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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100456/2026

Aufhebung einer stattgebenden Beschwerdevorentscheidung wegen Rechtswidrigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100456/2026vom 28.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johann Fischerlehner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Mai 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Mai 2024 betreffend Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.03.2024 bezüglich der Beschwerde vom 09.02.2024 wird gemäß § 299 Abs. 1 BAO zu ErfNr.: Erfassungsnummer zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Am 28.04.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Datenschutzbehörde vom 29.03.2023 (Zahl GZ) ein. Die Datenschutzbehörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.05.2023 auf, innerhalb von zwei Wochen einen Zahlungsnachweis für die Beschwerdegebühr vorzulegen (Schreiben der Datenschutzbehörde vom 08.05.2023). Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, übermittelte die Datenschutzbehörde am 24.07.2023 einen amtlichen Befund über Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren an das Finanzamt Österreich. Die Datenschutzbehörde übermittelte am 03.08.2023 eine Mitteilung zur Vorlage der Bescheidbeschwerde unter der GZ GZ) an den Beschwerdeführer ("Mitteilung der Datenschutzbehörde vom 03.08.2023"). Der Beschwerdeführer überwies daraufhin am 14.08.2023 einen Betrag von € 30,00 auf das IBAN Nummer unter der Steuernummer Nummer mit dem Verwendungszweck "***1***, EEE-Beschwerdegebühr, 08.05.2023" ("Zahlungsnachweis"). Die Überweisung ging am 16.08.2023 beim Finanzamt Österreich ein. Mit Bescheiden vom 24.01.2024 setzte das Finanzamt Österreich eine Gebühr von € 30,00 für die Beschwerde vom 28.04.2023 sowie eine Gebührenerhöhung von € 15,00 fest ("Gebührenbescheide vom 24.01.2024"). Die Gebühr wurde gemäß § 2 BuLVwG-EGebV für eine Eingabe berechnet. Die Begründung lautete, die Gebühr sei nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden, da sie nicht im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld bezahlt wurde. Die Gebührenerhöhung wurde gemäß § 9 Abs. 1 GebG mit 50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr berechnet. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 06.02.2024, beim Finanzamt eingelangt am 09.02.2024, Beschwerde gegen die Gebührenbescheide ein ("Beschwerde vom 06.02.2024"). Er trug vor, die Gebühr sei am 14.08.2023 fristgerecht entrichtet worden. Das Finanzamt ersuchte mit Ersuchen vom 29.02.2024 um Vorlage des Einzahlungsbelegs ("Ergänzungsersuchen vom 29.02.2024"). Mit Schreiben vom 14.03.2024 beantwortete der Beschwerdeführer dieses Ersuchen und führte aus, dass die Überweisung der Beschwerdegebühr am 14.08.2023 erfolgt sei ("Antwort auf das Ergänzungsersuchen vom 14.03.2024"). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.03.2024 gab das Finanzamt der Beschwerde statt und hob die angefochtenen Gebührenbescheide auf ("aufgehobene Beschwerdevorentscheidung vom 21.03.2024"). Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde diese Beschwerdevorentscheidung gemäß § 299 BAO. Die Begründung lautete, die Gebührenschuld für die Beschwerde sei mit der Einbringung am 28.04.2023 entstanden und die Entrichtung im August 2023 somit verspätet erfolgt, weshalb die Stattgabe der Beschwerde und die Aufhebung der Bescheide unrichtig gewesen sei. Ebenfalls am 10.05.2024 wurde die ursprüngliche Beschwerde vom 06.02.2024 als unbegründet abgewiesen ("Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2024"). Gegen den Aufhebungsbescheid vom 10.05.2024 brachte der Beschwerdeführer am 15.05.2024 Beschwerde ein ("Beschwerde vom 15.05.2024"). Der Beschwerdeführer argumentierte, die Gebührenschuld sei erst mit der Mitteilung zur Vorlage der Bescheidbeschwerde am 03.08.2023 entstanden und die Zahlung sei fristgerecht am 14.08.2023 erfolgt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2025 wies das Finanzamt diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Begründung stützte sich darauf, dass die Gebühr gemäß § 2 BuLVwG-EGebV mit der Eingabe am 28.04.2023 und nicht erst mit der Vorlage an das Verwaltungsgericht entstanden sei. Die verspätet entrichtete Gebühr wurde auf die festgesetzte Abgabenschuld angerechnet. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den erwähnten Unterlagen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Der entscheidungswesentliche Rechtsstreit betrifft die Frage, wann die Gebührenschuld für die Beschwerde vom 28.04.2023 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 29.03.2023 entstanden ist. Die Gebührenschuld für Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht gemäß § 1 Abs. 2 VwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe (§ 1 BVwG-EGebV, idF BGBl II 387/2014). Gemäß § 12 VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Dies bedeutet, dass die Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde zunächst bei der belangten Behörde einzubringen ist und erst von dort an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wird. Die Gebührenschuld für Beschwerden an Verwaltungsgerichte, die gegen Bescheide einer Behörde eingebracht werden, entsteht gemäß § 1 Abs. 2 VwG-EGebV im Zeitpunkt des Einlangens bei der Stelle, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist. Da die Beschwerde gemäß § 12 VwGVG bei der belangten Behörde einzubringen ist, entsteht die Gebührenschuld mit der Einbringung der Beschwerde bei der Datenschutzbehörde am 28.04.2023. Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie das Verwaltungsgericht die Eingabe behandelt. Da die Gebührenschuld bereits mit der Einbringung entsteht, werden spätere Ereignisse die Gebührenpflicht nicht wieder aufgehoben. Die Gebühr für die Beschwerde beträgt gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BVwG-EGebV 30 Euro (§ 2 BVwG-EGebV, idF BGBl II 387/2014). Die Gebühr wird mit dem Entstehen der Gebührenschuld fällig (§ 1 Abs. 2 BVwG-EGebV). Die Gebühr muss daher im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bei der Datenschutzbehörde am 28.04.2023 entrichtet werden. Der Beschwerdeführer hat die Gebühr jedoch erst am 14.08.2023 entrichtet ("Zahlungsnachweis"). Die Gebühr wurde daher nicht vorschriftsmäßig entrichtet, da sie nicht im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld bezahlt wurde. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Gebührenschuld sei erst mit der Mitteilung zur Vorlage der Bescheidbeschwerde am 03.08.2023 entstanden, ist nicht berechtigt. Gemäß § 1 Abs. 2 VwG-EGebV entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und nicht erst mit der Vorlage an das Verwaltungsgericht. Das Argument des Beschwerdeführers, zum Zeitpunkt der Eingabe der Beschwerde an die belangte Behörde noch nicht festgestanden habe, ob die Beschwerde durch Beschwerdevorentscheidung oder durch Vorlage an das Verwaltungsgericht behandelt werde, ist für das Entstehen der Gebührenschuld ohne Bedeutung. Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie das Verwaltungsgericht die Eingabe behandelt. Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist dem Finanzamt kein Ermessen eingeräumt . Die Gebührenerhöhung tritt als objektive Rechtsfolge der bescheidmäßigen Festsetzung einer festen Gebühr ein. Die Gebührenerhöhung ist verschuldensunabhängig. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen stellt keine Voraussetzung der Erhöhung dar. Zur Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.03.2024 gemäß § 299 BAO Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.03.2024, mit der der Beschwerde stattgegeben und der Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom 24.01.2024 aufgehoben wurde, erwies sich als unrichtig. Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde einen Bescheid aufheben, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist (§ 299 BAO, idF BGBl I 14/2013). Da sich herausgestellt hatte, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Gebührenbescheide nicht vorlagen, weil die Entrichtung der Gebühren nicht im Sinne der gesetzlichen Vorgaben erfolgte, war die Aufhebung der Bescheide unrichtig. Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.03.2024 war daher inhaltlich rechtswidrig und mit Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 10. Mai 2024 zu Recht aufgehoben worden. § 20 BAO normiert, dass Ermessensentscheidungen innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Parteien beizumessen, während der Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben, umschreibt (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 20 (Stand 1.1.2005, rdb.at)). Die Rechtsprechung stellt eindeutig fest, dass bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit einzuräumen ist. Dieser Grundsatz wird vom VwGH und von der Verwaltungspraxis regelmäßig betont. Der VwGH hat bereits 1986 ausgeführt, dass wenn die Behörde darlegt, dass sie die Entscheidung auf den Vorrang des Prinzipes der Rechtsrichtigkeit vor dem der Rechtssicherheit sowie auf den gesetzlichen Auftrag zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung stützt, daraus hinreichend die Erwägungen zu entnehmen sind, welche unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit von der Behörde berücksichtigt wurden (VwGH 18.2.1986, 85/14/0172). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die belangte Behörde das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat, wenn die unrichtige Beschwerdevorentscheidung behoben wurde. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im vorliegenden Verfahren zu entscheidenden Rechtsfragen betreffen die Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld für Eingaben an Verwaltungsgerichte gemäß § 1 Abs. 2 VwG-EGebV sowie die Voraussetzungen für die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG. Zur Entstehung der Gebührenschuld hat sich in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine gefestigte Linie entwickelt. Die Gebührenschuld für Eingaben an Verwaltungsgerichte entsteht gemäß § 1 Abs. 2 VwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig (Ra 2018/16/0172). Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie das Verwaltungsgericht die Eingabe behandelt (99/16/0182). Spätere Ereignisse heben die einmal entstandene Gebührenpflicht nicht wieder auf (2004/16/0151). Diese Rechtsprechung knüpft an die bisherige Rechtsprechung zu § 24 Abs. 3 VwGG an, wonach die Gebührenschuld mit der Überreichung der Eingabe entsteht (99/16/0182; 2004/16/0151). Zur Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls eindeutig. Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Diese Gebührenerhöhung ist eine objektive Säumnisfolge und wird zwingend angeordnet. Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (93/16/0082). Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (93/16/0082). Der nach § 9 Abs. 1 GebG zu verhängende Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung (2010/16/0089). Da die Rechtsfragen hinsichtlich der Entstehung der Gebührenschuld und der Gebührenerhöhung in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind und eindeutig beantwortet werden können, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor. Linz, am 28. August 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100456/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100456.2026
Stammnummer
152651
Gültig
28.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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