Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100541/2026
Verspätete Einbringung der Beschwerde via Fax
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100541/2026vom 10.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Reinhard Anton Otto Rosskopf, Kunigundbergstraße 9, 2380 Perchtoldsdorf, betreffend Beschwerde vom 05.01.2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 04.12.2025 betreffend die Abweisung des am 30.01.2025 eingebrachten Antrages auf Familienbeihilfe betreffend die Kinder ***1*** (geboren am ***2***) und ***3*** (geboren am ***4***) ab April 2024, zu ***Ordnungsbegriff***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensablauf und relevanter Sachverhalt
Der angefochtene Bescheid vom 04.12.2025 wurde der Beschwerdeführerin (in der Folge: "Bf.") am 05.12.2025 via FinanzOnline zugestellt und von der Bf. am selben Tag gelesen.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde der Bf. vom 05.01.2026 langte (erstmals und vollständig) am 06.01.2026 via Fax bei der belangten Behörde ein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2026, nachweislich zugestellt am 20.01.2026, wurde die Beschwerde gemäß § 260 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Dagegen brachte die Bf. den Vorlageantrag vom 20.02.2026 am 20.02.2026 um 23:44 ein.
Mit Vorlagebericht vom 23.06.2026, mit welchem auf die Verspätung der Beschwerde hingewiesen und eine Zurückweisung der Beschwerde als verspätet beantragt wurde, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig, ergibt sich aus dem Akteninhalt und stützt sich auf die Angaben des Bf. sowie auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde.
Die oben genannten Feststellungen ergeben sich aus den Beschwerdevorbringen, den im Verfahren beigebrachten Belegen, dem Vorbringen der belangten Behörde, der Einsicht in die Datenbanken der Finanzverwaltung (soweit sie dem Bundesfinanzgericht zugänglich sind) sowie aus ergänzenden Anfragen des Bundesfinanzgerichtes bei der belangten Behörde (siehe Beschlüsse Parteiengehör).
Nach dem in § 167 Abs. 2 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat sich die Abgabenbehörde und in der Folge das Bundesfinanzgericht - ohne an formale Regeln gebunden zu sein, aber unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze (ordnungsgemäß und vollständig durchgeführtes Ermittlungsverfahren) - Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen. Dabei ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die dazu vorzunehmende Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Von mehreren Möglichkeiten ist jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 05.04.2011, 2010/16/0168; 23.05.2012, 2011/17/0308; 25.04.2013, 2012/15/0135; siehe auch Ritz, BAO8, § 167 Tz 8 ff).
Nicht nur Ergänzungsersuchen, sondern auch eine Beschwerdevorentscheidung (VwGH 10.03.1994, 92/15/0164; 23.05.1996, 94/15/0024; 25.01.2001, 98/15/0108; 29.05.2005, 2000/14/0194; 31.05.2011, 2008/15/0288) und ein (der Bf. zugestellter) Vorlagebericht (BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015; 06.07.2016, RV/5101257/2015; 13.07.2016, RV/7102305/2016; 17.10.2016, RV/7104782/2016; 02.07.2019, RV/7102265/2019; 21.01.2021, RV/5100002/2021; 18.05.2021, RV/5101642/2019; 21.06.2021, RV/7102528/2016; 27.07.2021, RV/4100181/2020; BFG 18.05.2021, RV/5101642/2019; 08.09.2021, RV/5101811/2018) haben Vorhaltscharakter (bzw. Vorhaltecharakter).
Das von der anwaltlichen Vertretung der Bf. angefertigte Foto, welches eine falsche Zeiteinstellung des verwendeten Fax-Gerätes der anwaltlichen Vertretung der Bf. durch zeitgleiche Ablichtung der Zeiteinstellung des Faxgerätes und eines Teils eines Handysperrbildschirmes zeige, wurde nach Angaben der Vertretung erst später als ein Monat nach dem Zeitpunkt der Übermittlung des Faxes aufgenommen. Angesichts einer möglicherweise ungenau funktionierenden Uhr des Faxgerätes sind Schlüsse auf zeitlich länger (Monate) davor liegende Zeitpunkte im Sekunden- bis Minutenbereich nur sehr eingeschränkt möglich, zumal Uhrzeiteinstellungen an derartigen Geräten wie Faxgeräten und Mobiltelefonen jederzeit beliebig verändert/vorgenommen werden können, die Korrektheit dieser Angaben selbst wiederum nicht sichergestellt ist und sich im konkreten Fall selbst nach dem Vorbringen des Beschwerdeführerin-Vertreters eine Einbringung der Beschwerde am letzten Tag der Frist um 23:59 ergeben würde. Einen tatsächlichen, belastbaren und von der Bf. zu erbringenden Nachweis betreffend einen zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgten Eingang der Eingaben bei der belangten Behörde stellen die von der Bf. vorgelegten Unterlagen nach der vom Bundesfinanzgericht hier vorgenommenen fallbezogenen, freien Beweiswürdigung allerdings (auch) aus den auch folgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung genannten Gründen nicht dar.
Nach dem automatisiert angelegten (an einem Feiertag kurz nach Mitternacht), digitalen Eingangsvermerk (im Vorlagebericht Datei Nr. 16 ("Eingang Beschwerde")), welcher nicht ohne Weiteres nachträglich geändert werden kann, ist die Beschwerde vom 05.01.2026 erst am 06.01.2026 bei der belangten Behörde (vollständig) eingelangt, was den Parteien vom Bundesfinanzgericht auch mit zwei Beschlüssen mit Dokumentvorlage und Aufforderung zur fristgebundenen Stellungnahme vorgehalten wurde. Gleiches gilt für das zweite, am 06.01.2026 bei der belangten Behörde eingelangte Fax betreffend dieselbe Beschwerde, betreffend welches ergänzende Erhebungen des Bundesfinanzgerichts zum tatsächlichen Eingang bei der belangten Behörde durchgeführt wurden. Dazu erfolgte bislang kein Vorbringen der Bf.
Nach den ergänzend durchgeführten Erhebungen des Bundesfinanzgerichts, welche den Parteien mit Beschlüssen vom 25.06.2026 und 14.08.2026 jeweils vorgehalten wurden (insbesondere Daten betreffend den Eingang der Eingaben samt Uhrzeit bei der belangten Behörde), langte die Beschwerde vom 05.01.2026 laut den Datenbanken der belangten Behörde erst mittels zweier Fax-Eingaben ein, welche ihrerseits jeweils erst am 06.01.2026 bei der belangten Behörde einlangten. Zu den beiden Beschlüssen, auf welche auch an dieser Stelle verwiesen wird, gab die Beschwerdeführerin binnen der damit jeweils gesetzten angemessenen Frist keinerlei Stellungnahme ab und legte auch keine weiteren Beweismittel vor.
Die einzigen vorliegenden Beweise betreffend den strittigen Eingang der beiden Fax-Eingaben, welche auch ausreichend verwertbar und glaubhaft sind, dokumentieren übereinstimmend einen Beschwerdeeingang jeweils erst am 06.01.2026 und somit außerhalb der mit 05.01.2026 abgelaufenen Beschwerdefrist.
Es wird daher im Ergebnis in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass als (wesentlich) wahrscheinlicherer Geschehensablauf die Beschwerde erst am 06.01.2026 und daher nach Ablauf der Frist (erstmals) bei der belangten Behörde einlangte.
Rechtslage
Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 245 BAO ein Monat und lief daher gemäß § 108 Abs. 2 BAO am Montag, 05.01.2026 ab.
Wie bei Briefsendungen die Beförderung auf Gefahr des Absenders erfolgt (VwGH 19.09.1990, 89/13/0276, 0277) und es darauf ankommt, ob ein Schriftstück tatsächlich bei der Behörde einlangt (VwGH 07.11.1989, 88/14/0223), sind auch unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen nach ständiger Rechtsprechung erst dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneter Form bei der Behörde einlangen bzw. eingelangt sind (BFG 24.11.2016, RV/7104557/2016 mit Verweis auf VwGH 17.09.1996, 96/14/0042; VwGH 23.11.2009, 2009/05/0118 mit Verweis auf OGH 26.05.2004, 7 Ob 94/04f; 30.03.2011, 6 Ob 118/07g; 30.03.2011, 9 ObA 51/10f). Auch sieht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen Sendebericht mit dem Vermerk "OK" nicht als Beweis für die vollständige Übermittlung eines Schriftstückes an (VwGH 23.11.2009, 2009/05/0118; 15.09.2011, 2009/09/0133; 01.03.2007, 2005/15/0137). Das Risiko einer rechtzeitigen Einbringung von Schriftstücken trägt der Einschreiter (BFG 20.06.2017, RV/7102160/2017 mwN).
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Der angefochtene Bescheid wurde am 05.12.2025 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief wie dargestellt am Montag, den 05.01.2026, ab. Die gegenständliche Beschwerde langte erst am Dienstag, den 06.01.2026 (Feiertag: Heilige Drei Könige) bei der belangten Behörde ein und wurde somit auch erst am 06.01.2026 und damit nach Ablauf der einmonatigen (und im konkreten Fall auch nicht erstreckten) Beschwerdefrist bei dieser eingebracht. Daraus ergibt sich eine Verspätung der Beschwerde.
Die am 06.01.2026 eingebrachte Beschwerde vom 05.01.2026 war daher nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen und umfassender Gewährung des Parteiengehörs gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen (BFG 18.12.2018, RV/7104965/2018). Es ist dem Bundesfinanzgericht an dieser Stelle daher auch verwehrt, auf das Beschwerdebegehren in der Sache einzugehen.
Es wird ergänzend darauf verwiesen, dass es aus Sicht des Richters fragwürdig und ohne Not riskant erscheint, fristgebundene Eingaben in der BAO unterliegenden Verfahren äußerst knapp, nämlich Sekunden bis Minuten vor Fristende einzubringen bzw. erst dann mit der Fax-Versendung zu beginnen. Wie sich im konkreten Fall herausgestellt hat, hat sich durch diese Vorgangsweise das damit eingegangene Risiko der Verspätung tatsächlich verwirklicht und auf die Beschwerdeführerin ausgewirkt.
Es bleibt noch darauf hinzuweisen, dass allenfalls noch binnen der Jahresfrist gemäß § 299 BAO ein entsprechender Aufhebungsantrag betreffend den hier angefochtenen Bescheid offensteht, sollte sich die Rechtswidrigkeit von dessen Spruch erweisen, was von der Beschwerdeführerin entsprechend gegenüber der belangten Behörde vorzubringen und nachzuweisen wäre.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde ergibt sich klar aus dem Gesetzestext (§ 245 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO). Auch auf die umfassend zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen. Im Übrigen waren lediglich Sachverhaltsfragen zu beantworten, die als Fragen der Beweiswürdigung einer Revision nicht zugänglich sind. Eine ordentliche Revision ist daher unzulässig.
Linz, am 10. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5100541/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100541.2026
- Stammnummer
- 152657
- Gültig
- 10.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF