RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100714/2026

Noch unerledigter Wiedereinsetzungantrag steht der Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde nicht entgegen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100714/2026vom 16.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***StB***, betreffend die Beschwerde vom 18. Oktober 2024 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 17. September 2024 zu Steuernummer ***BF1StNr3*** betreffend Festsetzung eines Rückerstattungsanspruches gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG und Verzinsung des festgesetzten Rückerstattungsbetrages gemäß § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Die verfahrensgegenständlichen Bescheide vom 17.9.2024 wurden noch am selben Tag um 13:18 Uhr elektronisch in die Databox der steuerlichen Vertreterin zugestellt. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde endete demgemäß am 17.10.2024 (§ 245 Abs. 1 BAO). Die verspätete Einbringung der Beschwerde erst am 18.10.2024 wurde der beschwerdeführenden Partei vom Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom 4.9.2026 vorgehalten. Die steuerliche Vertreterin trat dieser Feststellung in der dazu abgegebenen Stellungnahme vom 14.9.2026 nicht entgegen. Beim Finanzamt sei ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO eingebracht und die versäumte Handlung nachgeholt worden. Eine Ausfertigung des Wiedereinsetzungsantrages vom 14.9.2026 wurde beigelegt. Es wurde angeregt, mit der Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde bis zur Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages zuzuwarten. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Ein unerledigter Wiedereinsetzungsantrag steht der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet nicht entgegen, weil die Rechtmäßigkeit eines Bescheides (Beschlusses) nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu beurteilen ist. Wird die Wiedereinsetzung bewilligt, so tritt das Verfahren gemäß § 310 Abs. 3 erster Satz BAO in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Diese Bestimmung bewirkt, dass alle nach Ablauf der versäumten (aber durch die Wiedereinsetzung restituierten) Frist und in Konsequenz der stattgefundenen Versäumung ergangenen Bescheide mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung vernichtet werden. Der gegenständliche Beschluss würde daher im Falle einer Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ex lege außer Kraft treten (vgl. VwGH 19.12.2023, Ro 2023/15/0019). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Zurückweisung einer Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist gesetzliche Folge ihrer verspäteten Einbringung. Ein unerledigter Wiedereinsetzungsantrag steht der Zurückweisung nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.   Linz, am 16. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5100714/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100714.2026
Stammnummer
152650
Gültig
16.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF