungsgemäß zu entsorgen. Als er zu seinem Fahrzeug zurückgekommen sei, sei bereits ein Organ der Parkraumüberwachung vor seinem Auto gestanden. Er habe ihm sofort die Situation erklärt wie auch den Grund seines Anhaltens. Das Kontrollorgan habe daraufhin zu ihm gesagt, dass es "in Ordnung" sei, habe sich umgedreht und sei weggegangen. Das Kontrollorgan habe weder ein Foto des Fahrzeuges des Beschwerdeführers gemacht noch habe es in seiner Anwesenheit weitere Daten aufgeschrieben. Der Beschwerdeführer möchte außerdem darauf hinweisen, dass das Beifahrerfenster offen und das Fahrerfenster halb offen gewesen sei. Daraus sei ersichtlich, dass er das Fahrzeug keinesfalls für längere Zeit abgestellt habe, sondern er nur ganz kurz weggewesen sei, um die Spritze zu entsorgen. Danach sei er auch sofort weitergefahren. Er möchte ausdrücklich festhalten, dass sein Verhalten nicht aus Bequemlichkeit oder zum Zweck des Parkens erfolgt sei, sondern ausschließlich durch eine akute gesundheitliche Notwendigkeit veranlasst gewesen sei. Da er sich in einer akuten medizinisch notwendigen Situation befunden habe und ihm vom Organ der Parkraumüberwachung zudem mitgeteilt worden sei, dass die Angelegenheit in Ordnung sei, sei er davon ausgegangen, dass kein Verstoß vorgelegen sei.
Dem Einspruch war ein nur zum Teil fotokopierter Ambulanzbefund des Beschwerdeführers mit empfohlener Medikation beigelegt.
In der Folge wurde das meldungslegende Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (A739) am 28. Mai 2026 von der belangten Behörde als Zeuge einvernommen und darüber folgende Niederschrift angelegt:
"Nach Einsicht in meine Anzeigenangaben und nachdem mir der Inhalt des Einspruches wiedergegeben wurde, kann ich angeben, dass mir die Beanstandung nicht erinnerlich ist. Tatsache ist, dass ich das Fahrzeug beanstandet habe, da dieses ohne gültigen Parkschein abgestellt und kein*e Lenker*in zu sehen war. Offenbar kam der Lenker während der Beanstandung zum Fahrzeug, andernfalls hätte ich keine Anzeige gelegt. Zu der Aussage, dass ich zu dem Lenker ,in Ordnung' gesagt hätte, kann ich angeben, dass dies durchaus möglich ist, jedoch bedeutet dies nicht, dass ich das Fahrzeug nicht beanstande. Meistens kommt dies vor, wenn der*die Lenker*in keine Einsicht zeigt und ich das Gespräch beenden möchte, zwecks Vermeidung eines weiteren Konfliktes. Ich halte meine Anzeigeangaben aufrecht."
In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der Magistratsabteilung 67 mit Schreiben vom 28. Mai 2026 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) unter Anführung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und wurde er zur Rechtfertigung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Stellungnahme aufgefordert.
Dieses Schreiben vom 28. Mai 2026 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) beließ der Beschwerdeführer gänzlich unbeantwortet.
Nach Durchsicht der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers (sieben [!] einschlägige, nicht getilgte Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz, vier weitere nicht getilgte Vormerkungen nach der StVO 1960), erließ die Magistratsabteilung 67 am 3. Juli 2026 das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis, GZ. MA67/***GZ***/2026, womit über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 85 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Beschwerdeführer zu zahlende Betrag wurde mit 95 Euro bestimmt.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens zunächst aus, unbestritten sei die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers geblieben.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, hätten dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Aufgrund der Aktenlage sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei.
Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen sei ein kostenloser Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten (aktivieren).
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe würden keine Rechtfertigung bzw. Entschuldigung darstellen, welche die Rechtswidrigkeit oder das Verschulden ausschließen würden.
Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens seien somit keine Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können, zumal der Beschwerdeführer der Aufforderung, seine Angaben durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen, nicht nachgekommen sei.
Bei der Strafbemessung seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden. Zudem seien auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden.
Unter Bedachtnahme auf den bis zu 730,00 Euro reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs.2 des VStG 1991.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben (E-Mail) vom 16. Juli 2026 fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis und führte begründend das Folgende aus:
"hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen das oben angeführte Straferkenntnis und beantrage dessen Aufhebung sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Ich hielt mein Fahrzeug nicht aus Bequemlichkeit oder zum gewöhnlichen Parken an, sondern aufgrund einer akuten medizinischen Notwendigkeit. Als Diabetiker musste ich unverzüglich Insulin spritzen. Ein Aufschub hätte eine erhebliche, möglicherweise lebensgefährliche Gesundheitsgefahr bedeutet. Wegen dieser Dringlichkeit war es mir nicht möglich und nicht zumutbar, zuvor einen kostenlosen 15-Minuten-Parkschein auszufüllen. Nach der Injektion stieg ich nur kurz aus, um die benutzte Spritze sicher in einem Mistkübel auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu entsorgen. Anschließend kehrte ich sofort zum Fahrzeug zurück. Das Beifahrerfenster war offen und das Fahrerfenster halb geöffnet, was ebenfalls dafür spricht, dass ich das Fahrzeug nur äußerst kurzfristig verlassen hatte. Besonders wesentlich ist die Aussage des Parkraumüberwachungsorgans. Dieses räumt selbst ein, dass es durchaus möglich sei, zu mir gesagt zu haben, die Angelegenheit sei ,in Ordnung'. Als Bürger muss ich mich auf eine solche eindeutige Auskunft eines im Auftrag der Stadt handelnden Organs verlassen können. Wenn mir nach meiner Erklärung mitgeteilt wird, es sei ,in Ordnung', und das Organ anschließend weggeht, durfte ich davon ausgehen, dass keine Beanstandung weiterverfolgt wird. Die nachträgliche Erklärung, diese Formulierung werde verwendet, um ein Gespräch zu beenden, ist für mich nicht nachvollziehbar. Ein Überwachungsorgan muss klar und unmissverständlich mitteilen, wenn trotz des Gesprächs eine Anzeige erstattet wird. Es darf bei betroffenen Personen nicht bewusst der gegenteilige Eindruck erweckt werden. Die Aufgabe eines solchen Organs besteht nicht nur in der Beanstandung, sondern auch in einer sachlichen und transparenten Kommunikation. Ich habe die Situation sofort erklärt, war kooperativ und zeigte keineswegs mangelnde Einsicht. Die Aussage des Organs bestätigt außerdem, dass ich bereits während der Beanstandung zum Fahrzeug zurückkehrte. Dies unterstreicht die äußerst kurze Dauer meiner Abwesenheit. Mein Verhalten diente ausschließlich der Abwehr einer akuten Gesundheitsgefahr. Hilfsweise ersuche ich daher, das Vorliegen eines medizinisch bedingten Notstands beziehungsweise entschuldigenden Notstands zu prüfen. Zum Nachweis meiner Diabeteserkrankung und der notwendigen Insulinbehandlung habe ich ihnen schon geschickt.
Ich beantrage daher,
1. das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen;
2. hilfsweise von einer Bestrafung abzusehen oder die Strafe wegen der besonderen Umstände erheblich herabzusetzen;
4. Dass eine Öffendliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 18. Juli 2026).
Die beantragte mündliche Verhandlung fand am 4.9.2026 statt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-***1*** (A) war am (Donnerstag) 12. März 2026 um 12:22 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Helferstorferstraße 6, abgestellt.
Der Beschwerdeführer war der Lenker des auf ihn zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.
Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.
Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am (Donnerstag) 12. März 2026 um 12:22 Uhr Gebührenpflicht bestand.
Zum Beanstandungszeitpunkt (12:22 Uhr) befand sich im Fahrzeug kein gültiger Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht.
Der Abstellort, Beanstandungszeitpunkt und seine Lenkereigenschaft werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Beweiswürdigung:
Die Beanstandung durch den Meldungsleger, das Datum und die Uhrzeit sowie der Ort der Beanstandung sind aktenkundig.
Dass der Abstellort, der Beanstandungszeitpunkt und seine Lenkereigenschaft nicht bestritten werden, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach er das Fahrzeug nur äußerst kurzfristig verlassen hatte und mit dem Kontrollorgan gesprochen habe.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Die Parkometerabgabe ist unverzüglich nach dem "Abstellen" des Fahrzeuges durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom "abgestellten" Fahrzeug - wenn auch nur zur Besorgung von Parkscheinen - so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach dem Wiener Parkometergesetz (vgl. VwGH 26. Jänner 1998, 96/17/0354).
Der Beschwerdeführer hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens einen gültigen Parkschein auszufüllen bzw. zu aktivieren und somit den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.
Der Beschwerdeführer bestreitet weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung, meint aber, er sei beanstandet worden, während er als Diabetiker unverzüglich Insulin spritzen habe müssen. In der Folge habe er auf der gegenüberliegenden Straßenseite die benutzte Spritze sicher in einem Mistkübel entsorgt.
In Anbetracht der vorliegenden Sachverhaltskonstellation ist zu beurteilen, ob ein entschuldigender Notstand iSd § 6 VStG vorliegt.
§ 6 VStG normiert:
"Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist."
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist unter Notstand gemäß § 6 VStG ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Zum Wesen des Notstandes gehört es somit, dass der Beschuldigte einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen ausgesetzt ist und diese Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung behoben werden kann (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/03/0264).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist streng und lässt eine Entschuldigung kraft Notstands nur in Ausnahmefällen zu, insbesondere bei akuten Erkrankungen. So etwa, wenn (und soweit) der Täter einer mit Bescheid verfügten Ausweisung (aus dem Bundesgebiet) wegen akuter Erkrankung nicht entsprechen kann (vgl. VwGH 26.06.2002, Zl. 98/21/0246). Die Verletzung eines verwaltungsrechtlichen Gebots muss in concreto einziges Mittel zur Gefahrenabwehr sein (zB VwGH 30.3.1993, 92/04/0241).
Für das Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes wie den eines (entschuldigenden oder rechtfertigenden) Notstandes iSd § 6 VStG ist derjenige beweispflichtig, der ihn behauptet (vgl. 28.2.1985, Zl. 84/02/0294).
Der Beschwerdeführer macht insofern einen Notstand geltend, als er das auf ihn zugelassene Fahrzeug auf Grund seiner akuten Diabeteserkrankung nicht in Betrieb nehmen konnte bzw. durfte. Vor der weiteren Inbetriebnahme des Fahrzeuges habe er auf der gegenüberliegenden Straßenseite die benutzte Spritze noch sicher in einem Mistkübel entsorgt.
Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht schlüssig:
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer von seiner Diabetes-Erkrankung gewusst, neue Medikamente wurden ihm am 18. November 2025 verschrieben (Akt S 16). In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer hierzu vor: "Ich hielt mein Fahrzeug [...] aufgrund einer akuten medizinischen Notwendigkeit. Als Diabetiker musste ich unverzüglich Insulin spritzen. Ein Aufschub hätte eine erhebliche, möglicherweise lebensgefährliche Gesundheitsgefahr bedeutet. Wegen dieser Dringlichkeit war es mir nicht möglich und nicht zumutbar, zuvor einen kostenlosen 15-Minuten-Parkschein auszufüllen".
Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung verweist der Beschwerdeführer nochmals auf diese Notsituation, übersieht dabei aber die Reihenfolge, die zur gegenständlichen Beanstandung geführt hat: Die Notsituation war mit Injektion und Wirken des Insulins beendet, was nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers sehr schnell geht. Dem Beschwerdeführer war es möglich, sein Fahrzeug zu verlassen, um - seinem Vorbringen nach - die Spritze im gegenüberliegenden Mistkübel zu entsorgen. Dem Beschwerdeführer wäre es daher vor dem Verlassen des Fahrzeuges auch möglich gewesen, einen Parkschein zu lösen, war doch zu diesem Zeitpunkt die Notsituation jedenfalls beendet. Dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beanstandung nicht im Fahrzeug befand, ergibt sich schlüssig aus dem Akt und aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst.
Eine andere nachvollziehbare Erklärung dafür, warum der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, einen 15-Minuten-Gratisparkschein für den Abstellvorgang auszufüllen oder elektronisch zu buchen, ist nicht ersichtlich.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hängt die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon ab, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH 05. September 2016, Ra 2016/04/0080).
Einem Lenker aus dem Verkehrskreis des Beschwerdeführers, d.h. Wissen über seine Diabetes-Erkrankung, wie dem Beschwerdeführer neue Medikamente am 18. November 2025 verschrieben wurden, ist zumutbar sich über das in Wien herrschende System der Parkraumbewirtschaftung auch kurzfristig vor Fahrtantritt zu informieren. Es kann auch nicht als unbillig angesehen werden vom Beschwerdeführer zu verlangen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dh Parkscheine im Vorfeld zu erwerben und diese auch ordnungsgemäß zu hinterlegen.
Weil der Beschwerdeführer seiner Sorgfaltspflicht aber nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist und auch sonst aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Strafbemessung:
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet auszugsweise:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 730 Euro zu bestrafen".
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031; VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.
Der Beschwerdeführer hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das in Rede stehende Fahrzeug ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein in einer zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.
In der mündlichen Verhandlung bringt der Bf. glaubhaft vor, dass ihm der Vorfall leidtue und er vor allem auf die Aussagen des Meldungslegers vor Ort vertraute.
Bei der Strafbemessung waren die vom Bf. in der Verhandlung vorgebrachten wirtschaftlichen Verhältnisse - unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse und er befindet sich in Ausbildung - zu berücksichtigen.
Sohin erachtet das Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung der vorgenannten Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sowie unter Bedachtnahme auf generalpräventive und spezialpräventive Aspekte eine Herabsetzung der Geldstrafe von 85,00 Euro auf 50,00 Euro als angemessen. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 12 Stunden vermindert.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 4. September 2026
Normen und Schlagworte
- Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500391/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500391.2026
- Stammnummer
- 152658
- Gültig
- 04.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF